Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-972/2010
Urteil vom 19. Januar 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien C._______, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 8.
Januar 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Zürich mit Verfügung
vom 25. September 2003 – gestützt auf einen Beschluss vom 16. Juli
2003 – festhielt, C._______ (nachfolgend Versicherter oder
Beschwerdeführer) habe ab 1. Oktober 2002 Anspruch auf eine
ordentliche ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin
und zwei Kinderrenten (IV/53, 60),
dass die infolge Wegzugs ins Ausland neu zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Mitteilung vom 3. November 2003
dem Beschwerdeführer die Weiterausrichtung seiner Rente, der
Zusatzrente und der Kinderrenten bestätigte (IV/62),
dass die IVSTA im Februar 2008 eine Rentenrevision initiierte (IV/72) und
mit Verfügung vom 8. Januar 2010 die bisher gewährte ganze
Invalidenrente ab 1. März 2010 aufhob und einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog (IV/120),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 16.
Februar 2010 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung
auszurichten (act. 1, 16),
dass die IVSTA mit Duplik vom 25. November 2010 unter Bezugnahme
auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 12. November
2010 (IV/128) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der
erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 18),
dass der Beschwerdeführer triplikweise erklärte, er sei mit der
Weiterausrichtung der Rente einverstanden (act. 20, 21),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig
ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG; Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und auch der
Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde
(Zahlungsanweisung per 20. September 2010, act. 12), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass der ärztliche Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 12.
November 2010 ausführte, aufgrund des ausführlichen Berichtes von Dr.
S._______ vom 24. September 2010 sei die Magen-Darm-Situation
offenbar nicht ganz so ruhig, wie er dies bisher angenommen habe,
weshalb eine Arbeitsfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten
eingeschränkt sei,
dass sich zudem auch die genannte chronische Depression als
einschränkend erweisen könnte, er hierfür aber den Erhalt eines aktuellen
psychiatrischen Berichts wünsche und diesbezüglich den Antrag auf
ergänzende Abklärungen stelle,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2010 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss
feststellte, dass die Verfügung vom 8. Januar 2010 auf einem mangelhaft
eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung
ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise keinen Antrag auf
Begutachtung stellte und auch in der Triplik an der Gewährung einer
Rente festhielt,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 8. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und
der am 30. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangene Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- zurückzuerstatten
ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung
auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
8. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. September 2010
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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