Abtei lung III
C-972/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin
Ruth Beutler; Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber
Rudolf Grun.
I._______ und C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______, Türkei
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die 1977 geborene türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte am 8. August 2006 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Ankara um ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bei ihrem Bruder und ihrer Schwägerin (Beschwerdeführer) im Kanton
St. Gallen. Die Schweizerische Vertretung überwies das Gesuch in der
Folge an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid.
B. Nachdem weitere Abklärungen seitens der kantonalen Migrationsbehörde
vorgenommen worden waren, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
4. September 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Lands-
leute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung
sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zu-
kunft aufzubauen. Im Weitern oblägen der Eingeladenen in ihrem Ur-
sprungsland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflich-
tungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keine
Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen
würden.
C. Mit Eingabe vom 26. September 2006 beantragen die Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung für ihre Schwester bzw. Schwägerin. Zur
Begründung machen sie geltend, der vorinstanzliche Entscheid basiere nur
auf Vorurteilen und Vermutungen und sei willkürlich. Besonders die 11-jäh-
rige Tochter, die eine innige Beziehung zur Gesuchstellerin habe, wünsche
sich den Besuch ihrer Tante in der Schweiz sehr. Die Angst, dass die Ge-
suchstellerin die Schweiz nach Ablauf des Visums nicht wieder verlassen
würde, sei völlig grundlos. Für die fristgerechte Rückreise werde garan-
tiert.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und verweist auf die Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung.
E. In der Replik vom 7. Dezember 2006 halten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen fest und bringen ergänzend vor, die Schweizerische Vertretung
in Ankara habe schon vielen Verwandten und Bekannten, die aus dem
gleichen Dorf wie die Eingeladene stammten, Visa für die Schweiz ausge-
stellt. Auch seien früher Gästen aus dem Verwandtschaftskreis der Be-
schwerdeführer Besuchervisa erteilt worden. Eine Einladung für die Ge-
suchstellerin sei bis jetzt noch nicht erfolgt, weil diese – nebst der Mitarbeit
auf dem Hof – bis Ende 2003 ihren krebskranken Vater gepflegt habe.
3Die weiteren Vorbringen werden – soweit entscheiderheblich – in den Er-
wägungen berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. Die Beschwerdeführer sind als "Mitbeteiligte" (Gastgeber und Bruder bzw.
Schwägerin) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48
ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Be-
willigungbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen
(Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
dern [VEA, SR 142.221]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
,PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privat-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München
2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel
und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La
protection de vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers,
Basel/Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
4nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Ge-
suchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist auf-
grund ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig.
4. Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem
haben sie gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu beiten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.
5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
5.2 Die Türkei zählt aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaftli-
chen und damit verbunden auch wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjeni-
gen Ländern, deren Staatsangehörige erfahrungsgemäss nach einer Ein-
reise versucht sein können, nicht mehr in ihr Heimatland zurückzukehren.
Die soziale Lage ist nach wie vor für weite Teile der Bevölkerung unbefrie-
digend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach West-
europa – und unter anderem in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese
Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark
bei jüngeren und ungebundenen Personen. Demzufolge gilt es nach Mög-
lichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller solcher Nationen ihre Anwesen-
heit in der Schweiz, entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu
nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise
sonstwie zu umgehen. Entsprechend ist darauf zu achten, dass eine weit-
gehende Verwurzelung mit entsprechenden Verpflichtungen im Heimatland
angenommen und gleichzeitig das Vorhandensein besonderer Risikofakto-
ren ausgeschlossen werden kann.
5.3 Die Gesuchstellerin lebt südlich von Ankara bei Cihanbeyli in der Provinz
Konya. Diese Gegend war – anders als die Provinzen im Südosten der
Türkei – nicht betroffen von den bis Ende der 90er-Jahre dauernden militä-
rischen Auseinandersetzungen und gravierenden Übergriffen der Kampf-
parteien auf die Zivilbevölkerung, was zur Flucht und Vertreibung von rund
drei Millionen Menschen aus der engeren Heimatregion geführt haben soll.
Auch die schweren Zusammenstösse zwischen Demonstranten und Si-
cherheitskräften in jüngster Vergangenheit (Ende März / anfangs April
2006) ereigneten sich in den Städten der südöstlichen Landesteile. Ferner
5ist die wirtschaftliche Lage in der Heimatregion der Gesuchstellerin nicht
so prekär wie in den südöstlichen Landesteilen, wo die Arbeitslosigkeit bei
über 50 Prozent liegt (Türkei: ca. 10, bei Jugendlichen ca. 18 Prozent). In-
sofern sind die obgenannten Risikofaktoren für eine Person, die wie die
Gesuchstellerin aus der Provinz Konya kommt, zu relativieren. Im Übrigen
konnte das wirtschaftliche Klima in der Türkei dank den in letzter Zeit
durchgeführten Strukturreformen und der makroökonomischen Stabilisie-
rung für Unternehmen und Investitionen schrittweise verbessert werden
(vgl. Fortschrittsbericht Türkei der EU vom 8. November 2006 zum Stand
der Vorbereitungen für die EU-Mitgliedschaft, S. 28 ff.).
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 30-jährige ledige Frau, die
mangels eines erlernten Berufes (Mitarbeit auf dem elterlichen Hof) nicht
einer Erwerbstätigkeit ausser Hause nachgeht. Nebst der Mithilfe auf dem
Hof hat sie auch noch ihren Vater gepflegt. Auf den ersten Blick obliegen
ihr daher im Heimatland keine besonderen beruflichen Verpflichtungen
oder familiären Verantwortlichkeiten (ihr Vater ist im Dezember 2003 ver-
storben), die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
zumal bereits ein Bruder (Beschwerdeführer) und eine Schwester (in Chur)
definitiv in die Schweiz übersiedelt sind. Andererseits leben ihre Mutter
und drei Brüder in der Türkei, weshalb nach wie vor von einer starken Ver-
wurzelung auszugehen ist. Auch ist die Gesuchstellerin inzwischen in ei-
nem Alter, wo der Wunsch, die Heimat und das Elternhaus zu verlassen
und an einem anderen Ort ein neues Leben anzufangen, nicht mehr so
gross ist wie beispielsweise beim Beschwerdeführer, der seine Heimat da-
mals im Alter von 19 Jahren verlassen hat. Insbesondere durch die lang-
jährige Pflege ihres Vaters hat die Gesuchstellerin pflichtgemässes und
verantwortungsbewusstes Handeln bewiesen, weshalb in diesem speziel-
len Fall auch von einer hohen Wahrscheinlichkeit regelkonformen Verhal-
tens in Bezug auf den geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz und
der rechtzeitigen Wiederausreise ausgegangen werden kann. Dafür spricht
auch, dass offenbar bereits Verwandte und Bekannte der Beschwerdefüh-
rer aus dem gleichen Ort wie die Gesuchstellerin in der Schweiz zu Be-
such gewesen und anstandslos wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt
sind.
66.3 Nach dem Gesagten kann der Gesuchstellerin – obwohl ein gewisses Risi-
ko für ein missbräuchliches Verhalten nicht gänzlich ausgeschlossen wer-
den kann – insgesamt eine gute Prognose gestellt werden. Hinzu kommt,
dass in casu das private Interesse an der Verwirklichung familiärer Kontak-
te (insbesondere zur 11-jährigen Tochter des Beschwerdeführers) auf der
Hand liegt und demgegenüber keine überwiegenden öffentlichen Interes-
sen ersichtlich sind, die für eine Aufrechterhaltung der Einreiseverweige-
rung sprächen.
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in unrich-
tiger Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a VwVG). In Gut-
heissung der Beschwerde ist die Verfügung daher aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz zu
einem Besuchsaufenthalt zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft
in Ankara zur Ausstellung des gewünschten Visums zu ermächtigen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvor-
schuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre-
chen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
4. September 2006 wird aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, A._______ die Einreise in die Schweiz zu ei-
nem Besuchsaufenthalt zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in
Ankara zur Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu ermächti-
gen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 24. Oktober 2006
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zu-
rückerstattet.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. . ... ... zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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