Abtei lung II I
C-982/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 29. Dezember 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-982/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1947 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige
A._______ arbeitete von 1970 bis 2004 (mit Unterbrüchen) in der
Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die Schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 3).
Nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit (seit 28. Juni 2004)
wurde sein letztes Arbeitsverhältnis, wo er als Controller tätig war,
durch den Arbeitgeber auf Ende März 2005 aufgelöst (act. 7, S. 4-6).
Die B._______ (heute: C._______) richteten dem Versicherten ab
23. November 2004 bis zur Einstellung am 15. August 2006 Kranken-
taggelder aus. Mit Anmeldung vom 17. Januar 2006 reichte der Versi-
cherte bei der IV-Stelle Z._______, eingegangen am 25. Januar 2006,
ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung ein (act. 2.1). Im Antragsformular gab der Versicherte an,
infolge Arthrose, einer Hüftoperation (2004), Cervico Brachial Syn-
drom (Operation 2005) und Herz-Kreislaufbeschwerden (Übergewicht)
seit 2003 behindert zu sein.
Zur Prüfung des Leistungsgesuches zog die IV-Stelle Z._______ ver-
schiedene Unterlagen zu den Akten, insbesondere:
- Formular Fragebogen Arbeitgeber, datiert vom 28. Februar 2006 und
16. März 2006 (act. 7, S. 1-3);
- Arztbericht des Kreiskrankenhauses Y._______ vom 25. März 2004,
23. Juli 2004 und 15. September 2004 (act. 5, S. 17, act. 5, S. 14-15, act. 5,
S. 13);
- ärztlicher Untersuchungsbericht vom 2. Juni 2004 (act. 5, S. 16);
- ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 23. Juli 2005 (act. 5, S.
10);
- Operationsbericht des Spitals X._______ GmbH vom 8. September 2005
(act. 5, S. 9);
- medizinische Berichte des Spitals X._______ GmbH vom 29. August 2005
und 19. September 2005 (act. 5, S. 8, act. 5, S. 6-7);
- ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie,
vom 16. Februar 2006 (act. 5, S. 5);
- Formular Arztbericht für Erwachsene, ausgefüllt von Dr. med. G._______,
datiert vom 20. Februar 2006 (inkl. Beiblatt act. 5, S. 1-4).
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Mit Vorbescheid vom 4. August 2006 wurde dem Versicherten mitge-
teilt, dass sein Rentengesuch abgewiesen werden müsste (act. 9, S.
1-3).
Mit Einwand vom 21. August 2006 teilte der Versicherte im Wesentli-
chen mit, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Einreichung sei-
nes Rentengesuches weiter verschlechtert habe (act. 10). In einer wei-
teren Eingabe machte der Versicherte am 17. Oktober 2006 geltend,
dass er mittlerweile auch im Hüftbereich links starke Schmerzen habe,
weshalb eine berufliche Integration unmöglich sei (act. 13). Mit Schrei-
ben vom 30. Oktober 2006 erkundigte sich der Versicherte, ob die In-
validenversicherung die Kosten für eine Magenbypass-Operation über-
nähme (act. 14). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 wies die IV-
Stelle Z._______ darauf hin, dass die Leistungspflicht der Invaliden-
versicherung die Kostenübernahme betreffend das Anlegen eines Ma-
genbandes nicht umfasse (act. 15).
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 wies die IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren im We-
sentlichen mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben,
dass sich die bestehenden Diagnosen – Coxarthrose rechts, rezidivie-
rende Cervicobrachialgie bei muskulärer Dysbalance, Status nach Li-
pomexstirpation – nicht auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als
Controller auswirkten. Ebenso sei die vorliegend schwere Adipositas
gemäss geltender Rechtsprechung als Folge eines Suchtverhaltens
eingetreten und für sich alleine nicht invalidisierend. Aus medizinischer
Sicht sei dem Versicherte deshalb die Ausübung des bisherigen Beru-
fes oder einer vergleichbaren vorwiegend sitzend ausgeführten Tätig-
keit im kaufmännischen Bereich weiterhin vollumfänglich zumutbar
(vgl. Schreiben von Dr. med. G._______ vom 10. Februar 2006). Eine
gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse könne nicht objektiviert wer-
den, das zumutbare jährliche Erwerbseinkommen liege somit im bishe-
rigen Rahmen. Ebenfalls könne keine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes – wie vom Versicherten geltend gemacht wurde – fest-
gestellt werden (act. 19).
C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 reichte der Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
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wohnenden Personen (recte: Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) Be-
schwerde ein und ersuchte gleichzeitig um eine Nachfrist zur Einrei-
chung von zusätzlichen Attesten und Arztberichten (BVGer act. 1).
D.
Innert der gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 20. Febru-
ar 2007 eine Beschwerdeergänzung mit folgenden Arztberichten ein:
ärztliche Bescheinigungen von Dr. med. G._______ vom 11. und
19. Dezember 2006, Spitalbericht des Kreiskrankenhauses Y._______
vom 5. Januar 2007.
Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, er leide an Schmerzen im
Hüft-, Rücken- und Schulterbereich. Seit dem 29. Juni 2004 sei er
krank geschrieben, weshalb er Anrecht auf eine Invalidenrente habe.
Zudem sei es aufgrund seines massiven Übergewichts und der bevor-
stehenden Hüftoperation links – die jedoch erst durchgeführt werden
könne, wenn er mindestens 20 kg Körpergewicht verloren habe –
schwierig, Arbeit zu finden, bzw. von einem Arbeitgeber eingestellt zu
werden (BVGer act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahme der IV-
Stelle Z._______ vom 19. April 2007. Diese führte aus, dass mit den
Beschwerdeeingaben keine weiteren Sachverhalte geltend gemacht
worden seien, die eine andere Beurteilung des Entscheides rechtfer-
tigten (act. 7).
F.
Mit Replik vom 15. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen mit, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich infolge Hinaus-
zögerns der Hüftoperation links wegen der strittigen Kostenübernahme
für das Anlegen eines Magenbandes zusehends. Aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Beschwerden sei ihm eine berufliche Eingliederung
nicht möglich (BVGer act. 9).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Leistung eines Kostenvorschusses innerhalb von fünf Wochen
ab Erhalt der Verfügung aufgefordert.
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H.
Am 20. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Ins Recht legte er einen Bescheid des
Landratsamtes X._______ betreffend Änderung von laufenden Leis-
tungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 19. März 2007 und
einen Arztbericht des E._______, W._______, vom 25. Mai 2007 (BV-
Ger act. 12).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2007 wurde die Verfügung vom
25. Mai 2007 aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde gleichzei-
tig aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge" auszufüllen (act. 13).
J.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer das aus-
gefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beila-
gen innert der gesetzten Frist ein (BVGer act. 16).
K.
Am 6. September 2007 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert
einen Bescheid des Landratsamtes X._______ vom 4. September
2007 ein, worin ihm im Sinn des deutschen Sozialgesetzbuches ein
Grad der Behinderung (GdB) von 50 mit Wirkung ab dem 7. Dezember
2006 bescheinigt wurde (BVGer act. 19).
L.
Die IV-Stelle hielt am 26. September 2007 mit Verweis auf die Stel-
lungnahme der IV-Stelle Z._______ vom 21. September 2007 an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die IV-Stelle Z._______
stellte fest, dass bezüglich der neuen Leiden – Hüftarthrose links mit
indizierter Hüft-Totalprothesen-Implantation links und beginnender
Kniearthrose beidseits – eine wesentliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes eingetreten sei, die revisionsrechtlich abzuklären
sei. Bezüglich der zum Zeitpunkt der Verfügung genannten Leiden er-
gebe sich jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der über-
wiegend sitzenden Tätigkeit als Sachbearbeiter/Controller (BVGer act.
20).
M.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 übermittelte die IV-Stelle eine
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Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2009 mit Beilagen
(act. 22).
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand er-
füllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art.
5 VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und
an deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er am 5. Januar
2007 von der Poststelle V._______ einen Benachrichtigungsschein
über eine eingeschriebene Briefsendung erhalten (der Benachrichti-
gungsschein liegt in Kopie den Akten bei), wobei die Poststelle die ein-
geschriebene Sendung verloren habe. Die angefochtene Verfügung,
datiert vom 29. Dezember 2006, sei ihm als Kopie im Schriftverkehr
mit der C._______ am 31. Januar 2007 zugestellt worden.
Grundsätzlich gilt eine Verfügung spätestens am siebten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 20 Abs.
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2bis VwVG). Die Verfügung gilt demzufolge am 12. Januar 2007 als zu-
gestellt. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, wäre demnach am
12. Februar 2007 abgelaufen. Die Beschwerde, datiert vom 1. Februar
2007 (Poststempel unleserlich), ist am 7. Februar 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht somit fristgerecht eingegangen. Da die Beschwer-
de ausserdem formgerecht eingereicht worden ist, und der Beschwer-
deführer innerhalb der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses –
anstelle der Bezahlung – um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat,
ist auf sie einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch
Art. 60 ATSG).
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
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schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist vor-
liegend, ob die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers
um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
Beizufügen ist, dass die Kostenübernahme für ein Magenband nicht
Verfügungsgegenstand und somit vom Anfechtungsgegenstand nicht
erfasst ist. Ein Antrag auf Kostenübernahme wird in der Beschwerde
vom 1. Februar 2007 nicht explizit gestellt, sondern ist nur als Klam-
merbemerkung erwähnt. Eine allfällige Kostenübernahme ist daher
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfol-
gend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-
ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA).
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Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfah-
rens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schwei-
zerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwal-
tung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige gelten-
den Regeln zu beurteilen haben.
3.3 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätig-
keit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zu-
ständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der
Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten
Grenzzone haben und der Gesundheitszustand auf die Zeit ihrer Tätig-
keit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Gemäss Abs. 3 dieser Be-
stimmung bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im
Verlaufe des Verfahrens erhalten.
Der Beschwerdeführer übte als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im
Tätigkeitsgebiet der IV-Stelle Z._______ aus, verfügte zur Zeit der Ein-
reichung der Anmeldung immer noch über eine Grenzgängerbewilli-
gung (act. 2.2, S.1) und hatte seinen ordentlichen Wohnsitz in der be-
nachbarten Grenzzone. Somit war die IV-Stelle Z._______ zuständig
für die Entgegennahme und Prüfung des Leistungsgesuches und die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA zum Erlass der angefochte-
nen Verfügung.
3.4 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Da im vorlie-
genden Fall der Beschwerdeführer sein Rentengesuch am 25. Januar
2006 eingereicht hat, sind die Bestimmungen des ATSG und des ATSV
in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung an-
wendbar. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG
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vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entspre-
chenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.5 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837
bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die
Prüfung des geltend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG
und der IVV anwendbar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober
2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen
nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Diese
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Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nes Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG) (act. 3, S. 2-8).
4.1 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Massge-
bend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger. Vor-
liegend ging das Gesuch am 25. Januar 2006 bei der IV-Stelle
Z._______ ein, weshalb allfällige Leistungen frühestens ab Januar
2005 ausgerichtet werden können.
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 29. Dezember 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob zwi-
schen dem 25. Januar 2005 und dem 29. Dezember 2006 ein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung entstanden ist.
4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesen Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auf
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eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von mindestens
60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens
40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab
1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schwei-
zerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krank-
heitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG einen allfälligen Rentenanspruch be-
gründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai
2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
4.5 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkei-
ten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
Seite 12
C-982/2007
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderer-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-
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C-982/2007
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111
V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrau-
ensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
4.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen – wie auch alle anderen Beweismittel – nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind –
unabhängig davon, von wem sie stammen – und danach zu entschei-
den ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
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C-982/2007
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Ge-
richt bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
4.9 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen (BGE I 86/07 vom 29. März 2007). Dieser Grundsatz gilt in-
dessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst
die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen al-
les, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr be-
zieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis-
ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheb-
lich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu ver-
anlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be-
steht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts
[vormals EVG] vom 20. Juli 2000, I 520/99).
Seite 15
C-982/2007
5.
Streitig und daher zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers.
5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz im Wesentlichen
auf den Bericht von Dr. G._______ vom 20. Februar 2006 (Datum
schlecht leserlich) abgestellt hat (act. 5, S. 1-4).
Dieser führte im zu Handen der IV-Stelle Z._______ ausgefüllten For-
mular "Arztbericht für Erwachsene" am 20. Februar 2006 folgende Dia-
gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: Coxarthrose, St.
nach TEP-Implantation rechts Juli 2004, St. nach TEP Luxation Juli
2004, Adipositas per magna, rezidivierendes Cervicobrachialgie bei
muskulären Dysbalancen, St. nach Op. eines Lipoms im Bereich des
Nackens links. Er erachtete eine medizinisch begründete Arbeitsunfä-
higkeit als Controller von 100% seit dem 28. Juni 2004 als gegeben.
Bezüglich der Eingliederungsfähigkeit und eines Rentenanspruches
befand Dr. G._______, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit in seinem Beruf als Controller wieder voll tätig werden könne,
unter der Voraussetzung dass die Tätigkeit überwiegend im Sitzen
ausgeübt werden könne. Das zeitweise Stehen oder Gehen bedeute
keine wesentliche Einschränkung. Die Ausübung der Tätigkeit sei in ei-
nem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden und mehr zumutbar. Eine
verminderte Leistungsfähigkeit wird verneint. (act. 5, S. 1-4). In den
ärztlichen Bescheinigungen vom 11. und 19. Dezember 2006 erachte-
te der Hausarzt den Beschwerdeführer aufgrund der Coxarthrose beid-
seitig bis zum 30. November 2006 und länger als arbeitsunfähig (BV-
Ger act. 4).
5.2 Die IV-Stellen müssen über die notwendigen Dienste verfügen, da-
mit sie ihre Aufgaben gemäss Art. 57 IVG fachgerecht und beförderlich
durchführen können (Art. 59 Abs. 1 IVG). Zur Beurteilung der medizini-
schen Anspruchsvoraussetzungen stehen den IV-Stellen interdiszipli-
när zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfü-
gung (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Aufgaben des RAD werden durch
Art. 49 IVV konkretisiert. Nach dessen Abs. 1 prüft der RAD die medi-
zinischen Anspruchsvoraussetzungen. Gemäss Abs. 3 stellen die RAD
den IV-Stellen für jeden geprüften Fall einen schriftlichen Bericht mit
den notwendigen Angaben zu. Dieser enthält die Ergebnisse der medi-
zinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des
Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht.
Seite 16
C-982/2007
5.2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 4 IVV hat die IV-Stelle das medizinische
Dossier dem RAD vorzulegen. Das Bundesamt kann Ausnahmen vor-
sehen. In Fällen der erstmaligen Beurteilung der Rentenfrage sind die
Akten – mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme – immer dem RAD
zur Beurteilung zu unterbreiten (Kreisschreiben über das Verfahren in
der Invalidenversicherung [KSVI] Rz 2038 i.V. m. Anhang V KSVI).
5.2.2 Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle gegen diese verwaltungs-
weisende Vorschrift verstossen, indem sie gemäss vorliegender Akten-
lage verfügt hat, ohne die Akten ihrem medizinischen Dienst zur Beur-
teilung vorzulegen.
5.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob durch den Verzicht der Vorinstanz,
die Akten dem RAD zur Beurteilung vorzulegen, ein schwerwiegender
Mangel vorliegt.
5.3.1 Verwaltungsweisungen – oder Kreisschreiben – sind Verwal-
tungsverordnungen bzw. Weisungen der vorgesetzten Behörde an ei-
nen ihr untergeordneten Verwaltungsträger. Da sie nur an die Verwal-
tungsträger gerichtet sind, sind sie für die Gerichtsinstanzen nicht ver-
bindlich (UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2007, S. 34).
5.3.2 Dr. G._______ als behandelnder Arzt hatte anlässlich seiner Be-
urteilung gemäss Arztbericht vom 20. Februar 2006 sämtliche übrigen,
im Dossier vorhandenen Arztberichte, die vor Erlass der angefochte-
nen Verfügung vom 29. Dezember 2006 erstellt wurden, in seinen Un-
terlagen. Diese bildeten somit die Grundlage seiner medizinischen Be-
urteilung. Dr. G._______s Angaben zur Beurteilung eines allfälligen
Rentenanspruchs sind insofern eindeutig, als er den Beschwerdefüh-
rer in seinem bisherigen Beruf als Controller als voll arbeitsfähig quali-
fiziert. Der Einschränkung, dass die Tätigkeit überwiegend im Sitzen
verrichtet werden müsse, kommt keine massgebliche Bedeutung zu,
da es sich beim Beruf des Controllers typischerweise um eine vorwie-
gend sitzende Tätigkeit handelt. Zudem hat Dr. G._______ bemerkt,
das zeitweise Stehen oder Gehen bedeute keine wesentliche Ein-
schränkung. Die Tatsache, dass Dr. G._______ in demselben Arztbe-
richt trotzdem von einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit
im Beruf als Controller vom 28. Juni 2004 bis dato von 100% ausge-
gangen ist, ist zwar widersprüchlich. Vor dem Hintergrund jedoch, dass
Dr. G._______ als Hausarzt den Beschwerdeführer zuhanden des frü-
heren Arbeitgebers krank geschrieben hat, vermag seine eindeutige
Seite 17
C-982/2007
Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arztbericht
zuhanden der IV-Stelle Z._______ nicht grundsätzlich in Frage zu stel-
len. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. hiezu BGE 125 V 351
E. 3b/cc).
5.3.3 Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, an Adipositas
zu leiden, weshalb er nicht mehr vermittlungsfähig sei.
Nach der Rechtsprechung bewirkt Adipositas grundsätzlich keine zu
Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche
oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen
Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter
Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles
dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch
geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf
ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Ver-
bindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat
(ZAK 1984 S. 345 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I
745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts I 757/06
vom 5. Juni 2007 E. 5.1).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer Adipositas per
magna leidet. Im Spitalbericht vom 25. März 2004 wird ein Gewicht
von 145 kg aufgeführt. Eine Gewichtsabnahme wird empfohlen (act. 5,
S. 17-18). Im Bericht vom 2. Juni 2004 wird als körperliche Vorerkran-
kung nebst Hüftgelenksarthrose ebenfalls eine Adipositas per magna
diagnostiziert (act. 5, S. 16). Dem Spitalbericht vom 23. Juli 2004 ist zu
entnehmen, dass aufgrund einer diagnostizierten Coxarthrose rechts
am 30. Juni 2004 eine zementfreie Hüfttotalendoprothese implantiert
worden ist. Als Nebendiagnose wird eine Adipositas per magna (ICD
10 E 66.0) genannt. Ferner wird festgestellt, dass die Gegenseite
ebenfalls Veränderungen im Sinne einer initialen Coxarthrose aufweist.
(act. 5, S. 14-15).
In den aufgeführten medizinischen Arzt- und Spitalberichten finden
sich keine Hinweise, die darauf schliessen würden, dass die erwähn-
ten Voraussetzungen erfüllt sind, damit der Adipositas ausnahmsweise
invalidisierender Charakter zukommt. Es sind keine Anhaltspunkte zu
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C-982/2007
finden, dass die Gewichsabnahme nicht durch geeignete Massnahmen
reduziert werden könnte.
5.3.4 Ebefalls liegen keine Hinweise vor, dass die von Dr. G._______
im Arztbericht vom 20. Februar 2006 (act. 5, S. 1-4) und die in den Spi-
talberichten unter E. 5.3.3 – nebst der Adipositas per magna – aufge-
führten Diagnosen wie Coxarthrose, St. nach TEP-Implantation rechts
Juli 2004, St. nach TEP Luxation Juli 2004, rezidivierendes Cervicob-
rachialgie bei muskulären Dysbalancen, St. nach Op. eines Lipoms im
Bereich des Nackens links, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver-
möchten. Dr. G._______ hat den Beschwerdeführer in seinem Bericht
vom 20. Februar 2006 in Kenntnisnahme dieser Leiden als voll arbeits-
fähig in seinem bisherigen Beruf als Controller eingeschätzt.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle grundsätz-
lich die Pflicht gehabt hätte, die Akten ihrem medizinischen Dienst zur
Beurteilung vorzulegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann jedoch darauf verzichtet werden, wenn die vorhandenen medizi-
nischen Berichte ein stimmiges Bild des Gesundheitszustandes abge-
ben (Urteil des Bundesgerichts I 86/07 vom 29. März 2007 E. 4.3). Auf-
grund der vorliegenden Dokumentation ist mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht massgebenden Grad der Wahrscheinlichkeit nicht
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit
als Controller im zu überprüfenden Zeitraum aus invalidenversiche-
rungsrechtlicher Sicht nicht hätte weiterhin ausüben können. Eine
Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Einholung eines Berichts
des zuständigen RAD käme einem prozessualen Leerlauf gleich. Im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung wird daher darauf verzich-
tet.
5.5 Bei diesem Ergebnis kann auf die Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs verzichtet werden.
5.6 Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizini-
schen Unterlagen (Bericht des Kreiskrankenhauses Y._______ vom
5. Januar 2007 und des E._______ vom 25. Mai 2007) können im vor-
liegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sie nicht den vor-
liegend relevanten Zeitrahmen betreffen und nichts enthalten, was zu
einer abweichendenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum
Stichtag vom 29. Dezember 2006 führen könnten. Eine allfällige Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach dem 29. Dezember
2006 – wie auch der mit Schreiben vom 3. Februar 2009 geltend ge-
Seite 19
C-982/2007
machte Diabetes – ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rah-
men eines neuen Verwaltungsverfahrens bzw. im Rahmen des Erlas-
ses einer neuen Verfügung zu prüfen.
6.
Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht verneint, weshalb die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
6.1 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer aus der Tatsache, dass er vom deutschen Sozialversi-
cherungsträger eine Rente erhält nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die schweizerischen
Behörden an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden (ZAK 1989 S.
320 E. 2).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer hat indes ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege eingereicht.
7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit werden.
7.1.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b). Aufgrund
der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgewiesen. Er ist ohne Beeinträchtigung der für seinen Unter-
halt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskos-
ten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante be-
trachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
Seite 20
C-982/2007
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber
davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1
mit Hinweis). Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor diesem
Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
7.2 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches des Beschwerdeführers um unentgeltli-
che Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Akten werden an die Vorinstanz zur Entgegennahme und Prüfung
als neues Gesuch überwiesen.
Seite 21
C-982/2007
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilagen: Kopie des Dossiers
C-982/2007)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- C._______ (Einschreiben)
- H._______ (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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