Abtei lung III
C-960/2006 und C-966/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. März 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Bernard Vaudan; Rich-
terin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. R._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
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T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 2. Juni 2006 beantragte R._______ (Beschwerdeführer) bei der
Schweizerbotschaft in Havanna ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei der im Kanton Zürich wohnhaften Schweizerbürgerin
B._______ (Beschwerdeführerin). Nach formloser Verweigerung übermit-
telte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz. Dabei verwies jene nicht nur auf die schwierige
wirtschaftliche Lage in Kuba, sondern auch auf die fehlenden Bindungen
des Rekurrenten zum Heimatland, welche die fristgerechte Wiederausreise
in Frage stellten.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 21. Juli 2006 das Einreisegesuch im Wesentlichen mit der Begrün-
dung ab, die fristgerechte Wiederausreise sei aufgrund der wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion sowie aufgrund
der persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C. Mit Eingabe vom 15. August 2006 beantragt die Beschwerde führende
Gastgeberin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei anlässlich ihrer Reisen nach Kuba
in den Jahren 2005 und 2006 von einer ihr seit einiger Zeit bekannten ku-
banischen Familie sehr herzlich empfangen worden. Für diese Gastfreund-
schaft möchte sie sich revanchieren und den Sohn der Familie zu sich in
die Schweiz einladen. Diesem sei sowohl vom Arbeitgeber als auch von
der kommunistischen Partei die Bewilligung erteilt worden, ins Ausland zu
reisen. Ausserdem habe sie als Gastgeberin die Zusicherung gegeben,
dass ihr Gast fristgerecht nach Kuba zurückkehren werde.
D. In einer eigenen Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2006 stellt der Ein-
geladene sinngemäss dieselben Rechtsbegehren und macht zur Begrün-
dung hauptsächlich geltend, er sei seit 2005 Diplom-Ingenieur und zurzeit
als Informatik-Dozent an der Universität von M._______ tätig. Während
seines Ferienaufenthaltes in der Schweiz wolle er unter anderem das Haus
des Sports besuchen und in beruflicher Hinsicht mit der ETH Zürich regen
Erfahrungsaustausch pflegen. Im Weitern verweist er auf die der Eingabe
beigelegten Unterlagen, die seiner Ansicht nach seinen Rückkehrwillen do-
kumentieren.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Hinweis auf die
Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Kuba durch die Schweizer-
vertretung in Havanna für die Abweisung der Beschwerde aus.
F. In ihrer Replik vom 28. Oktober 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringt im Weitern
vor, ihr Gast arbeite an seinem Doktortitel, sei im privaten Bereich seit
kurzem liiert und auch politisch stark engagiert. Aufgrund seiner sehr gu-
ten Integration in Kuba werde er anstandslos in sein Heimatland zurück-
3kehren.
G. Am 2. März 2007 wurden die Rekursverfahren C-960/2006 und
C-966/2006 vom Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen
Gründen vereinigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelver-
fahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil
ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das
Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2. Nebst dem Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfü-
gung ist auch die Beschwerdeführerin, als "Mitbeteiligte" (Gastgeberin und
Garantin) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG, zur Beschwerde legitimiert; auf
die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
3. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslände-
rinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und
Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behörd-
lichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilli-
gung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung
einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitser-
laubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwe-
senheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber vi-
sumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend er-
wähnten Visumsbestimmungen).
4. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
dern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Auslände-
4rin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht
erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch,
da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5. Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1 - 5 VEA).
5.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.2 Die aktuelle Lage in Kuba ist neben den noch immer bestehenden Ein-
schränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Re-
gime insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhal-
tende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Eines der
Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft sind die ungenügenden
Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung. Sie wird überwiegend in
der sog. "moneda nacional", der nicht konvertiblen Landeswährung, be-
zahlt (Durchschnittseinkommen umgerechnet ca. 14 Euro), mit der der Le-
bensunterhalt nur zum kleineren Teil bestritten werden kann. Viele, auch
elementare Produkte und Dienstleistungen sind nur für den "peso converti-
ble" (CUC) erhältlich zu Preisen, die oft den europäischen entsprechen
oder sogar noch höher liegen. Der Lebensstandard einer kubanischen Fa-
milie wird heute weitgehend durch den Zugang zu konvertibler Währung
(rund 40% der Bevölkerung erhalten Überweisungen ihrer im Ausland le-
benden Verwandten) und andere Einkommensquellen bestimmt (Quelle:
, Stand 5. März 2007).
Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in ei-
ner anhaltend hohen Emigrationsrate. Jährlich versuchen Tausende von
kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue
Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die
Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Le-
bensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begün-
stigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entspre-
chend ein minimales Beziehungsnetz besteht.
Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass kuba-
nische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufge-
halten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimatland zurück-
kehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu ein, die
Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder soweit hinauszuzö-
gern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht
5mehr durchgesetzt werden kann. Solchen Umständen gilt es beim Visums-
entscheid Rechnung zu tragen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung
eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesi-
cherten Erkenntnisse vorliegen.
5.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 4 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
5.4 Beim Rekurrenten handelt es sich um einen 26-jährigen ledigen Mann und
diplomierten Ingenieur, der gemäss den Visumsakten seit September 2005
als Informatik-Dozent an einer kubanischen Universität angestellt sein soll
(vgl. Bestätigung Universidad de M._______ vom 20. Mai 2006) und wel-
cher offenbar gleichzeitig an seinem Doktortitel arbeitet. Dass sich der Be-
schwerdeführer damit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen kön-
nen, erscheint angesichts seines Alters sowie der relativ kurzen Erwerbs-
tätigkeit als wenig wahrscheinlich. Von einer starken beruflichen Verwurze-
lung im Heimatland kann ungeachtet der eingereichten Empfehlungs-
und Unterstützungsschreiben jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch)
nicht ausgegangen werden. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte
allgemeine wirtschaftliche Lage in Kuba, dürften die mittelfristigen Zu-
kunftsaussichten des Beschwerdeführers ohnehin als schwierig einzustu-
fen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensquali-
tät, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst eine
Arbeitsstelle im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus
dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehö-
rige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung ge-
tragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unter-
stützen zu können (vgl. Ziff. 5.2 hievor). Vor diesem Hintergrund müssen
die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für
eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlagge-
bend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Ver-
tretung in Havanna, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und poli-
tischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ausländers gut vertraut ist
und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, Be-
denken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise. Der diesbezüglichen
Stellungnahme zum Visumsgesuch vom 2. Juni 2006 lässt sich entneh-
men, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Auslandvertretung verlau-
ten liess, er wolle sich während seines Besuches in der Schweiz an der
ETH Zürich weiterbilden bzw. "das postgraduate machen". Insofern beste-
6hen ebenfalls begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Be-
suchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine
VEA).
5.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wieder-
ausreise des Beschwerdeführers sei im Sinne der massgeblichen Bestim-
mungen nicht gesichert. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer ge-
sicherten Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung ei-
nes Einreisevisums auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die
Rekurrentin für die Rückreise ihres Gastes garantiert hätte, denn eine sol-
che Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw.
rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise spre-
chenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gast-
geber in der Schweiz, deren Staatsangehörigkeit im Übrigen keine Rolle
spielt, haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach betont, ist bei
der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw.
die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen und nicht der
Gastgeber abzustellen.
6. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestim-
mungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht
nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig fest-
gestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Ko-
sten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung
von Art. 1, Art. 2 sowie Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Dieser Betrag
ist gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG bereits als Vorschuss geleistet wor-
den. Die Verfahrenskosten sind damit gedeckt.
* * * * * * *
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 6. September 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 234 649 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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