Abtei lung II I
C-984/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
N._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Schlatter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-984/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1962)
arbeitete seit 1990 als Saisonnier in der Schweiz und erhielt im Jahre
1994 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau. Im März 1995
wurde ihm der Nachzug seiner Ehefrau und seiner drei Söhne be-
willigt. Im Juni 2004 erhielt er nach zehnjährigem Aufenthalt im Kanton
Thurgau die Niederlassungsbewilligung, welche auch jene für seinen
damals noch minderjährigen jüngsten Sohn einschloss.
Im Jahr 2005 stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer den be-
willigten Familiennachzug nicht ausgenützt hatte, sondern seine
beiden älteren Söhne die obligatorische Schulzeit vollumfänglich in
Mazedonien hatte absolvieren lassen. Der jüngste Sohn besuchte von
August bis November 2001 die Eingliederungsklasse in Kreuzlingen; in
die erste Realklasse wurde er demgegenüber erst im Oktober 2005
eingestuft. Die Ehefrau hielt sich ihrerseits während dieser Zeit mit den
Kindern im Heimatland auf.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2006 entzog das Migrationsamt des
Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer die Niederlassungs-
bewilligung und wies ihn aus dem Kanton weg. Zur Begründung wurde
sinngemäss angeführt, er habe falsche Angaben gemacht und
wissentlich wesentliche Tatsachen betreffend Auslandaufenthalt seiner
Familie verschwiegen und dadurch die Erteilung bzw. Verlängerung
der Aufenthalts- und später der Niederlassungsbewilligung er-
schlichen. Mit separaten Verfügungen wurden auch die fremden-
polizeilichen Bewilligungen der Ehefrau und der Söhne widerrufen.
Ein gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhobener
Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons
Thurgau (Entscheid vom 3. August 2007) blieb ebenso erfolglos wie
die anschliessende Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau (Urteil vom 27. Februar 2008). In letzter Instanz wies auch
das Bundesgericht am 28. November 2008 die gegen das kantonale
Urteil gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ab, womit die Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 4. April
2006 in Rechtskraft erwuchs.
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C-984/2009
C.
Am 4. Dezember 2008 setzte die kantonale Migrationsbehörde dem
Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 10. Januar 2009 und
beantragte gleichzeitig bei der Vorinstanz die Ausdehnung der Weg-
weisung auf die ganze Schweiz. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte die Vorinstanz am 14. Januar 2009 die Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz und das Fürsten-
tum Liechtenstein und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz
unverzüglich zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2009 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, den
Verzicht auf die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung,
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und die Aufhebung des Be-
fehls, dass er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
Eventualiter sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf ein
beim Kanton Zürich am 22. Dezember 2008 eingereichtes Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwiesen. Der Beschwerde-
führer habe nach einem 18-jährigen ununterbrochenen und ordent-
lichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch darauf, den Ausgang des im
Kanton Zürich hängigen Verfahrens hier abzuwarten. Eine sofortige
Ausreise hätte insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht gravierende
Konsequenzen für den Beschwerdeführer, welcher ein eigenes
Reisebüro mit Restaurant in Kreuzlingen betreibe und zahlreiche ver-
tragliche Verpflichtungen eingegangen sei. Angesichts der von ihm
eingegangen geschäftlichen Verpflichtungen (laufende Mietverträge
mit hinterlegten Kautionen), die von ihm in den Geschäftsbetrieb in-
vestierten Freizügigkeitsleistungen und eines hängigen Verfahrens be-
treffend Abklärung der Folgen eines Verkehrsunfalles durch die Haft-
pflichtversicherung sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar,
weil er durch die sofortige Rückkehr in der Heimat mit völlig leeren
Händen dastehen würde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, was der Be-
schwerdeführer ebenfalls mit dem hängigen Aufenthaltsbewilligungs-
verfahren und seinen eingegangen Verpflichtungen begründete.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
F.
Gemäss einem zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde ver-
fassten Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 25. April 2009 hat der
Beschwerdeführer die Schweiz Ende Februar 2009 verlassen, ohne
sich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden. Das Reisebüro in
Kreuzlingen werde weiterhin durch ihn bzw. durch einen von ihm be-
zahlten Geschäftsführer betrieben.
G.
Die Vorinstanz bantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 die
Abweisung bzw. wegen der inzwischen erfolgten Ausreise des Be-
schwerdeführers die Abschreibung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 15. Juni 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren und deren Begründung fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen, die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel und die beigezogenen Akten des Migrationsamts des
Kantons Zürich wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kanto-
nalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83
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Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Legitimation gemäss Art. 48 VwVG muss der Beschwerde-
führer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung bzw. an der Überprüfung der
von ihm erhobenen Rügen haben. Die nachträgliche Ausreise des Be-
schwerdeführers führte indessen zum Vollzug des Wegweisungsent-
scheides. Die angefochtene Massnahme ist somit durch Konsumption
dahingefallen. Eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Be-
schwerde vermöchte an dieser Situation nichts zu ändern und würde
dem Beschwerdeführer insbesondere kein Recht auf Wiedereinreise
vermitteln, womit das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutz-
interesses vorliegend nicht erfüllt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 1.2). Entgegen der von der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 vertretenen
Ansicht kann dem Beschwerdeführer die Schutzwürdigkeit seines
Interesses jedoch nicht abgesprochen werden, denn er hat die
Schweiz während eines hängigen Verfahrens verlassen müssen. Das
Interesse des Beschwerdeführers ist aber nicht länger auf die Auf-
hebung der Verfügung gerichtet, sondern beschränkt sich auf die
Feststellung, ob die angefochtene Masssnahme zum Zeitpunkt ihres
Erlasses rechtens war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
3378/2008 vom 11. November 2009 E. 1.3 mit Hinweis). Die
Legitimation des Beschwerdeführers ist in diesem Rahmen somit zu
bejahen; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
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gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publizierte E. 1.2).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit
seinen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]) in Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Ver-
ordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91
VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht
wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das
alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang,
ob das Verfahren auf Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl.
BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem
neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Alt -
rechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter
der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder
wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für
dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht
mehr zur Verfügung stellt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungs-
verfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler
Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (vgl. Verfügung des Migra-
tionsamts des Kantons Thurgau vom 4. April 2006). Massgeblich ist
folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vor-
gesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den
Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1249/2010 vom 2. Juni 2010 E. 3.2 mit
Hinweisen). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz gilt das alte
materielle Recht auch für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse.
Indem das BFM sich in seiner Verfügung auf das AuG (Art. 83) bezog,
hat es die intertemporal falsche Rechtsordnung angewendet. Weil
einerseits das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – das
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Recht von Amtes wegen anwendet und andererseits Art. 83 AuG
inhaltlich der früheren Regelung im ANAG (Art. 14a) entspricht (die
vorgenommenen Änderungen sind lediglich systematischer und
sprachlicher Natur), führt die Anwendung der neuen Bestimmung
jedoch nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1249/2010 vom 2. Juni 2010 E. 3.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur
Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz
keiner solchen bedarf (zu Letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein
gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist
von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl.
Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes
im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois
et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile,
Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
Abgesehen von Fällen, in denen von vornherein kein Aufenthaltsrecht
besteht, ist eine ausländische Person unter anderem auch dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung
einer solchen verweigert wurde. Die zuständige Behörde hat in diesem
Fall den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung auf-
hört, das heisst, sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen.
Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton,
ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen.
Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem
Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG).
Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV präzisiert diese Norm, indem er fest-
hält, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Weg-
weisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen
Gründen dem Ausländer Gelegenheit gegeben werden soll, in einem
anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen".
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zahlreichen Urteilen zur
Rechtsnatur der Ausdehnungsverfügung und den sich daraus er-
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gebenden Konsequenzen auf die Kognition der Bundesbehörden ge-
äussert. Nach seiner Rechtsprechung stellt die Ausdehnungsver-
fügung eine Massnahme dar, die einerseits als rein exekutorische
Anordnung der Durchsetzung einer vorbestehenden gesetzlichen
Verpflichtung dient – nämlich der Pflicht einer ausländischen Person,
nach Wegfall ihres gesetzlichen oder auf einer Bewilligung be-
ruhenden Aufenthaltsrechts auszureisen – und andererseits gegen-
über der kantonalen Wegweisung streng akzessorisch ist. Hinzu
kommt, dass die Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes
nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht
beim Bund, sondern grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Gestützt
darauf erachtet das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen
Rechtsprechung Kritik am negativen Bewilligungsentscheid für un-
zulässig. Unzulässig sind darüber hinaus alle Vorbringen, die darauf
hinauslaufen, dass die ausländische Person ein überwiegendes
Interesse oder gar einen Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung hat.
Mit Aussicht auf Erfolg kann gegen die Ausdehnung nur vorgebracht
werden, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung
nachgesucht wurde, und dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton
der ausländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahren
den Aufenthalt auf seinem Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. statt
vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1249/2010 vom
2. Juni 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3 Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Kantons
Thurgau, ihm die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, fehlt es
dem Beschwerdeführer an einem Rechtstitel für einen rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz. An der Rechtskraft dieses Entscheids ver-
mag im Übrigen auch das im Januar 2009 beim Migrationsamt des
Kantons Zürich eingegangene Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung nichts zu ändern. Gemäss den Akten des Migrations-
amts des Kantons Zürich wurde diesem Gesuch bis heute weder ent-
sprochen noch dem Beschwerdeführer erlaubt, das Verfahren im
Kanton abzuwarten. Es wird sodann in der Beschwerde nicht geltend
gemacht, dass ein sonstiger Kanton bereit wäre, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu regeln. Daher besteht kein Spielraum, um vom
Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze
Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
ist somit nicht zu beanstanden.
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5.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse ent -
gegengestanden hätten, indem der Vollzug nicht möglich, nicht zu-
lässig oder nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Art. 14a Abs. 2–4
ANAG), und die Vorinstanz gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vor-
läufige Aufnahme hätte verfügen müssen. In diesem Zusammenhang
gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatz-
massnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt
neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern
vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] vom 25. April 1990,
BBl 1990 II 647; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/
Frankfurt a. M. 1990, S. 201; vgl. statt vieler das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6528/2007 vom 3. Februar 2010 E. 5).
6.
6.1 Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug der Weg- oder
Ausweisung nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat-
oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
14a Abs. 3 ANAG). Ferner kann der Vollzug insbesondere nicht zu-
mutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Ge-
fährdung darstellt (Art. 14 Abs. 4 ANAG).
6.1.1 Dass einer Rückkehr keine technischen Hindernisse im Wege
gestanden hätten ist unbestritten. Der Beschwerdeführer gilt gemäss
Akten seit Ende Februar 2009 als ausgereist. Der Wegweisungsvollzug
hat sich somit als möglich erwiesen.
6.1.2 Seitens des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Ver-
fahren weder eine Verfolgungssituation geltend gemacht noch vor-
gebracht, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit Folter oder
einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung bzw. Strafe rechnen müsse. Auch aus den Akten ergeben
sich keine diesbezüglichen Hinweise. Die vollzogene Wegweisung ist
deshalb in zulässiger Weise erfolgt.
6.1.3 Schliesslich ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, dass
die Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG dargestellt hätte. So handelt es
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sich bei ihm ganz klar nicht um einen Gewaltflüchtling, welcher – ohne
individuell verfolgt zu sein – Unruhen, Bürgerkriegssituationen oder
allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen musste bzw.
muss. Auch besteht beim Beschwerdeführer aus objektiver Sicht nicht
die Gefahr, dass er in der Heimat mit grosser Wahrscheinlichkeit un-
wiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Dass er mit der
definitiven Ausreise aus der Schweiz wirtschaftliche Einbussen er leidet
oder schon erlitten hat, ist auch nicht geeignet, eine konkrete Ge-
fährdung im Sinne des Gesetzes zu begründen.
6.2 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der an-
geordnete Vollzug der Wegweisung unter allen gemäss Art. 14a ANAG
massgebenden Aspekten rechtmässig war. Für die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme bestand demnach weder Anlass noch Raum.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 25. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (ad TG [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH [...]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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