Abtei lung II I
C-971/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
D._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-971/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 2. August 1953, ist ghanaischer
Staatsangehöriger und beantragte am 19. Mai 2006 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Accra die Erteilung eines Visums für einen Be-
suchsaufenthalt von ca. vier Wochen in der Schweiz. Das Gesuch wur-
de dem Bundesamt für Migration (BFM) zum formellen Entscheid un-
terbreitet.
B.
Am 19. Juli 2006 teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau der Vor-
instanz mit, dass der vom Beschwerdeführer genannte Gastgeber an-
geschrieben worden sei, dieser jedoch nicht reagiert habe. Somit sei
davon auszugehen, dass kein Interesse mehr an einem Besuchsauf-
enthalt bestehe.
C.
Mit Verfügung vom 15. August 2006 – eröffnet am 1. September
2006 – wies das BFM das Gesuch um Bewilligung der Einreise ab. Zur
Begründung wurde darauf verwiesen, dass die ergänzenden Abklärun-
gen der kantonalen Behörde ohne Antwort geblieben seien. Deshalb
sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht erwartet werde. Für
die Einreise in die Schweiz bestehe daher keine Notwendigkeit.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Eingabe vom
16. September 2006 Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der
Verfügung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2006 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen.
G.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. April 2007 wurde der Beschwerde-
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führer auf diplomatischem Weg aufgefordert, in der Schweiz ein Zu-
stellungsdomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwer-
deführer innert eingeräumter Frist nicht nachgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Verweigerung der Einreisebe-
willigung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 15. Au-
gust 2006 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006
vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Gesuche, die vor diesem
Zeitpunkt eingereicht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG). Die angefochtene Verfügung erging vor dem
Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen, ins-
besondere auch auf die relevanten Bestimmungen der gemäss Art. 39
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visum-
verfahren (VEV, SR 142.20) gleichzeitig mit dem aANAG ausser Kraft
gesetzten Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194).
3.2 Gemäss Art. 1a aANAG sind ausländische Personen zur Anwe-
senheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen. Gewis-
se Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Ein-
reise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
Das BFM entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilli-
gung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1
aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (PE-
TER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28).
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Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführ-
ten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Ins-
besondere müssen Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten,
Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1
Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Zwischen der Schweiz und Ghana besteht kein Staatsvertrag, welcher
dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in
der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt daher auf Grund seiner
Nationalität der Visumspflicht nach Art. 3 aVEA.
5.
5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.2 Trotz der mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung der
letzten Jahre lebt fast die Hälfte der Bevölkerung Ghanas nach wie vor
in grosser Armut (vgl. Länderinformationen auf der Website des deut-
schen Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusam-
menarbeit [BMZ], , Länder und Regionen > Partner-
länder > Ghana, besucht am 5. Februar 2008). Gemäss dem vom Ent-
wicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Develop-
ment Programme, UNDP) berechneten Entwicklungsindex rangiert
Ghana auf einer Liste von 177 Ländern denn auch lediglich auf dem
135. Rang (vgl. Human Development Report 2007/2008 auf der Web-
site des UNDP, , Human Development Reports, be-
sucht am 5. Februar 2008). Eine Folge dieser Situation ist eine anhal-
tend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt
nach Nordamerika und Europa.
5.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres von einer gesi-
cherten Wiederausreise des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
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6.
6.1 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen,
sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt
einem Beschwerdeführer im Heimatsstaat beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dieser Umstand die Prognose begünstigen.
6.2 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt 54 Jahre alt, ver-
heiratet und hat drei erwachsene Kinder. Gemäss eigenen Angaben
führt er einen Geflügelzuchtbetrieb, mit dessen Erlös er sich und seine
Familie ernähren kann. Sowohl das Alter des Beschwerdeführers als
auch seine familiäre und berufliche Situation sprechen somit eher für
eine gesicherte Wiederausreise.
Zu seinen Ungunsten ist indessen zu berücksichtigen, dass er bereits
zu einem früheren Zeitpunkt versucht hat, sich in der Schweiz ein
Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Beschwerdeführer reiste am
17. September 1988 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch.
Die Vorinstanz lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. April 1992
ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Die dage-
gen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Februar 1996 abge-
wiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer je-
doch erst im Jahre 1998 nach.
6.3 Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gastgeber des Beschwerde-
führers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau nicht zum
geplanten Besuch geäussert hat. Der Beschwerdeführer macht in die-
sem Zusammenhang zwar geltend, sein Gastgeber sei in der besagten
Zeit sehr beschäftigt und deshalb nicht in der Lage gewesen, auf die
Anfrage des Kantons zu antworten. Der Gastgeber habe erwartet, zu
einem späteren Zeitpunkt nochmals Gelegenheit zu erhalten, die
Dinge klarzustellen. Den Akten lassen sich indessen keine Hinweise
entnehmen, dass sich der Gastgeber nach seinem Einladungsschrei-
ben vom 13. Februar 2006 nochmals mit den schweizerischen Behör-
den in Verbindung gesetzt hätte. Zudem hat es der Beschwerdeführer
auf Rekursebene unterlassen, eine entsprechende Stellungnahme des
Gastgebers nachzureichen, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit
und Anlass gehabt hätte. Bei dieser Sachlage hat das BFM den an-
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geblichen Zweck der Reise – und damit auch die anstandslose Wie-
derausreise des Beschwerdeführers – zu Recht in Frage gestellt.
7.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristge-
rechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet (vgl. Art. 14
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten am 8. November 2006 ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
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