C-996/2008
Abtei lung II I
C-996/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
M._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 14.01.2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-996/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1956 geborene Beschwerdeführerin italienischer Natio-
nalität arbeitete von 1984 bis zum 27. März 2000 sowie zeitweise bis
zum 24. März 2001 als Maschinenführerin in der Schweiz (vgl. Gut-
achten der Medizinischen Abklärungsstelle Ostschweiz [nachfolgend:
MEDAS] vom 29. April 2003 [act. 31] S. 2). Am 27. März 2000 erlitt sie
einen Unfall, bei dem sie sich den rechten Arm und Fuss verletzte (vgl.
Unfallmeldung vom 28. März 2000, act. 5 S. 9). Im kantonalen Spital
X._______ wurde ein posttraumatisches Impingement der rechten
Schulter mit partieller Rotatorenmanschettenläsion diagnostiziert, wo-
rauf am 25. Mai 2000 eine Arthroskopie und Shaving, Bursektomie und
Akromioplastik vorgenommen wurde (vgl. Operationsbericht Dr. med.
N._______ vom 25. Mai 2000, act. 7, sowie Arztbericht der Dres. med.
D._______, K._______ und G._______ vom 29. Mai 2000, act. 8). Ge-
mäss Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. H._______ vom
11. Juni 2002 (act. 19) war die Beschwerdeführerin vom 27. März 2000
bis zum 1. Oktober 2000 zu 100%, vom 2. Oktober 2000 bis zum
24. März 2001 zu 50% und seit dem 25. März 2001 wiederum zu 100%
arbeitsunfähig. Nach durchgeführtem Einspracheverfahren sprach ihr
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung
vom 3. März 2003 (act. 25) eine Invalidenrente von 38% mit Wirkung
ab 1. Februar 2002 sowie eine Integritätsentschädigung von 17.5% zu.
Gemäss Vergleich vom 30. Oktober 2003 wurde die Rente der SUVA
ab Anspruchsbeginn auf 50% erhöht (vgl. Verfügung der SUVA vom
27. November 2003, act. 37).
B. Mit Gesuch vom 23. Mai 2002 (act. 1), eingegangen am 24. Mai
2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-
Stelle (nachfolgend: IV-Stelle St. Gallen), meldete sich die Beschwer-
deführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, zum Be-
zug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Gestützt auf die Er-
gebnisse des Gutachtens der MEDAS vom 29. April 2003 (act. 31), in
dem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten
Tätigkeit mit 60% beziffert worden war, ermittelte die IV-Stelle St. Gal-
len mit Einkommensvergleich vom 2. Dezember 2003 (act. 39) einen
Invaliditätsgrad von 51% ab dem 27. März 2001. Mit Verfügung vom
9. März 2004 (act. 42) sprach sie der Beschwerdeführerin eine halbe
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2001 zu.
Seite 2
C-996/2008
C.
Mit Gesuch vom 8. Februar 2005 (act. 46) beantragte die Beschwerde-
führerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,
eine Erhöhung der Rente, da sich ihr Gesundheitszustand infolge ei-
nes lumbovertebralen Schmerzsyndroms und einer Spinalkanalsteno-
se in erheblicher Weise verändert habe.
Per 31. Dezember 2005 verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz
und nahm Wohnsitz in Italien (vgl. act. 54). Mit Schreiben vom 13. März
2006 (act. 61) übermittelte die IV-Stelle St. Gallen die Verfahrensakten
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz).
D.
Im Rahmen der Instruktion des Revisionsgesuchs vom 8. Februar
2005 konsultierte die Vorinstanz den Regionalen Ärztlichen Dienst
(nachfolgend: RAD) Rhone, dessen Dr. E._______ mit Bericht vom
27. September 2006 (act. 63) folgende neue Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte:
"Chr. Lumbovertebral Syndrom bei:
- lumbo-sacrale Übergangsanomalien mit Sacralisation von LWK5, Spon-
dyloarthrose L4/5
mittelschwere degenerative Spinalkanalstenose L4/5 (M.54.5)".
Dr. E._______ hielt dafür, in Anbetracht der aktuellen Situation sei die
Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. In ei-
ner angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tra-
gen von Gewichten über 5 kg, ohne längere vornübergeneigte Körper-
haltung und ohne Feuchtigkeits- oder Kälteexposition bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 70%.
Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz vom 17. Oktober 2006
(act. 64) gab Dr. E._______ am 14. Dezember 2006 eine weitere Stel-
lungnahme ab (vgl. Schlussbericht RAD Rhone vom 14. Dezember
2006, act. 68), wonach die Versicherte an einer anhaltenden somato-
formen Schmerzstörung und chronischem Schmerzsyndrom des rech-
ten Arms bei Status nach arthroskopischem Shaving, Bursektomie und
Akromioplastik wegen Impingement und partieller Rotatorenmanschet-
tenläsion der rechten Schulter sowie an einem chronischen lumbover-
tebralen Syndrom bei degenerativen Veränderungen leide. Um den Fall
beurteilen zu können, sei eine psychiatrische und orthopädische Un-
tersuchung in der Schweiz empfehlenswert.
Seite 3
C-996/2008
Im Auftrag der Vorinstanz erstatteten Dr. med. S._______, Facharzt für
Rheumatologie, am 9. Mai 2007 ein rheumatologisches (act. 74) und
Dr. med. V._______, Facharzt für Psychologie und Psychotherapie, am
10. Mai 2007 ein psychiatrisches (act. 73) Gutachten.
Dr. E._______ würdigte die beiden Gutachten mit Schlussbericht des
RAD Rhone vom 11. Juli 2007 (act. 77) dahingehend, dass eine erheb-
liche Veränderung des Gesundheitszustands nicht bestätigt werden
könne.
E.
Gestützt auf Dr. E._______s Stellungnahme vom 11. Juli 2007 infor-
mierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom
16. Juli 2007 (act. 79), die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe
keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Aufgrund unverän-
derter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.
Die Mitteilung war mit dem Hinweis versehen, die Beschwerdeführerin
könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen, falls sie
mit der Mitteilung nicht einverstanden sei.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 (act. 82) liess die Beschwerdefüh-
rerin um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchen. Die
Vorinstanz erliess daraufhin am 11. September 2007 einen Vorbe-
scheid (act. 83), in dem sie mitteilte, es bestehe weiterhin Anspruch
auf eine halbe Rente.
Den mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 (act. 84) erhobenen Einwand
der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Ja-
nuar 2008 (act. 87) ab.
F.
Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2008 liess die Beschwerdeführe-
rin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin
sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
G.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beauftragte die Vorinstanz ih-
ren medizinischen Dienst mit Schreiben vom 9. Mai 2008 (act. 88), zur
Frage Stellung zu nehmen, ob sich angesichts des Rückenleidens der
Beschwerdeführerin eine geänderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
Seite 4
C-996/2008
aufdränge. Dr. med. W._______ vom medizinischen Dienst kam in sei-
ner Stellungnahme vom 22. Mai 2008 (act. 89) zum Schluss, infolge
der aufgetretenen Rückenproblematik betrage die Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin seit Anfang 2005 50%. Gestützt auf den Ein-
kommensvergleich vom 24. Juni 2008 (act. 90), welcher einen Invalidi-
tätsgrad von 61% seit Anfang 2005 ergab, beantragte die Vorinstanz
mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2008 die teilweise Gutheissung der
Beschwerde und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung
ab 1. April 2005.
H.
Der mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2008 einverlangte Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht bezahlt. Nachdem die Beschwerdeführerin
von der Möglichkeit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch ge-
macht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. Oktober 2008 ge-
schlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid
handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art.
33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind
die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behand-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl.
Seite 5
C-996/2008
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 14. Januar 2008
und ist der Beschwerdeführerin nach deren Angaben am 16. Januar
2008 zugegangen. Die am 15. Februar 2008 der Post übergebene Be-
schwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG
(vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernis-
se gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwer-
de einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2008
zu Recht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen
hat, bzw. ob der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag der Vorinstanz auf Zu-
sprechung einer Dreiviertelsrente oder aber dem Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Zusprechung einer ganzen Rente stattzugeben
ist.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
Seite 6
C-996/2008
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft und lebt in Italien, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) an-
wendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des
Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmi-
gung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizü-
gigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren
Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revisi-
on der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft
seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen
setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als dar-
in derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertrags-
staaten zu gewährleisten.
4.2.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Be-
stimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denje-
nigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11). Gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV erfolgt die Erhöhung
der Rente auf Gesuch hin frühestens von dem Monat an, in dem das
Revisionsbegehren gestellt wurde. Da das Revisionsgesuch im Febru-
ar 2005 eingereicht wurde, sind im vorliegenden Fall bis zum 31. De-
zember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März
2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS
Seite 7
C-996/2008
2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007) anwendbar.
Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revisi-
on, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich
der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht,
sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Da-
tum geltenden Fassung anwendbar.
5.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesge-
richts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung
massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Da es sich vorlie-
gend um eine Rentenrevision handelt, wird der rechtserhebliche Sach-
verhalt in zeitlicher Hinsicht durch die Verfügung vom 9. März 2004 als
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades einerseits und die Verfügung vom 14. Januar
2008 andererseits bestimmt.
6.
6.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a,
BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
6.2 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich blei-
bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfä-
higkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Ge-
burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2
IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
Seite 8
C-996/2008
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
6.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2008:
Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem
Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem
solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem sol-
chen von mindestens 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von
diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Recht-
sprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung)
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
6.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
Seite 9
C-996/2008
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumut-
bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV
Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
6.5 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige
versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, so-
weit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V
235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versi-
cherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die
versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie
ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
7.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezüge-
rin erheblich ändert. Art. 88a Abs. 2 IVV führt dazu aus, dass bei einer
Seite 10
C-996/2008
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende
Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a
IVV erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in
dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob zwischen dem 9. März 2004 (Datum
der rentenzusprechenden Verfügung) und dem 14. Januar 2008 (Da-
tum der angefochtenen Verfügung) eine anspruchsbeeinflussende Än-
derung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Revisionsgesuch vom 8. Febru-
ar 2005 (act. 46) geltend, sie befinde sich seit Februar 2004 wegen ei-
nes Rückenleidens in ärztlicher Behandlung. Dr. med. H._______ habe
ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert; ausserdem
habe eine Magnetresonanztomographie den Befund einer degenerati-
ven Spinalkanalstenose ergeben.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2008 macht die Beschwerdeführerin
geltend, ihre Arbeitsunfähigkeit betrage aus psychischer sowie aus
physischer Sicht je 50%; bei entsprechender Gewichtung resultiere
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70%. Die Beschwerdeführerin
stützt diese Vorbringen auf die beiden im Mai 2007 im Auftrag der Vor-
instanz erstellten Gutachten der Dres. med. V._______ und S._______
(act. 73 bzw. act. 74).
7.2 Dr. med. V._______ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gut-
achten vom 10. Mai 2007 (act. 73) eine somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F 45.4) sowie eine Dysthymie leichten Grades mit verspäte-
tem Beginn (ICD-10: F 34.1). Er bestätigte die bereits im Gutachten
der MEDAS vom 29. April 2003 (act. 31) festgestellte Arbeitsunfähig-
keit von 30% in psychiatrischer Hinsicht (vgl. act. 73 S. 4 und S. 5). Die
Aussage des Psychiaters, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei aus
seiner Sicht in mittlerem Umfang reduziert, kann nicht dahingehend in-
terpretiert werden, dass damit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% festge-
stellt würde. Dr. med. V._______ stellte ausdrücklich fest, er bestätige
den bisherigen Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit
(vgl. act. 73 S. 4).
Der Rheumatologe Dr. med. S._______ erwähnte in seinem Gutachten
vom 9. Mai 2007 (act. 74) ein seit Beginn 2005 bestehendes, chroni-
sches rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom mit geringen stati-
Seite 11
C-996/2008
schen und degenerativen Veränderungen (vgl. act. 74 S. 6). Diese Dia-
gnose war im MEDAS-Gutachten vom 29. April 2003 (act. 31) noch
nicht gestellt worden. Neben der anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung wurde dort als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Arms mit vielen ve-
getativen Begleitbeschwerden genannt (vgl. act. 31 S. 8). Die Frage,
ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rheumato-
logischer Hinsicht seit der Rentenzusprache vom 9. März 2004 ver-
schlechtert hat, wurde in Dr. med. S._______s Gutachten vom 9. Mai
2007 nicht eindeutig beantwortet. Der Rheumatologe kam zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit beispiels-
weise im Überwachungsdienst, in einem Kiosk, Schalter oder Büro
noch zu 50% ausüben könnte (vgl. act. 74 S. 8).
7.3 Die beiden Gutachten der Dres. V._______ und S._______ (act. 73
bzw. act. 74) wurden gemäss dem Auftrag der Vorinstanz getrennt er-
stattet. Es handelt sich somit nicht um ein interdisziplinäres Gutachten,
welches eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands bzw. der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben würde. Eine Ge-
samtwürdigung der beiden Gutachten ist insbesondere deswegen
schwierig, weil Dr. med. V._______ sich zur Arbeitsunfähigkeit aus rein
psychiatrischer Sicht geäussert hat, Dr. med. S._______ dagegen sei-
ne Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit offenbar in Berücksichtigung
der allgemeinen medizinischen Situation getroffen hat. Selbst wenn je-
doch die Grade der Arbeitsunfähigkeit jeweils explizit aus rein fachspe-
zifischer Sicht festgestellt worden wären, könnten diese nicht ohne
Weiteres addiert werden, da allfällige Überschneidungen der Beein-
trächtigung unberücksichtigt blieben.
Der von der Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konsul-
tierte Dr. med. W._______ äusserte sich mit Bericht vom 22. Mai 2008
(act. 89) folgendermassen: Bei der Begutachtung durch die Ärzte der
MEDAS habe diagnostisch neben der Schulteraffektion rechts mit Min-
derbelastbarkeit des Schultergelenks eine somatoforme Schmerzstö-
rung im Vordergrund gestanden; ein relevantes psychisches Leiden sei
damals durch die MEDAS nicht diagnostiziert worden. In den beiden
im Mai 2007 erstellten ärztlichen Gutachten werde bezüglich Schul-
teraffektion und Psyche ein im Vergleich zu den Befunden von April
2003 stationärer Zustand festgestellt. Der Psychiater habe nach wie
vor keine relevante psychische Erkrankung feststellen können; dem-
nach liege weiterhin keine Komorbidität zur somatoformen Schmerz-
Seite 12
C-996/2008
störung vor. Die von Dr. med. V._______ diagnostizierte leichte Dysthy-
mie stelle keine psychische Erkrankung, sondern eine Stimmungs-
schwankung dar. Seit Anfang 2005 seien neu Kreuzbeschwerden auf-
getreten, eine Symptomatik, die bei Patienten mit somatoformer
Schmerzstörung klassischerweise geäussert werde. Gemäss dem
rheumatologischen Gutachten vom 9. Mai 2007 werde durch diese Rü-
ckensymptomatik die Arbeitsfähigkeit tangiert in dem Sinn, dass
Zwangshaltungen und Heben von schweren Lasten sowie dauernd
sich wiederholende Arbeitsgänge, vor Allem im Stehen an Ort, zu ver-
meiden seien. Eine gewisse Verschlechterung des Gesamtgesund-
heitszustands seit Anfang 2005 sei daher nachvollziehbar. Eine gene-
relle Arbeitsunfähigkeit sei jedoch aufgrund der vorliegenden Befunde
und Diagnosen klar zu verneinen. Es gebe keine Gründe, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht leidensangepasste Tätigkeiten während 4
Stunden pro Tag ausführen könne. Die vom Rheumatologen vorge-
schlagenen Tätigkeiten würden sowohl die Rücken- als auch die
Schulteraffektion berücksichtigen. Dr. med. W._______ merkte zudem
an, der Rheumatologe habe die Beschwerdeführerin im Haushaltsbe-
reich zu 80% arbeitsfähig erachtet, was einen deutlichen Hinweis auf
eine erhebliche Teilarbeitsfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten dar-
stelle. Zusammenfassend könne eine Verschlechterung der Arbeitsun-
fähigkeit von bisher 40% auf 50% seit Beginn des Jahres 2005 festge-
stellt werden.
7.4 Dr. med. W._______s Einschätzung, wonach sich durch die An-
fang 2005 aufgetretene Rückenproblematik der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, erscheint nach der Ge-
genüberstellung der Diagnosen von April 2003 und Mai 2007 nachvoll-
ziehbar. Eine Verringerung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten von 60% auf 50% ist nach Würdigung der genannten Um-
stände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es ist da-
her mit der Vorinstanz von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde-
führerin von 50% seit Januar 2005 auszugehen. Wie Dr. med.
W._______ überzeugend dargelegt hat, finden sich für die Annahme
eines höheren Grades der Arbeitsunfähigkeit, wie von der Beschwer-
deführerin geltend gemacht, in den erwähnten Gutachten der Dres.
med. V._______ und S._______ keine Hinweise. Andere ärztliche Un-
terlagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, von dem seitens
der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren festgestellten Grad der Ar-
beitsunfähigkeit von 50% ab Januar 2005 abzuweichen.
Seite 13
C-996/2008
7.5 Dem Einkommensvergleich vom 24. Juni 2008 (act. 90) legte die
Vorinstanz als Valideneinkommen das zuletzt erzielte Jahreseinkom-
men als Maschinenführerin zugrunde und indexierte dieses bis zum
Jahr 2006. Dies ergab ein Valideneinkommen von monatlich
Fr. 4'400.55. Das Invalideneinkommen wurde aus dem Durchschnitt
der Löhne in Detailhandel und Reparaturgewerbe sowie sonstiger öf-
fentlicher und persönlicher Dienstleistungen gemäss der Schweizeri-
schen Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik er-
mittelt. Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 50% und nach
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% errechnete
die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 1'731.50. Im
Vergleich zum Valideneinkommen resultierte eine Erwerbseinbusse
von 61% seit Anfang 2005.
Die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist
nach den Feststellungen der Vorinstanz zu Beginn des Jahres 2005
eingetreten. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist sie zu berücksichtigen, so-
bald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
Nach den ärztlichen Feststellungen ist dies ist vorliegend unzweifelhaft
gegeben. Die Vorinstanz setzte basierend auf dem Invaliditätsgrad von
61% den Beginn des Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente auf den
1. April 2005 fest. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Grad
der Arbeitsunfähigkeit in umfassender Würdigung der vorliegenden
medizinischen Unterlagen festgesetzt und den Einkommensvergleich
korrekt durchgeführt hat. Die Beschwerde erweist sich als teilweise be-
gründet, so dass dem Antrag der Vorinstanz auf teilweise Gutheissung
der Beschwerde und Zusprechung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung
ab 1. April 2005 stattzugeben ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin
auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ist dagegen abzuweisen.
8.
8.1 Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren teilweise obsiegt,
werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 zweiter
Satz VwVG auf die Hälfte reduziert. Die Differenz zum einbezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuer-
statten.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine entsprechende Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
Seite 14
C-996/2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2). In Berücksichtigung der Tatsache, dass
mit der Beschwerdeschrift lediglich Beweismittel eingereicht wurden,
die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben worden waren, und
dass auf die Einreichung einer Replik verzichtet wurde, ist der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu Lasten
der Vorinstanz zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom
14. Januar 2008 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab
1. April 2005 zugesprochen.
3.
Es werden Verfahrenskosten von Fr. 150.- erhoben. Die Differenz von
Fr. 150.- zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
- Swiss Life (Einschreiben mit Rückschein)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 15
C-996/2008
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 16