B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-959/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. Michael
Weissberg, Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Betreuungsgutschriften).
C-959/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1945 geborene, verheiratete, schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin
A._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, stellte am 5. September
2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizeri-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Anmeldung
ging am 17. September 2012 bei der SAK ein (AHV/IV; SAK-act. 26).
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 sprach die SAK A._______ ab
1. Juni 2009 eine ordentliche Altersrente von monatlich CHF 559.-- zu
(SAK-act. 36).
C.
In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 7. Januar 2013
und deren Ergänzungen vom 5. und 7. Februar 2013 beantragte
A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung so-
wie die Neuberechnung der Altersrente. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, es seien ihr Betreuungsgutschriften anzurechnen, da
sie ihren Ehemann seit vielen Jahren pflege. Zudem sei die Dauer der
Beitragsleistung zu überprüfen. Bis zum 31. März 2001 seien Beiträge für
sie bezahlt worden. In der angefochtenen Verfügung seien jedoch einzig
Beiträge bis zum 31. Dezember 1996 berücksichtigt worden (SAK-act. 39,
43 und 44).
D.
Mit Entscheid vom 12. Februar 2013 wies die SAK die Einsprache von
A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Zu-
sprechung von Betreuungsgutschriften sei grundsätzlich nur an Personen
möglich, die noch keine Altersrente beziehen würden. Ferner sei es nötig,
dass die zu betreuende Person Anspruch auf Hilflosenentschädigung ha-
be. Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften müsse bei der Ausgleichs-
kasse des Wohnsitzkantons der zu betreuenden Person gestellt werden.
Bei Erfüllen aller Bedingungen erfolge für jedes Betreuungsjahr eine Ein-
tragung ins individuelle Konto, die im Moment der Rentenberechnung zu
einer Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens führe. Im Nachhinein sei demnach die Anrechnung dieser Gut-
schriften nicht mehr möglich. Im Gegensatz zu Erziehungsgutschriften,
die erst bei der Rentenberechnung hervortreten und keinen Eintrag ins
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individuelle Konto bewirkten, seien die Betreuungsgutschriften weit selte-
ner und global gesehen viel komplexer (SAK-act. 45).
E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 ersuchte A._______ die SAK um
Mitteilung, weshalb in der Verfügung vom 21. Dezember 2012 nur Beiträ-
ge bis zum 31. Dezember 1996 berücksichtigt worden seien (SAK-
act. 46).
F.
Gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 erhob A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Februar 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1).
G.
Mit Zwischenverfügungen vom 7. und 22. März 2013 forderte der Instruk-
tionsrichter die Beschwerdeführerin auf, Rechtsbegehren zu stellen und
diese zu begründen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde (BVGer-act. 2 und 6).
H.
Mit Schreiben vom 21. März 2013 teilte die SAK der Beschwerdeführerin
mit, bis zum 31. Dezember 1996 seien die nichterwerbstätigen Ehefrauen
von freiwillig versicherten Männern automatisch beitragsfrei mitversichert
gewesen. Mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 habe
diese Kategorie von Ehefrauen der freiwilligen Versicherung beitreten und
gleichzeitig auch eigene Beiträge entrichten müssen. Im vorliegenden Fall
habe nur B._______ Beiträge zwischen 1997 und 2001 bezahlt, weshalb
für diesen Zeitabschnitt eine Anrechnung von Versicherungszeiten für die
Beschwerdeführerin nicht möglich sei (SAK-act. 49).
I.
Mit Faxeingabe vom 31. März 2013 (Datum Postaufgabe: 3. April 2013)
beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neuberechnung der Altersrente unter Einbezug der
Betreuungsgutschriften. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
sie betreue ihren querschnittsgelähmten Ehemann, seit dieser 1972 aus
dem Spital entlassen worden sei. Er habe seither eine Invalidenrente be-
zogen. Auch habe er Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Allerdings be-
ziehe er die Hilflosenentschädigung aufgrund des Wohnsitzes in Deutsch-
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land nur einmal. Eine zusätzliche, doppelte Beanspruchung der Hilflosen-
entschädigung wäre wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen. Der
Grad der Behinderung betrage 100% und habe sich seither nicht verän-
dert. Sie habe sich nicht bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons
anmelden können, da sie und ihr Ehemann seit 1972 in Deutschland ge-
wohnt hätten, weshalb es keinen Wohnsitzkanton gegeben habe. Dem-
nach seien sämtliche Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreu-
ungsgutschriften erfüllt (BVGer-act. 8, 9 und 11).
J.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
Nebst der im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 vorgebrachten
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Eintragung
der Betreuungsgutschriften in das individuelle Konto müsse spätestens
innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die Person
betreut worden sei, angemeldet werden. Die Beschwerdeführerin sei bis
zum 31. Dezember 1996 der AHV unterstellt gewesen. Auch unter Erfül-
lung sämtlicher Voraussetzungen zur Gewährung dieser Gutschriften sei
es im Moment der Rentenbeantragung am 5. September 2012 bzw. an-
lässlich des Einspracheverfahrens nicht mehr möglich gewesen, Betreu-
ungsgutschriften eintragen zu lassen (BVGer-act. 15).
K.
Mit Replik vom 30. August 2013 wiederholte die Beschwerdeführerin,
nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weissberg, ihre bisher
gestellten Anträge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das
Gesetz sei offenbar auf Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz zuge-
schnitten. Es sei ihr gar nicht möglich gewesen, sich bei einer Aus-
gleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden, weil sie
Wohnsitz im Ausland habe. Offensichtlich sei bei der Gesetzgebung
übersehen worden, dass auch Personen mit Wohnsitz im Ausland An-
spruch auf Betreuungsgutschriften erheben könnten und dass die ent-
sprechenden Voraussetzungen gesetzlich anders zu umschreiben seien.
Es liege mithin eine Gesetzeslücke vor, welche durch das Gericht zu
schliessen sei (vgl. BGE 126 V 153 ff.). Dabei müsse berücksichtigt wer-
den, dass Auslandschweizer nicht dieselben Möglichkeiten hätten, sich
jährlich an ihrem Wohnort die Betreuungsgutschriften registrieren zu las-
sen. Um hier eine ungerechtfertigte und mit der Bundesverfassung nicht
vereinbare Schlechterstellung der Auslandschweizer zu vermeiden, wer-
de der ratio legis genüge getan, wenn bei Auslandschweizern verlangt
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werde, dass sie, wie vorliegend, spätestens beim Erreichen des AHV-
Alters die entsprechenden Ansprüche geltend machten. Ein Nachteil ent-
stehe dadurch für die Vorinstanz bzw. für die Versicherung selbst nicht,
nachdem es auch unter diesen Umständen nach wie vor die Aufgabe des
Versicherten sein müsse, die übrigen Voraussetzungen für die Anrech-
nung der Betreuungsgutschrift nachzuweisen. Aus diesem Blickwinkel sei
ihre Anmeldung der Betreuungsgutschriften rechtzeitig erfolgt, weshalb
die Beschwerde gutzuheissen sei (BVGer-act. 19).
L.
Mit Duplik vom 24. September 2013 hielt die Vorinstanz an ihren bisher
gestellten Anträgen fest und führte aus, als ausführendes Organ könne
sie keine Gesetzesänderungen bewirken (BVGer-act. 21).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls seit
wann ihr Ehemann eine Hilflosenentschädigung der schweizerischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, obligatorischen Unfall-
versicherung oder Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit
beziehe und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 23).
N.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr
Ehemann habe von der schweizerischen Invalidenversicherung keine
Hilflosenentschädigung bezogen, weil er von der deutschen Versicherung
eine entsprechende Entschädigung bezogen habe und ein doppelter Be-
zug nicht zulässig gewesen sei (BVGer-act. 26).
O.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Ver-
fügung der C._______ vom 15. März 1995 zu den Akten, woraus sich er-
gebe, dass ihr Ehemann bereits vor diesem Datum Geldleistungen bei
Schwerpflegebedürftigkeit erhalten habe und dass diese ab April 1995
erhöht worden seien (BVGer-act. 28).
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich– in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
C-959/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden. Sie können eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
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von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 12. Februar 2013) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und
der Schweiz und hat in Deutschland ihren Wohnsitz, weshalb das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf
der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Ab-
kommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A die-
ses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verord-
nung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
C-959/2013
Seite 8
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Be-
rechnung der Altersrente nach schweizerischem Recht. Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführerin auf Leis-
tungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt er-
mittelt bzw. die Anrechnung von Betreuungsgutschriften zu Recht abge-
lehnt hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr für die Pflege ihres
Ehemannes Betreuungsgutschriften anzurechnen seien .
3.2 Eine Lücke im Gesetz ist gegeben, wenn sich eine Regelung als un-
vollständig erweist, weil sie jede Antwort auf eine sich stellende Rechts-
frage schuldig bleibt, und daher als sachlich unhaltbar angesehen werden
muss (zum Begriff der Gesetzeslücke bzw. der planwidrigen Unvollstän-
digkeit des Gesetzes vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5 567 f.; BGE 128 I 34
E. 3b S. 42; BGE 122 I 253 E. 6a S. 255; BGE 121 III 219 E. 1d/aa
S. 225). Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), ist kein Platz für richterliche Lückenfüllung. Ob in einem Fall
eine Gesetzeslücke oder aber ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes
vorliegt, ist eine Auslegungsfrage (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/-
HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich/Basel/Genf
2008, 7. Aufl., Rz. 143).
3.3 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente be-
stimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des
Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits
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Seite 9
auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf
eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitrags-
dauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollen-
dung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches
während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben
(Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während
welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in
der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet
hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der bis
Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 29bisAbs. 2 AHVG
[in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit Bst. g
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn Art. 3
Abs. 2 Bst. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen
von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien
Jahre gemäss Art. 29bisAbs. 2 aAHVG können indes nur dann angerech-
net werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war
(vgl. hierzu BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis).
Vor der 10. AHV-Revision waren nach Massgabe des AHVG die natürli-
chen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) oder die natürlichen Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b aAHVG), ob-
ligatorisch versichert. In der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind
dies natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1
Bst. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätig-
keit ausüben (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im
Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeich-
neter Institutionen tätig sind (Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG). Vor der
10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schwei-
zer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber
in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Be-
stimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung,
als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer
unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist. Diese ge-
nannten Bestimmungen erfuhren inhaltlich durch den am 1. Januar 2003
in Kraft getretenen Art. 1a AHVG, welcher den ursprünglichen Art. 1
AHVG ersetzte, keine Änderungen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) hatte unter dem frü-
heren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337)
C-959/2013
Seite 10
Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine
Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Ver-
sichertsein nicht erfüllt, aber mit einem Versicherten verheiratet war, kraft
dieser Ehe ebenfalls als versichert zu gelten hat. Das Bundesgericht hat
befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der
im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem
entlöhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin aus-
dehnt (BGE 107 V 1 E. 1; vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinweisen).
Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch
das System der Ehepaarrente erreicht wird und ihr auch der Beitritt zur
freiwilligen Versicherung offensteht; dies im Wissen darum, dass sich
daraus unbefriedigende Folgen ("inconvénients") ergeben können (BGE
107 V 1 E. 1 und 2). Das EVG war sich beim Erlass der Entscheide 104 V
121 und 107 V 1 der Nachteile, die sich im Einzelfall ergeben können
(insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung), bewusst (vgl.
Entscheid des EVG H 322/2001 vom 9. August 2002, E. 2.2).
Diese Praxis wurde in der Folge in BGE 126 V 217 bestätigt. Das EVG
befand, dass eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach
Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig
gewesenen Fassung) resp. nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG oder
nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung)
versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau auch nach dem Inkrafttre-
ten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt ist. Die Betrachtungsweise,
dass das Gesetz die Voraussetzungen für das Versichertsein in einer
Weise umschreibt, die keine andere Interpretation zulässt, als dass jede
Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen muss, hat nichts an
Aktualität eingebüsst. Zeiten, in welchen die Ehefrau – ohne der freiwilli-
gen Versicherung beigetreten zu sein – mit ihrem (nach Massgabe von
Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den
1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versicherten)
Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre be-
rücksichtigt werden.
3.4 Im Zuge der 10. AHV-Revision wurden am 1. Januar 1997 die Rege-
lungen für Betreuungsgutschriften in Kraft gesetzt. Anspruch auf Anrech-
nung einer Betreuungsgutschrift haben gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG
in der bis zum 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung Versicher-
te, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigen-
der Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenent-
schädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreu-
C-959/2013
Seite 11
en. Sie müssen diesen Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift jährlich
schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und
Stiefkinder gleichgestellt.
Gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen
Fassung haben Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender
Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflo-
senentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung
oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen,
Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die be-
treuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen
diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegat-
ten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt.
Nach Art. 52l Abs. 1 Satz 1 AHVV ist der Anspruch auf Anrechnung der
Betreuungsgutschriften bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz
der betreuten Person anzumelden.
3.5 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV haben gemäss
Art. 43bis Abs. 1 AHVG Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistun-
gen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in
schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind.
3.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Ehemann aufgrund
seines Wohnsitzes in Deutschland nicht berechtigt war, eine Hilflosenent-
schädigung der schweizerischen AHV, der IV, der obligatorischen Unfall-
versicherung oder der Militärversicherung zu beziehen. Im Übrigen ist aus
den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin "erst" seit dem (…)
1976 mit B._______ verheiratet ist (SAK-act. 28). Entgegen ihrer Auffas-
sung konnte die Beschwerdeführerin demzufolge seit 1972 keinen An-
spruch auf Betreuungsgutschriften der AHV erwerben.
3.7 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass
es einer Schlechterstellung der Auslandschweizer gleichkäme, wenn kei-
ne Betreuungsgutschriften für Pflege ausserhalb der Schweiz ausgespro-
chen würden. Da Auslandschweizer nicht dieselben Möglichkeiten hätten,
sich jährlich an ihrem Wohnort die Betreuungsgutschriften registrieren zu
lassen, werde der ratio legis genüge getan, wenn bei Auslandschweizern
verlangt werde, dass diese, wie vorliegend, spätestens beim Erreichen
des AHV-Alters die entsprechenden Ansprüche gelten machten.
C-959/2013
Seite 12
Dazu ist indessen vorab auf Art. 191 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuwei-
sen, wonach Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden ver-
bindlich sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestell-
ten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren,
wenn eine Ungleichbehandlung vorliegen würde. Im Übrigen dringt die
Beschwerdeführerin auch im Lichte des bilateralen Rechts zwischen der
Schweiz und der EU nicht durch. Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung ist ein Export von Hilflosenentschädigungen gestützt auf die
klaren gesetzlichen Bestimmungen (nämlich das FZA, das Protokoll zu
Anhang II zum FZA wie auch den Beschluss des Gemischten Ausschus-
ses EU-Schweiz Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs
II zum FZA) ausgeschlossen (vgl. BGE 132 V 423 ff.). Ist demnach im
Ausland keine Hilflosenentschädigung auszurichten, entfällt auch ein An-
spruch auf Betreuungsgutschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1142/2008 vom 16. September 2008 E. 5.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich demnach
weder gestützt auf Art. 29septies Abs. 1 AHVG noch gestützt auf Art. 52l
Abs. 1 Satz 1 AHVV ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anrech-
nung der Betreuungsgutschriften ableiten. Es liegt keine Gesetzeslücke
vor, die eine richterliche Lückenfüllung erlauben würde.
3.8 Vorliegend ist im Übrigen unbestritten und aus den Akten ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin einzig in den Jahren 1965 bis 1996
(mit)versichert war (vgl. dazu auch E. 3.2 hiervor). Aufgrund der fehlen-
den persönlichen Versicherteneigenschaft ab 1. Januar 1997 und der ge-
setzlichen Regelung, dass im Ausland keine Hilflosenentschädigung aus-
zurichten ist, hätte sie somit entgegen ihrer Ansicht auch ab 1. Januar
1997 keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften geltend machen kön-
nen.
3.9 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass
die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die ge-
nannten Beitragszeit nicht korrekt ermittelt hat.
3.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführe-
rin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bisAbs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Doppel der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2014 samt Beilage in
Kopie)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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