B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-983/2012
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
W._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Anspruch auf Altersrente (Rentenberechnung);
Einspracheentscheid SAK vom 8. Februar 2012.
C-983/2012
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Sachverhalt:
A.
Der am (Geburtsdatum) geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehö-
rige W._______ lebt in Vaduz (Fürstentum Liechtenstein). Er war in den
Jahren 1963 bis 1969 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung entrichtet (Vorakten 59, 61, 63). Mit Schreiben vom 14. Novem-
ber 2011 hat die Deutsche Rentenversicherung der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Anmeldung zum
Bezug einer schweizerischen Altersrente von W._______ (Formular E
202) weitergeleitet (Vorakten 32).
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (Vorakten 63) hat die SAK
W._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Altersrente von monatlich
Fr. 139.- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32‘016.- und eine anre-
chenbare Beitragsdauer von 4 Jahren und 11 Monaten zugrunde.
Gegen diese Verfügung erhob W._______ am 7. Februar 2012 Einspra-
che (Vorakten 68) bei der SAK. Dabei beantragte er die Berücksichtigung
der 11 Beitragsmonate insoweit, als die Rentenskala 5 statt 4 anzuwen-
den und die Altersrente neu zu berechnen sei. Allenfalls seien ihm die ge-
leisteten Beiträge für diese Zeit zurück zu erstatten.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012 (Vorakten 71) hat die SAK
die Einsprache abgewiesen. Anhand einer detaillierten Rentenberech-
nung machte sie geltend, dass die Rente korrekt ermittelt worden sei und
insbesondere bei Teilrenten für die Ermittlung des Bruchteils der Rente
nur volle Beitragsjahre zu berücksichtigen seien. Zudem sei eine Rück-
vergütung der für die 11 Monate geleisteten AHV/IV-Beiträge nicht mög-
lich, da eine Teilrückvergütung zum einen weder im Gesetz vorgesehen
sei und zum anderen das Bestehen eines Abkommens zwischen der
Schweiz und Deutschland wie auch mit der EU einer Beitragsrückvergü-
tung grundsätzlich entgegen stehe.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012 hat W._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Februar 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (act. 1). Auf Aufforde-
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rung des Instruktionsrichters verbesserte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 9. März 2012 seine Beschwerde (act. 2, 5). Zur Begründung
bestätigte er im Wesentlichen die mit seiner Einsprache bei der Vorin-
stanz erhobenen Einwände und gestellten Anträge.
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. April 2012 (act. 7) beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie legte die Rentenberechnung noch-
mals ausführlich dar und stellte fest, dass die Berechnung korrekt durch-
geführt worden und eine Rückvergütung der während der 11 Monate be-
zahlten Beiträge nicht zulässig sei.
F.
Mit Replik vom 30. April 2012 (act. 9) hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Begehren fest und machte erneut geltend, die Nichtberücksichtigung
der 11 Beitragsmonate sei nicht rechtens und die Altersrente sei im Ver-
hältnis zum ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen nicht korrekt
berechnet worden.
G.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik,
zumal der Beschwerdeführer in seiner Replik keine neuen Argumente
vorgebracht habe (act. 11).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen
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des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1,
126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente
des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit
grundsätzlich nach den im Juni 2010 (Eintritt des Versicherungsfalles)
gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei-
zügigkeitsabkommen; FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches
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die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglieds-
staaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen,
insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und
die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV
Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005
E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs.
1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR
0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsange-
hörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizeri-
schen Recht.
Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen
Nrn. 883/2004 und 987/2009, welche die Verordnungen Nrn. 1408/71 und
574/72 ersetzen, und der - seit demselben Datum in Kraft stehende - re-
vidierte Anhang II zum FZA sind vorliegend noch nicht anwendbar.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
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hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
3.1.2 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente
(Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versi-
cherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr
liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn ei-
ne Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf
eine Teilrente, welche einem Bruchteil der Vollrente entspricht. Dieser
bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitrags-
dauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs an-
derseits (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., [Stand der Gesetzgebung, Litera-
tur und Rechtsprechung: 1. Juli 2003], Bern 2003, § 48 Rz. 20-22). Das
Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen
auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle
einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser
Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.1.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter
AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können
zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem
Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberech-
nung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.1.4 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschie-
denen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine
Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindes-
tens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben
Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jah-
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re, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Ren-
tenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c
Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober
1994 [10. AHV-Revision]).
3.1.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenom-
men, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete
Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe
durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung
und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus
der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art.
29quinquies Abs. 4 AHVG).
3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer 4 volle Beitragsjahre ange-
rechnet, der Beschwerdeführer macht jedoch 5 Beitragsjahre geltend.
Aus den Einträgen im Individuellen Konto ergeben sich Beitragszeiten
von 1963 bis 1969, wovon die Jahre 1963 und 1964 als Jugendjahre gel-
ten. Daraus hat die Vorinstanz – unter Anrechnung der Jugendjahre zur
Auffüllung von Beitragslücken – eine Beitragszeit von 4 Jahren und 11
Monaten ermittelt (vgl. Beitragsverfügung S. 5 [Vorakten 63] sowie Be-
rechnungsblatt vom 17. Januar 2012 S. 3 [Vorakten 60]), welche vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten wird und wovon vorliegend auszugehen
ist. Vielmehr macht er geltend, für die Berechnung des Rentenbruchteils
seien die 11 Monate auf ein ganzes Jahr aufzurunden, was eine Beitrags-
zeit von 5 Jahren ergebe.
Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht, wie erwähnt (vorne E. 3.1.2),
Anspruch auf eine Teilrente, und zwar entsprechend dem gerundeten
Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person
und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71
E. 1 S. 74). Vorliegend weist somit der Beschwerdeführer 4 und nicht 5
volle Beitragsjahre auf, welche ihm anzurechnen sind. Demgegenüber
sind die 11 Beitragsmonate kein volles Beitragsjahr, setzt dies doch eine
Versicherungsdauer von mehr als 11 Monaten voraus. Nichts zu seinen
Gunsten kann der Beschwerdeführer aus den von ihm angerufenen Be-
stimmungen der Bundesverfassung herleiten: So enthält Art. 111 der
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) allgemeine Zielvorgaben für die Ausgestaltung der Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, wobei die Definition der Er-
eignisse bzw. Risiken „Alter, Tod, Invalidität“ dem Gesetzgeber überlas-
sen werden, während Art. 112 BV eine umfassende Gesetzgebungskom-
petenz des Bundes begründet (GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, Art.
111 N. 3 und 4, Art. 112 N. 2). Diese hat der Gesetzgeber bzw. der Bun-
desrat in den eingangs (vorne E. 3) erwähnten Bestimmungen im AHVG
und AHVV umgesetzt.
3.3 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt,
indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte
Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt
wird.
3.3.1 Der im Jahr 1945 geborene Beschwerdeführer hätte bei einem Ren-
tenalter von 65 Jahren bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungs-
jahre aufweisen müssen. Gemäss dem Skalenwähler hat der Beschwer-
deführer der Altersklasse 44, mit 4 vollen Beitragsjahren, Anspruch auf
eine Teilrente der Rentenskala 4.
3.3.2 Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen von gesamthaft
Fr. 54‘135.- erzielt. Diese Summe hat die Vorinstanz gemäss erstem IK-
Eintrag im Jahr 1966 zu Recht mit dem Faktor 1.136 aufgewertet (54‘135
x 1.136 = 72‘325, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG) und danach durch die Bei-
tragszeit von insgesamt 59 Monaten dividiert, anschliessend mit 12 mul-
tipliziert, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen, wel-
ches Fr. 14‘710.- beträgt.
3.3.3 Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Rentenalters geschie-
den. Da die Ex-Ehegattin lediglich in den Jahren 1968, 1969 und somit
vor der durch das Scheidungsurteil vom 3. Februar 1984 (Vorakten 32/23)
rechtsgenüglich belegten Heirat mit dem Beschwerdeführer im Dezember
1970 der AHV unterstand, sind vorliegend keine Einkommen zu teilen.
3.3.4 Da dem vor dem 1. Januar 1953 geborenen Beschwerdeführer kei-
ne Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, sind ihm Übergangsgut-
schriften anzurechnen. Für die Berechnung der Übergangsgutschriften
gilt folgende Formel: dreifache, minimale, jährliche Altersrente ([Fr. 1'140.-
- x 12 x 3 =] Fr. 41'040.-) multipliziert mit der Anzahl Monate der für die
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Beitragsdauer zu berücksichtigenden ganzen Jahre ([4 Jahre à 12 Mona-
te =] 48), dividiert durch die effektive Beitragszeit (59 Monate) und an-
schliessend halbiert. Dem Beschwerdeführer sind folglich Übergangsgut-
schriften in der Höhe von Fr. 16‘694.- anzurechnen.
3.3.5 Das so erzielte Jahreseinkommen von Fr. 31‘404.- (durchschnittli-
ches Erwerbseinkommen Fr. 14‘710.- + Übergangsgutschrift Fr. 16‘694.-
= Fr. 31‘404.-) ist gemäss der Rententabellen auf ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 31'464.- aufzurunden. Bei
einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis
Fr. 31‘464.- beträgt die monatliche Altersrente Fr. 139.- in der Skala 4
(Rententabellen 2007, S. 98). Diese Rente ist höher als die vom Be-
schwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Mindestrente, welche (bei
anrechenbaren 4 Beitragsjahren gemäss Rentenskala 4) Fr. 104.- be-
trägt.
3.4 Somit beträgt die Altersrente des Beschwerdeführers monatlich
Fr. 139.-, was mit dem von der Vorinstanz ermittelten Rentenanspruch
übereinstimmt.
3.5 Der Beschwerdeführer macht eine Rückerstattung der Beiträge für die
Zeit von 11 Monaten geltend, weil diese seiner Ansicht nach unberück-
sichtigt geblieben seien. Zu Unrecht: Wie dargelegt (vorne E 3.3) wird für
die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens diese Beitrags-
zeit sehr wohl berücksichtigt (4 Jahre und 11 Monate = 59 Beitragsmona-
te).
4.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerde-
führers korrekt ermittelt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid
und die damit bestätigte Verfügung nicht zu beanstanden ist. Demgegen-
über erweisen sich die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten
Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
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rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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