Abtei lung II I
C-965/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
F._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-965/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende F._______ (geb. 1975) beantragte
am 6. Juni 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die
Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck
der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Aargau wohnhaf-
te Schwester S._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwer-
deführerin) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau bei der Gastgeberin er-
gänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnender Stellungnahme an
das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
mit Verfügung vom 25. Juli 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne
angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Her-
kunftsland des Gesuchstellers sowie aufgrund der Vorakten nicht als
gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 23. August 2006 an das damals zu-
ständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bean-
tragt die Gastgeberin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur
Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die Wiederausreise ihres Bruders nach einem Be-
suchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Zwar habe er sich aufgrund der
kriegerischen Ereignisse im Kosovo in der Vergangenheit als Asylbe-
werber in der Schweiz aufgehalten. Er habe aber den ablehnenden
Asylentscheid akzeptiert und sei in sein Heimatland zurückgekehrt.
Der Eingeladene werde auch nach seinem einmonatigen Besuchsauf-
enthalt wieder in den Kosovo zurückkehren, wo er als Coiffeur arbeite
und finanziell unabhängig sei.
D.
Am 1. September 2006 zog das EJPD die Akten des Migrationsamtes
Kanton Aargau bei.
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E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. September
2006 auf Abweisung der Beschwerde. Der deklarierte Auslandaufent-
halt sei von seiner Dauer her mit der selbständigen Erwerbstätigkeit
des Gesuchstellers kaum vereinbar, zumal das Geschäft noch nicht
besonders lange bestehe und keine Mitarbeiter beschäftigt würden.
F.
In ihrer Replik vom 16. Oktober 2006 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Sie versi-
chert nochmals, diesmal unter Hinweis auf gleichzeitig eingereichte
Arbeits- und Lohnbestätigungen, dass ihr Bruder die Schweiz fristge-
recht wieder verlassen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
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vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1
Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesi-
chert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Der Gesuchsteller lebt im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
betracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver
Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaft-
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lichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World
Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland le-
ben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen
der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdes-
tination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 33-jährigen
Mann. In seinem Visumsantrag bezeichnete er sich selber als ledig
(vgl. Ziff. 4 des persönlichen Einreisegesuches vom 6. Juni 2006), und
brachte eine Bestätigung der UNMIK vom 11. Mai 2006 bei, wonach er
mit seiner Mutter, zwei Brüdern und drei Schwestern in Hausgemein-
schaft leben soll. Demgegenüber machte die Gastgeberin und Be-
schwerdeführerin während des Gesuchsverfahrens geltend, der einge-
ladene Bruder sei verheiratet und Vater von zwei (2002 bzw. 2004 ge-
borenen) Kindern (vgl. den am 3. Juli 2006 ausgefüllten Auskunftsbo-
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gen zur Garantieerklärung sowie den diesbezüglichen Nachtrag vom
5. Juli 2006). Belege für die Existenz einer eigenen Familie wurden al-
lerdings keine ediert.
Bezüglich der beruflichen Verhältnisse lässt sich den wenig aussage-
kräftigen Unterlagen entnehmen, dass der Eingeladene offenbar seit
gut zwei Jahren einen eigenen Coiffeursalon betreibt. Dass er sich mit
dieser Tätigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können,
erscheint allerdings angesichts der bisherigen Dauer der Geschäftstä-
tigkeit sowie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo
als wenig wahrscheinlich. Von einer starken beruflichen Verwurzelung
im Heimatland kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht
ausgegangen werden; dies umso weniger, als der Eingeladene – als
Geschäftsinhaber – offenbar problemlos und jederzeit einen mehrwö-
chigen Auslandurlaub beziehen kann. Insofern darf bezweifelt werden,
dass dem Gesuchsteller im Heimatland besondere Verpflichtungen ob-
liegen.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftli-
che Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des
Eingeladenen zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht
feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absiche-
rung und des Lohnniveaus kann selbst eine regelmässig ausgeübte
Erwerbstätigkeit im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich vom
Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren. Eine entsprechen-
de Gewähr kann auch aus der Existenz zurückbleibender Familienan-
gehöriger nicht unbedingt abgeleitet werden. Vielmehr könnte die Ab-
sicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die im Koso-
vo lebenden Angehörigen (seien es nun Mutter und Geschwister oder
gar Ehefrau und eigene Kinder) aus dem Ausland wirtschaftlich besser
unterstützen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine frist-
gerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend
bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertre-
tung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politi-
schen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Gesuchstellers gut vertraut
ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann,
grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und
verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
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5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen
Bestimmungen. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer ge-
sicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung
eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch be-
steht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die
Rekurrentin die rechtzeitige Rückkehr ihres Bruders zusichert; denn
eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht
möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Ebenfalls nicht
zu einer andern Beurteilung führt der Umstand, dass der Gesuchstel-
ler sich seinerzeit dem ablehnenden Entscheid der Asylbehörden un-
terzogen und dagegen keine Rechtsmittel erhoben hatte.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Eingeladenen die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bun-
desrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 4. September 2006 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (Akten [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Daniel Brand
Versand:
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