B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-965/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, Frankreich,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen vom
14. Januar 2016.
C-965/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene, in seiner Heimat Frankreich wohnhafte B._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdegegner) war mit Unterbrüchen
ab 1991 bis Ende April 2012 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als
Elektromonteur in der Schweiz erwerbstätig. Am 2. Dezember 2012 (Ein-
gangsstempel: 3. Januar 2012) meldete er sich bei der IV-Stelle des Kan-
tons Aargau (im Folgenden: IV-Stelle AG) zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an (Akten [im Folgenden: act.] der
Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] 1, 2, 8 und 42).
B.
In Kenntnis der medizinischen Unterlagen des Krankentaggeldversicherers
(act. 3, 4, 23 und 24), des Fragebogens für Arbeitgebende (act. 7.1 und
7.2) sowie weiterer medizinischer Berichte (act. 9, 10, 23, 26 und 31) wur-
den dem Versicherten am 10. Mai 2013 die Leistungen Berufsberatung und
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt (act. 35).
Nach Vorliegen des Berichts der Berufsberatung vom 12. Juni 2013
(act. 40) fand vom 1. bis 26. Juli 2013 eine Abklärung der Eingliederungs-
und Arbeitsfähigkeiten statt (act. 44 bis 50); diese Massnahme wurde in
der Folge bis zum 6. August 2013 verlängert (act. 51 bis 56). Daraufhin
wurde am 27. August 2013 der Schlussbericht BEFAS erstellt (act. 69).
C.
Nach Vorliegen dieser Abklärungsergebnisse in beruflicher Hinsicht schlug
der Berufsberater am 29. August 2013 die Umschulung (Arbeitstraining) in
der industriellen Montage vor (act. 62); der entsprechende Beschluss da-
tiert vom 30. August 2013 (act. 63; vgl. auch act. 64 bis 66). Nach am
18. September und 12. November 2013 erfolgter Berichterstattung der
Durchführungsstelle (C._______, berufliche Integration; act. 67 und 74)
wurde betreffend das Arbeitstraining am 11. Dezember 2013 der Schluss-
bericht verfasst (act. 76). Gestützt auf dieses Dokument wurde die Renten-
prüfung eingeleitet.
D.
Nachdem der Berufsberater hinsichtlich der Integrationsmöglichkeiten am
27. Januar 2014 abschliessend Stellung genommen hatte (act. 83), wurde
dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Februar 2014 der Abschluss
der beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt (act. 86). Die entspre-
chende Verfügung wurde in Kenntnis eines weiteren, am 20. März 2014 bei
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der IV-Stelle AG eingegangenen Arztberichts (act. 87) am 8. April 2014 er-
lassen (act. 88).
E.
Mit Datum vom 23. Juli 2014 gab Dr. med. D._______, Fachärztin für or-
thopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) eine Beurteilung ab (act. 95). Nachdem sie am 2. Juli 2015
erneut Stellung bezogen hatte (act. 101), stellte die IV-Stelle AG dem Ver-
sicherten mit Vorbescheid vom 10. August 2015 mit Wirkung ab 1. Juli 2012
eine ganze Rente in Aussicht (act. 105). Hiergegen brachte die A._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 13. August und 11. September
2015 ihre Einwendungen vor (act. 106 bis 110). Nach einer weiteren, vom
9. Dezember 2015 datierenden Stellungnahme der Berufsberatung (act.
111) erliess die IV-Stelle AG am 15. Dezember 2015 einen dem Vorbe-
scheid vom 10. August 2015 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (act.
112); die entsprechenden Verfügungen der IVSTA datieren vom 14. Januar
2016 (act. 116).
F.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 16. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es seien
die Verfügung der IVSTA vom 14. Januar 2016 aufzuheben, der Invalidi-
tätsgrad rechtmässig zu berechnen und danach der Anspruch auf eine IV-
Rente abzulehnen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, die medizini-
schen Abklärungen würden ergeben, dass die angestammte Tätigkeit als
Elektromonteur aufgrund des Gesundheitsschadens an der linken Hand
nicht mehr zumutbar sei und in dieser Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfä-
higkeit bestehe. In einer leidensangepassten Tätigkeit (der Versicherte
müsse als Einhänder betrachtet werden) bestehe eine 100%ige Arbeitsfä-
higkeit. Die beruflichen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Versicherte
in qualitativer Hinsicht gute Resultate erzielt habe, eine hohe Auffassungs-
gabe und fundierte Fachkenntnisse habe und motiviert und engagiert sei,
solange ihm die Arbeit gefalle. Aufgrund seiner Einschränkung seiner lin-
ken Hand sei sein Arbeitstempo aber verlangsamt gewesen. Ansonsten sei
er für nicht manuelle Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Es sei in keiner
Weise nachvollziehbar, weshalb eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit im
ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sein soll und beim Invalideneinkommen
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auf eine Tätigkeit im geschützten Rahmen abgestellt werde. Dem Versi-
cherten wäre grundsätzlich die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit zumutbar. Die fehlenden oder schwachen schuli-
schen resp. kognitiven Fähigkeiten dürften bei der Invaliditätsbemessung
nicht berücksichtigt werden, sollte es dem Versicherten doch möglich sein,
eine Hilfstätigkeit zu finden, für die es keine starken schulischen oder kog-
nitiven Fähigkeiten brauche. Bei der Bemessung der Invalidität sei somit
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens der Tabellenlohn der Lohn-
strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen und nicht
ein Stundenlohn von Fr. 4.-, den der Versicherte im geschützten Rahmen
erzielen könnte. Es sei von einem zumutbaren Invalideneinkommen von
Fr. 52‘851.62 auszugehen. Daraus resultiere – ausgehend von einem Va-
lideneinkommen von Fr. 76‘478.- – ein rentenausschliessender Invaliditäts-
grad von 30.89 %.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2016 wurde die Beschwerdefüh-
rerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser
Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (act. 4).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die unda-
tierte Stellungnahme der IV-Stelle AG, worin auf die Erläuterungen und Be-
gründungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2016 sowie
die entsprechenden Akten verwiesen wurde (B-act. 6).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde der Schriftenwech-
sel abgeschlossen (B-act. 7 und 8).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-965/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen vom 14. Januar
2016 (act. 116) ist die Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG und
betreffend Legitimation von Vorsorgeeinrichtungen insbesondere Urteil des
BVGer C-5352/2013 vom 7. September 2015 E. 2). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammen-
fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
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Seite 6
1.4 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom 14. Ja-
nuar 2016 (act. 116), mit welchen dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab
1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist. Mit Blick auf
die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist insbesondere streitig und
zu prüfen, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
bzw. der Invaliditätsgrad rechtmässig berechnet worden ist und in diesem
Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdegegners
auf eine ganze IV-Rente zu Recht bejaht hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdegegner besitzt die französische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates woh-
nen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
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Seite 7
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs.
2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der In-
validität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (14. Januar 2016) finden vorliegend
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, sofern in dieser Verord-
nung nichts anderes bestimmt ist, für die diese Verordnung gilt, die glei-
chen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Gel-
tungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mit-
gliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Best-
immungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitglied-
staaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen
wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind
oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Gel-
tung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen
diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven
Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen
auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwend-
baren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An-
wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen
vom 14. Januar 2016 (act. 116) in Kraft standen; weiter aber auch solche,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Be-
lang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fas-
sung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das
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Seite 8
Datum der angefochtenen Verfügungen (14. Januar 2016) können eben-
falls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge-
setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung ge-
langen.
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdegegner hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (act. 8), so dass die Voraussetzung der Mindest-
beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ge-
mäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt
ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
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verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz
gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer)
stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
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Seite 10
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70
E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen
in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberich-
ten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des
Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich
der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba-
ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E.
3.3.2).
2.7 Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden er-
gebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder ste-
hende Arbeiten, nur beschränktes Heben/ Tragen von Lasten, Arbeit im
Freien oder in geheizten Räumen u.a.) den Ärzten, wogegen die von der
IV-Stelle gegebenenfalls heranzuziehenden Fachleute der Berufsberatung
bestimmen können, welche ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf
Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesge-
richts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV
Nr. 10, E. 1). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, ins-
besondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
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Seite 11
In 140 V 193 wurde erwogen (E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), dass nöti-
genfalls in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des
erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der berufli-
chen Integration und Berufsberatung einzuschalten seien. An dieser
Rechtslage hätten die von der Vorinstanz revidierten Schlussbestimmun-
gen zur IV-Revision 6a mitsamt Materialien, wonach Depressionen nicht in
deren Anwendungsbereich fallen sollen (AB 2010 N 2117 ff., 2011 S 39 f.),
nichts geändert. Obwohl eine rechtsprechungsgemäss enge, sich gegen-
seitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Be-
rufsberatung besteht (vgl. BGE 107 V 17 E. 2b) und einer konkret leistungs-
orientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beur-
teilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen ist, obliegt die abschlies-
sende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärz-
tin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.2.2).
3.
3.1
3.1.1 Im Schlussbericht BEFAS des C._______ vom 27. August 2013
wurde im Anhang A (medizinische Situation) mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit persistierende Handgelenkschmerzen links und eine dege-
nerative Skaphoidarthrose links diagnostiziert. Weiter wurde berichtet, der
Versicherte könne ganztags eingesetzt werden. Er könne als Einhänder
bezeichnet werden. Bimanuell habe er Leistungen im Elektrobereich um
50 % erreicht, und bei Tätigkeiten, die er mit einer Hand habe ausführen
können, bis zu 65 %. Die kognitive Leistungsfähigkeit müsse als unter-
durchschnittlich bezeichnet werden. Zurzeit sollte eine Leistungsfähigkeit
von 70 % möglich sein, welche auf 80 % gesteigert werden könne. In Frage
käme eine Einsatzmöglichkeit in der Kleinteilmontage oder eventuell in ei-
nem Kleinteillager im Elektrobereich. Der Versicherte zeige sich sehr moti-
viert bei Tätigkeiten, welche ihn interessierten, und neige dazu, bei Arbei-
ten, die ihn nicht interessierten, verstärkte Schmerzen geltend zu machen.
Aufgrund der medizinischen Beurteilung bestehe eine Vermittelbarkeit an
eine Stelle in der freien Wirtschaft. Wegen seiner Leistungseinschränkung
und der verminderten Einsatzmöglichkeiten müsste es sich um einen Ni-
schenarbeitsplatz handeln. Der Versicherte sei sicherlich auf Unterstüt-
zung bei der Stellensuche angewiesen; er schätze sich für eine leichte Ar-
beit ganztags arbeitsfähig ein (act. 69).
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Seite 12
3.1.2 Im Schlussbericht Arbeitstraining in der industriellen Montage der BE-
FAS vom 11. Dezember 2013 wurden die Diagnosen einer Algodystrophie
nach Scaphoid-Prothesen Implantation am 22. Juni 2011 und einer
Schmerzpumpen-Implantation bei einem Status nach postoperativen Resi-
dualbeschwerden der linken Hand bei degenerativer Arthrose des distalen
Pols des linken Scaphoids aufgeführt. Weiter wurde berichtet, die Arbeits-
leistung des Versicherten sei aufgrund der behinderungsbedingten Ein-
schränkungen der linken Hand für eine Hilfstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt
nicht verwertbar. Die Leistung habe je nach Einsatz der linken Hand zwi-
schen 10 % und 80 % bei stark segmentierten Arbeitsschritten während ei-
nes beschränkten Zeitraums gelegen. Während des dreimonatigen Ar-
beitstrainings sei kein Leistungszuwachs festgestellt worden (act. 76).
3.1.3 Im Abschlussbericht Integration vom 27. Januar 2014 wurde zusam-
menfassend ausgeführt, beim Versicherten sei aufgrund seiner gesund-
heitlichen/körperlichen Einschränkung (Einhänder) und seiner geringen
schulischen/kognitiven Fähigkeiten keine verwertbare Leistung im ersten
Arbeitsmarkt möglich. Das C._______ würde dem Versicherten einen ge-
schützten Arbeitsplatz anbieten, was die Berufsberatung für passend beur-
teilt werde (act. 83).
3.1.4 In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2014 führte Dr. med. D._______,
Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD, aus,
die angestammte Tätigkeiten als Elektromonteur sei aufgrund der fehlen-
den Kraft in der linken Hand im Vergleich zur contralateralen Seite und der
Bewegungseinschränkung nicht mehr möglich. In einer optimal medizi-
nisch-theoretisch angepassten Tätigkeit als Einhänder sei der Versicherte
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig. Er habe prin-
zipiell als Einhänder zu gelten, und es seien gewisse Griff-Formen nicht
mehr möglich. Es sollten nur sehr leichte Gegenstände nicht repetitiv ge-
hoben werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei zu vermeiden,
da aufgrund der Problematik ein reflexartiges Festhalten nicht mehr ge-
währleistet werden könne (act. 95).
3.1.5 Im Rahmen der Beurteilung vom 2. Juli 2015 berichtete Dr. med.
D._______, es hätten mehrere Eingriffe stattgefunden, die nicht zu dem
gewünschten Erfolg geführt hätten. Der Versicherte sei seit der ersten Ope-
ration vom 22. Juni 2011 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr ar-
beitsfähig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei er für nicht manuelle
Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (act. 101).
C-965/2016
Seite 13
3.1.6 Mit Datum vom 9. Dezember 2015 stellte die Berufsberatung ab-
schliessend fest, es werde an der Stellungnahme vom 27. Januar 2014
festgehalten und keine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der freien
Wirtschaft als gegeben erachtet. Der Versicherte erfülle zusammenfassend
aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung, seinem Alter und der da-
mit einhergehenden Anpassungsfähigkeit an die Arbeitswelt, seiner Per-
sönlichkeit, der bisher erworbenen (geringen) Qualifikationen und der ge-
ringen schulischen Leistungsfähigkeit die Voraussetzungen für den ersten
Arbeitsmarkt nicht. Für das Invalideneinkommen werde auf die Stellung-
nahme vom 27. Januar 2014 verwiesen. Es werde nur eine Tätigkeit im
geschützten Rahmen als umsetzbar erachtet (act. 111).
3.2 Mit Blick auf die beim Beschwerdegegner vorhandene faktische Ein-
händigkeit ist vorab festzustellen, dass die Annahme eines invalidisieren-
den organischen Gesundheitsschadens allein aufgrund der (weitgehen-
den) Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand rechtsprechungsgemäss of-
fensichtlich unrichtig ist. Bereits seit dem Jahr 2002 entspricht es der Pra-
xis, dass selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Gleichwohl besteht
aber – sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich be-
dingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen
können –, ein hinreichend grosser Arbeitsmarkt mit realistischen Betäti-
gungsmöglichkeiten (vgl. hierzu Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts
[seit 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] I 113/00 vom 9. März 2001
E. 3a und I 369/00 vom 24. Juli 2002 E. 4; vgl. auch Urteile I 446/02 vom
20. März 2003 E. 3, I 742/03 vom 18. Mai 2004 E. 2, I 766/02 vom 7. Juni
2004 E. 2.2, I 797/05 vom 29. August 2006 E. 4.2 und I 685/05 vom 16. Mai
2006 E. 2; Urteile des BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.2,
8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.3 und 8C_94/2012 vom 29. März
2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu denken ist etwa an einfache Überwa-
chungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Über-
wachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten,
die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Ur-
teile des BGer 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2 und
8C_635/2007 vom 27. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Solche Arbeits-
stellen lassen sich sowohl in produktionsnahen Betrieben als auch im
Dienstleistungssektor finden. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen,
dass bei der Bemessung der Invalidität auch bei einem funktionell Einarmi-
gen der Abzug vom Tabellenlohn nicht zwingend 25 % beträgt (vgl. hierzu
Urteil des BGer 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3).
C-965/2016
Seite 14
3.3
3.3.1 Während im Zeitpunkt der Schlussberichterstattung der BEFAS des
C._______ vom 27. August 2013 noch von einer Vermittelbarkeit in die freie
Wirtschaft (Nischenarbeitsplatz) ausgegangen worden war, gelangten die
Fachpersonen im Anschluss an das Arbeitstraining gemäss Bericht vom
11. Dezember 2013 zum Schluss, dass die Arbeitsleistung des Versicher-
ten aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen der linken
Hand für eine Hilfstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei.
Diese Auffassung wurde in der Folge gemäss Bericht vom 27. Januar 2014
auch von der Berufsberatung der IV-Stelle AG übernommen und anlässlich
der Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 bestätigt.
3.3.2 In ihren medizinischen Dokumenten vom 23. Juli 2014 und 2. Juli
2015 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D._______ zwar Stellung zur Arbeits-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sowie zur Leis-
tungs- resp. Erwerbsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstä-
tigkeit. So ging sie davon aus, dass der Versicherte in einer optimal medi-
zinisch-theoretisch angepassten Tätigkeit als Einhänder (nicht manuelle
Tätigkeiten) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig
sei. Dr. med. D._______ hat sich jedoch trotz Widersprüchen nicht weiter
mit den klaren Einschätzungen der Fachpersonen der BEFAS, die den Be-
schwerdegegner während der absolvierten beruflichen Massnahmen be-
treut hatten, auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen ist nicht rechts-
genüglich erstellt, ob sich die entsprechenden Angaben und Äusserungen
der RAD-Ärztin – entgegen der im Schlussbericht Arbeitstraining vom 11.
Dezember 2013 sowie in den Berichten der IV-Berufsberatung vom 27. Ja-
nuar 2014 und 9. Dezember 2015 vertretenen Auffassungen – tatsächlich
auf eine Verwertbarkeit der möglichen, tatsächlichen Leistungsfähigkeit
des Beschwerdegegners in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit
auf dem ersten resp. regulären Arbeitsmarkt bezogen oder nicht.
3.3.3 Eine Klärung dieser Frage wäre spätestens in Kenntnis der Einwen-
dungen der Beschwerdeführerin vom 11. September 2015 (act. 109) ange-
bracht gewesen. Der IV-Stelle AG gereicht diesbezüglich insbesondere
zum Vorwurf, dass sie auf die entsprechenden Ausführungen nicht den
RAD – in Kooperation mit der Berufsberatung – konsultiert hat, sondern
bloss die Berufsberatung. Sie hat dabei ausser Acht gelassen, dass – ob-
wohl zwischen Medizinern und Berufsberatern der Invalidenversicherung
eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich ist –
die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden
C-965/2016
Seite 15
ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt
oder der Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen
Eingliederung, die insbesondere bestimmen können, welche ganz konkre-
ten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person noch in
Frage kommen, obliegt (vgl. E. 2.7 hiervor).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass keine rechtsgenügliche fachärztliche Beurteilung der beim Be-
schwerdegegner tatsächlich noch vorhandenen Leistungsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit vorliegt. Die Vorinstanz hat des-
halb weitere medizinische Abklärungen – vorzugsweise in der Schweiz in
einer Medizinischen Abklärungsstelle – in die Wege zu leiten. Mit Blick auf
die beim Beschwerdeführer persistierenden Handgelenksschmerzen so-
wie die Schmerzproblematik sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts Fachärzte bzw. -ärztinnen insbesondere auf den Gebieten der Ortho-
pädie und der Neurologie beizuziehen (dies auch im Hinblick auf die gel-
tend gemachte unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit und ei-
nen möglichen Zusammenhang mit der Alkoholproblematik, wobei diese
allein rechtsprechungsgemäss keine Invalidität zu begründen vermag;
BGE 124 V 265 E. 3c). Diese haben aufgrund der sich ihnen bietenden
medizinischen Sachlage allenfalls über die Notwendigkeit des Beizugs wei-
terer spezialärztlich ausgebildeter Medizinalpersonen zu entscheiden
(BGE 139 V 349 E. 3.3). Unter diesen Umständen ist die Beschwerde vom
16. Februar 2016 insofern gutzuheissen ist, als die angefochtenen Verfü-
gungen vom 16. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur weiteren Ab-
klärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sind. Im Rahmen des Erlasses dieser Verfügung sind die neuen
und bisherigen medizinischen Einschätzungen sowie diejenigen der Fach-
personen der beruflichen Eingliederung mitzuberücksichtigen, und anhand
einer Gesamtwürdigung der Umstände wird zu beurteilen sein, ob bzw. in-
wieweit es dem Beschwerdegegner unter Annahme des massgeblichen
ausgeglichenen Arbeitsmarkts zumutbar wäre, die medizinisch festge-
stellte Arbeitsfähigkeit im ersten, regulären Arbeitsmarkt umzusetzen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-965/2016
Seite 16
5.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da eine Rückweisung praxisgemäss als
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerdefüh-
rerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihr zurückzuerstatten. Bei der Vor-
instanz sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG;
BGE 132 V 215 E. 6.1).
5.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin als Trägerin der beruflichen Vor-
sorge ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE
126 V 149 E. 4). Ebenso wenig ist dem unterliegenden Beschwerdegegner
mangels verursachten Aufwands und der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-
wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Seite 17
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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