B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-981/2014
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Hans-Peter Oeri.
Parteien
H._______,
(…),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Aus-
länder Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 21. Januar 2014).
C-981/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
H._______ (nachfolgend: Versicherte), geboren am (…) 1957, bosnisch-
herzegowinischer Nationalität und Wohnsitzes, wohnte von Dezember
1991 (allenfalls März 1992) bis September 2011 in der Schweiz (IV-
Voract. 1.1 p. 3 vs. 17 p. 3; IV-Voract. 64). Von März 1995 bis Januar 1998
arbeitete sie als Zimmermädchen, später ab Oktober 2000 bis Dezember
2006 in der Systemgastronomie im Kanton Solothurn (IV-Voract. 1.1 p. 4;
IV-act. 17).
A.a
Aufgrund Depression und Fibromyalgie wurde der Versicherten in einem
früheren Verfahren eine volle Rente ab September 1997 zugesprochen (IV-
Voract. 1.12 p. 6). Diese wurde per Juli 1999 bestätigt (IV-Voract. 3), 2004
auf eine halbe Rente reduziert (IV-Voract. 12) und nach einer auf Anstoss
der Versicherten ab April 2007 erfolgten Revision mit Verfügung vom
07. Juni 2011 aufgehoben (IV-Voract. 17, 57).
B.
Nachdem ihr Vertreter sich bereits am 30. April 2013 an die IV-Stelle Solo-
thurn gewendet hatte (IV-Voract. 63), meldete sich die Versicherte mit Da-
tum vom 03. Juli 2013 in Banja Luka erneut an (IV-act. 16). Der Anmeldung
– ohne eigene Bezeichnung der Leiden – lagen verschiedene ärztliche At-
teste bei, unter anderem von Dr. B._______, Neuropsychiater aus Bos-
nien-Herzegowina, ausgestellt von Dezember 2011 bis März 2013 (IV-
act. 3, 5, 7, 6, 11, 4), und Knochen-Befunde vom Februar 2013 (IV-act. 8,
9, 10, 15).
B.a
Die Vorinstanz liess die eingereichten Unterlagen durch den RAD beurtei-
len. Dessen Dr. R._______ kam am 14. November 2013 zum Schluss, es
seien keine Anzeichen für eine dauerhafte Veränderung des Gesundheits-
zustands der Versicherten zu erkennen (IV-act. 30). Diese Einschätzung
übernahm die Vorinstanz in ihrem Vorbescheid vom 19. November 2013,
in welchem sie in Aussicht stellte, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten.
Die vertretene Versicherte widersprach dieser Einschätzung und forderte
eine volle Rente ab 01. April 2012 «bzw. 12 Monate ab eingereichtem Ge-
such». Weiter rügte sie, es sei das Datum der Vertreter-Eingabe vom
30. April 2013 als Anmeldedatum zu übernehmen und eine Beurteilung
C-981/2014
Seite 3
durch eine medizinische Fachgruppe statt nur einen Allgemeinmediziner
des RAD vorzusehen (IV-act. 34).
B.b
Die Vorinstanz liess das Dossier – inkl. inzwischen nachgereichter neuerer
ärztlicher Atteste des Dr. B._______ (IV-act. 39, 40, 42), des
Dr. Š._______ (25) und einer Begutachtung für die bosnische Invali-
denversicherung (24) – durch Dr. H._______, Facharzt Psychiatrie des
RAD, beurteilen. Dieser kam am 16. Januar 2014 zum Schluss, dass die
eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands nicht belegten. Vielmehr sei dieser mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit seit mehreren Jahren unverändert (IV-act. 43 p. 6).
B.c
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 trat die Vorinstanz auf die Neuanmel-
dung nicht ein.
C.
Gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz erhob die Versicherte
(fortan: Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2014 (Eingangsstempel
26. Februar 2014) unter Beilage eines neueren Attestes von Dr. B._______
vom 02. Februar 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(act. 1) und beantragte, die Verfügung vom 21. Januar 2014 sei aufzuhe-
ben, es sei auf ihre Neuanmeldung einzutreten bzw. ihr eine volle Rente
ab 01. April 2012 zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären.
Sie rügte sinngemäss, ihre Einlassungen seien von der Vorinstanz nicht
bzw. ungenügend berücksichtigt worden; dem neu beiliegenden Attest von
Dr. B._______ vom 07. Februar 2014 sei zu entnehmen, dass sich ihr Ge-
sundheitszustand verschlimmert habe und Suizidgefahr bestehe.
Schliesslich habe sie keine Einsicht in die Beurteilung «bei einem speziali-
sierten Psychiater» erhalten, auf die sich die Vorinstanz stütze.
C.a
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 02. Mai 2014 Ab-
weisung der Beschwerde (act. 3).
C.b
Die Beschwerdeführerin wurde am 14. Mai 2014 zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von CHF 400,- aufgefordert und zur Replik eingeladen
C-981/2014
Seite 4
(act. 4). Der Vorschuss wurde per 26. Mai 2014 bezahlt (act. 7). Zur Be-
schwerdeantwort der Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin aus, es sei
aus der ausführlichen, eingereichten Dokumentation klar ersichtlich, dass
es zu einer erheblichen Veränderung des IV-Grades gekommen sei. Keine
der Beurteilungen des RAD sei zu akzeptieren und es sei – falls die Vo-
rinstanz bei ihrer Einschätzung bleibe – die Beschwerdeführerin allenfalls
zu Untersuchungen in die Schweiz aufzubieten (act. 5).
Mit der Replik bzw. im Anschluss reichte die Beschwerdeführerin weitere
Atteste von Dr. B._______ (04. April und 15. Mai 2014, act. 5, 8) und von
Dr. N._______, Orthopäde, (14. März 2014, act. 5) nach.
C.c
In ihrer Duplik vom 29. Juli 2014 hält die Vorinstanz an ihrer Beurteilung
fest und konstatiert, es ergäben sich durch inzwischen nachgereichte or-
thopädische und psychiatrische Unterlagen keine neuen Sachverhaltsele-
mente (act. 12). Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Triplik vom 13. August
2014, dass das nach der Replik neu beigebrachte Attest von Dr. B._______
in der der Duplik zugrundeliegenden Beurteilung des RAD nicht erwähnt
wird. Weiter seien die anamnestischen Angaben aus den IV-Akten vom
RAD nicht berücksichtigt worden (act. 14).
D.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG).
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend
C-981/2014
Seite 5
– keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungen der
IV befindet (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch Bundesgesetz vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] Art. 69 Abs. 1 lit. b). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2
Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Än-
derung ein schutzwürdiges Interesse. Sie hat auch am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Nachdem der Verfahrenskostenvor-
schuss innert Frist geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3, Art. 63 Abs. 4
VwVG), kann auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG) eingetreten werden, soweit die
Begehren vom Streitgegenstand umfasst sind (s. E. 3.2).
1.3
Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Versicherten mit ausländi-
schem Wohnsitz die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) für die
Prüfung von Anmeldungen zuständig.
Da die Beschwerdeführerin die Schweiz im September 2011 in Richtung
Bosnien-Herzegowina verlassen hat, hat sie die Anmeldung in Banja Luka
eingereicht. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde zu
Recht von der IVSTA erlassen.
2.
Die Schweiz hat mit Bosnien-Herzegowina bisher kein Sozialversiche-
rungsabkommen abgeschlossen; hingegen ist das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 08. Juni 1962 (nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) weiter anwendbar
(BGE 139 V 263 E. 5.4).
C-981/2014
Seite 6
2.1
Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehörige der je-
weiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und
Pflichten betreffend die Invalidenversicherung gleichgestellt, insoweit nicht
das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht. Für Staatsangehörige
Bosnien-Herzegowinas sieht das Abkommen vor, dass ordentliche IV-Ren-
ten bei einem Invaliditätsgrad von unter 50% nur solange ausgerichtet wer-
den, wie ein Schweizer Wohnsitz aufrechterhalten wird (Art. 8 lit. e Sozial-
versicherungsabkommen).
Nach Art. 4 Sozialversicherungsabkommen ist grundsätzlich die Gesetzge-
bung desjenigen Landes anwendbar, in welchem die für die Versicherung
massgebende Beschäftigung ausgeübt wird. Bezog ein Staatsangehöriger
Bosnien-Herzegowinas vor dem Verlassen der Schweiz eine IV-Rente, sei
er Versicherten gemäss Schweizer Gesetzgebung gleichgestellt (Art 8 lit. b
Sozialversicherungsabkommen).
Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht,
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.
Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah-
ren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Gericht kann daher
grundsätzlich nur über Anfechtungsgegenstände entscheiden, hinsichtlich
derer die Verwaltung verfügt hat (BGE 131 V 164 E. 2.1) oder über welche
sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c
und d; BGE I 66/03 E. 4.1, 9C_766/2007 E. 4).
3.1
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bun-
desrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
VwVG).
Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
C-981/2014
Seite 7
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtlich denkbare Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 12).
3.2
Angefochten wird hier eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat
demnach im Folgenden zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist (vgl. BGE
132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei
ihr eine volle Rente zuzusprechen oder sie sei medizinisch zu untersuchen,
liegt dies ausserhalb des Anfechtungs- und möglichen Streitgegenstandes
und es kann daher auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten
werden.
4.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungs-
gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung, hier also den
21. Januar 2014, eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
m.w.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
5.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der
IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung
eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vor-
liegend sind Ansprüche nach der Anmeldung vom 03. Juli 2013 strittig,
weshalb insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision; AS 2007 5129) sowie vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, ers-
tes Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in den entspre-
chenden Fassungen der 5. und 6. IV-Teilrevision) massgebend sind. Fer-
ner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) an-
wendbar.
C-981/2014
Seite 8
5.1
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanzi-
ellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewe-
senen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. BGE 8C_373/2008 E. 2.1).
Ebenso wenig brachte die 6. IV-Revision – mit Ausnahme der auf die
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 gestützten Ren-
tenrevisionen – substantielle Änderungen bei der Bemessung der Invalidi-
tät.
5.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die
kumulativ:
– ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
– nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
Da hier zusätzlich Differenzierungsbestimmungen des Sozialversiche-
rungsabkommens Anwendung finden (siehe E. 2.1), wird nur ab einem In-
validitätsgrad von mindestens 50% eine Rente ausbezahlt.
C-981/2014
Seite 9
Der Rentenanspruch entsteht schliesslich frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29
IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der
Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
6.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn im Leistungsbegehren
glaubhaft dargelegt wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten
Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 3f IVV).
6.1
Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentenge-
suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 m.w.H.). Die Rechtskraft
einer früheren, einlässlichen Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange
entgegen, als sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit
nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Dabei sind die Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung umso höher, je weniger Zeit seit der frühe-
ren Verfügung verstrichenen ist (BGE 109 V 262 E. 3). Sind die Einlassun-
gen des Versicherten ungenügend, so erledigt die IV-Stelle das Gesuch
ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten.
6.2
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser
Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versi-
cherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer ma-
teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir-
kungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Fer-
ner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsicht-
lich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (BGE
130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche
gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (BGE 133 V 108
E. 5.2) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b
m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a).
C-981/2014
Seite 10
Nach dem Gesagten gilt die Renteneinstellung vom 07. Juni 2011 als letzte
Verfügung mit materieller Prüfung. Sie war, nach Einwänden des Hausarz-
tes im Vorbescheidsverfahren unverändert, in Rechtskraft erwachsen.
6.3
Die formelle Beweislast für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Tat-
sachenänderung trägt die versicherte Person – sie muss den Beweis also
selbst führen. Die ansonsten im IV-Verfahren geltende Untersuchungsma-
xime ist hier nicht anwendbar; insbesondere hat die IV-Stelle keine weiter-
gehenden Untersuchungen vorzunehmen oder selbst Beweise zu erheben
(BGE 130 V 64 E. 5.2.5, ebenso URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren
in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 1533). Gelingt dieser Beweis der
versicherten Person nicht, trägt sie auch die Folgen der Beweislosigkeit
(materielle Beweislast), d.h. die IV-Stelle wird auf ihr Ersuchen nicht eintre-
ten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
6.4
Für die vorliegend interessierende Frage, ob die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 87 IVV auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht
wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetre-
ten ist, sind die nach dem Verfügungszeitpunkt eingegangenen resp. ver-
fassten ärztlichen Dokumente unbeachtlich. Die versicherte Person muss
mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft
machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Die hier erst im Beschwerdeverfahren beigebrachten ärztlichen Atteste von
Dr. B._______ vom 07. Februar, 04. April & 15. Mai 2014 und
Dr. N._______ vom 14. März 2014 fallen nach dem Gesagten ausser Be-
tracht.
6.5
Bezüglich psychologischer Leiden der Beschwerdeführerin ist dennoch zu
prüfen, ob durch die fachärztlichen Atteste (u.a. von Dr. B._______ &
Dr. Š._______, s. E. B, B.b) eine entscheidende Änderung der Tatsachen
glaubhaft dargelegt wurde. In diesen sehr knappen Attesten wird über ei-
nen Zeitraum von mehreren Jahren eine rezidivierende depressive Störung
mit schwankenden Episoden leichten (2011, IV-act. 3, 2012, IV-act. 5) bis
moderaten Grades (2012, IV-act. 7, 2013, IV-act. 11, 39), oft aber auch
C-981/2014
Seite 11
ohne eine solche Einschätzung (so IV-act. 4, 6, 42) berichtet. In einer aus-
führlicheren Begutachtung für die bosnische Invalidenversicherung vom
23. Juli 2013 wurde nur eine »dépression névrotique«, also eine Dysthymie
(F34.1) bzw. gemischte Angst- und Depressions-Störung (F41.2), diagnos-
tiziert (IV-act. 24). Einzig Dr. Š._______ erachtete die depressiven Episo-
den der Beschwerdeführerin – einmalig, am 05. Juni 2013, also einen Mo-
nat vor der genannten, ausführlicheren Begutachtung – als schwer (IV-
act. 25). Der RAD beurteilt die dokumentierte begleitende Medikation, bis
auf eine Phase im Juli 2012, als leicht (IV-act 43 p. 3-5).
Die ausführlichen Abklärungen zur rentenaufhebenden Verfügung vom
07. Juni 2011 führten bereits zur Diagnose einer rezidivierenden Depres-
sion mit – zum Begutachtungszeitpunkt – leichter Episode ohne somati-
sches Syndrom (IV-Voract. 46 p. 31). Die Vorinstanz sieht hier seither keine
erhebliche Änderung. Mit einer rezidivierenden Diagnose sind sowohl ein
andauerndes Leiden als auch temporale Schwankungen zu erwarten, was
die eingereichten Atteste bestätigen. Sie sind aber generell sehr kurz ge-
fasst, äussern sich bspw. gar nicht (bzw. einmal gar negativ) zu einer Leis-
tungseinschränkung und lassen teilweise Zweifel an sauberer Diagnostik
aufkommen (so bspw. 'unveränderter Zustand' vs. aggravierte Diagnose,
IV-act. 7 vs. 5). Eine erhebliche, tatsächliche Änderung des Gesundheits-
zustands, im Gegensatz zu einer Prolongation des bisherigen, ist deshalb
nicht glaubhaft dargelegt.
6.6
Neben rein psychiatrischen Diagnosen finden sich in den Unterlagen ver-
schiedene Hinweise auf chronische Schmerzen betreffend die Hals- und
Lendenwirbelsäule (so IV-act. 3, 4, 5, 6, 11, 25, 28, 39, 42) mit im März
2013 verstärkter medikamentöser Behandlung (IV-act. 4, 11). Auch wird
eine beginnende Coxarthrose (IV-act. 8, 10) und Osteopenie (IV-act. 10,
24 p. 3) diagnostiziert.
Die rentenaufhebende Verfügung vom 07. Juni 2011 stützte sich auf die
rheumatologische Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms
(M54.80) aufgrund muskulärer Dekonditionierung mit Fehlhaltung der Wir-
belsäule (IV-Voract. 46 p. 22). Bereits damals wurde die Beschwerdefüh-
rerin rein medikamentös behandelt (ders. p. 19). Eine Exazerbation lässt
sich den neu eingereichten Unterlagen – mit Ausnahme eines beschränk-
ten Zeitraums März 2013 – nicht entnehmen. Es ist deshalb nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz diese Diagnosen nicht weiter diskutierte.
C-981/2014
Seite 12
Gegenüber den gutachterlichen Diagnosen der Verfügung vom 07. Juni
2011 sind leichtere Diagnosen – beginnende Coxarthrose und Osteopenie
– hinzugekommen, die jedoch im Verfügungszeitpunkt noch ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit waren.
6.7
Nachdem weder psychiatrisch noch rheumatisch eine tatsächliche und er-
hebliche Tatsachenänderung glaubhaft dargelegt wurde, kann der Rüge
der Beschwerdeführerin, ihre Einlassungen seien nicht bzw. ungenügend
berücksichtigt worden, nicht gefolgt werden.
7.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] Art. 29 Abs. 2,
Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung be-
troffenen Partei insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und
an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch
verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tat-
sächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksich-
tigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).
Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der
Parteien nicht voll entsprechen (ATSG Art. 49 Abs. 3 Satz 2) – zu begrün-
den, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu verset-
zen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können
(BGE 124 V 180 E. 1a, auch BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG hat die IV-Stelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbe-
scheids mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter hat
sie sich in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidsverfahren vorgebrach-
ten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).
7.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 127 V 431
E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach geltender Rechtsprechung kann
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eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber grundsätzlich geheilt werden,
wenn die unterbliebene Gewährung in einem Rechtsmittelverfahren der-
selben Kognition nachgeholt wird. Eine Heilung ist hingegen ausgeschlos-
sen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Par-
teirechte handelt oder dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwüchse (BGE
129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b).
7.2
Die vertretene Beschwerdeführerin kritisierte nach Vorbescheid vom
19. November 2013, dass die eingereichten Unterlagen lediglich von einem
Allgemeinmediziner beurteilt worden waren und dieser in seiner Stellung-
nahme nur zwei der eingereichten Atteste erwähnt habe (IV-act. 34). Die
Vorinstanz legte die eingereichten Unterlagen alsdann am 05. Dezember
zusätzlich einem Facharzt Psychiatrie des RAD vor (IV-act. 35). Nach des-
sen Stellungnahme vom 16. Januar 2014 erfolgte am 21. Januar, offen-
sichtlich ohne nochmalige Anhörung der Beschwerdeführerin, die Verfü-
gung (IV-act. 44).
Die unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin zur zweiten Stellung-
nahme des RAD kann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstellen,
obwohl es sich nicht um die Abnahme eines neuen Beweises, sondern le-
diglich um eine Erläuterung bereits bekannter Unterlagen handelt und de-
ren Resultat sich mit der bereits im Vorbescheid eröffneten Ansicht deckt.
Es handelte sich aus denselben Gründen aber nicht um eine schwerwie-
gende Verletzung, weshalb sie durch die Einsicht und Einladung zur Stel-
lungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wäre.
8.
Die Rügen der Beschwerdeführerin lassen sich nach dem Gesagten nicht
bestätigen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen insoweit darauf einzu-
treten ist.
8.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
(Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Ver-
fahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen.
8.2
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine
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Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde
hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Hans-Peter Oeri
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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