B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-970/2010
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
D._______,
vertreten durch Veronica Martin, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-970/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1985)
reiste im Jahr 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein
und erhielt im Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung. Er besuchte
die Primarschule ab der vierten Klasse. Er wurde zuerst in eine Sonder-
schule eingeteilt und besuchte ab dem siebten Schuljahr verschiedene
Schulheime. Wegen Verhaltensauffälligkeiten wurde er jedoch ausge-
schult und ab 2002 in Pflegefamilien bzw. Heimen untergebracht. Ein
psychologischer Gutachter diagnostizierte im Jahr 2001 eine ausgeprägte
Hirnfunktionsstörung. Der Beschwerdeführer brach eine Anlehre als Kar-
rosseriespengler nach eineinhalb Jahren ab und hatte in der Folge erheb-
liche Mühe, eine Stelle zu finden und zu behalten (vgl. die Akten des Mig-
rationsamtes Zürich [nachfolgend ZH act.] 18, 35 u. 40.3).
B.
Der Beschwerdeführer trat während seiner Anwesenheit in der Schweiz
ab seinem 13. Lebensjahr regelmässig strafrechtlich in Erscheinung. Mit
Erziehungsverfügung vom 6. Juli 1998 erteilte ihm die Jugendanwalt-
schaft X._______ wegen mehrfachen Erpressungsversuchs einen Ver-
weis. Am 23. Juni 1999 verpflichtete ihn dieselbe Behörde u.a. wegen
Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von drei Tagen (vgl. ZH act. 50). Mit
Urteil vom 17. März 2003 bestrafte ihn das Jugendgericht X._______ u.a.
wegen Raubes, bandenmässigen Diebstahls, Veruntreuung, Hausfrie-
densbruchs, Sachbeschädigung, Drohung, Amtsanmassung und Führens
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis mit zwölf Monaten Einschlies-
sung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrations-
amt) verwarnte ihn daraufhin mit Verfügung vom 20. Juni 2003 (vgl. ZH
act. 3 f.). Mit Urteil vom 25. März 2004 verurteilte ihn das Bezirksgericht
X._______ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfa-
cher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfa-
cher Drohung zu 15 Monaten Gefängnis bedingt (vgl. ZH act. 5). Am 23.
Januar 2006 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z._______;
der Beschwerdeführer wurde des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Waffengesetz schul-
dig befunden und mit 45 Tagen Gefängnis bedingt bestraft (vgl. ZH
act. 7). Mit Urteil vom 20. März 2008 erkannte ihn das Bezirksgericht
X._______ u.a. des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der
Zechprellerei, der Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte für schuldig, widerrief die früher ausgefällten bedingten
C-970/2010
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Strafen von 15 Monaten und 45 Tagen Gefängnis und bestrafte ihn mit 22
Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (vgl. ZH act. 18), wobei der
Vollzug im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben wurde (teilbedingte
Strafe). Zuletzt verurteilte das Bezirksgericht X._______ den Beschwer-
deführer mit Urteil vom 12. März 2009 u.a. wegen Angriffs, mehrfacher
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfrie-
densbruchs und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 15 Monaten (vgl. ZH act. 23).
C.
Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 6. Juli 2009 die Nieder-
lassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die
Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (vgl.
ZH act. 35). Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 ab (vgl. ZH act. 50).
Unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Be-
schwerdeführer am 20. Februar 2010 nach Pristina ausgeschafft.
D.
Die Kantonspolizei Zürich gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Januar
2010 das rechtliche Gehör betreffend die Verhängung allfälliger Fernhal-
temassnahmen (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 6. Januar 2010
S. 3). Am 11. Januar 2010 meldete der Beschwerdeführer sich telefonisch
beim Migrationsamt und teilte mit, dass er mit dem Einreiseverbot für den
Schengen-Raum nicht einverstanden sei, er habe Verwandte in Deutsch-
land, Österreich und Griechenland. Das Migrationsamt beantragte am
12. Januar 2010 per Mail beim Bundesamt für Migration (BFM, Vorin-
stanz) den Erlass eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer
und wies auf dessen Einwände hin.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 verhängte die Vorinstanz ein ab dem
4. Februar 2010 auf unbestimmte Zeit gültiges Einreiseverbot gegen den
Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc. gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer ([AuG, SR 142.20] in der Fassung vom 1. Januar 2008
[AS 2007 5457]). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber in-
formiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener
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Informationssystem (SIS) führt und damit ein Einreiseverbot für das ge-
samte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Diese Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 eröffnet.
F.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2010 lässt der Beschwerdeführer bean-
tragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben,
eventualiter sei es angemessen zu befristen und für den Schengen-Raum
aufzuheben. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend geprüft, ob ihm eine
ungünstige Prognose zu stellen sei. Die Aufzählung der verübten Strafta-
ten genüge nicht, um ein Einreiseverbot zu begründen. Er habe keine be-
sonders schwerwiegenden Delikte begangen, lebe seit dem Jugendalter
in der Schweiz und sei hier verwurzelt. Zu seinem Heimatland habe er
hingegen keine festen Bindungen mehr. Seine engsten Angehörigen leb-
ten in der Schweiz. Weitere Familienmitglieder hätten sich im Schengen-
Raum niedergelassen. Das Einreiseverbot führe zu einer Vereitelung ei-
nes Familienlebens. Nur triftige Gründe könnten einen Eingriff in Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) rechtfertigen. Die Vorinstanz ha-
be es unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen und Art. 8
EMRK zu prüfen. Betreffend die SIS-Ausschreibung sei ebenfalls keine
Interessenabwägung vorgenommen worden.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 3. Mai 2010 die Abwei-
sung der Beschwerde. Das Einreiseverbot sei aufgrund des wiederholt zu
schweren Klagen Anlass gebenden Verhaltens des Beschwerdeführers
zu Recht ergangen. Es könne hierzu auf die Begründung des Widerrufs
der Niederlassungsbewilligung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer
habe während angemessener Zeit im Ausland zu beweisen, dass er sich
an Rechtsordnungen halten könne. Die SIS-Ausschreibung sei zu Recht
erfolgt. Sollten einzelne Schengenstaaten die Einreise des Beschwerde-
führers zulassen wollen, könnten sie räumlich beschränkte Visa erteilen.
H.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 7. und 28. Juni 2010 mit-
teilen, dass er sich im Frühling im Kosovo mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet habe. Dabei habe es sich um die kirchliche Trauung gehan-
delt. Die zivile Trauung werde nachgeholt. Der Lebensmittelpunkt der
Ehegatten solle, wenn möglich, in der Schweiz liegen.
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Seite 5
I.
Der Beschwerdeführer heiratete am 21. September 2010 im Kosovo die
Schweizer Bürgerin B._______ und stellte tags darauf ein Gesuch um
Familiennachzug. Das Migrationsamt teilte ihm mit Schreiben vom
19. Oktober 2010 mit, dass seinem Gesuch aus sicherheitspolizeilichen
Gründen nicht entsprochen werden könne. Der Beschwerdeführer ver-
zichtete in der Folge auf eine anfechtbare Verfügung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 erhielt der Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren. Mit Eingabe vom
12. September 2012 liess er mitteilen, die Ehe werde gelebt. Er habe täg-
lich Kontakt mit seiner Ehefrau und sie besuche ihn so oft wie möglich im
Kosovo. Am 14. Juli 2012 sei die erste gemeinsame Tochter, T._______,
geboren worden. In einem der anwaltlichen Stellungnahme beiliegenden
persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2012
äussert dieser sich zusammengefasst dahingehend, dass es sein gröss-
ter Wunsch sei, ein guter Ehemann und Vater zu sein und für den Le-
bensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Im Kosovo sei es für ihn sehr
schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Seit seiner Ankunft dort habe er
sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er werde ein Gesuch um Fami-
liennachzug stellen, sobald dies Aussicht auf Erfolg habe. Er bereue sei-
ne unsinnigen Taten. Er sei damals psychisch am Ende gewesen, habe
finanzielle Probleme gehabt und Marihuana genommen. Seine Familie
halte zu ihm. Seine Frau gebe ihm Halt und er hoffe, dass ihm die Opfer,
sein Kind und seine Familie verzeihen könnten. Er hoffe, dass er bald
wieder Arbeit finde und in die Schweiz zurückkehren dürfe, wenn auch
anfangs nur in Form von befristeten Besuchen.
K.
Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 hält die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung und ihren bisherigen Ausführungen fest. Demge-
genüber könnte aufgrund der familiären Situation ein Suspensionsgesuch
von 14 Tagen über die Weihnachtstage wohlwollend geprüft werden.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe keine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen, die Vereinbarkeit des
Einreiseverbots mit Art. 8 EMRK nicht geprüft und die Verfügung mangel-
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Seite 7
haft begründet. Er erhebt damit implizit die Rüge, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV u. Art. 29 ff.
VwVG).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur
Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behör-
den, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven
leiten lassen, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegun-
gen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die
Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Ent-
scheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei
schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt
(vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1;
BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be-
gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung,
ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sehr knapp
ausgefallen: „Verstoss und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung wegen Angriff, mehrfachen einfachen Körperverletzung, mehr-
fache Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc. (Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG).ˮ Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass
damit auf von ihm begangene Delikte, die zu verschiedenen strafrechtli-
chen Verurteilungen geführt hatten, Bezug genommen wurde und dass
die Behörde von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 3 AuG) ausging. Sodann muss die
erstinstanzlich entscheidende Behörde gestützt auf den Effizienzgrund-
satz speditiv entscheiden, weshalb von ihr nicht allzu einlässliche Be-
gründungen erwartet werden dürfen (vgl. KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 179).
Weil ein unbefristetes Einreiseverbot aber relativ schwer in die Rechts-
stellung des Betroffenen eingreift (vgl. die Beispiele bei WIEDERKEHR,
a.a.O., S. 485 f.) und der Behörde ein erheblicher Entscheidungsspiel-
raum zukommt, hätte die Vorinstanz dennoch zumindest kurz ausführen
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Seite 8
müssen, weshalb sie von einem schwerwiegenden Fall ausging und ein
unbefristetes Einreiseverbot als angemessen erachtete. Insbesondere
müsste aus der Begründung hervorgehen, dass eine Interessenabwä-
gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme
einerseits und den geltend gemachten privaten Interessen andererseits
vorgenommen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Vorinstanz ist ihrer
Begründungspflicht demnach nur ungenügend nachgekommen, weshalb
sich die diesbezügliche Rüge als begründet erweist.
3.4 Eine Verletzung des Rechts auf Begründung führt grundsätzlich zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Davon kann aus prozessöko-
nomischen Gründen abgesehen werden, wenn die erstinstanzliche Be-
hörde eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt
und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in ei-
nem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen, so dass ihm kein prozessua-
ler Nachteil entsteht. Ferner ist erforderlich, dass kein für die Beurteilung
der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. BGE 137 I
195 E. 2.3.2; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 114 u. 118 je m.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die
Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfra-
gen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwerwie-
gende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreisever-
bot in rechtsgenügender Weise anfechten konnte. Die Vorinstanz hat im
Rahmen der Vernehmlassung die Gründe ihrer Entscheidung nachträg-
lich ergänzt, und der Beschwerdeführer konnte zu diesen Ausführungen
Stellung nehmen. Um eine unnötige Verlängerung des Verfahrens zu
vermeiden, ist demnach trotz der festgestellten Verletzung der Begrün-
dungspflicht von einer Rückweisung abzusehen.
3.5 Betreffend die Rüge der Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1
VwVG) ist festzuhalten, dass das Migrationsamt der Vorinstanz am
12. Januar 2010 per Mail den Erlass eines Einreiseverbots für den
Beschwerdeführer beantragte und dabei auf dessen Einwendungen und
die dem Mail angehängte Verfügung betreffend Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung verwies. Ungeachtet der mangelhaften Begründung
kann deshalb vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Vorin-
stanz ihrer Prüfungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen ist.
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Seite 9
4.
4.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1
AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegen-
über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG).
Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen
erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2
Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreise-
verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann
für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorü-
bergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008. Dieser Fernhaltegrund der
Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011 unverändert
übernommen; es kann daher auf das neue Recht abgestellt werden.
Art. 67 Abs. 3 AuG sah in der Fassung vom 1. Januar 2008 vor, dass
das Einreiseverbot befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefris-
tet verfügt wird. In der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung
des Art. 67 Abs. 3 AuG wird festgehalten, dass das Einreiseverbot le-
diglich dann für eine Dauer von über fünf Jahren verfügt werden kann,
wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Da die bisherige Praxis der
Vorinstanz betreffend Festsetzung der Dauer von Fernhaltemassnah-
men mit diesem Grundsatz vereinbar ist (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67
Abs. 3 in fine), ändert sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis
nichts. Es kann daher auch diesbezüglich das neue Recht angewendet
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom
9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
C-970/2010
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4.3 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf-
tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü-
gungen missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an.
Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen.
Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der
betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008). Der Be-
schwerdeführer habe wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverlet-
zung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc.
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. diese ge-
fährdet. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der
Schweiz mehrfach straffällig geworden ist, geht aus den Akten klar hervor
(vgl. Sachverhalt Bst. B) und wird von ihm nicht bestritten. Es ist dem-
nach erstellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Straftaten wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 VZAE verstossen hat.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufzählung der verübten Strafta-
ten alleine bilde keine genügende Grundlage, um ein Einreiseverbot zu
begründen. Zudem habe er keine besonders schwerwiegenden Straftaten
im Sinne des Gesetzes verübt. In Bezug auf diese Einwendungen ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz diverse Verbre-
chen (insb. Angriff gemäss Art. 134 StGB und Diebstahl gemäss Art. 139
StGB) und Vergehen (z.B. Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB
und Drohung gemäss Art. 180 StGB) begangen hat und aus diesem
Grund wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Darunter waren
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Seite 11
zwei Freiheitsstrafen, welche für eine Dauer von je mehr als einem Jahr
ausgefällt wurden und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung zu Art. 62 Bst. b AuG als längerfristige Freiheitsstrafen gelten (vgl.
BGE 135 II 377 E. 4.2 mit Hinweisen), was im Rahmen der zu stellenden
Prognose zu würdigen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-254/2012 vom 29. August 2012 E. 4.2 sowie hinten E. 7). Durch seine
wiederholte Delinquenz hat der Beschwerdeführer unter dem Gesichts-
punkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Verletzung und Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) klarerweise hinrei-
chenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben.
6.
6.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so
wird diese in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62] sowie Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesge-
setzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des
Bundes [BPI, SR 361]). Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass
der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied-
staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schenge-
ner Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mit-
gliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen
oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw.
ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt,
den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird – an-
gesichts der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers – durch die
Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ). Dies
gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-
Rechts im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamt-
heit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS wird periodisch überprüft
(Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der
ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus
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Seite 12
humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. d
SGK sowie für die Schweiz Art. 67 Abs. 5 AuG). Das Konsultationsverfah-
ren gemäss Art. 25 SDÜ regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat
die Einreiseverweigerung im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall,
wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufent-
haltserlaubnis erteilte oder zusicherte, was indes vorliegend nicht der Fall
ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Die Voraussetzungen für die Aus-
schreibung des Einreiseverbots waren demnach erfüllt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.2 Angesichts der wiederholten schweren Delinquenz besteht an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interes-
se. Ins Gewicht fällt namentlich, dass der Beschwerdeführer immer wie-
der Delikte gegen die körperliche Integrität – und damit gegen ein beson-
ders schützenswertes Rechtsgut (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a) – begangen
hat, wobei diverse eingestandene Sachverhalte von einer ausgeprägten
Gewaltbereitschaft zeugen (vgl. ZH act. 23 u. 35).
7.2.1 Zur Illustration der vom Beschwerdeführer manifestierten ausge-
prägten Gewaltbereitschaft sind folgende Vorfälle hervorzuheben:
Am 9. Februar 2008 griff der Beschwerdeführer in einem Billardzentrum
gemeinsam mit seinem Bruder einen Dritten an. Sie schlugen mit den
Fäusten gegen dessen Oberkörper und Kopf und traten ihn mit den Füs-
sen. Nachdem der Dritte vom Boden aufstehen und die Flucht hatte er-
greifen können, verfolgte der Beschwerdeführer ihn gemeinsam mit sei-
nem Bruder, wobei er sein Klappmesser mit geöffneter Klinge in der Hand
C-970/2010
Seite 13
hielt und diesem zurief, dass er ihn umbringen bzw. abstechen werde.
Erst als im Billardzentrum jemand „Polizeiˮ rief, liessen der Beschwerde-
führer und sein Bruder vom Dritten ab (vgl. ZH act. 23, S. 3 f.).
Am 2. August 2008 drang der Beschwerdeführer in die Wohnung seiner
Ex-Freundin ein, schlug ihr zwei Mal mit der Faust ins Gesicht und drohte
mehrmals sie umzubringen. Selbst als die Polizei schon eingetroffen war,
machte er seiner Ex-Freundin gegenüber eine Geste, wonach er ihr die
Kehle durchschneiden werde (vgl. ZH act. 23, S. 5).
Am 17. August 2008 hielt der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin auf
dem Sofa fest und fügte ihr mit einem Küchenmesser zwei etwa 2 – 3 cm
lange Schnitte oberhalb der linken Augenbraue zu. Die Schnittverletzun-
gen bluteten und waren noch mehrere Tage sichtbar. Der Beschwerdefüh-
rer zeigte seiner Ex-Freundin mit seinem Finger ihr Blut und sagte, er
werde ihr das Gesicht zerschneiden. Wenn er sie nicht haben könne, sol-
le kein anderer sie haben und schön finden (vgl. ZH act. 23, S. 6).
7.2.2 Im Rahmen der zu stellenden Prognose fällt sodann erheblich ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg regelmässig
straffällig wurde. Seine kriminelle Laufbahn begann bereits als Jugendli-
cher. Der Beschwerdeführer liess sich wiederholt von strafrechtlichen
Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten
(vgl. Sachverhalt Bst. B). Aufgrund seiner verminderten Frustrationstole-
ranz und ausgeprägten Impulsivität wurde ihm in den Jahren 2008 bis
2010 mehrmals eine relevante Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten attes-
tiert (vgl. ZH act. 46 u. 48 sowie die Verfügung vom 28. September 2010
der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich).
7.2.3 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug spricht
klar gegen eine positive Prognose. Nach dem Strafantritt am 13. Novem-
ber 2008 wurde ihm zwar vorerst eine grundsätzlich gute Führung attes-
tiert, worauf er im Juni 2009 in den offenen Vollzug versetzt wurde. Dort
trat er jedoch zunehmend auffällig und aggressiv in Erscheinung. Er
musste mehrmals diszipliniert werden und stiess wiederholt Beschimp-
fungen und Drohungen aus. Im August 2009 wurde er deshalb als nicht
mehr tragbar von der Vollzugsinstitution freigestellt und in den geschlos-
senen Vollzug zurückversetzt (vgl. ZH act. 46 u. 48).
7.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit seiner Ent-
lassung aus dem Strafvollzug im Februar 2010 an die öffentliche Ordnung
C-970/2010
Seite 14
gehalten habe. Auch wenn diese Ausführungen als glaubhaft eingestuft
werden und von einem Wohlverhalten ausgegangen wird, erweist sich
dieser Zeitraum angesichts des vorangehenden, langjährigen delinquen-
ten und auch im Strafvollzug auffälligen und aggressiven Verhaltens noch
als zu kurz, als dass bereits davon ausgegangen werden könnte, vom
Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung mehr aus. Die nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgebrachte Reue vermag nichts
daran zu ändern, dass diesem zum jetzigen Zeitpunkt keine positive
Prognose gestellt werden kann. Im Gegenteil ist aufgrund der wiederhol-
ten Delinquenz des Beschwerdeführers, der damit manifestierten ausge-
prägten Gewaltbereitschaft, der mehrmals attestierten relevanten Rück-
fallgefahr namentlich für Gewaltstraftaten sowie des aggressiven Verhal-
tens im Strafvollzug davon auszugehen, dass von ihm nach wie vor eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
geht, welche die Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fern-
haltemassnahme zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG).
7.3 Ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer wird verhängt, wenn zum
Verfügungszeitpunkt keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben
werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die
öffentliche Sicherheit bestehen wird. Verhält die betroffene Person sich
während längerer Zeit klaglos, so kann das öffentliche, die Fernhalte-
massnahme rechtfertigende Sicherheitsbedürfnis nachträglich wegfallen.
Für die Bemessung der Dauer des klaglosen Verhaltens kommt dabei
dem Umstand, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ih-
rer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat, vorrangige
Bedeutung zu. Die fehlende Befristung bedeutet nicht, dass die Mass-
nahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll. Ein Anspruch auf
Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen
etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl.
BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2010 aus dem Strafvollzug ent-
lassen und in sein Heimatland ausgeschafft. Angesichts der Schwere der
Straftaten sowie der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter
konnte die Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt zweifellos keine zuver-
lässige Prognose abgeben zur Frage, wie lange vom Beschwerdeführer
ein Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgehen wird. Die seither ver-
gangene Bewährungszeit ist zu kurz, als dass in unmittelbarer oder mit-
telbarer Zukunft bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wand-
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lung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5). Damit be-
steht grundsätzlich weiterhin ein öffentliches Interesse an einer nicht von
vornherein befristeten Fernhaltemassnahme. Im Folgenden ist indes eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen diesem öffentlichen Fernhal-
tungsinteresse und den privaten Interessen, welche für eine Befristung
der Fernhaltemassnahme sprechen.
7.4 Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen weist der Beschwerdefüh-
rer darauf hin, dass er seit dem Jugendalter in der Schweiz gelebt habe,
hier fest verwurzelt sei und keine festen Bindungen mehr zu seinem Hei-
matland habe. Er beruft sich auf das Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und verweist darauf, dass seine engsten
Familienangehörigen und insbesondere seine Ehefrau und die gemein-
same Tochter (geb. 2012) – die Schweizer Bürgerinnen sind – in der
Schweiz leben.
7.4.1 Einleitend ist hervorzuheben, dass Einschränkungen des Privat-
bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegend aufgrund sachli-
cher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines
dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010
E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers wurde im Jahr 2009 als Folge der begangenen Strafta-
ten widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2010 ausge-
schafft und verzichtete – nach einem abschlägigen Bescheid des Migrati-
onsamts im Oktober 2010 – bis anhin darauf, ein Aufenthaltsverfahren
anzustrengen (vgl. Sachverhalt Bst. C u. I). Die Wohnsitznahme in der
Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu sei-
nen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern scheitern daher grund-
sätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Eine
allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei
das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre
(vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom
23. November 2009 E. 7.3 mit Hinweis).
7.4.2 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die
Frage, ob das über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge-
hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist
C-970/2010
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angesichts der wiederholten, teils schwerwiegenden Delikte des Be-
schwerdeführers gegen die körperliche Integrität grundsätzlich ein stren-
ger Massstab anzuwenden (vgl. BGE 125 II 521 E. 4).
7.4.3 Im vorliegenden Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei sei-
nen Familienangehörigen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt
werden. Es steht ihm offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Sus-
pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67
Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird freilich praxisgemäss jeweils nur für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Die Vor-
instanz teilte mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 mit, dass sie auf-
grund der familiären Situation bereit sei, ein Suspensionsgesuch von
vierzehn Tagen über die Weihnachtstage 2012 wohlwollend zu prüfen. Es
ist davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Familie während der Dauer des Einreiseverbots bis zu ei-
nem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in
der Schweiz aufrecht erhalten werden kann. Zudem kann die Familie des
Beschwerdeführers diesen im Kosovo besuchen und den Kontakt auch
mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten.
Allerdings darf ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-943/2012 vom
26. November 2012 E. 7.1). Selbst wenn die Vorinstanz dem Wunsch
nach Kontaktpflege relativ grosszügig nachkommt, kann ein Familienle-
ben mithin nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden.
7.4.4 In Bezug auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. Sep-
tember 2010 im Kosovo die Schweizer Bürgerin B._______ geheiratet hat
und am 14. Juli 2012 die erste gemeinsame Tochter der Ehegatten gebo-
ren wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeit-
punkt der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besass und das
Einreiseverbot ebenfalls in Kraft war. Die Ehegatten mussten mithin vor
der Familiengründung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer als
Folge seines langjährigen delinquenten Verhaltens von den schweizeri-
schen Behörden noch auf geraume Zeit als Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit eingestuft und deshalb ein Zusammenleben der Familie in der
Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.582/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.8). Freilich ist
vorliegend gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) das Wohl des Kindes
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vorrangig zu berücksichtigen. Es gilt vor diesem Hintergrund zu beachten,
dass das Kind ein Recht auf Kontakt auch zu seinem Vater hat, wobei
namentlich auch zu vermeiden ist, das Kind gleichsam für eine Wahl sei-
ner Eltern zu bestrafen (vgl. i.d.S. die öffentliche „Opinon Dissidenteˮ der
Richter Raimondi und Pinto de Albuquerque in EGMR-Urteil Nr. 38005/07
vom 15. November 2012, Kissiwa Koffi c. Schweiz, S. 18). Dass die Ehe-
frau des Beschwerdeführers ihrem Gatten nicht mit dem gemeinsamen
Kind in die Republik Kosovo gefolgt ist, kann das Bundesverwaltungsge-
richt in diesem Fall nachvollziehen. Wohl schafft das verfassungs- und
konventionsrechtlich garantierte Grundrecht auf Familienleben keine
ortsbezogenen Rechte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Angesichts der be-
kanntermassen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland
des Beschwerdeführers kann indessen im vorliegenden Fall von der in
der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ehefrau, die hier die obli-
gatorischen Schulen absolviert hat und mit ihrer Arbeit als biomedizini-
sche Analytikerin die Familie ernährt, vernünftigerweise nicht verlangt
werden, ihrem Ehemann mit dem Kind in den Kosovo zu folgen.
7.4.5 Dass die nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, na-
mentlich seine Schweizer Ehefrau und die gemeinsame Tochter, in der
Schweiz leben und die familiären Beziehungen offenbar intakt sind, lässt
die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots als fragwürdig er-
scheinen. Wohl besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer
langfristigen Fernhaltung bzw. an der Verhinderung unkontrollierter Ein-
reisen des Beschwerdeführers zum Schutz der Öffentlichkeit vor nach wie
vor zu befürchtenden weiteren Gewaltstraftaten. Dem stehen indes ge-
wichtige private Interessen (des Beschwerdeführers, der Ehefrau und des
gemeinsamen Kindes) gegenüber, welche für eine Befristung des Einrei-
severbots sprechen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass ein
unbefristetes Einreiseverbot im vorliegenden Fall praxisgemäss erst etwa
im Jahr 2020 überprüft würde (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2), dies
mit ungewissem Ausgang und zu einem Zeitpunkt, indem das gemeinsa-
me Kind bereits 8-jährig wäre. Die Verhängung eines unbefristeten Ein-
reiseverbots erscheint vor diesem Hintergrund denn auch im Lichte der
neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte zum konventionsrechtlich garantierten Recht auf Achtung des Pri-
vat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK in punktuell oder grund-
sätzlich vergleichbaren Fällen als unangemessen (vgl. EGMR-Urteil
Nr. 42034/04 vom 22. Mai 2008, Emre c. Schweiz [Nr. 1], insb. Ziff. 84 ff.;
EGMR-Urteil Nr. 5056/10 vom 11. Januar 2012, Emre c. Schweiz [Nr. 2],
insb. Rz. 73 ff.; EGMR-Urteil Nr. 38005/07 vom 15. November 2012, Kis-
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siwa Koffi c. Schweiz, insb. Rz. 66 ff. sowie die öffentliche „Opinon Dissi-
denteˮ zweier Richter, S. 16 ff.).
7.4.6 Im Sinne einer ausgewogenen Berücksichtigung des öffentlichen In-
teresses am Schutz der Öffentlichkeit vor möglichen weiteren Straftaten
einerseits und des privaten Interesses des Beschwerdeführers und seiner
Familie andererseits, namentlich unter vorrangiger Berücksichtigung des
Kindeswohls, ist der jungen Familie insofern eine Perspektive zu gewäh-
ren, als dass die durch das Einreiseverbot verursachte Erschwernis des
Familienlebens zwar von langer (s. vorne, E. 7.2.4), aber bestimmter
Dauer ist. Auf diese Weise wird auch berücksichtigt, dass der Beschwer-
deführer seit Februar 2010 in Freiheit lebt, mittlerweile 27-jährig ist, eine
eigene Familie gegründet hat und nach seinen glaubhaften Ausführungen
ernsthaft bemüht ist, in Zukunft seine Verantwortung als Familienvater
wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer muss sich indes darüber im Kla-
ren sein, dass diese Perspektive zwingend ein vollumfängliches Wohlver-
halten voraussetzt (und zwar sowohl während des Aufenthalts im Kosovo
als auch anlässlich der Besuche in der Schweiz).
7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss,
dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, in der
ausgesprochenen unbefristeten Dauer jedoch als unangemessen lang
erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen,
dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers mit einem auf acht Jahre – mithin bis am 3. Februar 2018 – befriste-
ten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das unbefristete Einreiseverbot Bun-
desrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise-
verbot auf acht Jahre, bis zum 3. Februar 2018, zu befristen.
9.
Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Par-
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teientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 3. Februar 2018 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 450. werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900. ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 450. wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr. […]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: