Abtei lung II I
C-993/2009/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X.________,
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-
Verband, A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Rentenanspruch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-993/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2009 die Verfügung der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA), vom 14. Januar 2009 betreffend Abweisung eines
Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszu-
machen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]),
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
dass die Vorinstanz am 12. Mai 2009 ihre Vernehmlassung vorgelegt
hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 30. April 2009 an die
Verwaltung zurückzuweisen,
dass der ärztliche Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme
festhält, aus medizinischer Sicht seien weitere fachärztliche, insbe-
sondere rheumatologische Abklärungen angezeigt und es müssten die
Akten der IV C._______ beigezogen werden (act. 60),
dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerdeschrift fest-
hielt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend
abgeklärt, und daher eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung beantragt hat,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass
Seite 2
C-993/2009
die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2009 auf einer mangelhaft
ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,
dass hieran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 14. Mai 2009 ein umfangreiches unfallchirurgisches
Fachgutachten vom 28. April 2009 von Dr. med. D._______,
E._______, nachgereicht hat, erachtet es doch die Vorinstanz ange-
sichts des komplexen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin zu
Recht als unumgänglich, dass auch eine rheumatologische Begut-
achtung durchgeführt wird – und ist es unabdingbar, dass den begut-
achtenden Ärzten auch die bisher offenbar nicht edierten Akten der IV
C._______ vorliegen,
dass Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
vorschreibt, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärun-
gen von Amtes wegen vornimmt, und Art. 49 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, dass
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgeweisen wird
(Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätz-
lichen fachärztlichen (insbesondere rheumatologischen) Abklärungen
durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,
dass das unfallchirurgische Gutachten vom 28. April 2009, das
unaufgefordert, ohne Zulassung einer Beschwereergänzung gemäss
Art. 53 VwVG und vor Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
eingereicht worden ist, von der Vorinstanz im Rahmen der zusätzlichen
medizinischen Abklärungen zu berücksichtigen sein wird,
dass es angesichts der Rückweisung auch Sache der Vorinstanz sein
wird, über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden, die Kosten
für die private unfallchirurgische Begutachtung seien in Anwendung
von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu übernehmen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
Seite 3
C-993/2009
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Beschwerdever-
fahren eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten
zu bestimmen ist,
dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Honorar der
Vertreterin (einschliesslich Auslagen) auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist
(Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache mit
der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen
zusätzlichen fachärztlichen (insbesondere rheumatologischen) Abklä-
rungen durchzuführen, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Übernahme der Kosten für die private unfallchirurgische Begutachtung
zu befinden und unter Berücksichtigung der vollständigen Akten in der
Sache neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die von
der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung vom 12. Mai 2009 samt act. 60 in Kopie)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilagen: Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2009 samt Gutachten vom 28.
April 2009, je in Kopie)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Seite 4
C-993/2009
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 5