Abtei lung III
C-982/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. September 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Andreas Trommer; Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Z._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 22. August 2006 ersuchte die kamerunische Staatsangehörige
Z._______ (nachfolgend Gesuchstellerin), geb. [...] 1981, beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé um eine Einreisebewilligung
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich
wohnhaften Schwager und ihrer Schwester. Die Auslandvertretung
verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte an-
schliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit
Verfügung vom 9. Oktober 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin er-
scheine nicht gesichert, stamme sie doch aus einer Region, aus welcher
der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse stark anhalte und würden der
Gesuchstellerin weder berufliche noch gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen im Heimatland obliegen.
C. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt X._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung des Besuchervisums. Er bringt im Wesentlichen
vor, die Gesuchstellerin sei die Cousine seiner Lebenspartnerin. Anlass
zum Besuch sei unter anderem die Geburt seiner Tochter. Es handle sich
somit ausschliesslich um einen Reiseaufenthalt verbunden mit einem
Familienbesuch. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die finanzielle,
berufliche und familiäre Situation von seiner Lebenspartnerin und ihm und
versichert, er werde für die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin sor-
gen. Weder er noch die Gesuchstellerin hätten sich jemals etwas zu
Schulden kommen lassen, weshalb kein Anlass für einen Kollektiv-
entscheid aufgrund der Herkunft bestehen würde.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2006 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere jünge-
re Personen aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin würden ver-
suchen, sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Zudem sei die
Beschwerdeführerin jung, ledig, kinderlos und ohne feste Anstellung. Es
sei nicht nachvollziehbar, wie der beabsichtigte dreimonatige Besuchs-
aufenthalt sich mit dem Studium der Gesuchstellerin vereinbaren liesse.
Die anstandslose Wiederausreise würde ausserdem auch von der
Schweizer Auslandvertretung bezweifelt. Ebenso würde die kantonale
Behörde den Besuchsaufenthalt nicht befürworten. Die Garantie des Be-
schwerdeführers böte schliesslich auch keine ausreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise.
3E. Mit Replik vom 7. Dezember 2006 macht der Beschwerdeführer erneut die
Gründe geltend, welche er bereits mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Ok-
tober 2006 vorbrachte, und führt zusätzlich an, es würden keinerlei Ab-
sichten bestehen, ein Asylgesuch zu stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreise-
verweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG
i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und
formgerechte Rechtsmitteleingabe ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht
der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Er-
messen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein
weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen
visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden
Visumsbestimmungen).
42.2 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
2.3 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1 - 5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Situation im Herkunfts-
land der Gesuchstellerin sei zur Beurteilung nicht relevant. Die Berücksich-
tigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie der Zuwanderungs-
situation ergibt sich jedoch implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA, können
daraus doch Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wie-
derausreise gewonnen werden. Insbesondere Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung in Einklang steht.
3.2 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation
CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land. Dennoch leben
etwa 40% der Bevölkerung Kameruns unter der Armutsgrenze (Länder-
und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder- und Reisein-
formationen > Kamerun > Wirtschaft, , besucht
am 3. Juli 2007]). Hinzu kommt, dass Frauen in Kamerun zusätzlichen
spezifischen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Dank der Aufklärungs-
arbeit von Frauengruppen wächst, unterstützt von berufstätigen Frauen in
den Städten, inzwischen der Widerstand gegen althergebrachte Tradi-
tionen und Gebräuche. Im Visier stehen die staatlich nach wie vor ge-
stattete Polygamie, die zulässige Züchtigung der Ehefrau durch den Ehe-
gatten, der Brautpreis sowie die noch immer verbreitete Mädchenbe-
schneidung. Noch deutet aber nichts darauf hin, dass sich die soziale
Situation der Frauen in diesen Bereichen nachhaltig verbessern wird.
3.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft,
das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo
bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als re-
lativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu
5schematisch und nicht haltbar generell und ohne spezifischer Anhalts-
punkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstands-
losen Wiederausreise begünstigen.
4.
4.1 Die 26-jährige Gesuchstellerin lebt in Yaoundé und besucht nach eigenen
Angaben die rechts- und politikwissenschaftliche Fakultät der Universität
Y._______. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist zwar ein
dreimonatiger Auslandaufenthalt nicht derart lang, dass er sich nicht mit
dem geltend gemachten Studium im Heimatland vereinbaren liesse. Ange-
sichts der Ausführungen des Beschwerdeführers vom 26. September 2006
erscheint es indessen fraglich, ob die Gesuchstellerin sich noch in Ausbil-
dung befindet, führt er doch an, die Gesuchstellerin würde nach dem
Besuchsaufenthalt in der Schweiz mit der Arbeitsaufnahme beginnen.
4.2 Die Vorinstanz verweist zu Recht auf das Alter der Gesuchstellerin sowie
den Umstand, dass die Gesuchstellerin weder über berufliche noch fa-
miliäre Verpflichtungen im Heimatland verfügt, welche für eine fristgerech-
te Wiederausreise sprechen würden. Insbesondere hat sie sich noch keine
Existenz aufgebaut, die über die Ausbildung hinaus auf eine massgebliche
Verwurzelung im Heimatland schliessen liesse. In diesem Sinne sprechen
auch die Angaben des Beschwerdeführers vom 26. September 2006 zum
Aufenhaltszweck gegen eine fristgerechte Wiederausreise, führte er näm-
lich gegenüber der kantonalen Behörde als Grund des Aufenthalts
„Familienbesuch/Tourismus/Zwischenjahr nach dem Studium“ an. Angesichts
des erwähnten Zwischenjahrs bestehen somit begründete Zweifel daran,
dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der Visumsdauer aus der Schweiz
ausreisen würde. Kommt hinzu, dass die vorgebrachten familiären Be-
ziehungen zu den Gastgebern zweifelhaft erscheinen, zumal die Gesuch-
stellerin in ihrem Visumsantrag die Gastgeber als ihren Schwager und ihre
Schwester bezeichnete. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei
die Gesuchstellerin jedoch die Cousine seiner Lebenspartnerin.
4.3 Unter Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage im Herkunftsland
der Gesuchstellerin (vgl. Ziff. 3.2) und der persönlichen Verhältnissen der
Gesuchstellerin (vgl. Ziff. 4.2) erscheint die fristgerechte Wiederausreise
daher nicht hinreichend gesichert. An diesem Ergebnis vermag auch die
vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom 26. September
2006 nichts zu ändern. Zwar hat er sich damit zur Übernahme sämtlicher
Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Gesuchstellerin,
bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.-- verpflichtet. Der Beschwerdeführer
kann jedoch weder aufgrund der Garantieerklärung noch gestützt auf seine
Zusicherung, sich um die anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin zu sorgen, dazu angehalten werden, die fristgerechte
Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weshalb in erster Linie
6die Verhältnisse der Gesuchstellerin ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5 sowie C-778/2006
vom 9. Mai 2007 E. 5).
5.
5.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise
verweigerte. Die angefochten Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden.
5.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und
Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 24. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Akten [...] und [...] retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
Versand am: