B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-957/2013
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenhöhe, Verfügung vom 6. Februar 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 6. Juli 2007 die ordentliche, aufgrund des
zweijährigen Vorbezugs gekürzte Altersrente der Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHV) von A._______ (im Folgenden: Beschwerdefüh-
rer) auf monatlich Fr. 1'693.– festgelegt und in der Folge in mehreren
Schritten auf monatlich Fr. 1'752.– ab dem 1. Juli 2009 erhöht hat,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. August 2012 die Rente des Be-
schwerdeführers auf monatlich Fr. 1'325.– gesenkt hat – dies infolge des
Eintritts des ordentlichen Rentenalters der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers und des daher durchgeführten Einkommenssplittings und der Plafo-
nierung der Renten verheirateter Versicherter,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Einsprache vom 11. Au-
gust 2012 angefochten hat und geltend machte, bei der Berechnung sei-
ner Rente seien nicht alle Beitragsjahre berücksichtigt worden,
dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar
2013 guthiess und die monatliche Altesrente des Beschwerdeführers auf
Fr. 1'381.– festgesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Einspracheverfügung mit E-Mail
vom 16. Februar 2013 bei der Vorinstanz Einspruch erhoben hat,
dass die Vorinstanz diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet hat, welches diese als Beschwerde ent-
gegennahm und die Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten
Fassung der Beschwerde verlangte, was fristgerecht erfolgte,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente von mo-
natlich (gerundet) Fr. 1'435.10 auszurichten, entspreche diese Summe
doch der Reduktion seiner ungekürzten Rente von Fr. 1'661.– um 13,6%
(Reduktion infolge des Vorbezugs),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und detailliert die Rentenberech-
nung erläutert hat,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 17. April 2013 festgehal-
ten hat, die Herleitung der Rente möge ja stimmen, es werde aber ein
Abzug infolge Vorbezugs von knapp 17% und nicht 13,6% vorgenommen,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 30. April 2013 erneut die Renten-
berechnung erläutert und insbesondere betont hat, der Abzug infolge
Vorbezugs sei bei Erreichen des Rentenalters auf 13,6% des damals be-
stehenden Rentenanspruchs, also auf Fr. 275.–, festgelegt worden und
bleibe (abgesehen von Teuerungsanpassungen) seither unverändert,
dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Duplik vom
23. Mai 2013 geltend machte, er habe sich aufgrund von Aussagen sei-
nes ehemaligen Arbeitgebers und eines Schreibens der Vorinstanz vom
6. Juli 2007 darauf verlassen, dass der Abzug von 13,6% von der "eigent-
lichen berechneten Rente" erfolge,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten –
so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der SAK Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die
Beschwerde vom 16. Februar 2013 einzutreten ist,
dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die vorinstanzliche Be-
rechnung der Kürzung seiner Rente infolge des zweijährigen Rentenvor-
bezugs wendet,
dass er aber im Übrigen die Rentenberechnung durch die Vorinstanz
nicht in Frage stellt, und diese – so wie sie in der Vernehmlassung vorge-
nommen worden ist – auch nicht zu beanstanden ist,
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dass AHV-Altersrenten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) für ein oder zwei Jahre vorbezogen werden können, wobei
die Renten nach einem vom Bundesrat nach versicherungstechnischen
Grundsätzen festgelegten Satz gekürzt werden,
dass Art. 56 der bundesrätlichen Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) wie folgt
lautet:
1 Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.
2 Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbe-
zogenen Rente.
3 Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr
6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate,
während denen die Rente bezogen wurde.
4 Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
dass gemäss Rz. 6206 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenös-
sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), die als
Verwaltungsverordnung allerdings für das Bundesverwaltungsgericht
nicht verbindlich ist, aber als Auslegungshilfe beigezogen werden kann,
der Kürzungsbetrag nach Vollendung des Rentenalters ermittelt wird, in-
dem die Summe der ungekürzt vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch
die Anzahl Monate dividiert (12 oder 24 Monate) und dieser Betrag mit
dem zutreffenden Prozentsatz (3,4%, 6,8% oder 13,6%) multipliziert wird,
dass der so ermittelte Kürzungsbetrag gemäss Rz. 6208 RWL anschlies-
send unverändert bleibt, ausser bei der Ablösung der vorbezogenen Al-
tersrente durch Hinterlassenenrenten und infolge der Anpassung an die
Lohn- und Preisentwicklung bei allgemeinen Rentenerhöhungen,
dass sich aus Art. 56 Abs. 3 AHVV klar ergibt, dass die Rentenkürzung in-
folge Vorbezugs nach Erreichen des Rentenalters um einen fixen Betrag
gekürzt wird, welcher aufgrund der vorbezogenen Renten bestimmt wird,
dass die Feststellung in Rz. 6208 RWL, wonach der Kürzungsbetrag
grundsätzlich unverändert bleibt, Art. 56 Abs. 3 AHVV zweifellos ent-
spricht,
dass zudem keine Anzeichen dafür bestehen, dass der in Art. 56 Abs. 3
AHVV vorgesehene Kürzungsmechanismus versicherungstechnischen
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Grundsätzen widersprechen könnte, leuchtet es doch ein, dass die
(lebenslange) Finanzierung der Vorbezugssumme unabhängig von allfäl-
ligen späteren Rentenfestlegungen erfolgen muss (vorbehältlich der Teu-
erungsanpassung), besteht doch ansonsten die Gefahr, dass entgegen
Art. 56 Abs. 1 AHVV nicht der gesamte Gegenwert der vorbezogenen
Rente erstattet wird,
dass nach den vorliegend anwendbaren rechtlichen Grundlagen damit die
lebenslange Rentenkürzung infolge zweijährigen Vorbezugs um jenen
Betrag erfolgt, der 13,6% des Werts der vorbezogenen Rente entspricht –
und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um 13,6% der
aktuellen, infolge Splittings und Plafonierung gekürzten Rente,
dass sich die Vorinstanz ohne Zweifel an diese rechtliche Regelung ge-
halten hat und die Berechnung des Kürzungsbetrages nicht zu beanstan-
den ist,
dass hieran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sich der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pensionierungsplanung auf Aussa-
gen seines ehemaligen Arbeitgebers verliess, vermögen doch derartige
Auskünfte Privater kein nach Treu und Glauben schützenswertes Ver-
trauen zu begründen, das eine Abweichung vom geltenden Recht erlau-
ben würde (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; dazu etwa CHRISTOPH
ROHNER, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfas-
sung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 52 zu Art. 9),
dass zudem entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers aus der
Begründung der Verfügung vom 6. Juli 2007 einzig abgeleitet werden
kann, dass infolge Vorbezugs eine Rentenkürzung von 13,6% erfolgen
werde, nicht aber, auf welcher Rentensumme sich diese Kürzung berech-
net, so dass der Beschwerdeführer auch in dieser Beziehung aus Treu
und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass damit feststeht, dass die Rügen des Beschwerdeführers offensicht-
lich unbegründet sind, so dass die Beschwerde im einzelrichterlichen Ver-
fahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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