B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-963/2011
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung
vom 7. Januar 2011.
C-963/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1956 geborene, heute in ihrer Heimat wohnhafte
portugiesische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) kam im Jahre 1983 in die Schweiz. Von 1987 bis
2001 arbeitete sie als Verpackerin während 45 Stunden pro Woche und
entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV).
Am 4. Mai 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (im Folgenden:
IV-Stelle B._______) zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend,
aufgrund chronischer Gelenksschmerzen arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV
act. 5). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerblich-
berufliche Abklärungen (vgl. IV-act. 5 ff.). Mit Verfügung vom 2. Dezember
2002 sprach die IV-Stelle B._______ der Beschwerdeführerin –
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – ab dem 1. Juni 2001
eine ganze Invalidenrente zu (IV act. 18).
Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2003 nach Portugal aus. Am
3. November 2003 teilte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), der Beschwerdefüh-
rerin mit, dass auch künftig eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde
(IV act. 25).
Das im Juli 2004 eingeleitete Revisionsverfahren (IV act. 29 ff.) schloss
die Vorinstanz am 27. Dezember 2005 mit der Mitteilung an die Be-
schwerdeführerin, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente
bestehe (IV act. 61).
B.
Im November 2009 leitete die Vorinstanz erneut ein Revisionsverfahren
ein (IV act. 62 ff.). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2010 stellte sie der
Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 62% die Herab-
setzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente in
Aussicht (IV act. 85). Sie führte aus, aufgrund der neu erhaltenen
medizinischen Unterlagen habe der medizinische Dienst eine Ver-
besserung des Gesundheitszustands festgestellt. Die frühere Tätigkeit als
Abpackerin sei weiterhin nicht zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit
dagegen noch zu 50%.
C-963/2011
Seite 3
Am 7. Januar 2011 verfügte die Vorinstanz im Sinn des Vorbescheids die
Herabsetzung der Rente und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (IV act. 92).
C.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter,
am 31. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) und liess sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7.
Januar 2007 beantragen (BVGer act. 1). Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, die Ansicht der IVSTA, dass sie einer
Teilzeittätigkeit nachgehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Die IVSTA
beziehe sich auf einen Arztbericht von Dr. med. C._______ sowie den
Bericht E 213. Diese Berichte seien ihr nicht bekannt. Es interessiere sie,
ob Dr. med. C.______ auf dem Gebiet der Polyarthritis spezialisiert sei.
Überdies habe sich die anlässlich des Revisionsverfahrens durchgeführte
medizinische Untersuchung auf die Arme, Hände und den Hals be-
schränkt. Zusätzlich seien noch Röntgenbilder aufgenommen worden.
Tatsächlich seien bei der Erstdiagnose der Polyarthritis hauptsächlich die
Hände und Ellbogen betroffen gewesen. Die Krankheit habe sich mittler-
weile weiterentwickelt. Neben den Schmerzen in den Händen und Ell-
bogen seien unerträgliche Schmerzen in den Füssen hinzugekommen.
Aus all diesen Gründen sei die Verfügung der Vorinstanz nicht nachvoll-
ziehbar. Es sei daher eine neutrale Untersuchung unter Beizug des be-
handelnden Arztes, Dr. med. D._______, welcher auf polyarthritische Er-
krankungen spezialisiert sei, durchzuführen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (act. BVGer 3). Zur Begründung machte sie
im Wesentlichen geltend, es seien im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens keine neuen medizinischen Akten eingereicht worden, welche
dem IV-ärztlichen Dienst zur Beurteilung unterbreitet werden müssten. Es
könne daher auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Gemäss dem Bericht von Dr. med. C._______ und dem
E 213 sei der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit
zumutbar. Gestützt auf diese Einschätzung habe der
Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 62% und damit
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2011 ergeben.
E.
Mit Verfügung vom 6. April 2011 hiess der Instruktionsrichter das sinn-
C-963/2011
Seite 4
gemäss gestellte Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin gut
(BVGer act. 7). Am 18. April 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin die Vorakten in Kopie zu (BVGer act. 14).
F.
Mit der Replik vom 25. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht den Arztbericht von Dr. med. D._______ vom
17. Mai 2011 ein und beantragte dessen Berücksichtigung im
Beschwerdeverfahren (act. 17).
G.
In ihrer Duplik vom 30. Juni 2011 (BVGer act. 19) führte die Vorinstanz
aus, sie habe den ergänzend eingereichten Arztbericht dem IV-ärztlichen
Dienst unterbreitet. Der zweitbeurteilende IV-Arzt habe eine Stabilisierung
der entzündlichen Leiden bestätigt. In arbeitsmedizinischer Hinsicht be-
deute dies, dass weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Aus den Akten ergebe sich, dass be-
reits die IV-Stelle B._______ von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer
leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Der neu vorgenommene
Einkommensvergleich habe richtigerweise einen Invaliditätsgrad von 62%
ergeben. Am Antrag auf Abweisung der Beschwerde werde daher fest-
gehalten.
H.
Innert der gesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine weitere
Stellungnahme ein.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
C-963/2011
Seite 5
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, wenn und soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2011 (IV
act. 92) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (vgl.
BVGer act. 8), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Ja-
nuar 2011, mit welcher die Vorinstanz den bisherigen Anspruch auf eine
ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
C-963/2011
Seite 6
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG;
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung be-
stätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II
145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die portugiesische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das FZA
setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung
des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch
C-963/2011
Seite 7
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung [EWG] Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]), vorliegend
also insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entspre-
chenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft
gesetzten neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modali-
täten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Systeme der sozialen Sicherheit.
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schwei-
zerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefoch-
tenen Verfügung vom 7. Januar 2011 in Kraft standen, weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004
in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fas-
sungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet
C-963/2011
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vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS
2011 5659]).
Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
2.3 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für
einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss
Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das
Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität
und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Ein-
gliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkom-
men, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung)
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-
destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver-
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Seite 9
einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtspre-
chung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem
Prinzip gilt aufgrund des FZA und der anwendbaren europäischen Verord-
nungen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115
V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da-
mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Inva-
lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
C-963/2011
Seite 10
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im
üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung
des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche
Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten
für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums
neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen
(BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
2.7.2 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet
zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiel-
len Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und das Urteil des Bundesgerichts
9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2).
2.7.3 Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten
Revision, bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Ver-
hältnisse festgestellt wurde, weiter ausgerichtet, ist die entsprechende
Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzu-
stellen (Art. 74quater IVV; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2010
vom 29. Oktober 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig ist, ob die Vorinstanz die ganze IV-Rente der Beschwerde-
führerin zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Vorliegend
ist insbesondere zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse derart
erheblich verändert haben, dass damit eine Änderung des Invaliditäts-
grads einhergeht.
3.2
3.2.1 In medizinischer Hinsicht bildete im Jahr 2002 das Gutachten der
Rehaklinik Zurzach-Baden vom 29. Mai 2002 Grundlage für die Renten-
zusprache (IV act. 51). Die begutachtenden Ärzte nannten darin folgende
Diagnosen: Beginnende seronegative Polyarthritis wahrscheinlich (diffe-
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Seite 11
renzialdiagnostisch seronegative rheumatoide Arthritis, seronegative
Spondylarthropathie); anamnestisch Status nach Prolaktinom 1987/88, in
Remission; Adipositas (BMI 34,2 kg/m2); habitueller Hirsutismus. Es
wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit 1999 unter an-
dauernden Schmerzen des rechten Ellbogens und kurz danach auch
unter Schmerzen in den Fingerkuppengelenken, vor allem des rechten
Zeigefingers, welche sich unter Arbeitsbelastung verstärkten. In der Folge
hätten die Schmerzen zugenommen. Später seien belastungsunabhän-
gige Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk sowie in der Ferse links
und in beiden Kniegelenken hinzugekommen. In der mittelschweren an-
gestammten Tätigkeit in der Gemüsesortierung und -verpackung liege
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Demgegenüber sei eine leichte,
vorwiegend sitzende Tätigkeit unter Vermeidung von stereotypen re-
petitiven Bewegungen halbtags zumutbar. Im Haushalt seien Kochen und
leichte Reinigungsarbeiten selbstständig möglich; Einkaufen, Fenster-
putzen und schwere Arbeiten erledige der Ehemann. Die Beschwerde-
führerin benötige für die Verrichtungen wesentlich mehr Zeit und müsse
jeweils nach einer halben Stunde wegen zunehmender Gelenkschmerzen
und allgemeiner Müdigkeit eine Pause von 10 bis 15 Minuten einlegen.
Die IV-Stelle B._______ erachtete das Gutachten vom 29. Mai 2002 als
beweistauglich und stellte grundsätzlich auf die gutachterliche
Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 50% in einer leidensadaptierten
Tätigkeit ab. Demgegenüber äusserte sie Zweifel an der Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft und zog daher die
Ausrichtung einer ganzen Rente in Erwägung (IV act. 17). Der
medizinische Fachdienst teilte diese Ansicht: Mit Stellungnahme vom 12.
September 2002 hielt dieser fest, die Beschwerdeführerin benötige nicht
nur im Haushalt, sondern auch bei der Verrichtung einer Erwerbstätigkeit
Pausen. Die angepasste Restarbeitsfähigkeit sei daher effektiv deutlich
geringer als 50 % und in der freien Wirtschaft nicht verwertbar (IV act.
17). Aus diesen Gründen sprach die IV-Stelle B._______ der
Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu.
3.2.2 Anlässlich der Überprüfung der Invalidenrente im Jahr 2004 holte
die Vorinstanz bei der portugiesischen Durchführungsstelle einen ärzt-
lichen Bericht E 213 ein (IV act. 53). Nach Sichtung der Akten kam die
Ärztin des medizinischen Dienstes der Vorinstanz zum Schluss, dass sich
der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin unverändert dar-
stelle. Sie empfahl jedoch, noch die Stellungnahme eines Rheumatologen
einzuholen (IV-act. 55). Den entsprechenden Bericht verfasste Dr. med.
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D._______ am 17. Oktober 2005 (IV act. 54). Am 22. Dezember 2005 be-
stätigte die Ärztin des medizinischen Dienstes einen im Wesentlichen
unveränderten Gesundheitszustand. Der Rheumatologe beschreibe eine
anhaltende Morgensteifigkeit sowie die Persistenz der Polyarthritis in
multiplen Gelenken trotz Therapie. Sie empfehle die Aufrechterhaltung
der bisherigen Einstufung (IV-act. 60).
3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die Zu-
sprache der ganzen Invalidenrente entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin nicht aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit erfolgte. Vielmehr führte die Verneinung der
Verwertbarkeit der verbleibenden (adaptierten) Restarbeitsfähigkeit von
50% in der freien Wirtschaft zum Invaliditätsgrad von 100%.
3.4 Für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Inva-
liditätsgrads in zeitlicher Hinsicht ist die Verfügung vom 2. Dezember
2002 massgebend. Obwohl die Mitteilung vom 27. Dezember 2005
grundsätzlich als zeitlicher Referenzpunkt gelten kann (vgl. E. 2.7.3
hiervor), ist sie vorliegend nicht zu berücksichtigen: Zwar wurde der
medizinische Sachverhalt anlässlich des Revisionsverfahrens umfassend
abgeklärt und gewürdigt. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass
sich die Vorinstanz erneut mit der Frage der Verwertbarkeit der Rest-
arbeitsfähigkeit auseinander gesetzt hätte (vgl. IV act. 31 ff.). Es fehlte
somit hinsichtlich der erwerblichen Situation an einer rechtskonformen
Sachverhaltsabklärung. Somit kann die Mitteilung vom 27. Dezember
2005 nicht als Vergleichsbasis für die Rentenrevision herangezogen
werden.
3.5
3.5.1 Anlässlich des im Dezember 2009 eingeleiteten Revisionsver-
fahrens klärte die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unter Beizug
des ärztlichen Berichts E 213 vom 27. Januar 2010 sowie des rheuma-
tologischen Arztberichts von Dr. med. C._______ vom 21. Januar 2010
ab (IV act. 69 ff.). Auf Empfehlung des medizinischen Dienstes wurden
zudem Röntgenbilder der Hände angefertigt (IV-act. 76). In seiner Stel-
lungnahme vom 11. August 2010 hielt Dr. med. E._______ vom medi-
zinischen Dienst im Wesentlichen fest, die polyarthritische Erkrankung
der Beschwerdeführerin habe sich besser entwickelt als erwartet. Trotz
dieser Entwicklung sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit nach wie vor arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätig-
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keit sei sie jedoch zu 50% arbeitsfähig. Die Veränderung der Arbeits-
fähigkeit bestehe seit dem 27. Januar 2010 (IV act. 83).
Dieser Ansicht folgte die Vorinstanz in der Begründung zur angefoch-
tenen Verfügung. Der medizinische Dienst habe aufgrund der medi-
zinischen Unterlagen eine Verbesserung des Gesundheitszustands fest-
stellen können. Die Ausübung einer leichten und adaptierten Tätigkeit,
wie. z.B. Park-/Museumsaufseherin, Verkäuferin auf dem Korrespondenz-
weg, Billetverkäuferin oder Telefonvermittlerin, sei der Beschwerdefüh-
rerin noch zu 50% zumutbar (IV act. 92).
3.5.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerde-
führerin dem Bundesverwaltungsgericht den Arztbericht von Dr. med.
D._______ vom 17. Mai 2011 ein und liess dessen Berücksichtigung
beantragen (BVGer act. 17). Der Arztbericht von Dr. med. D._______
wurde zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt.
Tatsachen, die sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu
berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam-
menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Der Arztbericht von Dr. med.
D._______ vom 17. Mai 2011 enthält solche relevanten Tatsachen,
weshalb er als Beweismittel in die Würdigung des Sachverhalts
einzubeziehen ist.
Am 9. Juni 2011 holte die Vorinstanz beim medizinischen Dienst eine
Zweitmeinung betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin ein (act. BVGer 19). Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2011 führte
Dr. med. F._______ aus, gemäss dem Bericht von Dr. med. D._______
sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär. Die
entzündlichen Gelenkszeichen seien eher etwas in den Hintergrund
getreten. Nunmehr seien vor allem an den Füssen degenerative
Veränderungen feststellbar. Zudem zeigten sich gewisse
"fibromyalgische" Komponenten. Dr. med. E._______ sei dahingehend
zuzustimmen, dass sich das entzündliche Leiden stabilisiert habe. Eine
objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustands lasse sich
ganz klar nicht feststellen. Allerdings müsse auch bestätigt werden, dass
eine relevante Besserung im Vergleich zum Zeitpunkt der
Rentengewährung nicht dokumentierbar sei. Es sei deshalb auch von
keiner grundsätzlichen Änderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
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Halbtägig auszuführende Verweistätigkeiten – vorwiegend sitzend zu
verrichten – seien weiterhin zumutbar.
Die Auffassung von Dr. med. F._______, wonach sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache
im Jahre 2002 unverändert präsentiere, erscheint aufgrund der Aktenlage
plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere ist dem Bericht von Dr. med.
D._______ vom 17. Mai 2011 keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands zu entnehmen. Vielmehr beschreibt Dr. med.
D._______ ein im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im
wesentlichen unverändertes Beschwerdebild. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerden in den Händen und
Ellbogen hätten sich stabilisiert, viel unerträglicher seien jedoch die
Schmerzen in den Füssen, ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits
anlässlich der Begutachtung durch die Rehaklinik Zurzach-Baden im Jahr
2002 über Schmerzen in den Knien, oberen Sprunggelenk und der Ferse
geklagt hatte (IV act. 51) – und diese auch in die ärztliche Begutachtung
eingeflossen sind. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Beschwerden in
den unteren Extremitäten seither etwas akzentuiert haben. An der
Arbeitsfähigkeitsschätzung in einer leidensangepassten Tätigkeit vermag
dieser Umstand jedoch nichts zu ändern, zumal sich diese Einschätzung
bereits auf eine vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit bezieht.
Sodann erweist sich die Ansicht von Dr. med. E._______, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte sich verbessert, als
nicht stichhaltig. Dr. med. E._______ hat der Beschwerdeführerin denn
auch – trotz angeblicher Verbesserung des Gesundheitszustands – wie
bisher eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50%
attestiert.
Eine weitere Begutachtung drängt sich auf Grund der Aktenlage nicht auf,
weil es an objektiven Hinweisen für eine relevante Veränderung mangelt.
Die Beschwerdeführerin ist somit in einer leidensangepassten Tätigkeit
nach wie vor zu 50% arbeitsfähig. Eine revisionsrechtlich relevante
Veränderung des Gesundheitszustands ist vorliegend somit nicht ge-
geben.
4.
Zu prüfen bleibt, ob in beruflich-erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund
gegeben ist.
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4.1 Ein Revisionsgrund liegt auch dann vor und die Rente allenfalls nach
unten oder nach oben anzupassen, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_624/2011 vom 2. November 2011 E. 2). Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt, bedarf mit Blick auf die mitunter
einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen
Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2011 vom 23. November
2011 E. 2.1.3). Dies gilt umso mehr, als eine lediglich andere Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions-
rechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3.2,
publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1).
4.2 Wie bereits erwähnt, hat vorliegend nicht etwa eine volle Arbeits-
unfähigkeit zur Zusprache der ganzen Invalidenrente geführt. Vielmehr
erachtete die damals zuständige IV-Stelle B._______ die ärztlich
festgestellte Restarbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 50% als nicht
mehr verwertbar.
4.3 Persönliche und berufliche Gegebenheiten können dazu führen, dass
die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt
wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteinglie-
derungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil I 831/05 vom 21. August
2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
4.4 Die Vorinstanz hat die ursprüngliche Rentenverfügung nicht in
Wiederwägung gezogen. Vielmehr ist sie im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens zutreffend zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Ein-
schätzung von Dr. med. F._______ in medizinischer Sicht keine
Sachverhaltsveränderung eingetreten ist. Sodann führte sie aus, dass
"der gestützt auf diese Einschätzung revisionswese neu durchgeführte
Einkommensvergleich" einen Invaliditätsgrad von 62% ergebe (act.
BVGer 19). Die Vorinstanz hat somit an der revisionsweisen
Herabsetzung der Invalidenrente festgehalten, womit sie implizit davon
ausgegangen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit nun verwertbar sei.
4.4.1 Damit die Rente der Beschwerdeführerin trotz unverändertem Ge-
sundheitszustand revisionsweise herabgesetzt werden könnte, müsste
jedoch eine relevante Sachverhaltsveränderung betreffend die Verwert-
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Seite 16
barkeit der Restarbeitsfähigkeit eingetreten sein. Die IV-Stelle B._______
hatte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anlässlich der Renten-
zusprache im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerde-
führerin nicht nur im Haushalt, sondern auch bei der Verrichtung einer
Verweistätigkeit Pausen benötige (IV act. 18). Es ist vorliegend nicht aus-
zuschliessen, dass beispielsweise aufgrund einer verbesserten Leidens-
anpassung nunmehr die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit – zumin-
dest teilweise – gegeben sein könnte. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht
geäussert und auch keine substantiierten Abklärungen getätigt. Der Sach-
verhalt erweist sich somit in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt.
4.4.2 Die Sache ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG
ausnahmsweise zur Vornahme von Abklärungen betreffend die Verwert-
barkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere wird abzuklären sein,
ob in dieser Beziehung seit der Rentenzusprache tatsächlich eine renten-
relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten ist. Dabei ist zur Be-
stimmung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Zeitpunkt der
medizinischen Feststellung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit massgebend
(BGE 138 V 457 E. 3.3 f.). Vorliegend stand diese mit Stellungnahme von
Dr. med. F._______ vom 19. Juni 2011 fest. Die am (…) 1956 geborene
Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 55 Jahre alt.
4.4.3 Sollten die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass die Be-
schwerdeführerin in der Lage ist, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu
verwerten, wäre ferner zu prüfen, ob sie unmittelbar auf den Weg der
Selbsteingliederung verwiesen werden kann.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss sich die Verwaltung
bei einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von Versicherten, welche das
55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren
bezogen haben (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220) vor der revisions- oder
wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Invaliden-
rente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewon-
nenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im
Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungs-
fähigkeit usw.) vorausgesetzt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_363/
2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S.
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104, und 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011
S. 71).
Die vorgenannte Rechtsprechung bezieht sich zwar auf den Sachverhalt
einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht auch auf den Fall einer allfällig
wiedergewonnenen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anwendbar
sein sollte, kann doch auch diese zu einer Rentenherabsetzung führen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzu-
heissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig sind bei der Vorinstanz
Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132
V 215 E. 6.1). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- ist ihr zurückzuerstatten.
6.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätz-
lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind nur verhältnis-
mässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die
Verfügung vom 7. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren
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Abklärung im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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