Abtei lung II I
C-975/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. August 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille, Imoberdorf (Kam-
merpräsident); Gerichtsschreiberin Haake.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 29. Juni 2006 beantragte die 1972 geborene türkische Staatsangehöri-
ge B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen
Vertretung in Ankara ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bei ihrem im Kanton St. Gallen lebenden Bruder. Das Gesuch wurde dem
Bundesamt für Migration zum Entscheid überwiesen.
B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber wei-
tere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfü-
gung vom 28. August 2006 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen
festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lage in der Ursprungsregion
sowie aufgrund fehlender familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher
Verpflichtungen die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine.
C. Mit Eingabe vom 29. September 2006 erhob der Gastgeber, A._______
(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim damals zuständigen
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragt
implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der
Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt er vor, dass seine Schwester
seinen kleinen Sohn sehen und ihre Ferien in der Schweiz verbringen
möchte.
D. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
E. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. November 2006 Ge-
legenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR
142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
31.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per
1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant aufgrund von Art. 48
Abs. 1 VwVG und Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen
von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die
Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
2.1 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behördli-
che Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung
einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu be-
denken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht
vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer
Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche
Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und
wirtschaftlichen Interessen sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer
und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
ANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der
Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer mög-
lichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden.
2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3. Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz
verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
4fristgerechte Wiederausreise erscheine angesichts der allgemeinen Lage
im Herkunftsland sowie aufgrund fehlender beruflicher, gesellschaftlicher
oder familiärer Verantwortlichkeiten nicht hinreichend gesichert.
3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vorn-
herein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage
in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befri-
steten Einreisebewilligung in Einklang steht.
3.2 Die Türkei zählt auf Grund der dort herrschenden politischen, gesellschaft-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren
Staatsangehörige nach der Einreise in die Schweiz oft beschliessen, ihren
Wohnsitz hierher zu verlegen. Die Wirtschaftslage hat sich zwar in den
letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Dies ist einerseits auf ein striktes
Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) zurückzuführen, und
andererseits wird der Aufwärtstrend durch die Perspektive eines Beitrittes
zur Europäischen Union und den damit verbundenen Massnahmen ver-
stärkt. Diese Entwicklung brachte jedoch bisher der breiten Bevölkerungs-
mehrheit weder mehr Beschäftigung noch mehr Einkommen. Insbesondere
die unteren Bevölkerungsschichten leben nach wie vor am Rande des Exi-
stenzminimums (Quellen: , Stand Mai 2007; Eu-
ropäische Kommission: Türkei Fortschrittsbericht 2006, im Internet unter:
> Erweiterung > Schlüsseldokumente > Fortschrittsbericht
Türkei 2006, besucht am 26. Juli 2007). Entsprechend hoch ist der Anteil
derjenigen Türkinnen und Türken, die nach Westeuropa kommen, um sich
hier unter vorteilhafteren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine mate-
riell bessere Existenz aufzubauen. Die Migrationstendenz ist erfahrungs-
gemäss bei jüngeren, ungebundenen Personen besonders ausgeprägt. Ein
bereits vorhandenes soziales Netz in der Schweiz (Verwandte, Freunde
etc.) erleichtert in der Regel den Migrationsentschluss. Deshalb gilt es
nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller – allenfalls entgegen
ihrer ursprünglichen Absicht – nach erfolgter Einreise in die Schweiz ver-
suchen, sich unter Umgehung der fristgerechten Wiederausreise dauerhaft
hier niederzulassen, sei es mittels eines Asylgesuches oder auf anderen
Wegen.
3.3 Angesichts der schwierigen Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risi-
koanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfah-
rungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfal-
les zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstelle-
rin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder famili-
äre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
5Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine beson-
deren Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewillig-
ten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Vorschriften verhalten,
als hoch eingeschätzt werden.
3.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 35jährige, ledige Frau. Sie
bezeichnet sich als Hausfrau und ist gemäss Informationen der schweizeri-
schen Vertretung arbeitslos und ohne geregeltes Einkommen. Weitere An-
gaben wurden weder von ihr noch vom Beschwerdeführer gemacht. Die
vorhandenen Informationen lassen keine beruflichen, gesellschaftlichen
oder familiären Verpflichtungen erkennen, welche die Gesuchstellerin
nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten.
3.5 Weitere Gründe, die einen Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz not-
wendig erscheinen liessen und damit die Erteilung eines Einreisevisums
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bewirkt die Ver-
weigerung der Einreisebewilligung nicht, dass die Familienbeziehung nicht
gepflegt werden kann, da es dem Beschwerdeführer als Schweizer Bürger
unbenommen bleibt, mit seinem kleinen Sohn seine Schwester in der Tür-
kei zu besuchen.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erscheint. Dabei
handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Pro-
gnose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle
ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Pro-
gnose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf
wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus
diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Re-
glements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv siehe folgende Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 2. November 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. _____ retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Haake
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