Abtei lung III
C-992/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. September 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Trommer;
Gerichtsschreiberin Haake.
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 28. August 2006 beantragte X._______, geboren 1974, beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen hiesigen
Besuchsaufenthalt von einem Monat. Als Gastgeberin benannte sie ihre in
Basel lebende Schwester Y._______. Nach formloser Verweigerung
übermittelte das Verbindungsbüro ihr Gesuch – unter Hinweis darauf, dass
die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine – zum
Entscheid an die Vorinstanz.
B. Nachdem das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt über die
Gastgeberin und ihren Ehemann ergänzende Auskünfte eingeholt und an
das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von
X._______ mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 ab. Sie begründete ihre
Ablehnung damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter
anderem dann zu verweigern sei, wenn der Gesuchsteller oder dessen
Gastgeber nicht über genügend Mittel verfügten, um den Lebensunterhalt
in der Schweiz zu bestreiten. Im vorliegenden Fall seien die finanziellen
Garantien aufgrund der von den zuständigen Inlandbehörden durchge-
führten Abklärungen als ungenügend anzusehen.
C. Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 28. Oktober 2006
Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD). Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Die von der Vorinstanz
vertretene Auffassung, ihre Schwester könne für den Lebensunterhalt in
der Schweiz nicht aufkommen, sei nicht zutreffend. Ihre Schwester befinde
sich in einem festen Arbeitsverhältnis und verfüge auf ihrem heimatlichen
Konto über ein Guthaben von 1'350 Euro. Für die Bestreitung der Reise-
kosten und für die Bezahlung der erforderlichen Versicherung sei dies
mehr als ausreichend, zumal die Unterkunfts- und Verpflegungsauslagen
von den Gastgebern übernommen würden. Sie, Y._______, und ihr
Ehemann verfügten über ein Nettoeinkomen von ca. 5'500 Franken und
bewohnten eine Vierzimmerwohnung. Sie könnten auch garantieren, dass
ihr Gast nach Ablauf der Besuchsdauer fristgerecht ausreise.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus. Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde
hätten ergeben, dass die Gastgeberfamilie mit einer offenen Betreibung
von CHF 2'774.40 im Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet
sei. Die für den Besuchsaufenthalt verlangten Sicherheiten könnten
demzufolge nicht erbracht werden, da auch das eigene Sparguthaben der
Gesuchstellerin zur Finanzierung des hiesigen Lebensunterhalts nicht
ausreiche.
E. In ihrer darauf folgenden Stellungnahme vom 27. Januar 2007 wendet die
Beschwerdeführerin ein, dass die offene Forderung längst bezahlt worden
sei und dass der Gläubiger – wie aus den beigefügten Schreiben
ersichtlich – sein Betreibungsbegehren zurückgezogen habe. Auch an-
3sonsten hätten sie und ihr Ehemann keine Schulden. Sie beide wie auch
ihre Kinder seien in der Schweiz gut integriert. Im Übrigen habe die Mutter
ihres Ehemannes vor drei Jahren ein Besuchervisum erhalten, obwohl sie
über noch bescheidenere Mittel als ihre jetzt eingeladene Schwester
verfüge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einreisebewilligung (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verwandte und Gastgeberin am Verfahren
mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der
Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.4 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung
des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher verpflichtet, auf
den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.). Es ist an die Begründung der
Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Es kann somit die Verfügung im Ergebnis auch
gleich belassen, ihr aber andere Motive zugrunde legen (sog. Motiv-
substitution; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 677).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
4länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]).
2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA),
welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit
dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1
ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechts-
ordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen be-
sonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel
verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt
während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d
VEA). Zum Lebensunterhalt zählt dabei nicht nur der Aufwand für
Verpflegung und Unterkunft; vielmehr sind auch nur eventuell anfallende
Krankheits-, Unfall- oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen. Aus
diesem Grund verlangen die Kantone von den hier lebenden Gastgebern
in der Regel finanzielle Garantien, die zwischen 20'000 und 30'000
Franken liegen.
3. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin, die aufgrund ihrer Natio-
nalität zur Einreise in die Schweiz nebst Pass ein Visum benötigt, die
Visumserteilung mit der Begründung, sie bzw. die Gastgeberfamilie ver-
füge nicht über genügend finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt
während des Besuchs sicherzustellen.
3.1 Die Vorinstanz hat diese Schlussfolgerung daraus abgeleitet, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit einer offenen Betreibung im
Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet seien. Diesbezüglich
hat Y._______ im Beschwerdeverfahren jedoch glaubhaft dargelegt, dass
es zu einer Einigung mit dem Gläubiger gekommen sei und dass dieser
sein Betreibungsbegehren zurückgezogen hat. Die Verweigerung der
Einreisebewilligung lässt sich somit nicht mehr mit der Überschuldung der
Gastgeberfamilie begründen.
3.2 Damit stellt sich die Frage, ob die sonstige finanzielle Situation der
Gesuchstellerin und ihrer Gastgeberin ausreicht, um ihren Lebensunterhalt
während des Aufenthalts in der Schweiz zu decken. Die Beschwerde-
führerin hat hierzu geltend gemacht, das eigene Familieneinkommen liege
bei 5'500 Franken netto; darüberhinaus verfüge ihre Schwester über ein
Sparguthaben von 1350 Euro. Im Hinblick darauf, dass zum Haushalt der
Gastgeberfamilie auch Kinder gehören, erscheint das Familieneinkommen
5eher knapp, da es – wie oben dargelegt – nicht nur für die Abdeckung der
Grundbedürfnisse des Gastes reichen muss. Aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen kann die Beantwortung dieser Frage jedoch letztendlich offen
bleiben.
4. Wie oben (Erwägungen 1.3) dargelegt, muss sich das Bundesverwaltungs-
gericht nicht darauf beschränken, den von der Vorinstanz angeführten
Aspekt der Sicherstellung des Lebensunterhalts zu überprüfen. Abgesehen
davon gibt es nämlich auch Anhaltspunkte, die eine fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin als zweifelhaft erscheinen lassen.
4.1 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige in
vielen Fällen versuchen, mit Hilfe eines Visums in die Schweiz zu
gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für Angehörige der
jüngeren und mittleren Generation, die wie die Gesuchstellerin aus der
Provinz Kosovo stammen, ist die Verlockung gross, sich in einem anderen
Land ein neues Leben aufzubauen, da sich in der alten Heimat weder ein
wirtschaftlicher noch ein sozialer Aufschwung abzeichnen. Die Arbeits-
losenquote im Kosovo liegt über 40 Prozent; fast gleich gross – laut Zahlen
der Weltbank für das Jahr 2002 – ist der Anteil der Bevölkerung, der unter
der Armutsgrenze lebt (Quelle: www. , dort: Kosovo Poverty
Assessment vom 16. Juni 2005 S. 16 f.). Der geschilderte Migrationsdruck
zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jungen und ungebun-
denen Personen, die u.a. auch die Schweiz als Zielland betrachten.
Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten
oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren
Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Die schwierige
Lage in Serbien bzw. im Kosovo spiegelt sich im Übrigen auch in der
schweizerischen Asylstatistik wieder, in der Serbien im Jahre 2006 mit
11,6 Prozent die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte.
4.2 Bei der Beurteilung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
sind aber nicht nur die allgemeinen Lebensumstände im Heimatland,
sondern auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person
zu berücksichtigen. Obliegt ihr beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begüns-
tigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass
sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die fremdenpolizeilichen
Regeln halten, als hoch eingeschätzt werden.
4.3 Die Gesuchstellerin ist 33 Jahre alt und ledig. Für sie bestehen daher
keine unmittelbaren familiären Verpflichtungen, die sie zu einer Rückkehr
in die Heimat motivieren könnten. Zwar haben sie und ihre Gastgeberin
angegeben, dass sie in ihrem Heimatort eine feste Anstellung habe, was
für ihre dortige berufliche Integration und Rückkehrbereitschaft sprechen
könnte; angesichts der allgemeinen prekären wirtschaftlichen Situation im
Kosovo hat der Aspekt der Berufstätigkeit jedoch keine entscheidende
6Bedeutung für die Einschätzung ihres Rückkehrwillens. Denn selbst im
Falle einer Vollzeitbeschäftigung liegt das Durchschnittseinkommen im
Kosovo auf geringem Niveau und erlaubt – im europäischen Vergleich –
nur einen sehr niedrigen Lebensstandard. Bei der Beurteilung der Situation
der Gesuchstellerin fällt demgegenüber ins Gewicht, dass ihre Schwester
mit ihrer Familie in der Schweiz lebt und hier offensichtlich ihr Auskommen
gefunden hat. Nachvollziehbar wäre es daher, wenn X._______
versuchen würde, diesem Bespiel zu folgen, zumal sie sich noch in einem
Alter befindet, in dem der Wunsch nach Heirat und Familiengründung nicht
ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund gilt es auch
mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen von der
Berufstätigkeit – keine Aspekte dargelegt hat, die für besondere heimat-
liche Verpflichtungen ihrer Schwester bzw. für deren dortige Verbunden-
heit sprechen könnten.
5. Die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin ist somit zu be-
zweifeln. Auch wenn die Beschwerdeführerin die fristgerechte Rückkehr
ihres Gastes zusichert, so ist eine entsprechende Verpflichtung – mangels
Durchsetzbarkeit – rechtlich nicht möglich (vgl. Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 57.24). Einzig und allein die Gesuchstellerin muss
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten, was angesichts der
soeben beschriebenen (und in jedem Einzelfall variierenden) Umstände
fraglich erscheint. Die im vorliegenden Fall negative Prognose lässt sich
zwar nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber
aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. 2 248 641 retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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