Abtei lung II I
C-986/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
F._______,
vertreten durch H._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______ und B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-986/2006
Sachverhalt:
A.
Am 29. August 2006 ersuchten die serbischen Staatsangehörigen
A._______ (geb. [...] 1940, nachfolgend Gesuchsteller 1) und
B._______ (geb. [...] 1948, nachfolgend Gesuchstellerin 2; Namens-
schreibweise gemäss Reisepass) bei der Schweizerischen Botschaft
in Belgrad um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Aargau wohnhaften Tochter. Die
Auslandvertretung verweigerte die beantragten Visa vorerst formlos
und übermittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum
formellen Entscheid.
B.
Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren
mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchsteller erscheine nicht gesichert, denn sie würden aus einer
Region stammen, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnissen
stark anhalte. Ausserdem würden den Gesuchstellern weder berufliche
noch gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Heimatland
obliegen.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Tochter der Gesuch-
steller, F._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin bzw.
Gastgeberin), vertreten durch H._______, die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Sie rügt, die Vorinstanz beurteile nur die allgemeine Situation
in Serbien und Montenegro und nehme auf die persönlichen Umstände
der Gesuchsteller nicht Bezug. Diese würden mit ihren beiden Söhnen
im gleichen Haus in Belgrad leben und seien im Familienverband voll
integriert. Es bestünden zwar in der Tat keine zwingenden beruflichen,
gesellschaftlichen oder familiären Verantwortlichkeiten in Belgrad.
Dennoch sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsteller bei ihrer ver-
witweten, kinderlosen Tochter in der Schweiz bleiben sollten, zumal
sich in ihrem Kulturkreis üblicherweise die Söhne um die Eltern
kümmerten. Zudem würden sie und die Parteivertreterin die Verant-
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wortung für die Wiederausreise nach Ablauf der Ausreisefrist über-
nehmen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2006 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und weist neben dem Zuwan-
derungsdruck darauf hin, die familiäre Verbundenheit würde er-
fahrungsgemäss nicht ausreichen, um eine fristgerechte Rückkehr zu
garantieren, umso weniger, da in der Person der Gastgeberin eine ver-
gleichbar enge Bezugsperson in der Schweiz leben würde. Ebenso-
wenig würde die Garantie der Beschwerdeführerin ausreichende Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise bieten.
E.
Die Parteivertreterin macht in ihrer Replik vom 2. Januar 2007 im
Wesentlichen erneut geltend, bei der Beurteilung müssten in erster
Linie die persönlichen Motive der Gesuchsteller im Vordergrund
stehen, nicht jedoch die Situation einer ganzen Personengruppe im
Herkunftsland. Sie bestreite nicht, dass die Gesuchsteller in einem
sehr schwierigen soziokulturellen Umfeld lebten und diese Situation
weder wirtschaftlich noch geographisch den Wüschen und Träumen
der Gesuchsteller entsprächen. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch
aus diesen Gründen ihren Eltern die Möglichkeit bieten, einige
Wochen bei ihr in der Schweiz zu weilen. Ausserdem habe ein Sohn
Kinder und es sei selbstverständlich, dass die Gesuchsteller ihren
Lebensabend mit ihnen verbringen möchten. Gerade bei älteren
Menschen stünden die wirtschaftlichen Faktoren weniger im Vorder-
grund als vielmehr die Familienbande und die kulturelle Zugehörigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Depar-
temente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Ver-
fahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Tochter und Gastgeberin nach
Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist daher einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen
oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Be-
hörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung
von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das
schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er-
teilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold,
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht
somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer
Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesen-
heit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter
Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den
nachstehenden Visumsbestimmungen).
2.2 Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Aus-
länder, soweit erforderlich, einen Pass und ein Visum haben (Art. 1
Abs. 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Ein-
reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR
142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 VEA nicht
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erfüllt (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die
Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
2.3 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung be-
rufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbe-
stimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesi-
cherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Fest-
stellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Berufung auf
die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchsteller und der
allgemeinen Lage sei zu pauschalisiert und rügt, die Situation einer
ganzen Personengruppe im Herkunftsland sollte für die Beurteilung
nicht Ausschlag gebend sein. Es ist ihr insoweit zuzustimmen, als es
zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische
Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus
der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungs-
situation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederaus-
reise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt
sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA. So können insbeson-
dere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten be-
ziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persön-
liche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck
einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
3.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist weiterhin
schwierig. Eine unzureichende Geld-, Fisikal- und Strukturpolitik
trugen in den vergangenen Jahren zur Verschärfung der wirtschaft-
lichen Probleme bei. Gegenwärtig sind zwischen 20 und 30% der Be-
völkerung von Arbeitslosigkeit betroffen und ca. 30 % leben unter der
Armutsgrenze (Quellen: Länderinformationen des Staatssekretariats
für Wirtschaft [SECO], , besucht am 2. Ok-
tober 2007; Country Profile Serbia des Foreign & Commonwealth
Office, , besucht am 2. Oktober 2007). Der
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Zuwanderungsdruck ist daher hoch, was sich auch in der schweize-
rischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit
11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte.
3.3 In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation und
unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu ver-
lassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte
oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz,
die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ
hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Ziff. 3.1 ausgeführt,
entbinden die eben genannten Umstände die Vorinstanz jedoch nicht
von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können beruf-
liche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose
einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
4.
4.1 Die aus dem Kosovo stammenden Gesuchsteller sind 59 bzw.
67 Jahre alt und leben gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin
zusammen mit zwei Söhnen in Belgrad. Die Beschwerdeführerin räumt
ein, den Gesuchstellern würden keine berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verpflichtungen in ihrem Heimatland obliegen. Sie ver-
weist jedoch auf die zwischen den Söhnen und den Gesuchstellern
bestehenden familiären Bande. Ein Sohn habe Kinder. Es sei selbst-
verständlich, dass die Gesuchsteller als Grosseltern zu dieser Familie
gehören und ihren Lebensabend mit ihr verbringen würden. Bei einem
Verbleib der Gesuchsteller in der Schweiz hätte die Beschwerde-
führerin auch nicht die Mittel und die Zeit, um sich angemessen um
ihre Eltern zu sorgen. Zudem sei es für alle unvorstellbar, dass die Ge-
suchsteller den grossen Familienverband verlassen und ein wieder
entwurzeltes und wahrscheinlich auch einsames Leben in der Schweiz
wählen würden, nur um finanziell besser gestellt zu sein.
4.2 Dem Alter und den familiären Beziehungen ist im Rahmen der Ge-
samtbeurteilung Rechnung zu tragen. Vorliegend dürfte somit durch-
aus eine Verwurzelung im Heimatland bestehen. Dass die Gesuch-
steller ihr vertrautes Umfeld aufgeben würden und einen dauerhaften
Verbleib in der Schweiz anstreben, kann demnach nicht ohne Weiteres
gefolgert werden.
Anhaltspunkte, die eine fristgerechte Wiederausreise als fraglich er-
scheinen lassen, ergeben sich jedoch aus den persönlichen Verhält-
nissen der Gesuchsteller. So führt die Beschwerdeführerin diesbe-
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züglich aus, die Gesuchsteller würden sowohl aufgrund ihrer Herkunft
als auch in wirtschaftlicher Hinsicht in schwierigen Verhältnissen
leben. Es kann zwar zutreffend sein, dass die wirtschaftlichen Fak-
toren für die Gesuchsteller angesichts ihres Alters weniger im Vorder-
grund stehen als die familiären Bande und die kulturelle Zugehörigkeit.
Dennoch sind die schwierigen Verhältnisse mithin der Grund, weshalb
die Beschwerdeführerin ihre Eltern für einige Wochen in die Schweiz
einladen möchte. Selbst wenn die Gesuchsteller ihren Lebensabend in
ihrem vertrauten Umfeld verbringen wollen, überwiegt angesichts der
schwierigen Verhältnissen und des Alters der Gesuchsteller das Ri-
siko, sie könnten sich über die beantragte Visumsdauer hinaus - wenn
auch nicht dauerhaft - bei ihrer Tochter aufhalten. Dass die Gesuch-
steller gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen, ist dabei
ebenfalls beachtlich, denn neben der Beschwerdeführerin würde sich
somit eine weitere massgebliche Bezugsperson in der Schweiz aufhal-
ten.
4.3 An diesem Ergebnis vermag die von der Beschwerdeführerin ge-
leistete Garantieerklärung vom 25. September 2006 nichts zu ändern.
Zwar hat sich die Gastgeberin damit zur Übernahme sämtlicher Kosten
für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Gesuchsteller ver-
pflichtet. Die Beschwerdeführerin kann jedoch weder aufgrund der Ga-
rantieerklärung noch gestützt auf ihre Zusicherung (bzw. der Zu-
sicherung ihrer Parteivertreterin), sich um die anstandslose Wieder-
ausreise der Gesuchsteller zu sorgen, dazu angehalten werden, die
fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller zu veranlassen, weshalb in
erster Linie die Verhältnisse der Gesuchsteller ausreichende Gewähr
für eine fristgemässe Wiederausreise bieten müssen (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5 und C-
778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5).
4.4 Darüber hinaus bestehen keine Hinweise dafür, dass die Einreise-
verweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens
eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Denn die Beziehungen der
erwachsenen Kindern zu ihren Eltern fallen grundsätzlich erst unter
der Voraussetzung eines vom Alter unabhängigen Abhängigkeits-
verhältnisses in den Schutzbereich des Familienlebens (vgl. STEPHAN
BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.
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Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesver-
fassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 24 zu Art. 13 [mit Hinweisen]).
Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist indessen vorliegend nicht er-
sichtlich.
5.
5.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das
Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen im Ergebnis pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).
5.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind der Beschwerdeführerin in üblicher praxisgemässer Höhe aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
*******
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpäsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
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