Abtei lung III
C-988/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Vuille;
Gerichtsschreiber Mäder.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1985 im Kosovo geborene N._______ (nachfolgend: Gesuchsteller)
beantragte am 29. August 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in
Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner
Schwester B._______ (nachfolgend: Gastgeberin) in G._______. Nach
formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch
an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Ent-
scheid weiter.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Luzern bei der Gastgeberin er-
gänzende Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 ab. Dies
mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach ei-
nem Besuchsaufenthalt.
C. Am 25. Oktober 2006 erhob die Gastgeberin gemeinsam mit ihrem Ehe-
mann Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) als der damals zuständigen Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde-
führer beantragen darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
das Visum für einen drei- bis vierwöchigen Besuchsaufenthalt sei zu ertei-
len. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers
nicht gewährleistet wäre. Der Gesuchsteller sei bereits seit mehreren Jah-
ren Angestellter der Firma "Extra" in Xerxe. Diese Stelle wolle er keines-
falls verlieren, unterstütze er doch mit seinem Einkommen auch verschie-
dene Verwandte im Kosovo. Sie (die Beschwerdeführer) garantierten so-
wohl für die finanziellen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Auf-
enthalt als auch für eine fristgerechte Rückreise des Gesuchstellers.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 hält die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
E. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik.
F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
3krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Janu-
ar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/
Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Ge-
suchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund
seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerech-
te Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
4fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo
konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden
und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteili-
gung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang
gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher
nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirt-
schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne re-
gelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhö-
hung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe
Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von Experten für die nächsten
Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch
die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der An-
teil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut
der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Be-
ginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten
angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter
den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die
Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland be-
steht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim-
mungen.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
53.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 22-jährigen, ledigen
und kinderlosen Mann, der noch bei seinen Eltern lebt. Aus dem Umstand,
dass er für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seine El-
tern (und weitere Verwandte, wie die Beschwerdeführer betonen) in der
Heimat zurücklassen würde, kann er - wie die Vorinstanz zurecht festhielt -
nichts Besonderes für sich ableiten. Geltend gemacht wird in diesem Zu-
sammenhang ausschliesslich eine gewisse wirtschaftliche Unterstützung.
Dass diese den weiteren Verbleib des Gesuchstellers in der angestamm-
ten Heimat bedinge, wird zwar behauptet, liegt aber nicht auf der Hand.
Die allgemeine Erfahrung zeigt vielmehr, dass zurückbleibende Angehöri-
ge gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht
verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu
fällen. Im Gegenteil, der Entscheid ist dort oft von der Hoffnung getragen,
die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können.
3.5.3 Im Gegensatz zu vielen seiner Landsleute hat der Gesuchsteller zwar eine
feste Anstellung. Gemäss dem im Gesuchsverfahren edierten Arbeitsver-
trag befindet er sich seit Anfang 2005 in einem unbefristeten Arbeitsver-
hältnis als Verkäufer bei einer Handelsfirma und bezieht dafür ein monatli-
ches Salär von Euro 250.--, was ziemlich genau dem Nettodurchschnitts-
einkommen in Serbien entspricht. Hält man sich aber vor Augen, dass der
Gesuchsteller damit Verwandte in nicht bekanntem Umfang unterstützen
muss, so kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass er sich
(mit dem ihm verbleibenden frei verfügbaren Einkommensanteil) wirt-
schaftlich in besonders privilegierten Verhältnissen befindet. Angesichts
des grossen Lohngefälles und der Kaufkraftunterschiede liesse sich sol-
chen sozialen Verpflichtungen mit einer Anstellung in der Schweiz ungleich
besser nachleben.
3.5.4 Der Gesuchsteller ist sehr jung, befindet sich weder sozial noch beruflich
in dauerhaften, etablierten Verhältnissen und hat keine Verpflichtungen,
die einen Verbleib in der angestammten Umgebung notwendig machten.
Damit sind keine Verhältnisse auszumachen, die geeignet wären, von ei-
ner Emigration abzuhalten.
3.6 Die Beschwerdeführer haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunter-
haltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten Besuchsaufent-
haltes aufzukommen. Weiter garantieren sie für dessen anstandslose und
fristgerechte Rückkehr. Die Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigen-
schaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. In-
dessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers,
sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Be-
deutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristge-
rechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann
zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes.
3.7 Alles in allem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wie-
6derausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsan-
spruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehen-
de Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind
auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerde-
führern auferlegt. Sie sind durch den am 30. November 2006 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 250 319 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf P. Mäder
Versand am: