B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-984/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
1. F._______,
2. L._______,
beide vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-984/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1972, ist serbischer Staatsangehöriger. Im
Zuge seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz im Jahr 1997 wurde er
wegen einer Wiederhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung
formlos weggewiesen und es wurde gegen ihn eine dreijährige Fernhalte-
massnahme verhängt.
B.
Am 13. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat die
Schweizer Bürgerin F._______, worauf ihm im Rahmen des Familiennach-
zugs vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der
Ehe gingen zwei Kinder (geb. 2005 und 2009) hervor, welche beide das
Schweizer Bürgerrecht besitzen. Die Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers wurde letztmals bis 10. Mai 2010 verlängert und erlosch
mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 in Südfrankreich von
der Polizei angehalten und festgenommen worden war, wurde er dort durch
das zuständige Gericht am 22. Januar 2010 des illegalen Imports, Trans-
ports und des Besitzes von 4.765 Kilogramm Kokain für schuldig befunden
und zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe und einer fünfjährigen Landes-
verweisung verurteilt.
D.
Im Anschluss an seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug reiste
der Beschwerdeführer am 7. Januar 2012 in die Schweiz ein und ersuchte
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Das Gesuch wurde mit Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 22. Mai
2012 abgewiesen (letztmals bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 18. September 2013).
E.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Februar 2013
wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zu einer
bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- verurteilt.
F.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 teilte das Bundesamt für Migration
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Seite 3
(BFM); ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Be-
schwerdeführer die Absicht zum Erlass einer fünfjährigen Fernhaltemass-
nahme mit und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 17. Januar 2014
reichte er seine Stellungnahme ein. Unter Berücksichtigung dieser Ein-
wände verfügte die Vorinstanz am 21. Januar 2014 unter Bezugnahme auf
Art. 67 AuG (SR 142.20) ein Einreiseverbot von dreijähriger Dauer und ent-
zog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Einrei-
severbot – so die Vorinstanz – führe zu einer Ausschreibung zur Einreise-
verweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirke damit
ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten.
G.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
lassen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin,
durch ihren Rechtsvertreter die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots
beantragen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2014 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
C-984/2014
Seite 4
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die Vorinstanz verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grund-
sätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für
eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma-
nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einrei-
severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
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u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei-
severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr-
dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine
entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.).
4.
4.1 Das BFM verwies zunächst auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes
des Kantons Zürich vom 18. September 2013 betreffend Verweigerung der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer sei in Frank-
reich wegen schweren Betäubungsmittelvergehens zu vier Jahren Frei-
heitsstrafe verurteilt worden. Bereits im Jahr 1997 sei er wegen eines ähn-
lichen Vergehens strafrechtlich in Erscheinung getreten und mit einer Fern-
haltemassnahme belegt worden. Überdies sei er am 19. Februar 2013 we-
gen einfacher Körperverletzung bestraft worden. Damit sei ihm eine nega-
tive Legalprognose zu stellen und durch die damit einhergehende wesent-
liche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sei der Erlass
einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt. Dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz Familie habe, ändere daran nichts. Die-
ser Fakt sowie die Erläuterungen in der Stellungnahme zum rechtlichen
Gehör seien bei der Bemessung der Dauer berücksichtigt worden. Zudem
könne die familiäre Beziehung im Rahmen von Suspensionen aufrecht-
erhalten werden.
4.2 Die Beschwerdeführer lassen dagegen vorbringen, es stelle sich
grundsätzlich die Frage, ob ein Einreiseverbot bei familiären Bindungen
überhaupt gerechtfertigt werden könne. Dies gelte insbesondere, wenn die
betroffene Person bereits längere Zeit in der Schweiz gelebt habe, die Ehe
von längerer Dauer sei und Kinder von der Trennung mitbetroffen seien.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sei ein Einreiseverbot
angesichts der tatsächlich gelebten Beziehung zu den Kindern und der Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin alleine für die Bestreitung des Le-
bensunterhaltes verantwortlich sei, unverhältnismässig. Wenn das Bun-
desgericht in BGE 139 I 145 bei einer ähnlichen Konstellation mit Blick auf
das Kindeswohl gar eine Bewilligungsverweigerung als unverhältnismässig
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beurteilt habe, sei dasselbe im vorliegenden Fall mindestens hinsichtlich
des Einreiseverbots festzustellen. Ein Einreiseverbot bedeute für die Be-
schwerdeführerin überdies eine zusätzliche übermässige erhebliche Er-
schwernis, die der Entwicklung der Kinder nicht zuträglich wäre. Mit Ver-
zicht auf ein Einreiseverbot könne er die doppelbelastete Beschwerdefüh-
rerin zumindest partiell entlasten und mehrere Monate im Jahr bei der Be-
treuung der Kinder eine wichtige Stütze sein. Die Kontaktmöglichkeiten des
Beschwerdeführers zu Frau und Kinder würden auch mit der Suspensions-
möglichkeit unverhältnismässig beeinträchtigt. Ohnehin gingen damit zu-
sätzliche Gebühren und allfällige anwaltliche Aufwendungen sowie mit dem
Verfahren verbundene Rechtsunsicherheiten einher, ohne dass diese Ver-
fahren dem öffentlichen Schutzinteresse dienlich wären und die beschrie-
benen Aufwendungen zu rechtfertigen vermöchten. Die fehlende sachliche
Begründetheit ergebe sich nicht nur aufgrund des Zeitablaufs seit Tatbege-
hung und Verurteilung, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die fran-
zösischen Behörden auf ein schengenweites Einreiseverbot verzichtet hät-
ten. Ein Einreiseverbot seitens der Schweizer Behörden vier Jahre später
wäre als Kompetenzanmassung zu qualifizieren, da der Erlass einer Fern-
haltemassnahme grundsätzlich dem Staat obliege, in dem das Strafurteil
gefällt worden sei. Im Lichte der relativierten Reneja-Praxis bei Straffälligen
mit Kindern wäre deren Rechtfertigung mit Blick auf BGE 139 I 145 indes-
sen fraglich gewesen.
4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2010 in Frankreich insbe-
sondere wegen Import, Transport und Besitz von 4.765 kg Kokain verurteilt.
Wie bereits von den kantonalen Instanzen im Aufenthaltsverfahren festge-
stellt, handelt es sich vorliegend, selbst wenn ein verhältnismässig geringer
Reinheitsgrad angenommen wird, gleichwohl um eine erhebliche Menge
Kokain, welche geeignet ist, das Leben und die Gesundheit vieler Men-
schen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a).
4.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer ge-
wissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbrei-
tung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt wer-
den. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemein-
heit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeut-
lichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung
nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller
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Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E.
4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
4425/2011 vom 18. Januar 2013 E. 7.3 m.H.).
4.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers war umso verwerflicher, als sei-
nen Taten rein finanzielle Interessen zugrunde lagen, war er doch nicht sel-
ber drogenabhängig. Zudem ist nicht von einer finanziellen Notlage zum
Zeitpunkt der Tat im Januar 2010 auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2013 E. 2.2.3, S. 7).
Kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer durch das Über-
schreiten der Landesgrenze mit einer derart grossen Menge Kokain erheb-
liche Risiken in Kauf genommen hat. Die Unrechtmässigkeit seines Han-
delns hätte ihm umso mehr bewusst sein müssen, als gegen ihn bereits im
Jahr 1997 im Zusammenhang mit dem Besitz von 3 Gramm Kokain eine
dreijährige Fernhaltemassnahme erlassen worden war. Durch seine straf-
rechtliche Verurteilung in Frankreich hat der Beschwerdeführer die praxis-
gemässe Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2013 E. 2.2.4, S. 9)
deutlich überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem impliziert
seine Verurteilung in fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher
Perspektive in jedem Fall einen sehr schweren Verstoss gegen die gel-
tende Rechtsordnung (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4).
4.6 Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt sodann die Verurteilung
vom 19. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung begangen am
26. Mai 2012 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr.
50.- ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hatte gerade einmal vier Monate
nach seiner Einreise in die Schweiz einem Bekannten, nach einer kurzen
verbalen Auseinandersetzung, mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt
und diesem auf diese Weise eine Rissquetschwunde unter dem rechten
Auge zugefügt. Lediglich vier Tage zuvor hatte das kantonale Migrations-
amt die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Familien-
nachzug des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine Straffälligkeit in
Frankreich verfügt. Der Beschwerdeführer handelte folglich im Bewusst-
sein, dass er sich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Situation befand
und eine allfällige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sein bedingungslo-
ses Wohlverhalten voraussetzte. Doch selbst die mit der Nichterteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung verbundene Gefahr einer faktischen Trennung
von seiner Familie vermochte ihn nicht davon abhalten, erneut gegen das
Gesetz zu verstossen.
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Seite 8
4.7 Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG sind somit erfüllt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, die französischen Behör-
den hätten im Jahr 2010 darauf verzichtet, gegen den Beschwerdeführer
ein schengenweites Einreiseverbot zu erlassen und im SIS einzutragen.
Eine entsprechende Verfügung seitens der Schweizer Behörden vier Jahre
später sei als Kompetenzanmassung zu qualifizieren, da der Erlass von
Fernhaltemassnahmen grundsätzlich dem Schengenstaat obliege, in dem
das strafrechtliche Urteil gefällt worden sei.
5.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Infor-
mationssystems (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so wer-
den die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April
2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen
Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst.
c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September
2009]).
5.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
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den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember
2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Aus-
schreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen
Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung er-
folgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die
die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt.
Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mit-
gliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verord-
nung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie
schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen,
dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24
Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
5.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den: Alleine seine strafrechtliche Verurteilung in Frankreich erfüllt die in Art.
24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung geforderten Voraussetzungen. Eine
Pflicht, dass der verurteilende Staat die Eintragung im SIS vorzunehmen
hat, kann der Bestimmung nicht entnommen werden. Ob die französische
Behörde angesichts der Formulierung in Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung
("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn […]), die einen gewissen Au-
tomatismus vorsieht, nicht ohnehin zur SIS-Ausschreibung verpflichtet ge-
wesen wäre oder ob ihr gestützt auf Art. 21 SIS-II-Verordnung, der unter
dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mit-
gliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des
Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (…) rechtfertigen", ein gewisses
Entschliessungsermessen zukam, kann vorliegend offen gelassen werden,
zumal die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles eine
neue Ausgangslage schafft, die eine erneute Prüfung rechtfertigt. Der Be-
schwerdeführer wurde nur wenige Monate nach Entlassung aus dem Straf-
vollzug in Frankreich erneut straffällig. Ebenfalls war er aufgrund seines
Verhaltens in der Vergangenheit, durch den Besitz von Betäubungsmitteln,
bereits einmal mit einer Fernhaltemassnahme belegt worden. Angesichts
der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die französischen Behör-
den diesen Umstand in ihrer Beurteilung berücksichtigt haben. Das wieder-
holte Fehlverhalten des Beschwerdeführers schafft damit eine andere Aus-
gangslage als jene, die sich den französischen Behörden bot. Dabei ist von
vorrangiger Bedeutung, dass er sich von der Verurteilung in Frankreich
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Seite 10
nicht beeindrucken liess und sich in der Folge erneut dazu entschied, sich
gesetzeswidrig zu verhalten. Mit dieser Gesamtbetrachtung eröffnet sich
ein neues Prüfungsfeld, welches zum Schluss führt, dass der Beschwer-
deführer, insbesondere unter dem Blickwinkel der nationalen Sicherheit,
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und dass
angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens insgesamt eine Ausschrei-
bung gerechtfertigt erscheint. Dabei ist es unerheblich, dass der Beschwer-
deführer nicht als Wiederholungstäter im eigentlichen Sinne qualifiziert
werden kann, solange sein Verhalten die entsprechende Gefahr erkennen
lässt. Dies gilt umso mehr, als die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu
wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen
der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48
E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträch-
tigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in
Kauf zu nehmen.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz.
613 ff.).
6.1 Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
des Beschwerdeführers evident. Mit Blick auf die Dauer der verhängten
Massnahme von Belang erscheint, dass das Verschulden des Beschwer-
deführers hinsichtlich seiner Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten
als insgesamt schwer qualifiziert wurde und er aus vorwiegend egoisti-
schen Motiven bereit war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Viel-
zahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mit seiner erneu-
ten Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung hat der Beschwerde-
führer sodann gezeigt, dass ihn weder die vorangehende Verurteilung noch
die drohende Gefahr, durch den Verlust seines Aufenthaltsrechtes in der
Schweiz über einen längeren Zeitraum von seiner Familie getrennt zu le-
ben, davon abhalten konnten, sich gegen das Gesetz zu entscheiden. Das
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Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventivpolizeilicher
Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts
muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung betrachtet werden. Was die Dauer seines Wohlverhal-
tens betrifft, so kann die seit seiner letzten Verurteilung vergangene Zeit
als nicht derart lang bezeichnet werden, dass von einer grundlegenden Än-
derung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
6.2 An persönlichen Interessen lassen die Beschwerdeführer vortragen,
unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK sei ein Einreiseverbot,
angesichts der engen tatsächlichen Bindung zu den beiden Kindern und
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für die Bestreitung des Lebens-
unterhaltes alleine verantwortlich ist, unverhältnismässig. Mit Verweis auf
BGE 139 I 145 bringen sie vor, wenn das Bundesgericht in einer ähnlichen
Konstellation mit Blick auf das Kindeswohl gar eine Bewilligungsverweige-
rung als unverhältnismässig beurteilt habe, sei im vorliegenden Fall das-
selbe mindestens hinsichtlich des Einreiseverbots festzustellen. Wie je-
doch bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil
vom 18. September 2013 E. 2.4.2 festgestellt hat, unterscheiden sich die
beiden Fälle hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Verhaltens wie auch
hinsichtlich der Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise der Familie,
welche im vorliegenden Fall als nicht ausgeschlossen bezeichnet wurde.
Es ist jedoch ohnehin fraglich, inwiefern die zitierte Rechtsprechung im
Rahmen der Beurteilung einer Fernhaltemassnahme herangezogen wer-
den kann. Soweit jedenfalls die Einschränkung des Privat- und Familienle-
bens auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz
zurückzuführen ist, kann sie vorliegend aufgrund sachlicher und funktionel-
ler Unzuständigkeit des urteilenden Gerichts ohnehin nicht massgebend
sein (vgl. Urteil des BVGer C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 8.3.4).
Dass die Beschwerdeführerin für die Bestreitung des Lebensunterhaltes
und die Kindsbetreuung alleine zuständig ist, verdient wohl Anerkennung.
Doch hat sie sich bereits während des Gefängnisaufenthaltes des Be-
schwerdeführers alleine um den Unterhalt sowie die Betreuung der ge-
meinsamen Kinder gekümmert. Obwohl sich diese damals noch im Klein-
kindalter befanden, gelang es der Beschwerdeführerin, ohne Unterstüt-
zung durch ihren Ehegatten für sie zu sorgen. Dass sie nun, da die Kinder
zwischenzeitlich eingeschult sind und einer weniger intensiven Betreuung
bedürfen, mit der Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Ehegat-
ten entlastet würde, vermag daher kein hinreichendes privates Interesse
zu begründen.
C-984/2014
Seite 12
6.3 Zu prüfen gilt hingegen, ob das über die Verweigerung des Aufenthalts-
rechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Er-
schwernis mit Blick auf das Kindeswohl vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält.
Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen nicht darin, dem Beschwer-
deführer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte
in der Schweiz schlicht zu untersagen. Vielmehr besteht – wie von den Be-
schwerdeführern richtig erkannt – die Möglichkeit, aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der
Fernhaltemassnahme zu beantragen. Die sich daraus ergebende Ein-
schränkung von Besuchsaufenthalten wird durch das öffentliche Interesse
an der Fernhaltung gedeckt und ist von den Beschwerdeführern hinzuneh-
men. Es besteht sodann die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in Serbien
zu besuchen, wo dieser eine Wohnung sowie eine Arbeit hat und sozial
verwurzelt ist. Familiäre Kontakte können daher zu einem bedeutenden Teil
auch auf diese Weise gepflegt werden. Denn das verfassungs- und kon-
ventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens ver-
mittelt keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am ge-
eignetsten erscheinenden Ortes (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.).
6.4 Das Kindeswohl ist bei allen Massnahmen ein vorrangig zu berücksich-
tigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. STEFANIE SCHMAHL, Kin-
derrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2013, Art. 3
N. 7). Kinder, deren Eltern sich in verschiedenen Staaten aufhalten, haben
ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbaren
Kontakt zu beiden Elternteilen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände
vorliegen (Art. 10 Abs. 2 KRK; SCHMAHL, a.a.O., Art. 10 N. 6 ff.; vgl. auch
Art. 8 EMRK und Art. 11 BV; nicht einschlägig ist in casu Art. 9 Abs. 3 KRK,
der den Fortbestand familiärer Kontakte im Trennungsfall gewährleistet,
vgl. SCHMAHL, a.a.O., Art. 9 N. 9 ff.; Botschaft betreffend den Beitritt der
Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom
29. Juni 1994 [nf.: Botschaft KRK], BBl 1994 V 1 ff., 32 f.; BGE 139 I 315
E. 2.4). Das Wohl des Kindes wurde allerdings in Art. 3 Abs. 1 KRK bewusst
als «ein» und nicht als «der» (einzige) Gesichtspunkt bezeichnet, der vor-
rangig zu berücksichtigen ist (SCHMAHL, a.a.O., Art. 3 N. 7). Das Kindesin-
teresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen
der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, aber
dennoch ein Faktor unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straf-
tätern); ihm kommt kein absoluter Vorrang zu (vgl. mit Bezug auf Art. 8
EMRK Urteil des BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3; ANDREAS
ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schwei-
zerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und
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Familienlebens, in: EuGRZ 40/2014 S. 1 ff. N. 46). Sodann vermittelt Art.
10 Abs. 2 KRK dem Beschwerdeführer auch kein Recht, in die Schweiz
einreisen zu dürfen (vgl. SCHMAHL, a.a.O., Art. 10 N. 8).
6.5 Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer ist davon auszuge-
hen, dass die Ehegatten nach wie vor ein künftiges Zusammenleben der
Familie in der Schweiz anstreben. Diese Wahl der Eltern führt dazu, dass
die Kinder während der Dauer der Fernhaltemassnahme nur einen einge-
schränkten unmittelbaren Kontakt zu ihrem Vater haben werden. Wohl
kann die Pflege direkter Kontakte mit Besuchen der Familie in Serbien und
– Wohlverhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – befristeten Sus-
pensionen, auf deren Möglichkeit auch die Vorinstanz hingewiesen hat, er-
folgen. Dennoch ist das Kindeswohl bei der Bemessung der Dauer des
Einreiseverbots zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.4 m.H.).
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein ausgeprägtes öffentliches
Fernhalteinteresse am Erlass des Einreiseverbots besteht. Dem gegen-
über stehen jedoch die privaten Interessen der Eltern und insbesondere
der Kinder, die ihr Familienleben während der Dauer des Einreiseverbots
nur in eingeschränktem Rahmen pflegen können. In Würdigung der ge-
samten Umstände ist – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Ein-
schätzung – davon auszugehen, dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse
mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung
getragen wird. Auf diese Weise wird auch das Kindeswohl – soweit im Rah-
men der Interessenabwägung möglich – berücksichtigt. Eine Aufhebung
des Einreiseverbots, wie dies beantragt wird, ist jedoch angesichts des
grossen öffentlichen Interesses am Schutz der Gesellschaft ausgeschlos-
sen. Auch bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen
könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art.
67 Abs. 5 AuG). Der Beschwerdeführer muss sich sodann darüber im Kla-
ren sein, dass die Perspektive eines Zusammenlebens mit der Familie in
der Schweiz zwingend ein vollumfängliches Wohlverhalten seinerseits vo-
raussetzt (und zwar sowohl während des Aufenthalts in Montenegro als
auch anlässlich allfälliger Besuche in der Schweiz).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
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8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie sind mit dem am 19. März 2014 geleisteten Kostenvorschuss
abgegolten.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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