Abtei lung II I
C-995/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A.X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B.Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-995/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Am 25. Januar 1999 ersuchten A.X._______ (geboren 1969;
nachfolgend Beschwerdeführer oder Gastgeber) und seine Ehefrau
B.X._______, geborene B.Y._______ (geboren 1971; nachfolgend
Gesuchstellerin), in der Schweiz um Asyl. Die beiden 1991 bzw. 1992
geborenen gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ waren im
Heimatland geblieben. Nach Abweisung der Asylgesuche am 1.
September 1999 verliess die Gesuchstellerin die Schweiz, um in den
Kosovo zurückzukehren. Der Beschwerdeführer reiste erst am 23. Mai
2000 in seine Heimat Kosovo zurück.
A.b Mit Urteil vom 9. April 2003 wurde die Ehe des Beschwerde-
führers und der Gesuchstellerin geschieden. Laut diesem Urteil wurde
die elterliche Sorge für die beiden Kinder dem Beschwerdeführer über-
tragen. Nachdem dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
zur Vorbereitung der Eheschliessung bewilligt worden war, heiratete er
am 19. Juli 2003 in Zürich eine Schweizer Bürgerin. Daraufhin wurde
ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 7. Juni 2006 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine beiden
Kinder, welche seit seiner Einreise in die Schweiz von seiner Mutter,
E.X._______, betreut worden waren. In der Folge reisten die beiden
Kinder am 26. Oktober 2006 im Familiennachzug in die Schweiz ein.
Anfang Oktober 2007 zog die Schweizer Ehefrau aus der ehelichen
Wohnung aus.
B.
Am 15. November 2007 ersuchte die Gesuchstellerin bei der schwei-
zerischen Vertretung in Pristina/Kosovo um Erteilung eines Besucher-
visums, um ihren Ex-Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder
während dreier Monate besuchen zu können. Nach formloser Verwei-
gerung des Visums überwies die Auslandvertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
C.
Nachdem das Migrationsamt beim Gastgeber weitere Auskünfte ein-
geholt hatte, wies die Vorinstanz das Visumsgesuch mit Verfügung
vom 17. Januar 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der politi-
schen und sozioökonomischen Verhältnisse im Herkunftsland sowie
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wegen ihrer persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert angesehen
werden könne.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2008, die mit Schreiben vom
21. Februar 2008 ergänzt wurde, beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin
die Einreise zu Besuchszwecken für einen Aufenthalt von drei
Monaten zu bewilligen. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor,
die Gesuchstellerin habe ihre Kinder seit ihrer Ausreise aus der
Schweiz 1998 (recte: 1999) nicht mehr besucht. Der persönliche Kon-
takt habe nur durch kurze Besuche der Kinder während der Ferien
gepflegt werden können. Die Gesuchstellerin und ihre Kinder hätten
ein Recht auf angemessenen Verkehr im Sinne von Art. 8 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Vorinstanz sei in der Begrün-
dung der Verfügung mit keinem Wort auf die Beziehung zwischen
Mutter und Kindern eingegangen. Ebenso wenig sei beachtet worden,
dass gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107; nachfolgend Kinderrechtekonvention
bzw. KRK) die Interessen der betroffenen Kinder zugunsten des
Kindeswohls vorrangig zu berücksichtigen seien.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 9. Juni 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, neben
den Asylakten, die den Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin
betreffen, auch die Akten des Migrationsamtes Zürich betreffend den
Beschwerdeführer und seine Kinder bei der Beurteilung zu berück-
sichtigen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Von
dieser Möglichkeit machte er mit Eingabe vom 19. Oktober 2009
Gebrauch.
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H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 - 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
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fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevo-
raussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Fe-
bruar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Die junge, von der Schweiz anerkannte Republik Kosovo ist
zwar weder in Anhang I noch in Anhang II aufgeführt. Als Drittstaat,
der nicht in Anhang II aufgeführt ist, unterliegen seine Staatsangehöri-
gen jedoch der Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Gesuch-
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stellerin mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erschei-
ne nicht gesichert.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein
zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich
durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungün-
stigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.2.1 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und
von der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicher-
heitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre
weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administra-
tion und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisa-
tionen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaft-
licher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es
herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hart-
näckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne
oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Zudem stellt die
Armut ein weitverbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut
lebenden Bevölkerung lag im Jahr 2008 bei hohen rund 45 %, wobei
15 % der Einwohner gar von extremer Armut betroffen waren (Quelle:
Weltbank, > Countries > Kosovo > Overview >
Kosovo Brief 2009, Stand: April 2009, besucht am 8. Oktober 2009).
Vor diesem Hintergrund besteht bei vielen Bürgern des Kosovo der
Wunsch, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebens-
bedingungen eine bessere Existenz zu schaffen. Der Trend zeigt sich
erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit
von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
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sichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelungen
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei
geht es nicht allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach
erfolgter Einreise, sondern auch um andere Versuche, den Aufenthalt
zu verlängern und auf eine migrationsrechtliche Grundlage zu stellen,
wie beispielsweise durch die Aufnahme einer Ausbildung oder eine
Heirat.
7.2.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch-
steller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere beruf-
liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuch-
stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch einge-
schätzt werden.
7.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 38jährige, ge-
schiedene Frau. Als berufliche Tätigkeit gab sie Hausfrau an. Aus den
Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migra-
tionsbehörde gemacht hat, geht zudem hervor, dass sie bei ihren
Eltern lebt. Weitere Angaben zur Situation der Gesuchstellerin in ihrem
Heimatland sind den Akten nicht zu entnehmen. Es sind damit keine
beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen ersicht-
lich, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abhal-
ten könnten.
7.5
7.5.1 Im vorliegenden Fall ist im Weiteren die Vorgeschichte der
betroffenen Familie zu berücksichtigen. Ein erstes Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ist aus dem Jahr 1996 aktenkundig. Anfang 1999
stellten die Gesuchstellerin und ihr damaliger Ehemann, der Be-
schwerdeführer, Asylgesuche in der Schweiz, welche am 1. September
1999 abgelehnt wurden. Die Gesuchstellerin verliess die Schweiz
kurze Zeit später, der Beschwerdeführer erst nach neun Monaten. Wie
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im Sachverhalt erwähnt (Buchstaben A.b und B.) liess sich der
Beschwerdeführer am 9. April 2003 von der Gesuchstellerin scheiden
und reiste in die Schweiz, um am 19. Juli 2003 eine Schweizer
Bürgerin zu heiraten. Ende Oktober 2006 reisten die gemeinsamen
Kinder des Beschwerdeführers und der Gesuchstellerin, die durch das
Scheidungsurteil unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt worden
waren, im Familiennachzug in die Schweiz ein. Anfang Oktober 2007
zog die Schweizer Ehefrau aus der ehelichen Wohnung aus. Nur kurze
Zeit später reichte die Gesuchstellerin das Einreisegesuch ein.
7.5.2 Für den Beschwerdeführer, der nachweislich zwei Asylge-
suche – 1996 und 1999 – gestellt hatte, bevor er sich im Jahre 2003
von der Gesuchstellerin scheiden liess und kurze Zeit später eine
Schweizer Bürgerin heiratete, war offenbar die Erlangung des Aufent-
haltsrechts für sich und die später nachgezogenen Kinder ein vorrangi-
ges Ziel. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Interessenlage der
Gesuchstellerin (angeblich Besuch der Kinder) mit einem zeitlich
begrenzten Besuchervisum in Einklang steht. Hierbei ist neben der
bereits erwähnten zeitlichen Abfolge zu berücksichtigen, dass die
Gesuchstellerin ihr Einreisegesuch nur gut einen Monat nach dem
Auszug der Schweizer Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung stellte.
Es kann – nicht zuletzt aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gela-
gerten Fällen – vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die
Gesuchstellerin und der Gastgeber auf dem Weg über ein Besucher-
visum die Wiederaufnahme des Zusammenlebens in der Schweiz an-
streben. Bestärkt werden diese Zweifel am Aufenthaltszweck auch
durch Schreiben der Schweizer Ehefrau, die sich in den kantonalen
Akten befinden. Darin legt diese ihre Überzeugung dar, der Beschwer-
deführer habe sie nur geheiratet, um für sich und seine Kinder den
Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Diese Schreiben mögen – wie
der Beschwerdeführer hervorhebt – einseitig die Sicht der Ehefrau dar-
stellen; sie sind jedoch nicht dazu geeignet, die Zweifel am angege-
benen Zweck der Einreise der Gesuchstellerin zu zerstreuen.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es
sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose
betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle ihrer
Einreise in die Schweiz. Praxisgemäss genügt jedoch eine negative
Prognose, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, wor-
auf wie erwähnt ohnehin kein Anspruch besteht, abzulehnen.
Seite 9
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8.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften
steht das Interesse der Gesuchstellerin und ihrer in der Schweiz
lebenden Kinder an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten
Familienleben gegenüber, welches in allgemeiner Weise durch Art. 13
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 EMRK geschützt wird.
8.1 In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich geltend gemacht, die
Gesuchstellerin habe seit ihrer Ausreise aus der Schweiz im Jahre
1998 (recte: 1999) ihre Kinder nicht mehr besuchen können. Mutter
und Kinder hätten aufgrund von Art. 8 EMRK, der das Privat- und
Familienleben schütze, das Recht auf angemessen Kontakt. Der
Rechtsvertreter weist auf die Praxis des Bundesgerichts im Zusam-
menhang mit Aufenthaltsbewilligungen hin, wonach ein dauernder
Aufenthalt nicht erforderlich sei, dass Art. 8 EMRK vielmehr genüge
getan sei, wenn die Beziehung mittels Besuchsaufenthalte gepflegt
werden könne. Es wird geltend gemacht, aus der angefochtenen
Verfügung gehe kein erhöhtes öffentliches Interesse hervor, welches
einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen
könnte. Zudem verpflichte die Kinderrechtekonvention die Schweizer
Behörden, das Kindeswohl bei ihren Entscheiden zu berücksichtigen.
8.2 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten
Bestimmungen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die
Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familien-
mitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen ab-
gedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch
haben (dazu MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheits-
anspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]
2003 S. 241; BGE 131 II 265 E. 5). Im vorliegenden Fall geht es um
den persönlichen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und ihren
beim Vater in der Schweiz lebenden Kindern, von denen eines noch
minderjährig ist. Die Pflege eines solchen Kontaktes im Rahmen von
Besuchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
fallen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai
2001 E. 2b). Die EMRK bzw. die Bundesverfassung garantieren jedoch
kein Recht auf Einreise oder auf Verwirklichung von Familienleben an
einem bestimmten Ort (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen;
STEPHAN BREITENMOSER in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/
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Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundes-
verfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13, JENS MEYER-LADEWIG, Europä-
ische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Auflage, Baden-
Baden 2006, N. 25b zu Art. 8). Ein Eingriff in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK läge allenfalls dann vor, wenn der persönliche Kontakt nur
in der Schweiz möglich wäre. Dies trifft vorliegend nicht zu und wird
vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die
Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihren in der Schweiz
lebenden Kindern wird gemäss Angaben des Beschwerdeführers
mittels Besuchen der Kinder im Heimatland der Gesuchstellerin
gepflegt. Aus Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall somit nichts
zugunsten einer Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz abgeleitet
werden. Zudem ist anzumerken, dass die Behauptung des Beschwer-
deführers, die Gesuchstellerin habe seit ihrer Ausreise aus der
Schweiz im Jahre 1999 die Kinder nicht mehr in der Schweiz
besuchen können, eine unzutreffende Verknüpfung macht: Zwar hat
die Gesuchstellerin, soweit ersichtlich, seit 1999 die Schweiz nicht
mehr besucht. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass die Kinder
erst am 26. Oktober 2006, also vor drei Jahren, in die Schweiz
einreisten. Vorher wäre ein Besuch in der Schweiz mit der Begrün-
dung, die Kinder sehen zu wollen, gar nicht möglich gewesen.
8.3 Gemäss Kinderrechtekonvention verpflichten sich die Vertrags-
staaten insbesondere, das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die (un-
mündige) Kinder (Art. 1 KRK) betreffen, vorrangig zu berücksichtigen
(Art. 3 KRK) und die Kinder dazu anzuhören (Art. 12 KRK). Vorliegend
ist zunächst fraglich, ob es sich bei der Verweigerung der Einreise-
bewilligung für die Mutter überhaupt um eine die Kinder betreffende
Massnahme im Sinne der Konvention handelt, die eine Prüfung des
Kindeswohls und gegebenenfalls eine Anhörung der betroffenen
Minderjährigen erfordern würde. Diese Frage kann jedoch offen blei-
ben, da aus den Akten hervorgeht, dass die im Scheidungsurteil ange-
ordnete Sorgerechts- und Besuchsregelung einerseits auf Antrag der
Eltern und andererseits im Lichte des Kindeswohls ("weil so eine
Entscheidung am besten für die Kinder wäre." Vgl. die Übersetzung
des Scheidungsurteils in den kantonalen Akten) getroffen wurde.
Diese Regelung sieht vor, dass die Kinder bei ihrem Vater leben und
der Mutter ein Besuchsrecht an jedem ersten Wochenende des
Monats eingeräumt wird. Die heutige Situation – die Kinder leben beim
Vater und besuchen die Mutter in deren Heimat – entspricht somit,
auch unter Berücksichtigung des vom sorgeberechtigten Beschwerde-
Seite 11
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führer getroffenen Entscheides, in der Schweiz zu leben, der gericht-
lich unter dem Blickwinkel des Kindeswohls angeordneten und von den
Eltern offenbar damals gewünschten Regelung. Auch mit Blick auf das
Kindeswohl ergibt sich keine Notwendigkeit, der Gesuchstellerin die
Einreise in die Schweiz zu ermöglichen.
9.
Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Das öffentliche Interesse
an der Beachtung der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen
überwiegt das private Interesse der Gesuchstellerin, in die Schweiz zu
reisen. Die angefochtene Verfügung ist daher rechtmässig (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 13)
Seite 12
C-995/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 19. März 2008 einbezahlten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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