B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-967/2010
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______ AG, Y._______,
Beigeladene,
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (Beitragsjahre); Einspracheentscheid der SAK
vom 26. Januar 2010.
C-967/2010
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Sachverhalt:
A.
Die verheiratete A._______, geboren am […] Juli 1944 (nachfolgend:
Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist Schweizer Staatsangehörige
und lebt in Z._______. Das Ehepaar hat zwei Söhne (geboren 1984 und
1985). Der Ehemann der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Ehemann),
welcher im Jahr 1936 geboren und deutscher Staatsangehöriger ist, ar-
beitete von Juli 1970 bis August 1994 für die C._______ AG bzw. dessen
Rechtsnachfolgerin D._______ AG (nachfolgend: C._______, act.
SAK/B38), und arbeitete im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses von April
1978 bis September 1986 als Entsandter in Libyen. Seine Ehefrau beglei-
tete ihn nach Libyen.
B.
Am 21. Februar 2008 stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungs-
anstalt X._______ einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der
Schweizer Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (act.
SAK/A20-23).
Am 28. Februar 2008 übermittelte die SVA den Antrag an die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse für Versicherte im Ausland SAK (Vorinstanz), da
der Ehemann der Gesuchstellerin (mit Wohnsitz in Deutschland) bereits
eine Rente der SAK bezog (act. SAK/A28).
Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 sprach die Vorinstanz der Versicherten
in Berücksichtigung der Altersrente des Ehemannes eine monatliche
Altersrente von Fr. 1'329.- ab 1. August 2008, gestützt auf eine anrechen-
bare Beitragsdauer von 35 Jahren und drei Monaten, einem massgeben-
den durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 45'084.- bei 43 Versi-
cherungsjahren des Jahrgangs, 35 anrechenbaren vollen Versicherungs-
jahren und einer anwendbaren Rentenskala 36 zu (act. SAK/A62-64).
C.
Am 9. August 2008, mit Nachträgen vom 11. und 13. August 2008, (act.
SAK/A117, A80, A91 f.; vgl. A128) erhob die Versicherte gegen diese
Rentenberechnung Einsprache und beantragte deren Überprüfung. Sie
machte im Wesentlichen geltend, ihr seien für die Zeit von Januar 1981 –
September 1986 zu Unrecht keine Beiträge angerechnet worden. Zudem
fehlten auch bei ihrem Ehemann Einträge für den Zeitraum von April 1978
– Dezember 1980. Als Belege reichte sie Beitragsbelege für die Jahre
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2008, 1959 – 1962 sowie Belege und Korrespondenz zur Versicherungs-
unterstellung ihres Ehemannes für die Jahre 1978 – 1984 ein (act.
SAK/A65-117).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2010 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab und begründete diesen Entscheid ausführlich, erläuterte
die anrechenbaren Beitragszeiten der Versicherten und nahm auch Stel-
lung zum Splitting und zur Plafonierung der Renten des Ehepaars (act.
SAK/A128).
E.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 17. Februar
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Anrechnung nicht erfasster Beitragszeiten für
April 1978 – Dezember 1980, während welcher ihr Ehemann, der für die
C._______ in Libyen gearbeitet habe, zu Unrecht nicht AHV-versichert
gewesen sei. Sie sei – ausser bei den Entbindungen der beiden Söhne –
mit ihm in Libyen gewesen (act. 1). Am 24. Februar 2010 ergänzte sie ih-
ren Antrag dahingehend, als dass ihr Beitragszeiten während des voll-
ständigen Libyenaufenthaltes von April 1978 – September 1986 anzu-
rechnen seien, da sie davon habe ausgehen können, als Ehefrau ihres
ins Ausland entsandten Ehemannes versichert zu sein (act. 2).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2010 (act. 7) beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 30. Juli
2008 sowie die Einspracheverfügung vom 26. Januar 2010 zu bestätigen.
Sie begründete dies bezüglich der Lücke von April 1978 – Dezember
1980 beim Ehemann damit, dass gestützt auf seine Lohnabrechnungen
von April 1978 bis Dezember 1980 keine AHV-Beiträge abgezogen wor-
den seien. Dies sei zu berücksichtigen, selbst wenn davon auszugehen
sei, dass er in der fraglichen Zeit gestützt auf die staatsvertraglichen Be-
stimmungen hätte AHV-versichert werden müssen. Sie verwies weiter auf
ein Schreiben des BSV vom 30. Oktober 1997 an den Ehemann, in wel-
chem dargelegt worden sei, weshalb die fraglichen Beiträge weder ver-
langt noch nachgezahlt werden könnten.
Bezüglich der Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin verwies
sie darauf, dass diese für Ehefrauen von im Ausland für Schweizer Fir-
men tätigen Ehemännern, welche sich auch im Ausland aufhalten, nicht
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abgeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe vom 1. Juni 1978
bis 31. März 1984 sowie vom 1. Juli 1984 – 30. September 1986 im Aus-
land gewohnt und sei in diesem Zeitraum nicht der freiwilligen Versiche-
rung beigetreten, weshalb die Beitragszeit von Juli 1978 bis September
1986 nicht berücksichtigt werden könne.
G.
In ihrer Replik vom 11. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag fest, es sei ihr die volle Beitragszeit für den Aufenthalt in Libyen
(April 1978 – September 1986) anzurechnen. Zudem stellte sie für ihren
Ehemann den Antrag auf nachträgliche Anrechnung der Zeit vom 1. April
1978 – 31. Dezember 1980. Sie begründete dies wiederum mit der obli-
gatorischen Versicherungspflicht ihres Ehemannes als Angestellter der
C._______ AG sowie ihrer Eigenschaft als Ehefrau eines für eine
Schweizer Firma im Ausland tätigen Entsandten (act. 9).
H.
Am 17. Mai 2010 (act. 11) stellte die Beigeladene B._______ AG in Er-
gänzung zu ihrer ersten Stellungnahme vom 8. April 2010 (act. 6) zu
Handen des Bundesverwaltungsgerichts fest, gestützt auf das in den Ak-
ten vorhandene Zeugnis des Ehemannes für die Zeit vom 1. Juli 1970 –
31. August 1994 der D._______ AG (Rechtsnachfolgerin der C._______
AG) sei sie deren Rechtsnachfolgerin. Sie verfüge indessen über keine
Unterlagen mehr, um zu prüfen, ob die C._______ AG die AHV-Beiträge
für den Ehemann vom April 1978 bis 31. Dezember 1979 nicht nachbe-
zahlt habe. Sie verwies jedoch auf ein Schreiben der Ausgleichskasse der
schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie vom 1. September 1980
(vgl. act. 1.3), worin diese der C._______ AG mitteile, eine rückwirkende
Erfassung der in Frage stehenden Mitarbeiter sei – wenn überhaupt – nur
auf freiwilliger Basis vorzunehmen.
I.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefor-
dert nochmals Unterlagen zum Versicherungsverhältnis ihres Ehemannes
ein (alle bereits aktenkundig; act. 15) und rügte, sie und ihr Ehemann sei-
en aus heutiger Sicht versicherungstechnisch ungenügend informiert
worden. Zudem sei das Problem mit den den Schweizer Staatsangehöri-
gen gleichgestellten Entsandten in Nicht-Vertragsstaaten bereits ab dem
Jahr 1974 bekannt gewesen, ihr Ehemann sei aber erst ab April 1978
nach Libyen delegiert worden. Sie verwies ausserdem auf ihre langjähri-
ge Ehe und ihren eigenen fast ununterbrochenen Aufenthalt in Libyen.
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Seite 5
J.
In ihrer Duplik vom 18. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest (act. 17).
K.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab (act. 18).
L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.1.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Art. 64a AHVG bestimmt, dass zur Festsetzung und Auszahlung der Ren-
ten von Ehepaaren die Ausgleichskasse zuständig ist, welcher die Aus-
zahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst er-
reicht hat.
1.1.3 Die Beschwerdeführerin lebt in der Schweiz. Da jedoch ihr Ehe-
mann seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seit Juli 2001 eine Alters-
rente der SAK bezieht (act. SAK/B137; vgl. Art. 62 Abs. 2 AHVG), hat die
Vorinstanz gemäss Art. 64a AHVG zu Recht den angefochtenen Einspra-
cheentscheid vom 26. Januar 2010 erlassen. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist deshalb für die Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung;
sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde inklusive Beschwerdeergänzung frist- und form-
gerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist grund-
sätzlich darauf einzutreten (vgl. aber hienach E. 3.4.2).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheverfügung vom 26. Januar
2010) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen), weshalb die Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Gel-
tung hatten und in der Folge zitiert werden. Für die vorliegend im Wesent-
lichen strittige Frage nach den Beitragszeiten der Beschwerdeführerin im
Zeitraum der Jahre 1978 – 1986 gilt – da der Sachverhalt jeweils in mate-
rieller Hinsicht nach der jeweils gültigen Rechtslage zu beurteilen ist –
das in den Jahren 1978 – 1986 geltende Recht.
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Seite 7
3.
3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträgli-
chen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsob-
jekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt
angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, ge-
hören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber
zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höch-
stens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber
ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht ent-
schieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in
die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die angefochtene Einspracheverfügung vom 26. Januar 2010 (act.
SAK/A128) äussert sich zu den anrechenbaren Beitragszeiten der Be-
schwerdeführerin, zur Berechnung ihres anrechenbaren Einkommens
sowie zum Splitting und zur Plafonierung der Renten des Ehepaars.
3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Beschwerdeverfahren die
Beitragslücke von April 1978 bis September 1986, einerseits bezüglich ih-
rer anrechenbaren Beitragszeiten, andererseits bezüglich der Höhe ihrer
anrechenbaren Beiträge, gestützt auf die Tatsache, dass dem Ehemann
während des Libyenaufenthalts nicht während der gesamten Entsendung
Beiträge angerechnet wurden, was Auswirkungen auf ihren Rentenan-
spruch aus dem Splitting hat. Im Rahmen der Replik beantragt sie zudem
im Namen ihres Ehemannes die nachträgliche Anrechnung der fehlenden
Beitragszeit von April 1978 bis Dezember 1980.
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Seite 8
3.4
3.4.1 Vorliegend bilden die Rüge nach der anrechenbaren Beitragszeit
und der Höhe der Beiträge, welche der Beschwerdeführerin anzurechnen
sind, den zu prüfenden Streitgegenstand. Nicht mehr gerügt wurden und
demnach nicht mehr Streitgegenstand bilden die Fragen nach allfällig zu-
sätzlich anrechenbaren Beitragszeiten der Beschwerdeführerin vor dem
Jahr 1962 und nach dem Jahr 1986, sowie die Anrechnung von Erzie-
hungsgutschriften, das Splitting im Allgemeinen und die Plafonierung der
Renten des Ehepaars.
3.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik beantragt, es
seien dem Ehemann die bisher nicht angerechneten Beiträge und Bei-
tragszeiten für den Zeitraum von April 1978 bis Ende 1980 anzurechnen,
bildet diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, son-
dern betrifft die Beitragsanrechnung des Ehemannes (Verfügungen vom
27. Juni 2001 und vom 30. Juli 2008, act. SAK/B137, B201) und gehört
im vorliegenden Verfahren nicht zum Anfechtungsobjekt. Auf diesen Teil-
antrag ist deshalb nicht einzutreten.
4.
Demnach bleibt streitig und ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdefüh-
rerin im Zeitraum von Juni 1978 bis September 1986 die korrekten Bei-
tragszeiten und das korrekte massgebende durchschnittliche Jahresein-
kommen festgestellt hat.
4.1 Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Die orden-
tlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger
Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Bei-
tragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr seien die Beitragszeiten anzurech-
nen, in welchen sie als nichterwerbstätige Ehefrau ihren Ehemann nach
Libyen begleitet habe.
4.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gelten-
den Fassung (AS 1996 2466 2488) waren nach dem AHVG versichert:
(a) die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz hatten, (b) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausübten sowie (c) die Schweizer Bürger, die im Ausland
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für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt
wurden, wobei gestützt auf zwischenstaatliche Abkommen u.a. auch Bür-
ger der Bundesrepublik Deutschland in der AHV obligatorisch versichert
waren, wenn sie von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlöhnt
und in einem Drittland beschäftigt wurden, mit dem die Schweiz kein So-
zialversicherungsabkommen abgeschlossen hatte (siehe Ergänzung (A)
zu Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung [AS 2000 2681]).
4.2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 AHVG (in der vom 1. Januar 1973 bis 31. De-
zember 1996 geltenden Fassung [AS 1972 2483 und 1996 2466]) konn-
ten sich im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger, die nicht gemäss
Art. 1 AHVG versichert waren, nach Massgabe des AHVG versichern, so-
fern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatten.
4.2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Ver-
sicherteneigenschaft persönlich und kann nicht auf Dritte übertragen wer-
den, namentlich kann die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der
im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem
entlöhnt wird, nicht auf die im Ausland weilende Ehefrau ausgedehnt
werden. Es wird ferner in der bundesgerichtlichen Praxis darauf hinge-
wiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente
erreicht werde und ihr zudem die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen
Versicherung offenstehe (BGE 126 V 217 E. 1c und 1d mit weiteren Hin-
weisen). Das Bundesgericht führt in BGE 126 V 217 E. 3 weiter aus, die-
se Praxis habe im Rahmen der 10. AHV-Revision (in Kraft seit 1. Januar
1997, AS 1996 2466) nicht an Aktualität eingebüsst, da der Schutz der
Ehefrau durch das System des Rentensplittings gewährleistet worden sei.
4.2.4 In Würdigung dieser Praxis des Bundesgerichts ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin zwischen Juni 1978 und September 1986 –
allenfalls abgesehen von den geltend gemachten Kurzaufenthalten in der
Schweiz im Frühling 1984 und im Dezember 1985, siehe hienach E. 4.3.1
ff.) – nicht obligatorisch versichert war. Eine Ableitung der Versicherungs-
eigenschaft von der obligatorischen Versicherungseigenschaft des Ehe-
mannes für den Zeitraum vom Januar 1981 – September 1986 ist ge-
stützt auf die oben zitierte Rechtspraxis nicht möglich. Der Beschwerde-
führerin – welche Schweizer Bürgerin ist und damals das 50. Altersjahr
noch nicht zurückgelegt hatte – wäre es indes unbenommen gewesen,
während ihrem Auslandaufenthalt in Libyen der freiwilligen AHV gemäss
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Seite 10
Art. 2 Abs. 1 AHVG beizutreten. Weshalb sie diese Möglichkeit nicht
wahrnahm, kann hier offengelassen werden.
4.2.5 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass seit Januar 2001 für nicht-
erwerbstätige Personen, die ihren Ehepartner ins Ausland begleiten, die
Möglichkeit besteht, der obligatorischen Versicherung beizutreten (Art. 1
Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 5j AHVV [je in Kraft ab 1. Januar
2001, AS 2000 2677 2681 und 2000 2824; heute: Art. 1a Abs. 5 AHVG),
da sich der vorliegend relevante Sachverhalt vor der Geltung dieser ge-
setzlichen Regelung ereignet hat (siehe oben E. 2.2).
4.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wäh-
rend ihres Aufenthalts in Libyen weder obligatorisch noch freiwillig versi-
chert war und ihr deshalb für diesen Zeitraum keine Beitragszeiten ange-
rechnet werden können.
4.2.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei der Beschwer-
deführerin im Rahmen der Rentenkalkulation die Beitragslücke von Juli
1978 bis Dezember 1978 mit einem verbleibenden Jugendmonat und mit
sechs Zusatzmonaten (vgl. Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 52b und 52d
AHVV aufgefüllt wurde (vgl. act. SAK/A53).
4.3
4.3.1 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
vom 1. April 1984 bis 31. Juli 1984 in Z._______ angemeldet war (act.
SAK/B113). Da sie somit in dieser Zeit in der Schweiz ihren zivilrechtli-
chen Wohnsitz hatte, war sie gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG (in der
damals geltenden Fassung) von April – Juli 1984 obligatorisch AHV/IV-
versichert. Da ihr Ehemann in dieser Zeit ebenfalls obligatorisch versi-
chert war, ebenfalls in Z._______ angemeldet war und Beiträge leistete
(vgl. act. SAK/B114, B120), war die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3
Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 geltenden Fassung) von der
Beitragspflicht befreit. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Beitragsvoraussetzungen für diesen Zeitraum erfüllt und ihr vier Bei-
tragsmonate vom April – Juli 1984 als Ehejahre angerechnet werden
können.
4.3.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Januar
2010 unter Berücksichtigung der Beitragszeiten im Jahr der Entstehung
des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29bis Abs. 2 i.V.m. Art. 52c AHVV) zu
Recht fest, dass diese Zeiten zur Auffüllung von Beitragslücken herange-
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Seite 11
zogen werden können. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbsein-
kommen werden jedoch bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt.
Die vorliegend sieben anrechenbaren Monate dienten bei der Rentenkal-
kulation zur Auffüllung der Beitragslücke von März bis September 1986
(vgl. act. SAK/A53). Nach Berücksichtigung dieser Beitragsmonate resul-
tierte eine Beitragszeit von 35 Jahren und 10 Monaten (act. SAK/A126).
4.3.3 Da der Beschwerdeführerin vorliegend zusätzlich zur Berechnung
der Vorinstanz für die Monate April bis Juli 1984 Beiträge angerechnet
werden können (siehe hievor E. 4.3.1), ergibt sich eine anrechenbare Bei-
tragsdauer von 36 Jahren und 2 Monaten, weshalb hier die Rentenskala
37 (vgl. Rententabelle AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen BSV, gültig ab 1. Januar 2007, S. 7 und 10) anwendbar ist.
4.4 Somit bleibt abschliessend zu klären, ob der Beschwerdeführerin mit-
tels Splitting der Beitragszeiten des Ehemannes für die Zeiträume von Ju-
li 1978 bis März 1984 und von August 1984 – September 1986 zusätzli-
che Beitragszeiten angerechnet werden können.
4.4.1 Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG werden Einkommen,
welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe
erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet.
Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten ren-
tenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unter-
liegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert
gewesen sind (Art. 29quinquies Abs.. 4 Bst. b AHVG).
4.4.2 Das Ehepaar A.______ ist seit Mai 1968 verheiratet, lebte ab Juli
1970 in der Schweiz und seit August 2008 sind beide Ehepartner AHV-
rentenberechtigt. Ihre Einkommen sind hälftig zu teilen, soweit beide
Ehepartner in der Schweiz AHV-versichert waren (siehe Art. 50b AHVV,
act. SAK/A52 sowie oben E. 4.3.3).
4.4.3 Wie oben dargelegt wurde (E. 4.2.6), war die Beschwerdeführerin
von Juli 1978 bis März 1984 und von August 1984 bis September 1986
weder obligatorisch noch freiwillig AHV-versichert. Es können ihr daher
gestützt auf Art. 29quinquies Abs.. 4 Bst. b AHVG auch mittels Splitting keine
weiteren Beiträge oder Beitragszeiten angerechnet werden.
4.4.4 Unter diesen Umständen ist auf die weiteren Rügen – insbesondere
wegen der Beitragszeiten in den Jahren 1978 – 1980 – nicht mehr einzu-
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Seite 12
gehen und ist auf die diversen diesbezüglich zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz zu verweisen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin für den
Zeitraum von April bis Juli 1984 vier zusätzliche Beitragsmonate als Ehe-
jahre angerechnet werden können, weshalb die Beschwerdeführerin mit
ihren Rügen teilweise durchdringt. Die Beschwerde ist deshalb – soweit
darauf einzutreten ist – insofern gutzuheissen, als dass bei der Rentenbe-
rechnung die Rentenskala 37 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von
36 Jahren und 2 Monaten anwendbar ist. Die Angelegenheit ist daher zur
Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens und zur Neufestlegung der Altersrente im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-
weisen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die teilweise obsiegende Be-
schwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Akten-
lage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insofern teilweise
gutgeheissen, als dass die Rentenskala 37 anstelle der Rentenskala 36
anwendbar ist. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur
Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens und zur Neufestsetzung der Altersrente an die Vorinstanz zurück-
gewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
C-967/2010
Seite 13
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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