Abtei lung II I
C-993/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Kosovo,
vertreten durch memos Osmani Herr Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-993/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1952 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsan-
gehörige A._______ lebt in Kosovo. Er hat bis im Jahr 1981 in der
Schweiz als Hilfsarbeiter gearbeitet und dabei Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet
(act. 1 und 63). Mit Gesuch vom 20. März 2006 (act. 1) hat er einen
Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ge-
stellt.
B.
Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zog namentlich folgende Unterlagen
medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei: (1) den Bericht der Ra-
diologischen Poliklinik B._______ vom 5. Januar 2001 (act. 57), (2) ei-
nen undatierten Austrittsbericht der Universitätsklinik C., Abteilung für
Lungenkrankheiten, (act. 59), (3) den Austrittsbericht der
Universitätsklinik C., Abteilung für Innere Medizin, vom 8. Februar
2007 (act. 62), (4) den Arztbericht von Dr. med. D._______ vom
3. Oktober 2007 (act. 77 f.), (5) die Schlussberichte von
Dr. med. E._______, RAD Rhone, vom 14. August 2007 (act. 65) und
vom 8. Januar 2008 (act. 79), (6) den Fragebogen für den Versicherten
vom 14. Februar 2007 (act. 15) und (7) den Einkommensvergleich vom
5. September 2007 (act. 68).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 (act. 80) hat die IV-Stelle gemäss
Vorankündigung im Vorbescheid vom 17. September 2007 (act. 69)
das Leistungsgesuch von A._______ abgewiesen, da keine rentenbe-
gründende Invalidität vorliege.
C.
Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2008 hat A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), vertreten durch memos Osmani, am
13. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2008
und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Ferner beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung. Er begründete seine Begehren damit,
dass er zu 100% arbeitsunfähig und trotz mehreren Therapien nicht in
der Lage sei, eine Arbeit aufzunehmen. Im Übrigen sei es aufgrund
Seite 2
C-993/2008
der knappen Schulbildung, fehlender Berufsbildung, einseitiger
Berufserfahrung und der Situation des Arbeitsmarktes im Kosovo nicht
realistisch, dass er eine Stelle finden könne.
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Ab-
weisung der Beschwerde, da die vorgebrachten physischen und psy-
chischen Leiden seit Oktober 2000 lediglich eine Invalidität von 18%
und ab Januar 2007 eine solche von 45% zur Folge hätten und die
weiteren angeführten Gründe (Ausbildung, Lage auf dem Arbeitsmarkt
etc.) bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien.
E.
Mit Replik vom 25. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen der Beschwerde fest.
F.
Mit Duplik vom 1. September 2008 hielt die IV-Stelle ebenfalls an ih-
rem Antrag fest.
G.
Mit Eingabe vom 22. März 2008 reichte der Beschwerdeführer das
ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein. Mit
Verfügung vom 3. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
sein Gesuch zu präzisieren und Belege einzureichen. Diese Frist liess
der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom
1. September 2009 wurde daraufhin sein Gesuch gestützt auf die Ak-
ten abgewiesen, und er wurde aufgefordert einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss traf am
1. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3
C-993/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
Seite 4
C-993/2008
mit Serbien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den
Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin
das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen-
der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
Seite 5
C-993/2008
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfüg-
ung vom 10. Januar 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa-
ren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und
ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision).
Weil sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – sofern nichts Gegenteiliges vermerkt –
die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
Ferner ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Seite 6
C-993/2008
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
Seite 7
C-993/2008
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2,
publiziert in: Plädoyer 2009 S. 72 ff.).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge-
Seite 8
C-993/2008
mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah-
rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs-
sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, da-
mit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Bei-
spiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden,
wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenent-
schädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd
oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen
muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen
Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit
hätte rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. März
2004 [U 178/03] E. 2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament-
lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Ta-
bellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohn-
strukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent-
ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung solch statistischer
Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten (gesundheit-
lich) behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre-
chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech-
nen müssen (vgl. BGE 124 V 323 E. 3b/bb mit Hinweisen). Die ständi-
ge bundesgerichtliche Praxis präzisiert weiter, dass die Frage, ob und
in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtli-
chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzel-
falls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Seite 9
C-993/2008
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Abzug
soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein-
zelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we-
gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter-
durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Der Einfluss sämtli-
cher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25 % zu begrenzen ist (vgl. BGE 126 V 79 E. 5b/aa-cc mit weiteren
Hinweisen).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von we-
niger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend jedoch nicht
der Fall ist.
3.8 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf eines Jahres mindestens zu 40 Prozent invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c).
3.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens drei Jahren (respektive einem Jahr [gemäss der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung]) Beiträge an die
schweizerische Sozialversicherung geleistet haben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er leide an einer
schwer therapierbaren Hypertonie mit Nebenfolgen sowie an einer De-
Seite 10
C-993/2008
pression. Er sei daher nicht in der Lage mehrstündige Arbeiten zu ver-
richten. Gemäss Bestätigung der behandelnden Ärzte bestehe sowohl
in der angestammten als auch in einer leichten Verweistätigkeit eine
volle Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Die IV-Stelle führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer sei
in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen seit Oktober 2000 (Hospitalisation
wegen Asthma bronchiale) zu 25% und seit Januar 2007 (Hospitalisa-
tion wegen Herzbeschwerden) zu 100% arbeitsunfähig. In leichteren
Verweistätigkeiten bestehe zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 100%
und ab Januar 2007 von 75%. Die psychischen Leiden seien jedoch
gut behandelbar und hätten deshalb keinen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit. Gestützt auf die ermittelten Arbeitsunfähigkeiten ergebe sich
eine maximale Invalidität von 45% seit Januar 2007, weshalb der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente habe.
4.3
4.3.1 Der Kurzbericht der Radiologischen Poliklinik B._______ be-
schreibt – abgesehen von einer leicht vergrösserten Leber – beim Be-
schwerdeführer keine aussergewöhnlichen oder krankhaften Verände-
rungen der inneren Organe. Zu einer allfälligen Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit äussert sich der Bericht nicht.
4.3.2 Der undatierte Austrittsbericht der Universitätsklinik C., Ab-
teilung für Lungenkrankheiten, diagnostizierte beim Beschwerdeführer
ein Asthma bronchiale sowie eine Lumboischialgie rechts und be-
schreibt, mit welchen Mitteln und Therapien die Bronchitis des Be-
schwerdeführers behandelt wurde. Eine Aussage zur Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu entnehmen.
4.3.3 Der Bericht der Universitätsklinik C., Abteilung für Innere
Medizin, vom 8. Februar 2007 diagnostizierte beim Beschwerdeführer
eine Angina pectoris stabilis, eine arterielle Hypertonie, eine Bronchitis
chronica obstructiva und Diabetes mellitus Typ II. Dem Bericht sind fer-
ner diverse Untersuchungsergebnisse zu entnehmen, die jedoch nicht
ausserhalb der Norm liegen. Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit enthält
der Bericht keine.
4.3.4 Dr. med. D._______ attestiert dem Beschwerdeführer im
Zeugnis vom 6. November 2007 eine depressive Episode schweren
Seite 11
C-993/2008
Grades (F 32.2), Diabetes-Polyneuropathie, arterielle Hypertonie und
Angina pectoris. Er ist der Ansicht, der Beschwerdeführer sei zu 75%
arbeitsunfähig.
4.3.5 Dr. med. E._______ hat mit den beiden Schlussberichten des
RAD Rhone die vorgelegten ärztlichen Berichte zusammengefasst und
dem Beschwerdeführer folgende gesundheitliche Einschränkungen
attestiert: Koronare Herzkrankheit (ICD: I 25.1; Hauptdiagnose, mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) und COPD (="Chronic Obstructive
Pulmonary Disease", ICD: J 44.9), Diabetes mellitus Typ II (ICD: E 14)
sowie Lumbago (M 54.5; alles Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und schliesslich arterielle Hypertonie (ICD: I 10;
Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Er hat
ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aus den
ärztlichen Unterlagen ersichtlichen somatischen Leiden nicht mehr in
der Lage sei, schwere Arbeiten zu verrichten, weshalb eine weitere
Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr möglich sei. Eine leichte, ange-
passte Tätigkeit sei jedoch weiterhin vollschichtig möglich, allerdings
bestehe aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit eine generelle
Arbeitsunfähigkeit von 25%. Die depressive Episode stufte er als nicht
relevant für eine Arbeitsunfähigkeit ein. Sollte eine depressive Episode
nur ungenügend behandelbar sein, müsse dies in einem Verlaufsbe-
richt über sechs bis zwölf Monate gut dokumentiert sein. Dies sei vor-
liegend jedoch nicht der Fall, weshalb davon auszugehen sei, dass die
depressive Episode keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die befragten Ärzte über-
einstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer folgende
Leiden hat: Koronare Herzkrankheit, COPD, Diabetes mellitus Typ II,
Lumbago und arterielle Hypertonie. Nur einer der untersuchenden Ärz-
te hat sich zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Dr. med. D._______ at-
testiert dem Beschwerdeführer in seinem Bericht eine Arbeitsunfähig-
keit von 75%. Allerdings geht daraus weder hervor, für welche Tätig-
keiten diese Arbeitsunfähigkeit gelten soll, noch warum er zu diesem
Resultat kommt. Auf diese ungenaue und unbegründete Einschätzung
ist daher nicht abzustellen. Dr. med. E._______ unterscheidet
verschiedene Perioden der Arbeitsunfähigkeit hingegen gestützt auf
die zeitlichen Angaben der Spitalaustrittsberichte; dies ist nachvoll-
ziehbar und sinnvoll. Ferner ist ihm zuzustimmen, dass dem Vorliegen
der koronaren Herzkrankheit genügend Rechnung getragen wurde,
wenn von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 75% in einer leichten Tä-
Seite 12
C-993/2008
tigkeit ausgegangen wird. Eine weitergehende Reduktion der Arbeits-
fähgkeit in einer leichten Tätigkeit ist nicht anzunehmen. Dasselbe gilt
für die anderern Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen betreffend depres-
sive Episode. In den Akten befindet sich kein entsprechender Verlaufs-
bericht, der Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der psychischen Situation liefern würde. Es ist somit davon
auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden depressiven Episode
um eine behandelbare Krankheit handelt und die Arbeitsfähigkeit
dadurch nicht weiter negativ beeinflusst wird. Die IV-Stelle hat somit
die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit korrekt festgestellt.
Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Argumente des
Beschwerdeführers sich im Wesentlichen auf invaliditätsfremde Grün-
de wie Alter, Wohnort oder Angebot auf dem Arbeitsmarkt beziehen.
Dies sind jedoch alles Gründe, die bei der Beurteilung des Invaliditäts-
grades, bei welchem vom theoretischen Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarkts auszugehen ist, gemäss herrschender Rechtsprechung
grundsätzlich nicht respektive nur im Rahmen eines leidensbedingten
Abzuges zu berücksichtigen sind. Erwerbslosigkeit aus invaliditäts-
fremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007 [9C_382/2007
E. 4.3]; BGE 107 V 17 E. 2c).
5.
Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich wird vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet. Verglichen wurde dabei das zu-
mutbare (hypothetische) Einkommen pro Jahr ohne Invalidität von
Fr. 5'034.23 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bun-
desamtes für Statistik für das Jahr 2004, einfache und repetitive Tätig-
keiten im Baugewerbe, Fr. 4'829.-- angepasst an die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden) und das zumutbare Erwerbsein-
kommen in Verweistätigkeiten mit Invalidität seit Oktober 2000 von
Fr. 4'114.89 (100% Pensum, 10% leidensbedingter Abzug) respektive
seit Januar 2007 von Fr. 2'743.26 (75% Pensum, 20% leidensbeding-
ter Abzug). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 18,26% (seit Ok-
tober 2000) respektive 45,51% (seit Januar 2007). Die IV-Stelle hat die
LSE korrekt angewandt und von den ermittelten Löhnen angemessene
leidensbedingte Abzüge gewährt. Es liegen somit keine Hinweise vor,
dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers falsch
berechnet hat.
Seite 13
C-993/2008
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass kein Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 14
C-993/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Hän-
den hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 15