Abtei lung II I
C-983/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Österreich,
vertreten durch AK Vorarlberg,
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg,
Geschäftsstelle Bregenz, Reutegasse 11,
AT-6900 Bregenz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-983/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1952 geborene, verheiratete, österreichische
Staatsangehörige X._______ lebt in Österreich. Er hat als Schlosser
und Schweisser gearbeitet und in den Jahren 1991 bis 1994 Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet
(act. 42). Er hat am 13. Mai 2003 bei der Pensionsversicherungs-
anstalt in Österreich (nachfolgend: PVA) einen Antrag auf Ausrichtung
einer Invalidenrente gestellt (act. 1), welcher der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) weitergeleitet worden ist
(act. 3).
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 (act. 24) hat die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ mit der Begründung abgewiesen,
es liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor. Diese Verfügung
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Am 3. Januar 2008 hat X._______ bei der PVA erneut ein Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht, welches bei der
IVSTA am 1. Februar 2008 eingegangen ist (act. 25).
D.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 hat die PVA X._______ mit Wirkung
ab 1. Februar 2008 eine Invaliditätspension zugesprochen (act. 34).
E.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 (act. 47) hat die IVSTA gemäss Vor-
ankündigung im Vorbescheid vom 10. Oktober 2008 (act. 44) auch
dieses Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen, da keine ren-
tenbegründende Invalidität vorliege.
Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Unterlagen:
die Stellungnahme von Dr. med. A._______, Facharzt für All-
gemeinmedizin, des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 29. Sep-
tember 2008 (act. 43), den ärztlichen Befundbericht vom 27. Dezem-
ber 2007 (act. 41) und die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom
22. Dezember 2007 (act. 40) von Dr. B._______ und Dr. C._______
des Rehabilitationszentrums für Erkrankungen des Stütz- und
Seite 2
C-983/2009
Bewegungsapparates, den Fragebogen für den Versicherten vom
10. April 2008 (act. 36) sowie den Fragebogen für den Arbeitgeber
vom 20. Mai 2008 (act. 35).
F.
Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2009 hat X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die Kammer für Arbeiter
und Angestellte für Vorarlberg, mit Eingabe vom 9. Februar 2009 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer
Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, er beziehe seit Februar
2008 in Österreich eine Invaliditätspension. Er habe im Jahr 2000
rechts ein künstliches Knie und links eine Teil-Knieprothese erhalten.
Ferner habe sich sein Gesundheitszustand durch einen Arbeitsunfall
im Jahr 2001 verschlechtert.
G.
Am 4. März 2009 ist der mit Verfügung vom 20. Februar 2009 einver-
langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 12. August 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Attest ein.
J.
Mit Duplik vom 3. September 2009 hat die IVSTA unter Hinweis auf die
Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 28. August 2009 an
ihrem Antrag festgehalten.
K.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere ärztliche Befundberichte ein.
L.
Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen.
Seite 3
C-983/2009
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einver-
langte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
Seite 4
C-983/2009
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu-
wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei-
nes Antragstellers – entgegen der (implizit geäusserten) Ansicht des
Beschwerdeführers – für den Träger eines anderen betroffenen
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften
dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in An-
hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was
für das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie
das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72
Seite 5
C-983/2009
hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Inva-
liditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu
berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht
werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglich-
keit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin sei -
ner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer
solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der IVV respektive des ATSG und der zugehörigen Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Be-
urteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen. Da vorliegend das Rentengesuch am 3. Januar 2008 einge-
reicht worden ist und der Anspruch somit frühestens ab Juli 2008
entstehen konnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist vorliegend auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Än-
derungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzu-
stellen.
Seite 6
C-983/2009
3.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine
abweichende Regelung vorsehen, was für Mitgliedstaaten der EU der
Fall ist.
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
Seite 7
C-983/2009
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prü-
fen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi-
zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti -
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
Seite 8
C-983/2009
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be-
fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen-
heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den
Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des BGer
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen so-
dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1), denn die
fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi-
gung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erfor-
derlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berich-
tenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes voraus-
gesetzt (Urteil des BGer I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge-
Seite 9
C-983/2009
worden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Da nach empirischer
Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall
weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung
des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung
sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst
(RKUV 3/1993 97 ff. E. 3b) beziehungsweise das an die branchenspe-
zifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen
(AHI 2000 305 ff. E. 2c). Bei der Bestimmung des Invalidenein-
kommens ist ebenfalls – sofern möglich – auf die beruflich-erwerbliche
Situation abzustellen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches Vergleichseinkommen vorhanden, weil die Person
nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, so können rechtsprechungsgemäss Daten der Do-
kumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
3.7
3.7.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisions-
gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der
versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von
der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hin-
weisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe-
ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an-
spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies-
sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
Seite 10
C-983/2009
3.7.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Än-
derung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei
der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröff-
neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-
sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnis-
se erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den In -
validitätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343
E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten –
welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl.
BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom 27. März 2006
E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
4.
Gemäss den soeben dargelegten Grundsätzen ist massgebend, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechts-
kräftigen (abweisenden) Verfügung vom 15. Juli 2004 bis zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2009 in rentenan-
spruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
4.1 Der abweisenden Verfügung vom 15. Juli 2004 lag folgender medi-
zinischer Sachverhalt zugrunde:
4.1.1 Dr. med. D._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem
Gutachten vom 7. Oktober 2003 (act. 20), welches sie gestützt auf ihre
eigene Untersuchung vom 22. Juli 2003, ein eingeholtes orthopä-
disches Zusatzgutachten von Dr. med. E._______, sowie gestützt auf
die Behandlungsberichte der stationären Aufenthalte in der Orthopädie
F._______ aus dem Jahr 2001 und weitere Berichte über ambulante
Behandlungen bis April 2003 erstellt hat, folgende Diagnosen: Zustand
nach Oberschenkelbruch rechts in den Jahren 1973 und 2001 und
Zustand nach Kniegelenksersatz-Operation rechts bei Zustand nach
unfallbedingter Arthrose. Insgesamt kam sie zum Schluss, dem Be-
schwerdeführer seien aufgrund der Bewegungseinschränkungen des
Beines nur noch körperlich leichte bis fallweise mittelschwere Arbeiten
Seite 11
C-983/2009
in wechselnder oder überwiegend sitzender Haltung vollschichtig
möglich. Die Tätigkeit als Schlosser mit nahezu ständigem Stehen,
schwerem Heben und häufigem Knien und Hocken sei ihm länger-
fristig nicht mehr möglich.
4.1.2 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Grundlagen kam
Dr. med. G._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, des medizinischen Dienstes der IVSTA mit Bericht vom
1. Juli 2004 zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege ein Status
nach Femurfraktur in den Jahren 1973 und 2001 sowie ein Status nach
einer Knieoperation wegen posttraumatischer Arthrose vor. Diese
Diagnosen führten jedoch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in seiner
früheren Tätigkeit.
4.2 Die von der IVSTA nach der Neuanmeldung vom Januar 2008
eingeholten medizinischen Unterlagen ergeben folgendes Bild:
4.2.1 Dem ärztlichen Befundbericht von Dr. B._______ und
Dr. C._______ des Rehabilitationszentrums für Erkrankungen des
Stütz- und Bewegungsapparates vom 27. Dezember 2007 sind
folgende Diagnosen zu entnehmen: chronisches lumbales
Wirbelsäulensyndrom bei multiplen Degenerationen und Hemilum-
balisation von S1 II., posttraumatische Bewegungscoxalgie rechts bei
Trochanter major-Osssifikation, Knietotalendoprothese (KTEP) rechts
seit 2000 bei Zustand nach multiplen Femur- und Tibiafrakturen 1973
und Femurfraktur 2001 mit daraus folgender Beugehemmung, Halb-
schlitten-Knieendoprothese II. seit 2005, posttraumatische Sprung-
gelenks- und Vorfusseinschränkung rechts seit 1973, Periathritis
humero-scapularis (PHS [=Schultergelenkentzündung]) rechts und ar-
terielle Hypertonie. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschrän-
kungen attestieren die untersuchenden Ärzte dem Beschwerdeführer
eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl im erlernten Beruf als Mechaniker
als auch in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schlosser und
Schweisser. Dem Leistungskalkül ist ferner zu entnehmen, dass die
Ärzte den Beschwerdeführer in leichten, überwiegend sitzenden Tätig-
keiten mit geringem Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Be-
lastbarkeit für vollschichtig arbeitsfähig halten.
4.2.2 Dr. med. A._______ hält in seiner Stellungnahme vom
29. September 2008 beim Beschwerdeführer folgende Haupt-Dia-
gnosen fest: Status nach Knietotalendoprothese rechts nach multiplen
Femur- und Tibiafrakturen, Beugehemmung und Status nach Halb-
Seite 12
C-983/2009
schlitten-Knieendoprothese links im Jahr 2005. Als Nebendiagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt er ein chronisches
lumbales Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen
sowie eine Impingementsymptomatik der rechten Schulter. Daraus
folgt gemäss seiner Einschätzung in der bisherigen Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 30%. In leichten Verweistätigkeiten bestehe da-
gegen keine Arbeitsunfähigkeit. Seine abweichende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Bericht von Dr. B._______ und
Dr. C._______ rechtfertigt er mit dem Hinweis, dass in jenem Bericht
eine klare Diskrepanz zwischen dem Status und den Schlussfol-
gerungen bestehe.
4.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers – keine Bindung an ausländische Entscheide be-
steht und somit die IVSTA grundsätzlich unabhängig von ausländi-
schen Rentenentscheiden entscheiden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Der
österreichische Entscheid vermag daher den Entscheid der IVSTA
nicht zu beeinflussen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die IVSTA
nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer in der Schweiz unter-
suchen zu lassen, sofern die vorhandenen ausländischen Gutachten
den Anforderungen genügen und eine ausreichende Grundlage bilden,
um über den Anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
4.3.1 Sowohl die Ärzte des Rehabilitationszentrums wie auch der Arzt
des medizinischen Dienstes der IVSTA gehen davon aus, dass der Be-
schwerdeführer im Vergleich zu den früheren Diagnosen heute
zusätzlich an einem chronischen lumbalen Wirbelsäulensyndrom bei
degenerativen Veränderungen sowie an einer Impingementsympto-
matik der rechten Schulter leidet und diese Beschwerden seine Ar-
beitsfähigkeit beeinflussen. Ferner liegt zusätzlich ein Zustand nach
Halbschlitten-Knieendoprothese links im Jahr 2005 vor. Somit ist nach-
gewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der letzten Ablehung des Rentengesuches im Jahr 2004 ver-
schlechtert hat.
4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der fest-
gestellten Beeinträchtigungen einen Anspruch auf eine Invalidenrente
hat. Wie vorstehend ausgeführt, beurteilen die Ärzte den medizini -
schen Sachverhalt im Wesentlichen gleich, indem sie dieselben Dia-
gnosen stellen. Divergierend sind allerdings die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit: Während die be-
Seite 13
C-983/2009
gutachtenden Ärzte der Rehabiliationsklinik davon ausgehen, der Be-
schwerdeführer könne seine frühere Tätigkeit als Schlosser und
Schweisser nicht mehr ausüben, geht Dr. med. A._______ davon aus,
der Beschwerdeführer könne mit den festgestellten orthopädischen
Einschränkungen weiterhin im Umfang von 70% seiner bisherigen
Arbeit nachgehen. Dr. med. A._______ des medizinischen Dienstes
der IVSTA verfügt über den Facharzttitel in Allgemeinmedizin. Mit Blick
auf die zu beurteilenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers,
welche vorwiegend aus dem orthopädischen Bereich stammen, ist in
Bezug auf deren Würdigung auf die Angaben der Ärzte mit dem
entsprechenden Facharzttitel und nicht auf die abweichende und kaum
begründete Meinung des Allgemeinmediziners Dr. med. A._______
abzustellen, zumal das Gutachten von Dr. B._______ und
Dr. C._______ umfassend, nachvollziehbar begründet und
widerspruchsfrei ist und zudem im Rahmen eines stationären
Aufenthaltes des Beschwerdeführers gestützt auf eingehende Unter-
suchungen erstellt worden ist.
4.3.3 Aus dem Gutachten von Dr. B._______ und Dr. C._______ geht
hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht
mehr arbeitsfähig ist, dass es ihm jedoch zuzumuten ist, in einer
körperlich leichten Verweistätigkeit vollschichtig zu arbeiten. Um den
Invaliditätsgrad zu ermitteln, ist daher ein Einkommensvergleich durch-
zuführen. Da die IVSTA bisher keinen Einkommensvergleich durch-
geführt hat, ist die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen und die
Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die IVSTA
zurückzuweisen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisge-
mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215
E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 300.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzu-
erstatten.
Seite 14
C-983/2009
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerde-
führer ist vorliegend durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Vorarlberg (nichtanwaltlich) vertreten. Ihm ist daher eine Parteient-
schädigung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschä-
digung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- erscheint unter Be-
rücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes als angemessen.
Seite 15
C-983/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 8. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese einen Einkom-
mensvergleich durchführe und anschliessend über den Rentenan-
spruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerde-
führer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird ihm
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Seite 16
C-983/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 17