Abtei lung II I
C-990/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
K._______,
vertreten durch Frau lic. iur. Carla Schnoz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-990/2006
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende K._______ (geboren am [...] 1985,
nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin/Rekurrentin)
beantragte am 23. August 2006 beim Schweizerischen Verbindungs-
büro in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von
einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im
Kanton Zürich wohnhafte Schwester C._______ (nachfolgend: Gastge-
berin) und deren Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Verwei-
gerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastge-
berin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
3. Oktober 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin
oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaft-
liche Verpflichtungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Im
Übrigen stehe in casu die Mithilfe im Haushalt oder bei der Kinderbe-
treuung im Vordergrund. Für derartige (bewilligungspflichtige) Aufent-
halte seien die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden zu-
ständig.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 31. Oktober 2006 an das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung des gewünschten Besuchervisums für einen Aufenthalt von drei
Monaten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Im Wesentlichen lässt sie zur Begründung vorbringen, sie sei seit nun-
mehr sechs Jahren erwerbstätig. Seit Angang 2005 arbeite sie als
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Journalistin und Moderatorin in unbefristetem und ungekündigtem Ar-
beitsverhältnis beim Radio X._______ in Kamenice, wo sie monatlich
315 Euro verdiene. Ausserdem habe sie sich um ihren pflegebedürfti-
gen Vater zu kümmern und müsse den Haushalt für ihre Eltern besor-
gen. Die Beschwerdeführerin stellt allerdings entschieden in Abrede,
dass eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit angestrebt werde,
gehe es doch lediglich darum, während der Abwesenheit ihrer
Schwester, die jeweils nachmittags arbeite, die beiden minderjährigen
Kinder der Gastgeber zu betreuen; die Mithilfe im Haushalt sei nicht
vorgesehen.
Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem einen Arbeitsvertrag sowie entsprechende Lohnabrechnun-
gen zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 6. November 2006 wurde eine Erklärung der Gastge-
berin nachgereicht, wonach diese für die fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise der eingeladenen Schwester garantiere.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
die Beschwerdeführerin sei jung, ledig, kinderlos und gemäss eigenen
Angaben anlässlich der Gesuchseinreichung ohne feste Anstellung.
Auch die nunmehr geltend gemachte Erwerbstätigkeit lasse nicht auf
bindende Verpflichtungen im Heimatland schliessen, sei doch
insbesondere nicht nachvollziehbar, dass eine solche Tätigkeit gleich
während drei Monaten unterbrochen werden könne.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. November 2006 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Ue-
bersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privat-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München
2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der
Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als
beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauens-
schutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für
die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchs-
weise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind,
aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den
nachstehenden Visumsbestimmungen).
3.3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt
(vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht
wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestim-
mungen (vgl. Art. 3 und 4 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesi-
cherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt wer-
den. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
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sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstän-
de des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im
Einklang steht.
4.3 Die parlamentarische Versammlung des Kosovo hat am 17. Febru-
ar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008
anerkannte die Schweiz den Kosovo. Wie jedoch die Staatengemein-
schaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist noch ungewiss. Aus
wirtschaftlicher Sicht ist es trotz grosser internationaler Unterstützung
bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten;
es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt
hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne
oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank
Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005
bereits bei 37% (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus die-
ser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweize-
rischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2%
der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo).
4.4 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
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5.
5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine etwas mehr
als 22-jährige, ledige Frau, die sich anlässlich der Gesuchseinreichung
als arbeitslos bezeichnete und dementsprechend auch keinen Arbeit-
geber nennen konnte (vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisege-
suches vom 23. August 2006). Demgegenüber verweist die Rekurren-
tin auf Beschwerdeebene – unter Vorlage eines Arbeitsvertrages sowie
entsprechender Lohnabrechnungen in Kopie – auf ihre unbefristete
Anstellung als Journalistin und Moderatorin beim Radio X._______ in
Kamenice.
Diese nachgereichten Beweismittel stehen einerseits in klarem Wider-
spruch zu den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin. Sollte
es sich dabei tatsächlich um Kopien echter Dokumente handeln, ist
andererseits nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls bestehender
Arbeitsvertrag von der Rekurrentin nicht bereits anlässlich ihrer Ge-
suchseinreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Zudem
lässt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die maximal
zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte
(vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren), ihr jedoch gemäss Arbeitsvertrag le-
diglich ein Jahresurlaub von maximal 18 Arbeitstagen zusteht, erhebli-
che Zweifel an den behaupteten beruflichen Verpflichtungen im Hei-
matland aufkommen. Dass die Rekurrentin wohl kaum in wirtschaftlich
günstigen Verhältnissen lebt, zeigt sich nicht zuletzt am Umstand, dass
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts-
pflege beantragt wurde und sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt ver-
bundenen Kosten nicht von ihr, sondern vollumfänglich von den Gast-
gebern übernommen würden (vgl. das undatierte, an die Schweizer-
vertretung gerichtete Einladungsschreiben der Gastgeberin).
5.2 Die Beschwerdeführerin betont allerdings auch ihre familiären Ver-
pflichtungen gegenüber ihren gesundheitlich angeschlagenen, pflege-
bedürftigen Eltern und bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe
nicht nur die Pflege ihres Vaters zu übernehmen, sondern zusätzlich
den Haushalt für ihre Eltern zu besorgen. Dieses Argument vermag
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu
überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landes-
abwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt,
die Präsenz der Beschwerdeführerin sei für die Belange ihrer Familie
unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen,
die von ihr geleistete Unterstützung und Betreuung könne durchaus für
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längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Insofern
darf bezweifelt werden, dass der Rekurrentin im Heimatland zwingen-
de Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration ab-
zuhalten vermöchten, zumal nicht nur ihre Schwester, die Gastgeberin,
sondern mittlerweile auch ihr einziger Bruder definitiv in die Schweiz
übersiedelt sind. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des
vorliegenden Einreisegesuches ebenfalls Rechnung zu tragen, ist
doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familien-
kreis (wie beispielsweise die Beschwerdeführerin), die im Heimatland
möglicherweise mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Problemen
zu kämpfen haben, ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der
Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Vor
diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Gastgeberin, wo-
nach ihre Schwester die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der
Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der an-
standslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebe-
willigung.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich die-
se Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das,
wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran än-
dert auch die Tatsache nichts, dass die Gastgeberin die rechtzeitige
Rückkehr ihrer Schwester zusichert; denn eine solche Garantie ist
trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006
vom 7. August 2007 E. 6).
6.
Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Ausländerin oder der
Ausländer an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck
gebunden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 aVEA).
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Aufgrund der Aktenlage (vgl. insbesondere das oben erwähnte Schrei-
ben der Gastgeberin an die Schweizervertretung sowie das ärztliche
Zeugnis vom 22. Juni 2006) ist anzunehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin auch deshalb in der Schweiz erwartet wird, um die Gastgeber bei
der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder sowie teilweise auch im
Haushalt zu unterstützen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine
solche Tätigkeit, so nützlich sie für die Gastgeber wäre, mit einem Auf-
enthalt zu Besuchszwecken ohnehin nicht vereinbar wäre. Arbeitsleis-
tungen in Haushalt und/oder Familie – auch wenn sie nur stunden-
oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werden – gelten grund-
sätzlich als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit. Dies selbst dann,
wenn derartige Tätigkeiten bloss unentgeltlich, gegen ein Taschengeld
oder gegen Kost und Logis erbracht würden (vgl. Art. 6 der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
[aBVO], AS 1986 1791).
Eine Ausnahme könnten allenfalls unentgeltliche Hilfeleistungen von
nächsten Verwandten bilden. So hat das EJPD in einem Entscheid
vom 22. September 1997 festgehalten (vgl. Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 63.37), dass eine ausländische Grossmutter, die
in der Schweiz ihr Enkelkind hütet, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
obwohl das Kinderhüten grundsätzlich als Dienstleistung auf dem Ar-
beitsmarkt angeboten wird. Es stellte dabei im Wesentlichen auf das
arbeitsmarktfremde Kriterium ab, dass die Betreuungsdienste einer
Grossmutter wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe
zu den Enkelkindern nicht durch eine Drittperson ersetzt werden könn-
te, ohne dass der besondere Charakter der Tätigkeit verloren ginge.
Die Frage, ob Betreuungsdienste, welche – wie im vorliegenden Fall –
durch eine Tante geleistet würden, ebenfalls keine (bewilligungspflichti-
ge) Erwerbstätigkeit darstellen würden, braucht hingegen nicht einge-
hend geklärt zu werden, da die Beschwerde bereits aus den obge-
nannten Gründen (nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise) abzu-
weisen ist.
7.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bun-
desrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
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messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist nicht stattzugeben, da die Beschwerdebegehren zum
vornherein aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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