Abtei lung III
C-979/2006 und C-989/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Andreas Trommer; Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. N._______,
2. H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 3. August 2006 beantragte N._______ (geb. 1984, Kenia; Beschwer-
deführerin) bei der Schweizerbotschaft in Nairobi die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Dauer von drei Wochen. Als Hauptzweck der beabsich-
tigten Reise gab sie an, den in der Stadt Zürich wohnhaften Schweizerbür-
ger H._______ (Beschwerdeführer), den sie als ihren Freund bezeichnete,
besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an
die Vorinstanz.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergän-
zende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
29. September 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Lands-
leute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung
sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zu-
kunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwin-
gende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkei-
ten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 beantragt der Beschwerde führende
Gastgeber sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums und versichert, dass die
Rekurrentin nach Ablauf ihres Besuchsaufenthaltes die Schweiz fristge-
recht verlassen und im Heimatland ihre Ausbildung beenden werde. Dort
lebe sie in einem guten sozialen und wirtschaftlichen Umfeld.
D. In einer eigenen Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2006 stellt die Ein-
geladene sinngemäss dieselben Rechtsbegehren und macht zur Begrün-
dung hauptsächlich geltend, sie werde im Mai 2007 ihre Ausbildung als
Kindergärtnerin, in welche sie bereits viel Zeit und Geld investiert habe,
abschliessen. Da sie als qualifizierte Berufsperson ihren Lebensunterhalt
verdienen wolle, liege ihr viel an diesem Diplom. Nach ihrem dreiwöchigen
Aufenthalt in der Schweiz werde sie wieder nach Kenia zurückkehren.
Der Eingabe beigelegt waren verschiedene Unterlagen zur fraglichen Aus-
bildung der Beschwerdeführerin.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2006 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Rekurrentin sei jung, le-
dig und ohne familiäre Verpflichtungen. Hinzu komme, dass sie bereits ei-
nen Visumantrag für einen Studienaufenthalt in Grossbritannien gestellt
habe, welchem von den britischen Behörden allerdings nicht entsprochen
3worden sei. Diese jederzeitige Reisebereitschaft zeige, dass auch ihre
Ausbildung zur Kindergärtnerin sie offenbar nicht ernsthaft von einer Emig-
ration abzuhalten vermöchte.
F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 14. Februar 2007 wurden die Re-
kursverfahren C-979/2006 und C-989/2006 vom Bundesverwaltungsgericht
aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. Gleichzeitig wurde den Be-
schwerdeführenden die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am
1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Nebst der Beschwerdeführerin als Verfügungsbetroffener ist auch der Be-
schwerdführer als "Mitbeteiligter" (Gastgeber und Garant) gemäss Art. 20
Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formge-
rechten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerin-
nen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördli-
4chen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung
ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer
allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig
sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visums-
bestimmungen).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ne-
ben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1, Art. 3 und Art. 4
der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von
Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Die Beschwerdefüh-
rerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1
VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter an-
derem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art.
1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten
zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwieri-
gen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Im Dezem-
ber 2002 wurde die KANU-Regierung unter Daniel arap Moi, der während
24 Jahren Präsident von Kenia war, abgewählt. Seither führt die National
Rainbow Coalition (NARC) die Regierungsgeschäfte mit ihrem Präsidenten
Mwai Kibaki. Unter der Regierung von Daniel arap Moi war Kenia von ei-
nem für Entwicklungsländer-Massstäbe relativ reichen Land zu einem ver-
gleichsweise armen Land geworden. Die letzten zwölf Jahre unter dieser
Regierung waren gekennzeichnet von einem extrem schwachen Wirt-
schaftswachstum, einer immer schieferen Verteilung von Einkommen und
Vermögen und von verbreiteter Korruption. Seit 1990 wurde Kenia von ei-
nem anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag
das Pro-Kopf-Einkommen 2002 mit USD 360 unterhalb des Niveaus von
1990 mit USD 380. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unter-
halb der Armutsgrenze (1 USD pro Kopf und Tag) stieg von 43,3% im Jah-
re 1990 auf geschätzte 56% im Jahre 2002 (Quelle: Landesweites Monito-
5ring von Strategien nachhaltiger Armutsbekämpfung/PRSPs, Band 2: Län-
derstudien Albanien, Burkina Faso, Kenia, Nicaragua, Vietnam, August
2004, S. 82 ff.; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Technische Zu-
sammenarbeit (GTZ) GmbH, im Auftrag des Bundesministeriums für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, ). Diese Zahlen
werden vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland bestätigt
(Quelle: , Länder- und Reiseinformationen
> Kenia > Wirtschaftspolitik [Stand November 2006, besucht am 15. Au-
gust 2007). In Kenia sind nach wie vor viele – vornehmlich junge Men-
schen – arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entspre-
chend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter
anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren
Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz
zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jün-
geren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales sozia-
les Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeili-
chen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
4.4 Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine unverheiratete 23-jährige
Frau, welche sich gemäss den eingereichten Unterlagen (vgl. Bst. D des
Sachverhalts) noch in Ausbildung befindet. Selbst wenn sie in der Zwi-
schenzeit ihre Studien beendet und im Heimatland eine Stelle als Kinder-
gärtnerin angetreten haben sollte (wofür sich aus den Akten allerdings kei-
ne Hinweise ergeben), erscheint angesichts ihres Alters sowie in Anbe-
tracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenia als wenig wahrscheinlich,
dass sich die Beschwerdeführerin bereits eine gefestigte Existenz hat auf-
bauen können. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland
kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin verfügt somit in Kenia fraglos weder über beson-
dere berufliche Verpflichtungen noch über familiäre Verantwortlichkeiten,
die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sie
mit dem Gastgeber, den sie als ihren Freund bezeichnet, bereits über eine
wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
6Lage in Kenia, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Rekurren-
tin zumindest als schwierig einzustufen sein. Vor diesem Hintergrund müs-
sen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien
für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht aus-
schlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizeri-
sche Vertretung in Nairobi, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und
politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ausländerin gut vertraut ist
und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse
Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte
formlos die Einreisebewilligung.
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausge-
hen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne der mass-
geblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschät-
zung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber
aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise seiner Freundin
garantieren würde; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher
Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und
gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der
zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz, deren Staatsangehö-
rigkeit im Übrigen keine Rolle spielt, haben darauf keinen Einfluss. Wie be-
reits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in ers-
ter Linie auf das Umfeld bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der eingela-
denen Personen – und nicht der Gastgeber – abzustellen. Der (durchaus
verständliche) Wunsch des Rekurrenten, seiner Freundin sein Lebensum-
feld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu
treten.
5. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
gen entsprechend gewichtete und der Rekurrentin die Einreise verweiger-
te. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und
die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind demzufolge abzu-
weisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 9. November 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand am: