Abtei lung II I
C-976/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Portugal),
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl,
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
13. Januar 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-976/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle W._______ mit Verfügung vom 26. März 1999
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine ganze
Invalidenrente, eine Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinder-
rente für den Sohn B._______ mit Wirkung ab 1. Juli 1997 zusprach
und den Rentenbeginn für die Kinderrente mit Verfügung vom 26. Mai
1999 auf den 1. August 1997 korrigierte,
dass infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin ins Ausland neu die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorins-
tanz) zuständig wurde und mit Verfügung vom 12. März 2004 die wei-
tere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente, der Zusatzrente für den
Ehegatten und die Kinderrente bestätigte,
dass die IVSTA am 7. September 2007 eine Revision von Amtes we-
gen der der Beschwerdeführerin gewährten Invalidenrente einleitete
und mit Verfügung vom 13. Januar 2009 die Aufhebung der Rente per
1. März 2009 mitteilte,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
16. Februar 2009 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung aus-
zurichten,
dass sie replikweise an ihren Anträgen festhielt und den Eventualan-
trag stellte, es sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben,
dass die IVSTA mit Duplik vom 17. September 2009 unter Bezugnah-
me auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 14. Sep-
tember 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähn-
ten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]),
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag
nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt
(Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung am 13. Januar 2009 per Einschrei-
ben mit Rückschein an die Adresse der Beschwerdeführerin in Spani-
en zugestellt wurde, die Vertreterin in der Beschwerdeschrift darauf
hinwies, die Verfügung sei ihrer Mandantin frühestens am 15. Januar
2009 zugestellt worden, und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beschwerde keine
Stellung bezog,
dass aufgrund der Aktenlage von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde-
führung auszugehen und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Ärztin des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in ihrer Stellung-
nahme vom 14. September 2009 darauf hinwies, dass sich die einge-
reichten Arztberichte der Psychiater hinsichtlich des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin widersprächen und die Aktenlage hin-
sichtlich der somatischen Beschwerden (Venenthrombose und Lun-
genembolie im Juni 2009 mit anschliessender Antikoagulationsbe-
handlung) ungenügend sei, weshalb sich eine pluridisziplinäre Experti-
se in der Schweiz (Psychiatrie, Rheumatologie und Angiologie) als
notwendig erweise,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2009
der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinnge-
mäss feststellte, dass die Verfügung vom 13. Januar 2009 auf einem
mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die
Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der
Schweiz als notwendig erweist,
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dass die Beschwerdeführerin in der Replik sinngemäss rügte, dass der
medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und des-
halb einen Eventualantrag auf polydisziplinäre Begutachtung stellte,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 13. Januar 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass dabei die Eingabe vom 22. September 2009 mit zu berücksich-
tigen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 16. Juli
2009 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstat-
ten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der
erst im Beschwerdeverfahren gewährten Akteneinsicht und des not-
wendigen Aufwandes (Beschwerde vom 16. Februar 2009, Replik vom
28. August 2009 und fünf Eingaben vom 30. April, 29. Juni, 29. Juli, 31.
August und 22. September 2009) – eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
13. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 16. Juli 2009 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Duplik und Stell-
lungnahme des ärztlichen Dienstes [im Doppel] zur Kenntnisnahme,
Doppel der Eingabe vom 22. September 2009 inkl. Beilage, Rück-
erstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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