B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-992/2010
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Spanien,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Willi Egloff,
Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-992/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1960 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt in Spanien. Er war früher in der Schweiz als Hilfsschaler
erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet.
Mit Gesuch vom 27. Mai 1997 (IV-act. 1) meldete sich X._______ bei der
IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) zum Bezug einer Invaliden-
rente an. Mit Verfügung vom 18. April 2003 (IV-act. 92 f.) sprach ihm die
IV-Stelle AG mit Wirkung ab 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zu.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die IV-Stelle AG stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte des
Kantonsspitals A._______ vom 25. Juni 1997, vom 25. März 1998 und
vom 16. April 1998 (vgl. die Ausführungen im Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 23. Januar 2002 [IV-act. 70]) sowie auf den
Bericht von med. pract. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 7. März 2003 (IV-act. 80), mit welchen namentlich ein links-
seitiges lumboradikuläres Syndrom bei Diskushernie L4/L5 und bei
Diskusprotrusion L5/S1, eine depressive Störung mit Angstzuständen
(ICD-10 F32.8) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) di-
agnostiziert wurden.
B.
B.a Mit Schreiben vom 5. April 2006 (IV-act. 105) teilte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem inzwi-
schen in Spanien lebenden (vgl. IV-act. 99) X._______ mit, sie habe ein
Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und beim spanischen Sozialversi-
cherungsträger neue ärztliche Unterlagen angefordert.
B.b Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 (IV-act. 132) setzte die IVSTA die
bisher gewährte ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 auf eine halbe
Rente herab.
Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2007 erhob X._______ am 15. Juni
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (IV-act. 140). Mit Urteil
vom 22. April 2008 (IV-act. 157) wies das Bundesverwaltungsgericht die
Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die
IVSTA zurück.
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Seite 3
B.c Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen stellte die
IVSTA die Rente von X._______ schliesslich mit Verfügung vom 4. Januar
2010 (IV-act. 207) mit Wirkung ab 1. März 2010 ein und bestätigte zudem
implizit die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente per
1. Juli 2007 (vgl. die Begründung der Verfügung).
Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf das interdisziplinäre
MEDAS-Gutachten des ZMB von Dr. med. C._______, Facharzt für Neu-
rologie, und Dr. med. D._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie,
(Unterzeichnende) vom 5. Februar 2009 (IV-act. 183). Die begutachten-
den Ärzte stellten X._______ folgende Diagnosen: 1) chronisches Lum-
bovertebralsyndrom mit/bei Status nach Spondylodese L4-S1 (und
Diskushernienoperation?) 12/2000, degenerativen LWS-Veränderungen
und pseudoradikulärer Ausstrahlung links, 2) leichtgradige depressive
Episode, 3) anhaltende somatoforme Schmerzstörung leichten Grades,
4) chronischer Nikotinabusus (26 py), 5) Hyperlipidämie und 6) anamnes-
tisch Status nach Refluxbeschwerden (Gastrokopie zirka 1984 und 1988).
Die Gutachter attestierten X._______ aufgrund der vorstehend genannten
gesundheitlichen Probleme eine volle Arbeitsunfähigkeit für die frühere
Tätigkeit auf dem Bau; in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne das
Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangshaltungen und mit
der Möglichkeit eines freien Positionswechsels erachteten sie ihn als zu
100% arbeitsfähig. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – so die
Gutachter – gelte seit dem Jahr 2000 und sei lediglich den orthopädi-
schen Einschränkungen zuzuschreiben, da aus psychiatrischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit kaum beeinträchtigt sei.
C.
Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2010 erhob X._______, vertreten
durch Fürsprecher Willi Egloff, mit Eingabe vom 17. Februar 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Be-
gründung führte er im Wesentlichen aus, die gesundheitliche Situation
habe sich in keiner Hinsicht verbessert und auf das eingeholte Gutachten
könne ohnehin nicht abgestellt werden, da dieses den Anforderungen,
welche an ein sorgfältiges Gutachten zu stellen seien, (insbesondere in
psychiatrischer Hinsicht) nicht genüge, was nur mit der Versicherungsnä-
he des begutachtenden Instituts erklärt werden könne. Enthalte doch die
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psychiatrische Würdigung Aussagen zum Zeitraum ab 2000, für welchen
der Sachverhalt aber mit Verfügung vom 18. April 2003 rechtskräftig fest-
gestellt worden sei. Gestützt auf die Unterlagen der spanischen Ärzte sei
ersichtlich, dass weder die Herabsetzung noch die Aufhebung der Rente
gerechtfertigt seien.
D.
D.a Mit Stellungnahme vom 10. März 2010 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 hiess der Instruktionsrich-
ter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teil-
weise gut und stellte diese für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum
28. Februar 2010 wieder her.
D.c Gegen die Zwischenverfügung vom 19. März 2010 erhob die IVSTA
Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Ent-
scheids.
D.d Mit Urteil vom 16. Juni 2010 trat das Bundesgericht auf die Be-
schwerde der IVSTA nicht ein.
E.
Am 23. März 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" mit den entsprechenden Belegen ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 beantragte die IVSTA die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es sei durch die
medizinischen Unterlagen nachgewiesen, dass sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers verbessert habe, weshalb die revisions-
weise Herabsetzung der Rente per 1. Juli 2007 respektive die Aufhebung
derselben per 1. März 2010 gerechtfertigt sei.
G.
Mit Replik vom 12. Juli 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
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Seite 5
H.
Mit Duplik vom 21. Juli 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag
fest.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, das Bundesverwaltungsgericht beab-
sichtige, die angefochtene Verfügung zu seinen Ungunsten abzuändern
(reformatio in peius). Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer
daher Gelegenheit zur Stellungnahme respektive zum Rückzug der Be-
schwerde.
I.b Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2012 erklärte der Beschwerdefüh-
rer, dass er an seiner Beschwerde festhalte.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
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Seite 6
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), ha-
ben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen-
den, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
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schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG,
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
2.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Januar 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.4. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Juli 2007 (vgl. die noch
nicht rechtskräftige Verfügung vom 7. Mai 2007 [IV-act. 132]) strittig ist,
finden im vorliegenden Verfahren demnach die Vorschriften Anwendung,
die ab dem Jahr 2007 Geltung hatten. Am 1. Januar 2008 sind im Rah-
men der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des
ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich beson-
derer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord-
nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009
vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum
31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445; d.h. das IVG ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf die
Fassung der 5. IV-Revision Bezug genommen. Noch keine Anwendung
findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
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Seite 8
2.5. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
3.1.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher-
te Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
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Seite 9
cher Art genügt nicht (Urteil des BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010
E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist daher für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt,
der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen, in Rechtskraft erwachse-
nen Rentenzusprache (Verfügung vom 18. April 2003) mit dem Sachver-
halt im Zeitpunkt der (noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Revisions-
verfügung vom 7. Mai 2007 zu vergleichen. Ferner ist zu beurteilen, wie
sich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 4. Januar 2010 entwickelt hat.
3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
C-992/2010
Seite 10
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungs-
verfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich wel-
cher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünf-
te sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
den können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002,
S. 62, E. 4b/cc).
3.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005
vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
C-992/2010
Seite 11
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-
lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein-
spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er-
zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt
werden können.
C-992/2010
Seite 12
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Recht-
sprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei
Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch
leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,
ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Män-
ner oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungs-
niveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die
Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15
E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wo-
chenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübli-
che durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b
bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab-
zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
3.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Pro-
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zent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen, was für die Staaten der EU der Fall ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf
seine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 auf eine halbe Rente re-
duziert und ab 1. März 2010 ganz aufgehoben hat.
4.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Verfügung
vom 18. April 2003 attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer ein
linksseitiges lumboradikuläres Syndrom bei Diskushernie L4/L5 und bei
Diskusprotrusion L5/S1, eine depressive Störung mit Angstzuständen
(ICD-10 F32.8) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Die
Ärzte erachteten den Beschwerdeführer deshalb als zu 100% arbeitsun-
fähig in allen Tätigkeiten.
4.2. Anlässlich des im Jahr 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens er-
folgten weitere Abklärungen, welche durch die gestützt auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 angeordneten Abklärun-
gen ergänzt wurden. Diesen medizinischen Unterlagen sind folgende Di-
agnosen zu entnehmen: 1) chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
Status nach Spondylodese L4-S1 (und Diskushernienoperation?)
12/2000, degenerativen LWS-Veränderungen und pseudoradikulärer Aus-
strahlung links, 2) leichtgradige depressive Episode, 3) anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung leichten Grades, 4) chronischer Nikotinabusus
(26 py), 5) Hyperlipidämie und 6) anamnestisch Status nach Refluxbe-
schwerden (Gastrokopie zirka 1984 und 1988).
In der Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter den Beschwerdefüh-
rer aus somatischer Sicht seit Dezember 2000 als zu 100% arbeitsfähig
für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von
Lasten über 5 kg, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zu Po-
sitionswechseln. Aufgrund des Lumbovertebralsyndroms sei der Be-
schwerdeführer nicht mehr in der Lage, schwere Tätigkeiten auszuüben.
Aus psychiatrischer Sicht wurde ab dem Jahr 2006 eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit verneint, da lediglich noch eine leichtgradige depres-
sive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung leichten
Grades vorlägen. Der chronische Nikotinabusus, die Hyperlipidämie und
C-992/2010
Seite 14
die anamnestisch erhobenen Refluxbeschwerden hätten keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer be-
reits seit einigen Jahren ein chronisches lumbospondylogenes und ein
zervikovertebrales Syndrom vorliegen. Insofern ist der Zustand des Be-
schwerdeführers unbestrittenermassen gleich geblieben. Aus dem Ver-
gleich der psychiatrischen Beurteilungen ergibt sich allerdings Folgendes:
Die im Jahr 2003 von med. pract. B._______ diagnostizierte depressive
Störung mit Angstzuständen und die generalisierte Angststörung wurden
im MEDAS-Gutachten vom 5. Februar 2009 nicht mehr genannt, sondern
nur noch eine leichtgradige depressive Episode sowie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung leichten Grades. Eine deutliche Besserung
attestierten bereits die spanischen Ärzte in ihren Berichten vom 15. und
vom 19. Juni 2006 (IV-act. 111 und 113, vgl. auch IV-act. 188). Ferner
stellten die Ärzte im November 2008 fest, es erfolge keine regelmässige
psychiatrische Behandlung und die psychischen Beschwerden seien vor
allem auf die ungünstigen beruflichen Aussichten, die Schmerzen sowie
die prekäre finanzielle Situation zurückzuführen. Ferner seien keine frei
flattierenden Ängste (mehr) auszumachen und die Fähigkeit des Be-
schwerdeführers, auf eine freundliche Umgebung zu reagieren, sei vor-
handen. Zudem berichte der Beschwerdeführer zwar von Schlafstörun-
gen, mangelnder Libido und von Gefühlen der Sinnlosigkeit, insgesamt
aber von einem nahezu unauffälligen Tagesverlauf; all dies sei lediglich
mit einer leichten Depression zu vereinbaren, weshalb das Vorliegen ei-
ner schweren Depression ausgeschlossen werden könne. Somit kann
festgestellt werden, dass sich insbesondere der psychische Zustand des
Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat und aus psychiatrischer
Sicht keine relevanten Einschränkungen mehr festzustellen sind, zumal
reaktive depressive Episoden rechtsprechungsgemäss nicht die für einen
Rentenanspruch erforderliche Dauer und Intensität in den Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. BGE 127 V 294 E. 4). Die IVSTA ist
somit gestützt auf das ausführliche und nachvollziehbare MEDAS-
Gutachten zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausgegangen. Dem Bericht von Dr. med. E._______ vom 12. August
2009 (IV-act. 198) sind ferner auch keine Hinweise auf eine schwere De-
pression zu entnehmen, da dieser dem Beschwerdeführer zwar psychi-
sche Probleme attestiert, jedoch keine Symptome schildert, die auf eine
schwere Depression hinweisen; zudem äussert der Arzt sich auch nicht
zur Arbeitsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten kann. Bei der vom Beschwerdeführer in seiner Ar-
C-992/2010
Seite 15
gumentation angeführten Stellungnahme von Dr. med. F._______, Fach-
arzt für Psychiatrie, vom 26. November 2009 (IV-act. 205) handelt es sich
indes nicht um die Beschreibung der Situation des Beschwerdeführers,
sondern um eine Konstellation, wie sie in ähnlich gelagerten Fällen häufig
anzutreffen ist und die vom Arzt als Beispiel aufgeführt wird. Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers ist die klare, auf die konkrete Situa-
tion des Beschwerdeführers bezogene Aussage des RAD-Arztes keines-
wegs so zu deuten, dass er beim Beschwerdeführer eine Einschränkung
aus psychischer Sicht bestätigen kann, führt er doch explizit aus, dass
"vom psychiatrischen Standpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit" bestehe. Was der Arzt mit seiner beispielhaften Schilderung be-
zweckte, ist nicht auszumachen, zumal er für den konkreten Fall eine kla-
re (gegenteilige) Aussage machte.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angebrachte Kritik am MEDAS-
Gutachten ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers ist nicht bereits aus dem Umstand, dass das eingeholte
Gutachten von einer für die IVSTA tätigen Gutachterstelle stammt, davon
auszugehen, dass die Gutachter befangen waren und deshalb nicht auf
das Gutachten abgestellt werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 V 210
E. 1.3). Zudem wurde das ausführliche Gutachten von einer kompetenten
Stelle unter Beizug von Fachärzten und unter Berücksichtigung der Vor-
akten erstellt, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das
während eines dreitägigen stationären Aufenthaltes erstellte Gutachten
lege artis angefertigt worden ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen
Hinweise vorliegen, ist doch die vom Beschwerdeführer in Bezug auf das
Gutachten erhobenen Kritik nicht fundiert. So führt dieser zwar nament-
lich aus, das psychiatrische Gutachten sei gestützt auf ein "kurzes, mittels
Übersetzer geführten Gesprächs" erstellt worden, legt aber nicht dar, in-
wiefern das Gutachten ungenügend sein soll, zumal weder der Beizug ei-
nes Übersetzers noch eine "kurze" Gesprächsdauer per se ein Indiz für
ein mangelhaftes Gutachten darstellen (zur Dauer von psychiatrischen
Abklärungen vgl. Urteil des BGer I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3).
Zu überprüfen bleibt somit noch die von den Ärzten ermittelte Arbeitsfä-
higkeit. Unter Berücksichtigung des Fehlens von psychiatrischen, die Ar-
beitsfähigkeit beeinträchtigenden Einschränkungen und unter Beachtung
der nach wie vor bestehenden orthopädischen und rheumatologischen
Einschränkungen erachteten alle Ärzte den Beschwerdeführer in seinem
früheren Beruf als nicht mehr arbeitsfähig. In leichten, wechselbelasten-
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Seite 16
den Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten von über 5 kg
erachteten die Gutachter des ZMB den Beschwerdeführer seit dem Jahr
2000 aus somatischer Sicht und seit 2006 auch aus psychiatrischer Sicht
als zu 100% arbeitsfähig. Dr. med. G._______ attestierte dem Beschwer-
deführer in seiner Stellungnahme vom 9. März 2009 (IV-act. 188) – ent-
gegen der Einschätzung des ZMB – von Juni 2006 bis und mit Oktober
2008 in Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40% und ab No-
vember 2008 eine solche von 20%, da bei Tätigkeiten mit dauerndem
Stehen oder Sitzen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen
sei. Auf Nachfrage der IVSTA präzisierte Dr. med. G._______ seine Stel-
lungnahme vom 9. März 2009 am 17. Mai 2009 (IV-act. 191) und be-
stätigte, dass bei einer wirklich idealen, der Behinderung angepassten,
wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% anzuneh-
men sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist
(vgl. auch E. 3.2 hiervor).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen.
Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen
dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet
er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschie-
denartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich
im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Ein-
kommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991
S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht da-
rauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung; heute: Art. 16 ATSG) kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög-
lich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch-
schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3c, ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b).
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Seite 17
Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen Einschränkungen
noch alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tra-
gen von Gewichten über 5 kg zuzumuten sind und gemäss Bericht von
Dr. med. H._______ vom 6. August 2009 (IV-act. 197) nur noch zu be-
rücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer berufsmässig keine Fahr-
zeuge der Kategorie C lenken sollte, ist nicht davon auszugehen, der
mögliche Einsatzbereich des Beschwerdeführers sei derart einge-
schränkt, dass es eine entsprechende Stelle auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt nicht gebe. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer mindestens seit Juni 2006 (vgl. den Formularbericht von
Dr. med. I._______ vom 19. Juni 2006 [IV-act. 113] und das MEDAS-
Gutachten vom 5. Februar 2009 [IV-act. 183]) in einer Verweistätigkeit
wieder zu 100% arbeitsfähig ist. Ob der Beschwerdeführer bereits früher
eine volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten erlangt haben könnte, wie
dies im MEDAS-Gutachten festgestellt wurde, ist vorliegend nicht zu prü-
fen, da eine Abänderung der Rente – wie nachfolgend aufzuzeigen sein
wird – ohnehin nicht vor dem 1. Juli 2007 in Frage kommt.
4.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine ihm von den Gut-
achtern attestierte Arbeitsfähigkeit tatsächlich verwerten kann oder ob al-
lenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen gewesen
wäre.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenversi-
cherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die versicherte Person,
bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär
Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu be-
mühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung
in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität,
womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche
Leistungen der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmass-
nahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch
dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Da-
her geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin be-
steht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; prak-
tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig-
keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich
C-992/2010
Seite 18
vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbe-
zug. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefäl-
len nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie-
sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen,
bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher
Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden
kann. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die
Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung
einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre-
chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahms-
weise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus-
gesetzt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung 9C_163/2009 ist
jedoch dahingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich auf Sachver-
halte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungs-
weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte
Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit
mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom
26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des BGer 9C-367/2011 vom
10. August 2011 E. 3.2 f.).
Da der Beschwerdeführer im Revisionszeitpunkt weder das 55. Altersjahr
erreicht hatte, noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog, sind die
obgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass sich eine Prüfung von
Eingliederungsmassnahmen erübrigt (vgl. zum Ganzen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3897/2009 vom 14. Juni 2011 E. 13).
5.
Zu bestimmten bleibt noch der Invaliditätsgrad.
5.1. Als Valideneinkommen ist gestützt auf die Angaben des früheren Ar-
beitgebers des Beschwerdeführers (vgl. IV-act. 5) davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 einen Stundenlohn von
Fr. 25.39 brutto (inkl. Feriengeld von 8,3%) respektive Fr. 23.45 brutto
(ohne Feriengeld) erzielt hätte. Die Arbeitszeit des Beschwerdeführers lag
bei 8,5 Stunden pro Tag, weshalb pro Tag mit einem Einkommen von
Fr. 199.325 und pro Monat (bei durchschnittlich 21,75 Arbeitstagen) von
Fr. 4'335.32 zu rechnen ist. Inklusive 13. Monatslohn beträgt das Validen-
einkommen des Beschwerdeführers daher Fr. 4'696.60. Somit hätte der
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Seite 19
Beschwerdeführer im Jahr 2006 [Index 2014] ein (seit 1997 aufindexier-
tes [Index 1818]) monatliches Valideneinkommen von Fr. 5'202.95 (exklu-
siv Ferienentschädigung, inklusiv Anteil 13. Monatslohn) erzielt.
5.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vom Tabellenwert
der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), TA1, Männer, Niveau 4
(Fr. 4'732.--) auszugehen. Dieses Einkommen auf der Basis von
40 Wochenstunden ist auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeits-
zeit aller Branchen von 41,7 Stunden aufzurechnen, was monatlich
Fr. 4'933.10 ergibt. Unter Berücksichtigung des von der IVSTA zugestan-
denen, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen und nicht zu beanstan-
denden leidensbedingten Abzugs von 10% ist von einem monatlichen In-
valideneinkommen von Fr. 4'439.80 auszugehen. Die Frage der Höhe des
leidensbedingten Abzugs kann jedoch offengelassen werden, da selbst
ein maximaler Abzug von 25% keine rentenrelevanten Auswirkungen hät-
te.
5.3. Der Vergleich der massgebenden Einkommen ergibt bei einem Vali-
deneinkommen von Fr. 5'202.95 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 4'439.80 eine Erwerbseinbusse von Fr. 763.15 respektive 15%, womit
kein Rentenanspruch mehr besteht.
6.
6.1. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung
einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats
an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt.
6.2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers (spätestens) im Juni 2006 ver-
bessert hat. Die anspruchsbeeinflussende Änderung dauerte im Zeitpunkt
der noch nicht rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 7. Mai 2007, mit
welcher die Rente herabgesetzt wurde, bereits seit knapp einem Jahr. Die
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2007 zugestellt (vgl.
IV-act. 134). Die Vorinstanz hätte die bisher gewährte Rente in Anwen-
dung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zu-
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Seite 20
stellung der Verfügung folgenden Monats an, in casu somit per 1. Juli
2007, ganz aufheben (und nicht nur herabsetzen) müssen, da bei einer
Rückweisung mit Anordnung von weiteren Abklärungen eine Rente nicht
nur für die Zukunft aufgehoben werden kann (vgl. BGE 106 V 18 und Ur-
teil des BGer 8C_451/2010 E. 3 f.). Der Beschwerdeführer wurde mit Ver-
fügung vom 17. Januar 2012 praxisgemäss auf die Möglichkeit einer re-
formatio in peius aufmerksam gemacht; er machte jedoch von der Rück-
zugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt mit Stellungnahme vom
21. Februar 2012 an seiner Beschwerde fest. Die formellen Vorausset-
zungen für eine reformatio in peius (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG) sind dem-
nach erfüllt.
6.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen
ist. Entgegen der Anordnung der Vorinstanz ist die Rente jedoch nicht
erst mit Wirkung ab 1. März 2010, sondern bereits per 1. Juli 2007 voll-
ständig aufzuheben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2010 ist dahingehend abzuändern,
dass die Rente des Beschwerdeführers per 1. Juli 2007 aufzuheben ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1. Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gestützt auf das eingereichte
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und den entspre-
chenden Belegen ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Somit sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der unent-
geltlichen Verbeiständung unter Berücksichtigung des normalerweise in
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Seite 21
ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen Aufwands eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- exklusive MWST, welche vorliegend nicht
zu entschädigen ist (vgl. Urteil C-5808/2008 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 5. Februar 2010 E. 5.2), zuzusprechen (vgl. Art. 65 Abs. 5
VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung ist
aus der Gerichtskasse zu leisten.
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 4. Januar 2010 wird insoweit aufgehoben, als sie die
Rente erst mit Wirkung ab 1. März 2010 aufhebt. Die Rente des Be-
schwerdeführers wird mit Wirkung ab 1. Juli 2007 aufgehoben.
3.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 2'500.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Beilage: Fotokopie der Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 21. Februar 2012)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: