B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-988/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Denis G. Giovannelli,
Hirzbodenweg 95, Postfach, 4020 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-988/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. […]) ist dominikanischer Staatsangehöriger.
Nach der obligatorischen Schulzeit begab er sich in die Niederlande und
anschliessend nach Spanien, wo er einige Jahre blieb und einer Erwerbs-
tätigkeit nachging. In dieser Zeit heiratete er eine spanische Staats-ange-
hörige und kam in den Genuss eines entsprechenden Aufenthaltstitels.
Nachdem er vorübergehend in seine Heimat zurückgekehrt war, wohnte er
zuletzt überwiegend bei seiner inzwischen in Italien ansässigen Mutter.
Von seiner spanischen Ehefrau hat sich der Beschwerdeführer getrennt, er
pflegt aber seit langem eine Beziehung zu einer aus der Dominikanischen
Republik stammenden Schweizerin. Mit ihr hat er in Italien zeitweilig auch
zusammengelebt.
B.
Am 29. März 2011 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit vier Be-
gleitpersonen (worunter seiner Schweizer Partnerin) bei der versuchten
Einfuhr von Kokain in die Schweiz beim Zollamt Basel/Saint-Louis ange-
halten und in Untersuchungshaft genommen. Wegen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz ("grosse Gesundheitsgefährdung und Ban-
denbegehung") sowie Fälschung von Ausweisen wurde er vom Appellati-
onsgericht des Kantons Basel-Stadt am 27. November 2012 in zweiter In-
stanz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, unter Anrech-
nung der seit dem 29. März 2011 erstandenen Haft.
C.
Bereits zuvor, am 6. Mai 2011, hatte das Migrationsamt Basel-Stadt dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Erlass eines Einreiseverbots
gewährt. Auf eine Stellungnahme verzichtete er damals.
D.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Termin. Bei dieser
Gelegenheit äusserte er sich ebenfalls zu einer allfälligen Fernhaltemass-
nahme.
E.
Mit Entscheid vom 5. Januar 2015 ordnete das Amt für Justizvollzug des
Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus
dem Strafvollzug per 28. März 2015 an, unter Auferlegung einer Probezeit
von zwei Jahren.
C-988/2015
Seite 3
F.
Am 14. Januar 2015 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer
ein ab dem 27. März 2015 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zehn
Jahren mit der Begründung, jener sei vom Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 27. November 2012 wegen Verbrechens gegen
die Betäubungsmittelgesetzgebung und Fälschung von Aus-weisen zu ei-
ner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Damit habe er in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen und diese gefährdet (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergeset-
zes [AuG, SR 142.20]). Aufgrund seines Verhaltens erscheine eine Fern-
haltemassnahme von zehn Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte ange-
zeigt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Der Betroffene habe vorerst während längerer
Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei,
sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Auch unter Be-
rücksichtigung der im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemachten Gründe erweise sich ein Einreiseverbot dieser Dauer als
verhältnismässig und gerechtfertigt.
Gleichzeitig ordnete das SEM die Ausschreibung dieser Massnahme im
Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2015 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Parteivertreter die vollumfängliche Aufhebung
der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf das
Gebiet der Schweiz zu beschränken und subeventualiter auf drei Jahre zu
befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, die
angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Sodann stütze sich
die Vorinstanz einzig und allein auf das Strafmass des Urteils des Appell-
lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. November 2012. Indem
sie bei einem derart schweren Grundrechtseingriff schlicht keine Verhält-
nismässigkeitsprüfung vorgenommen habe, sei der Sachverhalt in willkür-
licher Weise festgestellt worden. Nicht berücksichtigt worden seien insbe-
sondere die konkreten Umstände des Einzelfalles, namentlich dass er mit
einer Spanierin verheiratet und im Besitze einer bis zum 6. Juni 2020 gül-
tigen spanischen Niederlassungsbewilligung sei. Keine Berücksichtigung
gefunden habe ferner die Tatsache, dass die Kernfamilie im Schengenge-
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Seite 4
biet wohne. Die Mutter verfüge über eine gültige italienische Niederlas-
sungsbewilligung, Schwester, Stiefvater und Onkel seien inzwischen sogar
italienische Staatsangehörige. Durch das im gesamten Schengenraum
wirksame 10-jährige Einreiseverbot werde seine Ehe faktisch geschieden.
Abgesehen davon handle es sich bei Art. 67 Abs. 2 AuG um eine Kann-
Bestimmung. Die verfügte Massnahme erweise sich daher als rechtswid-
rig. Ebenfalls nicht zwingend sei die Ausweitung des Einreiseverbots auf
den Schengenraum, weshalb auch die Voraussetzungen für einen SIS-Ein-
trag nicht erfüllt seien.
Nach Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten reichte der Rechtsver-
treter am 17. März 2015 eine Beschwerdeergänzung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab. Den Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltlicher Rechts-
pflege samt Verbeiständung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt.
I.
Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland aus-
geschafft.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Bezüglich einer allfälligen Revokation der
SIS-Ausschreibung ergänzt sie, die spanischen Behörden könnten, falls
sie am spanischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers festhielten, via
das SIRENE Büro Schweiz einen Antrag auf Löschung des SIS-Eintrages
stellen. In diesem Sinne habe man bei den spanischen Behörden am 9. Ap-
ril 2015 mittels E-Mail über das SIRENE Büro Schweiz nachgefragt. Bis-
lang sei kein entsprechendes Löschungsbegehren eingegangen.
Die Vernehmlassung wurde dem Parteivertreter am 28. April 2015 zusam-
men mit einer vom Bundesverwaltungsgericht anonymisierten Fassung der
E-Mail vom 9. April 2015 zur Stellungnahme unterbreitet.
K.
Mit Replik vom 2. Juli 2015 hält der Rechtsvertreter am eingereichten
Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
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Seite 5
L.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten der kan-
tonalen Migrationsbehörde – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
C-988/2015
Seite 6
3.
Der guten Ordnung halber und auch unter Bezugnahme auf die Vorbemer-
kungen in der Rechtsmitteleingabe sei darauf hingewiesen, dass sich der
Beschwerdeführer unter den konkreten Begebenheiten nicht auf das Frei-
zügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann. Ein abgelei-
tetes Freizügigkeitsrecht hat nur, wer als Familienangehöriger in Art. 3 Abs.
2 Anhang I FZA aufgeführt ist. Als Familienangehörige im Sinne dieser Be-
stimmung gelten der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie,
die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Bst. a),
die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie,
denen Unterhalt gewährt wird (Bst. b) und bei Studierenden schliesslich
der Ehegatte und die unterhaltberechtigten Kinder (Bst. c). Im Verhältnis
zur Mutter, zur Schwester, zum Stiefvater sowie zum Onkel kann das FZA
folglich zum vornherein nicht zur Anwendung gelangen. In Bezug auf die
spanische Ehefrau wiederum entfällt eine Berufung auf das FZA, weil die
Eheleute nicht mehr zusammenleben und der Beschwerdeführer längst
eine andere Partnerin hat, die Schweizer Bürgerin ist (siehe dazu Ent-
scheid der kantonalen Justizvollzugsbehörde vom 5. Januar 2015 betr. be-
dingte Entlassung). Abgesehen davon würde die Anerkennung eines ab-
geleiteten Freizügigkeitsrechts bedingen, dass die originär berechtigte Per-
son von ihrem Freizügigkeitsrecht bereits Gebrauch gemacht hat, was hier
nicht der Fall war (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom
4. Juli 2014 E. 5.1 und 5.2 m.H. oder GIULIA SANTANGELO, Kein abgeleite-
tes Recht auf Freizügigkeit ohne Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch
den originär Berechtigten, in: dRSK, publiziert am 2. Dezember 2014). Die
vorliegende Streitsache beurteilt sich demnach ausschliesslich nach dem
schweizerischen Ausländerrecht.
4.
In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter in erster Linie, die angefoch-
tene Verfügung sei ungenügend begründet. Die Begründung des schwer-
wiegenden Grundrechtseingriffs umfasse gerade mal sechs Sätze und die
konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die persönlichen und
familiären Verhältnisse seines Mandanten, blieben darin unberücksichtigt.
Beanstandet wird in der Replik darüber hinaus, dass ihm die der Vernehm-
lassung beigelegte E-Mail in anonymisierter Form unterbreitet worden ist.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
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Seite 7
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff. je m.H.).
4.2 Die angefochtene Verfügung enthält bloss eine sehr kurze Begrün-
dung, welche angesichts der Tragweite der angeordneten, langfristigen
Fernhaltemassnahme kaum als genügend erachtet werden kann. Aus be-
sagter Begründung wird zwar ersichtlich, dass die Verurteilung durch das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 27. November 2012, die
gegen den Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungs-
mittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie Fälschung von Ausweisen ergan-
gen war, zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme ge-
stützt auf Art. 67 AuG anzuordnen. Weiter hält sie fest, dass angesichts des
gezeigten Verhaltens ein Einreiseverbot von zehn Jahren angezeigt er-
scheine, um künftige Delikte zu vermeiden. Sodann führte das SEM aus,
dass sich selbst in Berücksichtigung der im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs gemachten Angaben eine Fernhaltemassnahme dieser Dauer recht-
fertige, ohne allerdings die hierbei geäusserten privaten Interessen na-
mentlich zu erwähnen. In der Vernehmlassung wird schliesslich Stellung
zum spanischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers und zum SIS-Ein-
trag genommen. Immerhin war mit dieser Begründung erkennbar, was für
Vorkommnisse bzw. welche Delinquenz für die Verhängung einer Fernhal-
temassnahme Anlass bot. Dem Beschwerdeführer war es denn möglich,
die Verfügung sachgerecht anzufechten. Zu berücksichtigen gilt es ferner,
dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der
schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche
Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat.
Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss
daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des
BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.).
C-988/2015
Seite 8
4.3 Indem das SEM ein Einreiseverbot von zehn Jahren verhängte, ging
es allerdings davon aus, dass eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, die
ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren überhaupt zulässt. Wie die Vo-
rinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangte, führte sie weder in der an-
gefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung in nachvollziehbarer
Weise aus. Wohl nannte sie die Gesetzesnorm mit der entsprechenden
Voraussetzung ("schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung", die sie aber fälschlicherweise Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu-
ordnete) und stichwortartig ebenfalls die Tatumstände ("grosse Gesund-
heitsgefährdung und Bandenbegehung"). Nähere Erläuterungen dazu oder
eine Auseinandersetzung mit sonstigen Aspekten des Einzelfalles (bei-
spielsweise zum Vorleben, zu den familiären Verhältnissen oder zur Wie-
derholungs- und Rückfallgefahr) fehlen indes gänzlich. Die Anforderungen
an die Begründung sind in diesem Zusammenhang schon deshalb hoch
und eine exakte Begriffsverwendung ist unerlässlich, weil ein längerfristi-
ges Einreiseverbot schwer wiegt und der Ermessensspielraum der Be-
hörde erheblich ist. Das SEM muss daher im Einzelfall eine Gefährdungs-
prognose erstellen und diese in nachvollziehbarer Weise begründen; d.h.
der Betroffene muss erkennen können, weshalb die Behörde von einer ak-
tuellen und schwerwiegenden Gefahr ausgeht (vgl. Urteil des BVGer
C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.2 m.H.). Insoweit die Vor-instanz in der
angefochtenen Verfügung eine qualifizierte Gefährdungslage annahm, ist
ihr deshalb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG verankerten Be-
gründungspflicht vorzuhalten.
4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders
schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfah-
renshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche
Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies
setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zu-
kommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung be-
troffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer
Nachteil entstehen. Durch eine solche "Heilung" einer Gehörsverletzung
sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren
vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden
können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E.
3.4 je m..H.).
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Seite 9
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie
die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechts-
fragen befugt (vgl. E. 2 hiervor). Es handelt sich sodann nicht um eine be-
sonders schwerwiegende Gehörsverletzung (vgl. hierzu Urteil des BGer
2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2). Zudem hat die Vor-instanz die
Gründe ihrer Entscheidung anlässlich des Schriftenwechsels zumindest in
Bezug auf die SIS-Ausschreibung ergänzt, dies aber – wie erwähnt – ohne
zum Kriterium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG
ausdrücklich Stellung zu nehmen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer das
Replikrecht gewährt. Ausserdem hat er mit dem Verzicht auf einen Kassa-
tionsantrag zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer zügigen Beurteilung
durch die Rechtsmittelinstanz gelegen ist. Schliesslich ist auch nicht davon
auszugehen, dass das SEM im Falle einer aus formellen Gründen ange-
ordneten Kassation anders entschieden hätte. Es rechtfertigt sich daher,
von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen.
4.6 Der Rechtsvertreter stösst sich überdies an der Anonymisierung der
ihm als Beilage zur Vernehmlassung übermittelten E-Mail. Entgegen seiner
Annahme war es nicht die Vorinstanz sondern das Bundesverwaltungsge-
richt, welches fragliches Aktenstück – konkret die darin figurierende E-
Mailadresse – eingeschwärzt hat. Ein solches Vorgehen ist durch Art. 26 ff.
VwVG, insbesondere Art. 28 VwVG, ohne weiteres gedeckt, wurde der be-
troffenen Partei der wesentliche Inhalt des Dokuments ansonsten doch tel
quel zur Kenntnis gebracht. An wen die vorinstanzliche Anfrage zu Handen
der spanischen Behörden gerichtet war (nämlich das SIRENE Büro
Schweiz), geht im Übrigen direkt aus der Vernehmlassung hervor, weshalb
der diesbezügliche Vorwurf jeglicher Grundlage entbehrt.
5.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art
21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO
wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96
des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
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Seite 10
(SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom
9. Juli 2015 E. 4 m.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen o-
der ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
6.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei-
severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr-
dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine
entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012
vom 26. August 2014 m.H.).
6.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
C-988/2015
Seite 11
Dauer überschritten werden. Allerdings kam das BVGer im eben erwähn-
ten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten
Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind
(E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Urteil mit der Frage
nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese
grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die
Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).
7.
Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. No-
vember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens nach
Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und b BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Men-
schen, bandenmässige Begehung) sowie Fälschung von Ausweisen zu ei-
ner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Delinquenz hat
er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeili-
che Schutzgüter gefährdet und damit einen Fernhaltegrund im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Wohl handelt es sich um eine Kann-
Bestimmung, schwere Verstösse gegen die Betäubungsmittelgesetzge-
bung im In- oder Ausland werden gemäss geltender Praxis – selbst bei
lediglich einer Verurteilung – jedoch regelmässig mit mehr- bzw. langjähri-
gen Fernhaltemassnahmen geahndet (vgl. dazu eingehender E. 8.5 weiter
hinten). Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit
zweifellos erfüllt.
8.
8.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren.
In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen
gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer
mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt.
8.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schliessen. Sie
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B.
Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder
aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren
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Seite 12
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte-
ren Kriminalitätsbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Men-
schen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine ent-
sprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zuneh-
mend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Le-
galprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen,
welche die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG genannte Höchstdauer von
fünf Jahren überschreiten.
8.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogende-
likte kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der beson-
deren Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die
Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei-
ter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird
allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross
ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer
rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu-
grunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer C-6635/2013 vom 19. Mai 2015
E. 6.3).
8.4 Die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. November 2012
verhängte Freiheitsstrafe belief sich auf sechs Jahre. Schuldig befunden
wurde er des Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und b BetmG. Zur
Strafzumessung führte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
u.a. aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Mittäterin und drei Mittätern
bei drei Drogentransporten (18./20. Januar 2011, 21. Februar/1. März
2011, 26./29. März 2011) jeweils Kokain im Kilobereich von den Niederlan-
den in die Schweiz transportiert und eingeführt habe. Er habe den Konvoi
bei allen drei Transporten begleitet, die Hotels organisiert und die damit
verbundenen Spesen beglichen. Zumindest einmal habe er zudem beim
Herstellen des Kokaingemischs mitgeholfen. Alle Beteiligten hätten durch
ihre festgelegten Tatbeiträge eine aktive Rolle im arbeitsteiligen Vorgehen
eingenommen und ein gut organisiertes Team gebildet. Bei der letzten
Fahrt sei die Menge der transportierten Drogen bekannt gewesen (knapp
7 ½ Kilogramm Kokaingemisch bzw. 1,2 Kilogramm reines Kokain), es sei
aber davon auszugehen, dass sich die eingeführte Menge bei den Fahrten
zuvor in ähnlichen Dimensionen, jedenfalls "in klar qualifiziertem Bereich",
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bewegt habe. Der Beschwerdeführer nahm mithin in Kauf, dass er mit sei-
nem Verhalten die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte.
Dementsprechend wertete das Appellations-gericht des Kantons Basel-
Stadt das Verschulden des Betroffenen als sehr schwer. Gleichzeitig wurde
er wegen Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig gespro-
chen, da er einen gefälschten Führer-
ausweis verwendet hatte. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches In-
teresse daran, ihn längerfristig von der Schweiz fernzuhalten.
8.5 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die ihm zur Last ge-
legten Straftaten sprechen für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben
nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer
räumlichen Ausbreitungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen (vgl.
E. 8.2 hiervor). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die im Ein-
klang mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) steht, ist bei solchen Delikten ein strenger Massstab anzuwenden
und selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu neh-
men (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, BGE 131 II 352 E. 4.3.1 und BGE
125 II 521 E. 4a oder Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012
E. 2.5 je m.H.). Negativ ins Gewicht fallen beim Beschwerdeführer diesbe-
züglich die grosse Gesundheitsgefährdung durch Mithilfe beim Transport
einer erheblichen Menge von Kokain, die bandenmässige Begehung, das
Handeln ohne Not (keine Drogenabhängigkeit) und aus rein finanziellen
Motiven sowie die fehlende Reue und Einsicht. Vor diesem Hintergrund ist
die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG anzuse-
hen.
8.6 Soweit der Parteivertreter das in seinen Augen zu einseitige Abstellen
auf das Strafurteil bzw. das Strafmass beanstandet, gilt es sodann klarzu-
stellen, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen,
andere Interessen schützen und unabhängig voneinander anzuwenden
sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheits-
funktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht
für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich eine an-
dere Gewichtung der vom Rechtsvertreter angesprochenen Kriterien und
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ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Be-
urteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer
2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.).
8.7 Im Zusammenhang mit der Frage, ob jemand eine Gefährdung im dar-
gelegten Sinne darstelle (vgl. E. 8.3 weiter vorne), wäre zu ergänzen, dass
für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Be-
gehung- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeutung
erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person
nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE
2014/20 E. 5.4 m.H.). Die Zeit, welche der Betroffene in Untersuchungshaft
und anschliessend im Strafvollzug verbracht hat (Ende März 2011 bis Ende
März 2015), kann mit anderen Worten nicht als Basis für die Beurteilung
der Rückfallgefahr dienen. Dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder
Massnahmevollzug kommt in dieser Hinsicht keine signifikante Aussage-
kraft zu. Angesichts der in einer Strafvollzugsanstalt oder einer vergleich-
baren Institution vorhandenen engmaschigen Betreuung und intensiven
Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines Insassen dort vielmehr erwar-
tet und lässt gemeinhin keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige
Verhalten einer Person in Freiheit zu (vgl. etwa Urteile des BGer
2C_282/2012 vorerwähnt E. 2.5 und BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012
E. 4.3 m.H. oder BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 136 f.). Der Beschwerdeführer
wurde mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt
vom 5. Januar 2015 auf den 28. März 2015 hin bedingt aus dem Strafvoll-
zug entlassen. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist – mit Blick
auf die verletzten Rechtsgüter – viel zu kurz, als dass dies an der derzeiti-
gen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermag. Hinzu kommt, dass er
noch bis zum 28. März 2017 unter dem Druck der Probezeit steht, was ein
korrektes Verhalten seinerseits ohnehin nahelegt (siehe Urteil des BGer
2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Aufgrund dessen kann
eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf weiteres nicht als gebannt be-
trachtet werden.
8.8 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeit-
punkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die
Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten.
9.
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9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 613 ff.).
9.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 8.4 – 8.7 oben) nach
wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung aus, weshalb ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhal-
teinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Haupt-
augenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Ziel-
setzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn über-
dies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ab-
lauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öf-
fentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig zu erachten
ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen
(vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
9.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen
Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegen-
überzustellen. Entgegen der Annahme des Parteivertreters hat die Vo-
rinstanz nicht überhaupt keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenom-
men, sondern sie lediglich zu wenig transparent gemacht (siehe E. 4.2 und
4.3 hiervor) und die Interessen der Betroffenen anders gewichtet. Die vor-
liegende Konstellation erlaubt keine von der vorinstanzlichen Auffassung
abweichende Betrachtungsweise. Die persönlichen Beziehungen des Be-
schwerdeführers zur Schweiz beschränken sich auf seine langjährige
Schweizer Lebenspartnerin, die seit Februar 2012 in Biel lebt. Sie war bei
den Drogenkurierfahrten – wie angetönt – Mittäterin und vom Appellations-
gericht des Kantons Basel-Stadt im selben Urteil der Gehilfenschaft zum
Verbrechen nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und b BetmG für schuldig erklärt wor-
den, was eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren nach sich zog. Vor
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ihrer Anhaltung Ende März 2011 will sie mit dem Beschwerdeführer in Ita-
lien bei dessen Mutter gewohnt haben (siehe Strafurteil vom 27. November
2012 S. 38 und 40). Da Letzterer nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
in der Schweiz verfügt hat, sind die mit dem Einreiseverbot als solchem
verbundenen Einschränkungen vergleichsweise gering und ohnehin hinzu-
nehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).
9.4 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis
fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine
wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn
Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller relevanten Be-
urteilungselemente hier eine verhältnismässige und angemessene Mass-
nahme darstellt.
10.
10.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. In diesem Zusammen-
hang lässt der Beschwerdeführer vorbringen, mit einer Spanierin verheira-
tet und im Besitze eines spanischen Aufenthaltstitels zu sein. Ausserdem
seien mehrere nahe Angehörige im Schengenraum ansässig.
10.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art.
13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex, SGK,
Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffe-
nen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs.
1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verord-
nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
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13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L
243/1 vom 15. September 2009]).
10.3 Wie an anderer Stelle angetönt (siehe E. 5 weiter vorne), kann eine
Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt
(Drittstaatsangehörige), im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Be-
deutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21
SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine na-
tionale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus-
schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person
in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a
SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht be-
steht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hin-
weise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
10.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm begangenen Drogendelikte erfüllen zudem den von
Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei
dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das
Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her
scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen
("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn […]), während
Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt,
dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Re-
levanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (…)
rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermes-
sen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Aus-
schreibung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu verant-
wortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt,
zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als
Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-
Staaten verpflichtet ist (zum Ganzen vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 oder Urteil
des BVGer C-660/2013 vom 21. April 2015 E. 8.3 m.H.). Im Übrigen wird
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die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf seine Be-
rechtigung überprüft und sie gilt überdies nicht für alle europäischen Län-
der, sondern nur für den Schengen-Raum.
10.5 Solange der Beschwerdeführer noch einen Aufenthaltstitel in Spanien
besitzt, ist ihm im Falle einer Rückkehr aus der Dominikanischen Republik
die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke
der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates ge-
stattet, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. a SGK
in der Fassung vom 29. Juni 2013 [vgl. Verordnung EU Nr. 610/2013 vom
26. Juni 2013, Abl. L 182 vom 29. Juni 2013 S. 5]). Das heisst, der Be-
schwerdeführer kann bei dieser Sachlage nach einem allfälligen Besuch
seiner Angehörigen in der Dominikanischen Republik wieder nach Spanien
einreisen, sofern er bei dieser Reise nicht durch die Schweiz oder einen
Mitgliedstaat reist, wo er allenfalls auf einer nationalen Ausschreibungsliste
mit der Anweisung ausgeschrieben ist, ihm die Einreise oder die Durch-
reise zu verweigern (siehe C-535/2013 E. 8.4.3 in analogiam). Von einem
Eingriff in das Führen einer Ehe kann vorliegend aber schon deshalb keine
Rede sein, weil der Beschwerdeführer längst eine andere Lebenspartnerin
hat, womit sich die Berufung auf die spanische (Noch-) Ehefrau als rechts-
missbräuchlich erweist (vgl. Urteil des BGer 2C_1092/2013 vorerwähnt
E. 5.2). Die übrigen, in Italien wohnhaften Verwandten zählen nicht zur
Kernfamilie, mit ihnen kann er sich ausserhalb des Schengen-Gebietes
treffen. Die Aufrechterhaltung der Ausschreibung im SIS durch die Vo-
rinstanz bis zum Entscheid der spanischen Behörden über die Aufrechter-
haltung bzw. den Entzug des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers
ergibt sich im Übrigen aus Art. 25 Abs. 2 SDÜ. Die mit der Ausschreibung
verbleibenden Beeinträchtigungen seiner Bewegungsfreiheit hat der Be-
schwerdeführer in Kauf zu nehmen.
11.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für die Ausschrei-
bung im SIS, solange Spanien, das von den hiesigen Behörden über die
Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels orientiert wor-
den ist, beim SIRENE Büro Schweiz kein entsprechendes Löschungsbe-
gehren stellt (vgl. Vernehmlassung mit darin erwähnter Beilage). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
C-988/2015
Seite 19
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Der Parteivertreter ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 24. März 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend
unentgeltlicher Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben,
weshalb dies nun nachzuholen ist.
12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn
sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
12.3 Angesichts der betroffenen Rechtsgüter, der Höhe des Strafmasses,
des mit Blick auf Fernhaltemassnahmen längst nicht ausgeschöpften zeit-
lichen Rahmens (BVGE 2014/20 E. 8.2) und der sonstigen Umstände (es
ist davon auszugehen, dass der Betroffene selbst bei einer ausreichend
begründeten Verfügung rekurriert hätte) sind die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht
erfüllt. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich nicht statt-
zugeben und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen.
Dispositiv Seite 20
C-988/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt Kanton Basel-Stadt ad BS […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: