B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-996/2014, C-185/2014
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:
1. B._______,
2. C._______,
3. D._______,
alle vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente,
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014.
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Einsprache-
verfahren, Zwischenverfügung vom 26. November 2013.
C-996/2014, C-185/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1950 geborene A._______ (nachfolgend auch: Witwe) war
kosovarische Staatsangehörige und mit Wohnsitz im Kosovo. Nachdem
der am (…) 1947 geborene, in der Schweiz wohnhaft gewesenen Ehemann
(ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger) am (…) 2013 verstorben war,
meldete sie sich am 7. Juni 2013 via den kosovarischen Sozialversiche-
rungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK zum Bezug ei-
ner Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV) an (act. 1-1 ff., 2-1 ff.).
A.b Mit Verfügung vom 26. September 2013 verneinte die SAK (nachfol-
gend auch: Vorinstanz) einen Leistungsanspruch, weil die Schweiz mit dem
Kosovo bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Sozialversicherungsabkommen ab-
geschlossen habe, A._______ kosovarische Staatsangehörige sei und ih-
ren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe. Gleichzeitig wurde der An-
spruch auf Rückvergütung der vom Ehemann der Witwe an die AHV ein-
bezahlten Beiträge verneint, da die vom Verstorbenen zwischen August
2008 und Mai 2013 bezogenen Leistungen der AHV und Invalidenversiche-
rung (IV) grösser seien als der Rückvergütungsbetrag (act. 13-1 f.).
B.
B.a Gegen diese Verfügung liess A.________, vertreten durch Rechtsan-
walt Guido Ehrler, am 4. November 2013 Einsprache erheben. Sie bean-
tragte, zur Ausarbeitung der Begründung seien die Akten zu edieren und
die Frist zur Einreichung der vollständigen Einsprache zu erstrecken. Für
das Einspracheverfahren sei ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege in
Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. 14-1 f.).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 wies die Vorinstanz
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprachever-
fahren ab (act. 17-1 ff.).
B.c Gegen die Verfügung vom 26. November 2013 liess A._______ am
13. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr im
Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 26. September 2013 die
unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
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Seite 3
dung zu gewähren. Zudem sei ihr auch im Beschwerdeverfahren die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerde wurde in der
Folge unter der Verfahrensnummer C-185/2014 registriert.
B.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2014
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3, Verfahrensdossier
C-185/2014).
C.
C.a Am 13. Januar 2013 hielt A._______ unter Verweis auf die im Be-
schwerdeverfahren C-185/2014 vorgetragene Begründung an ihrer Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 26. September 2013 betreffend Ausrich-
tung einer Hinterlassenrente fest (act. 19-1. ff.).
C.b Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 wies die Vorinstanz die
Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2013 ab (act. 21-1
ff.).
D.
D.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ am 26. Februar
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Der Ein-
spracheentscheid vom 24. Januar 2014 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihr in "Gutheissung der Anmeldung" vom 13. Juni 2013 eine
Witwenrente der AHV auszurichten. Das Verfahren sei mit dem hängigen
Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprache-
verfahren (C-185/2014) zusammenzulegen. Es sei ihr in vorliegendem Be-
schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung zu gewähren (BVGer act. 1).
D.b Mit Vernehmlassung vom 20. März 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Ja-
nuar 2014 (BVGer act. 3).
D.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. März 2014 vereinigte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren C-185/2014 und C-996/2014
(BVGer act. 4).
D.d Mit Replik vom 28. April 2014 hielt die A._______ an ihren Anträgen
und deren Begründung fest (BVGer act. 5).
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Seite 4
D.e Am 6. Mai 2014 verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung einer Duplik
und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 20. März 2014 (BVGer act. 7).
D.f Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wurde der Schriftenwechsel unter Vor-
behalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen (BVGer act. 8)
E.
E.a Am 15. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bun-
desamt für Sozialversicherungen (BSV) als Fachbehörde unter anderem
um Auskunft betreffend allfälliger Verhandlungen zur Ausarbeitung eines
Abkommens zur sozialen Sicherheit mit dem Kosovo sowie hängiger Ver-
fahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im
Zusammenhang mit dem Rentenexport in einen Nichtvertragsstaat (BVGer
9).
E.b Das BSV erstatte seine Auskunft am 23. März 2015 (BVGer act. 10).
Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Auskunft des BSV Stellung zu neh-
men, wobei die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete (BVGer act.
11 ff.).
E.c Das BSV liess sich am 19. Juni 2015 zur Stellungnahme der Beschwer-
deführerin vernehmen (BVGer act. 15, 18).
E.d Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim EGMR ergab, dass
dieser keine zeitliche Angabe hinsichtlich der Erledigung des hängigen Be-
schwerdeverfahrens im Zusammenhang mit dem Rentenexport in einen
Nichtvertragsstaat machen könne (BVGer act. 20, 21).
E.e Die Vorinstanz verzichtete am 14. Oktober 2015 auf eine abschlies-
sende Stellungnahme zur Frage der Sistierung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bis zur Erledigung des vorgenannten Beschwerdever-
fahrens vor dem EGMR (BVGer act. 23).
E.f Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 teilte der Rechtsvertreter von
A._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese am 13. Sep-
tember 2015 verstorben sei. Die Erben der Verstorbenen seien damit ein-
verstanden das Mandat fortzusetzen. Des Weiteren seien die Verstorbene
bzw. ihre Rechtsnachfolger mit der Sistierung des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens nicht einverstanden (BVGer act. 24).
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Seite 5
E.g Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 forderte der Instrukti-
onsrichter die Erben der Verstorbenen auf, unter Einreichung der notwen-
digen Unterlagen den Beitritt zum Prozess zu erklären (BVGer act. 25)
E.h Nachdem die Erben der Verstorbenen die erforderlichen Unterlagen
mit Eingabe vom 22. Februar 2016 bzw. vom 8. März 2016 eingereicht hat-
ten (BVGer act. 29 und 81, Beilagen), gab der Instruktionsrichter mit Zwi-
schenverfügung vom 11. März 2016 davon Kenntnis, dass von der Sistie-
rung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgesehen werde und die
Erben der Verstorbenen den Prozess in eigenem Namen fortsetzen wür-
den.
F.
F.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter den Par-
teien mit, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur die Beur-
teilung eines allfälligen Anspruchs auf eine Hinterlassenrente der AHV,
sondern zudem auch der Anspruch auf Rückvergütung der an die AHV be-
zahlten Beiträge im Raum stehe. Diesbezüglich wurde gleichzeitig auf das
rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-657/2012 vom
13. Januar 2016 hingewiesen, womit das Bundesverwaltungsgericht im Er-
gebnis zum Schluss gekommen ist, dass die Ziffer 11 der Weisung Rück
bei der Berechnung des Rückvergütungsanspruchs nicht anwendbar sei,
soweit sie Fälle betreffe, in welchen IV-Renten von AHV-Beiträgen in Abzug
gebracht würden. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme ein-
geräumt (BVGer act. 33).
F.b Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2016 führte die Vorinstanz aus, dass
sie nach Absprache mit dem BSV seit dem Vorliegen des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts C-657/2012 die Ziffer 11 der Weisung Rück (in Be-
zug auf den Abzug von IV-Renten von AHV-Beiträgen) nicht mehr an-
wende. Da die bereits ausbezahlten AHV-Renten des verstorbenen Ehe-
manns der Witwe von insgesamt Fr. 21‘435.- den Betrag der geleisteten
AHV-Beiträge von Fr. 70‘965.60 nicht übersteigen würden, bestehe ein An-
spruch auf Beitragsrückvergütung (BVGer act. 36).
F.c Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2016 führten die Beschwerdeführer
aus, sie seien einverstanden, wenn das Prozessthema auf die Rückvergü-
tung der vom verstorbenen Ehemann der Witwe begrenzt werde. Es werde
somit von der Ausrichtung einer Witwenrente Abstand genommen. Die Vo-
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Seite 6
rinstanz sei daher zu verpflichten, den Beschwerdeführern die einbezahl-
ten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 70‘965.60 nebst Zins zu 5 % seit
26. Mai 2013 auszurichten. An der Beschwerde gegen die Zwischenverfü-
gung vom 26. November 2013 betreffend Verweigerung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren werde demgegen-
über vollumfänglich festgehalten (BVGer act. 39).
F.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 gab der Instruktionsrichter den Parteien
Gelegenheit ihre Schlussbemerkungen einzureichen. Ferner wies er da-
rauf hin, dass die Rechtsprechung nach C-657/2012 lediglich Fälle be-
treffe, bei denen IV-Renten (nicht jedoch AHV-Renten) von geleisteten Bei-
trägen in Abzug gebracht worden seien (BVGer 40).
F.e Mit Schlussbemerkungen vom 27. Juli 2016 führte die Vorinstanz aus,
dass für den Fall einer Beitragsrückvergütung die bereits bezogenen Al-
tersrenten der AHV des Ehemanns der Witwe gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts vom Rückvergü-
tungsbetrag abgezogen werden müssten (BVGer act. 41).
F.f Mit Schlussbemerkungen vom 1. September 2016 führten die Be-
schwerdeführer aus, nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit bestün-
den gegen den Abzug der AHV-Renten vom Rückvergütungsbetrag keine
Einwände. Die Vorinstanz sei somit zu verpflichten, den Beschwerdefüh-
rern den Betrag von Fr. 49‘530.80 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 2013
auszubezahlen. Die Vorinstanz habe dem Zinsanspruch nicht widerspro-
chen. Es lägen damit übereinstimmende Parteianträge vor (BVGer act. 42).
F.g Mit Verfügung vom 7. September 2016 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen (BVGer act. 43).
G.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG).
C-996/2014, C-185/2014
Seite 7
1.2 Nach Art. 59 ATSG (SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.3 A.________, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte,
war als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid beson-
ders berührt und hatte an deren Aufhebung ebenso ein schutzwürdiges In-
teresse wie aktuell ihre Erben bzw. die Beschwerdeführer, welche aus-
drücklich erklärt haben, das vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenem
Namen weiterführen zu wollen. Die Erben sind folglich zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert, und es kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 31. Januar 2014 (Verfahren C-996/2014) eingetreten wer-
den (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
1.4 Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die
unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfü-
gungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zü-
rich Basel Genf 2015, Art. 37 Rz. 47; BGE 131 V 153 E. 1). Beim ange-
fochtenen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Einspracheverfahren handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung,
welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ange-
fochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozess-
führung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt
die Verfügung vom 26. November 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt
dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zuläs-
sig ist.
1.5 In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu,
sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung
grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 59
Rz. 17). Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
höchstpersönlicher Natur. Trägerin des Anspruchs ist ausschliesslich die-
jenige Prozesspartei, die mittellos ist und ein nicht aussichtsloses Rechts-
begehren stellt. Scheidet die berechtigte Person als Partei aus dem Haupt-
prozess aus und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zeit-
punkt des Ablebens der Gesuchstellerin noch nicht beurteilt, besteht kein
Rechtsschutzinteresse mehr an einem Entscheid. Ist das Begehren einmal
gutgeheissen, wirkt sich das Armenrecht insoweit zu Gunsten von Drittper-
sonen aus, als die bis zum Ausscheiden des Berechtigten aus dem Pro-
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Seite 8
zess aufgelaufenen Gerichtskosten gedeckt und beispielsweise Erben ent-
sprechend befreit sind. Ebenso erhält der allenfalls eingesetzte unentgelt-
liche Rechtsbeistand das ihm für die Dauer der Wirkung des Armenrechts
zustehende Honorar aus der Staatskasse ausbezahlt (vgl. zum Ganzen
Urteil des BGer 5P.220/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 3.1 f.). Vorliegend
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfah-
ren noch zu Lebzeiten der Witwe abgewiesen. In der Folge liess die Witwe
gegen die abweisende Verfügung Beschwerde erheben. Somit handelt es
sich nicht um ein noch hängiges Gesuch, das mit dem Tod der Witwe hin-
fällig geworden wäre. Sollte das vorliegende Beschwerdeverfahren erge-
ben, dass das Gesuch der Witwe um unentgeltliche Rechtspflege im Ein-
spracheverfahren zu Recht abgewiesen worden ist, könnten die Erben als
Rechtsnachfolger der Witwe für die im Einspracheverfahren entstandenen
Anwaltskosten ersatzpflichtig werden. Umgekehrt würde die Gutheissung
der Beschwerde dazu führen, dass die noch zu Lebzeiten der Witwe ent-
standenen Anwaltskosten für das Einspracheverfahen von der Staatskasse
zu tragen wären. Die Erben sind durch die angefochtene Verfügung somit
berührt und haben an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie sind folglich zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert, und es kann auf die – unter Berücksichtigung des Fristen-
stillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar – frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde vom 13. Januar 2014 (Verfahren C-185/2014) einge-
treten werden (Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
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Seite 9
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Aufgrund der Aktenlage ist zunächst der Prozessgegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln.
3.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw.
den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II
30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-
stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über
welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz
nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-
genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich
höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Ausnahmsweise
werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsgen-
stands aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus pro-
zessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass ei-
nerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht
und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten,
sich hierzu zu äussern (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: FRANK SEETHA-
LER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38 m.H.).
3.2 Die verstorbene Witwe beantragte die Ausrichtung einer Hinterlas-
senenrente der AHV. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 26. Sep-
tember 2013 den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Gleichzeitig
prüfte sie jedoch auch den Anspruch auf Rückvergütung der vom Ehemann
der Witwe an die AHV geleisteten Beiträge und verneinte einen solchen
ebenfalls. Gemäss (anfechtbarem) Dispositiv des Einspracheentscheids
vom 24. Januar 2014 wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügung
vom 26. September 2013 bestätigt. Mit dem die Verfügung ersetzenden
Einspracheentscheid wurde somit zumindest implizit auch der Anspruch
auf Rückvergütung von Beiträgen an die AHV verneint. Überdies wären
vorliegend auch die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Ausdehnung
des Verfahrens auf die Frage der Beitragsrückvergütung erfüllt (vgl. dazu
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Seite 10
vorstehende E. 3.1). Somit steht der Überprüfung des Anspruchs auf Bei-
tragsrückvergütung nichts entgegen.
4.
4.1 Gemäss Art. 18 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staa-
tenlose Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten (Abs. 1). Ausländer
sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenbe-
rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für
die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben
die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatli-
che Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den
Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen
dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Abs. 2). Bei Personen, die
mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die
Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs
massgebend (Abs. 2bis).
4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 263 entschieden, dass das Ab-
kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen Volksrepublik Ju-
goslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010
nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist. In der
Folge hat es sich mehrfach mit dem Anspruch auf Hinterlassenenrenten
(v.a. Witwenrenten) kosovarischer Staatsangehöriger befasst. Es er-
kannte, wenn die Leistungsansprecherin und der verstorbene Ehegatte
ausschliesslich Staatsbürger des Kosovos seien und der Todesfall (Eintritt
des Versicherungsfalles) nach dem 31. März 2010 eingetreten sei, das er-
wähnte Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwendbar sei. Habe
die Leistungsansprecherin keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
in der Schweiz, sei der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zu vernei-
nen. Indes bleibe die Rückvergütung der Beiträge vorbehalten, wobei der
Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verwirke
(Urteile des BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 beide vom 22. August
2013; 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013; 9C_557/2013 vom 7. Januar
2014).
4.3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren
C-996/2014, C-185/2014
Seite 11
Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei-
ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Auslän-
der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung
entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min-
destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-
spruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald
die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausge-
schieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann
und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen
(Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
4.4 Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV. Rück-
vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge. Zinsen werden
vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
Die Rückvergütung umfasst dabei sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeit-
geberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversi-
cherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten
Beiträge [Rück], ab der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung;
Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen
Renten, abgerufen am 27.09.2016).
4.5 Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuzie-
hen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Versicherte eine
Rückvergütung von AHV-Beiträgen wegen Verlegung des Wohnsitzes von
der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat geltend macht (Art. 4 Abs. 3 Satz
2 RV-AHV; vgl. dazu auch BVGE 2013/57 E. 7.3). Der Abzug von bereits
entrichteten Rentenbetreffnissen gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV ist
vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden. Soweit AHV-intern
bereits Leistungen geflossen sind, erweist sich die Regelung von Art. 4
Abs. 2 Satz 2 RV-AHVV als rechtmässig; denn würden die bereits ausbe-
zahlten AHV-Renten bei der Auszahlung des (vollen) kapitalisierten Ren-
tenanspruchs nicht abgezogen, ergäbe die Kumulation der rückzahlbaren
AHV-Beiträge mit den bereits bezogenen AHV-Leistungen eine unzuläs-
sige Überentschädigung (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_533/2013 vom 16.
C-996/2014, C-185/2014
Seite 12
Dezember 2013 E. 4.2.2; 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.4; [zur Pub-
likation vorgesehenes] Urteil des BVGer C-657/2012 vom 13. Januar 2016
E. 6.4.5 mit Hinweisen).
Demgegenüber beruht der Abzug von bezogenen Leistungen der IV im
Rahmen der Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestützt auf Ziffer 11 der
Weisung Rück in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV nicht auf
einer (genügenden) gesetzlichen Grundlage und erweist sich als system-
fremd. Dementsprechend ist die Ziffer 11 der Weisung Rück, soweit sie
Fälle betrifft, in welchen IV-Renten von AHV-Beiträgen abgezogen werden,
nicht anzuwenden (Urteil des BVGer C-657/2012 E. 5 – 7, zur Publikation
vorgesehen; anders noch Urteil BVGer C-3112/2010 vom 1. März 2012 E.
6.1, an deren Begründung nicht festgehalten wurde [vgl. BVGer
C-657/2012 E. 7.1]).
5.
Nachdem die Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
von der Ausrichtung einer Hinterlassenenrente Abstand genommen haben,
ist nachfolgend der Anspruch auf Rückvergütung der vom Ehemann der
Witwe geleisteten Beiträge an die AHV zu prüfen.
5.1 Der Ehemann der Witwe ist am (…) 2013 verstorben. Der "Versiche-
rungsfall Hinterlassenenrete" ist somit zu einem Zeitpunkt eingetreten, als
das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zum Kosovo nicht mehr
anwendbar war. Die Witwe war unbestritten kosovarische Staatsangehö-
rige und somit "Nichtvertragsausländerin" mit Wohnsitz in ihrem Heimat-
land (act. 2-2; vgl. auch BVGer act. 1, Seite S. 4 Ziff. 5).
5.2 Unter diesen Umständen hatte die Witwe Anspruch auf Rückvergütung
der von ihrem Ehemann geleisteten Beiträge an die AHV (Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 3 RV-AHVG). Die Vorinstanz hat diesen zunächst noch verneint,
mit der Begründung, dass die vom Verstorbenen zwischen August 2008
und Mai 2013 bezogenen Leistungen der AHV und IV grösser seien als der
Rückvergütungsbetrag. Wie vorstehend dargelegt, können die bezogenen
Leistungen der IV jedoch nicht vom Rückvergütungsbetrag in Abzug ge-
bracht werden (vgl. E. 4.5). Davon geht nunmehr auch die Vorinstanz aus
(BVGer act. 36). Gemäss unbestritten gebliebener Berechnung der Vo-
rinstanz belaufen sich die vom Ehemann der Witwe geleisteten Beiträge
an die AHV auf insgesamt Fr. 70‘965.60 (BVGer act. 36; act. 12-5). Davon
sind die im Zeitraum vom März 2012 bis und mit Mai 2013 die vom Ehe-
mann der Witwe bezogenen Altersrenten der AHV in der Höhe von total
C-996/2014, C-185/2014
Seite 13
Fr. 21‘435.- (BVGer act. 36; act. 12-6) in Abzug zu bringen. Der Anspruch
auf Rückvergütung belief sich somit auf Fr. 49‘530.60.
5.3 Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 sowie die diesem zu
Grunde liegende Verfügung vom 26. September 2013 sind demnach inso-
weit aufzuheben, als dass der Anspruch auf Rückvergütung von geleiste-
ten AHV-Beiträgen verneint wurde. Die Vorinstanz ist somit aufzufordern,
den Beschwerdeführenden die Beitragssumme von Fr. 49‘530.60 auszu-
richten und diese gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen, wobei die
Verzugszinsen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 24 Monate
nach Entstehung des Rückvergütungsanspruchs bzw. frühestens 12 Mo-
nate nach dessen Geltendmachung geschuldet sind (vgl. Urteil BVGer C-
657/2012 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde im Verfahren C-996/2014
ist in diesem Sinn gutzuheissen.
6.
Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Witwe Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren hatte.
6.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung im Einspracheverfahren abgewiesen, mit der Begründung, der kon-
krete Fall werfe keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen auf. Der geltend
gemachte Analphabetismus und die mangelhaften sprachlichen Kennt-
nisse oder Rechtsunkenntnis, rechtfertigten nicht per se eine anwaltliche
Vertretung. Mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 139 V 263 sei die
Einsprache zudem als aussichtslos zu betrachten (act. 17-1 ff.).
6.2 Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches
Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgelt-
liche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der
Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sach-
liche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 mit
Hinweisen).
Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen
Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzel-
falls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be-
tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden
C-996/2014, C-185/2014
Seite 14
(SCHWANDER, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist
die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur re-
lativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie-
rigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt
nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch
eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere
Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE
125 V 34 E. 2, 114 V 236 E. 5b; AHI 2000 S. 163 f. E. 2a und b). Die
sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass
das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I
183 f. E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es je-
doch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeistän-
dung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125
V 35 f. E. 4b; AHI 2000 S. 164 E. 2b; Urteil des BGer 8C_48/2015 vom
10. April 2015 E. 2.2 E. 7).
Rechtsbegehren sind aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträcht-
lich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei-
nem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 131 I 113 E.
3.7.3; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3). Für die Beurteilung der Aus-
sichtslosigkeit ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnis-
sen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
wird (statt vieler: Urteile des BGer 9C_510/2015 vom 31. August 2015 E.
2.2; 2C_416/2014 vom 12. Juni 2015 E. 2.4; THOMAS GEISER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 64 BGG mit
Hinweis auf BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3).
6.3 Hinsichtlich der Anwendung der mit Urteil C-657/2012 vom 13. Januar
2016 ergangenen Rechtsprechung, welche vorliegend zur Gutheissung
der Beschwerde in vorstehend erwähntem Sinn geführt hat, ist entscheid-
wesentlich, dass das Gesuch der Witwe um unentgeltliche Rechtspflege
am 4. November 2013 gestellt wurde (act. 14-2). Zu diesem Zeitpunkt lag
die Rechtsprechungsänderung in Bezug auf den Abzug von Leistungen der
IV von Beiträgen der AHV im Rahmen der Beitragsrückvergütung noch
C-996/2014, C-185/2014
Seite 15
nicht vor. Die Beurteilung der Beitragsrückvergütung in Sinn der Rechtspre-
chung gemäss Urteil C-657/2012 fiel damit aus zeitlichen Gründen ausser
Betracht.
In Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachte Aussichtslosigkeit
betreffend die damals noch beantragte Ausrichtung einer Witwenrente, ist
festzuhalten, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE
139 V 263 zwar in zahlreichen Urteilen bestätigt hat, dennoch waren im
Nachgang zu diesem Grundsatzentscheid verschiedentlich neue rechtliche
Fragen zu beurteilen. In BGE 139 V 335 hatte sich das Bundesgericht etwa
mit der Bestimmung des anwendbaren Rechts in zeitlicher Hinsicht ausei-
nanderzusetzen. Mit Urteil C-6533/2012 vom 31. März 2016 hatte sich das
Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des im Falle einer behaupteten ser-
bisch-kosovarischen Doppelbürgerschaft verlangten Nachweises der ser-
bischen Staatsangehörigkeit mittels biometrischem Pass zu befassen. In
konventionsrechtlicher Hinsicht wurde mit Urteil des Bundesgerichts
9C_474/2015 vom 19. August 2015 sodann eine Verletzung von Art. 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Schutzes des
Eigentums verneint (E. 3). Vorliegend wurde indessen sowohl im Einspra-
che- als auch (zunächst noch) noch im Beschwerdeverfahren insbeson-
dere geltend gemacht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstosse
gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK. Soweit ersichtlich, erfolgte auf höchst-
richterlicher Ebene jedoch noch keine Prüfung betreffend den Export einer
Alters- oder Hinterlassenenrente der AHV in den Kosovo vor dem Hinter-
grund von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK. In BGE 138 I 155 hatte sich das
Bundesgericht zwar mit der Aufhebung einer ausserordentlichen Invaliden-
rente und der Hilflosenentschädigung infolge fehlenden Wohnsitzes in der
Schweiz zu befassen. Es kam zum Schluss, dass diese Leistungen nicht
vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst seien. Dies bedeutet jedoch
nicht per se, dass auch eine Alters- oder Hinterlassenenrente der AHV aus-
serhalb des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK liegen muss, zumal diese
Leistungen andere Risikobereiche abdecken. Die Frage der gerügten Ver-
letzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK wäre somit einer eingehenden Prü-
fung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu unterziehen ge-
wesen. Unter diesen Umständen kann die Einsprache nicht von vornherein
als aussichtslos bezeichnet werden. Anzufügen ist, dass BGE 138 I 155
beim EGMR angefochten wurde und dieser in der Rechtssache di Trizio
gegen die Schweiz (Urteil vom 2. Februar 2016 [7186/09], in Rechtskraft
seit 4. Juli 2016) den Anspruch auf Geldleistungen der Sozialversicherung
– konkret einer Invalidenrente – entgegen BGE 138 I 155 unter dem Blick-
winkel von Art. 8 EMRK prüfte. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass
C-996/2014, C-185/2014
Seite 16
zukünftig auch weitere Geldleistungen der Sozialversicherung unter den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert werden könnten.
6.4 Nachdem es im Einspracheverfahren um die Verneinung eines An-
spruchs auf einer Hinterlassenenrente der AHV mit existenzsicherndem
Charakter ging, kann von einem schweren Eingriff in die Rechtsstellung der
1950 geborenen Witwe gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die
Rechtsverbeiständung mit Blick auf die vorerwähnte konventionsrechtliche
Problematik auch in sachlicher Hinsicht geboten gewesen wäre. Es ist of-
fensichtlich, dass die kosovarische Witwe den diesbezüglichen rechtlichen
Fragen nicht gewachsen war.
6.5 Nach dem Gesagten war die Einsprache entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht von vornherein aussichtslos und die Rechtsverbeistän-
dung der Witwe durchaus geboten. Es wurde sodann glaubhaft dargelegt,
dass die Witwe nach dem Ableben ihres Ehemanns über kein Einkommen
mehr verfügte und im Übrigen auf keine Vermögenswerte zurückgreifen
konnte, sodass sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Söhne angewie-
sen war, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird. Die Be-
schwerde im Verfahren C-185/2014 ist somit unter Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung vom 26. November 2013 gutzuheissen. Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, infolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vo-
rinstanzlichen Einspracheverfahren festzusetzen und zu entrichten.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Verfahren C-996/2014 ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Streitig-
keiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen
grundsätzlich ebenfalls nicht der Kostenpflicht, weshalb auch im Verfahren
C-185/2014 keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des Bundes-
BGer I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 7; SVR 2002 ALV Nr. 3 E. 5).
7.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
C-996/2014, C-185/2014
Seite 17
Lasten der Verwaltung. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Ge-
sichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die Rechtsstel-
lung der versicherten Person durch den Entscheid im Vergleich zu derjeni-
gen nach Abschluss des Administrativverfahrens verbessert wird. Massge-
bend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 137
V 57 E. 2.1; 132 V 215 E. 6.2; vgl. auch Urteil 8C_212/2012 vom 10. Okto-
ber 2012 E. 3.1).
7.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung so-
wie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts-
honorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer
(Bst. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädi-
gende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des
BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-7742/2009 vom 9. August 2012
E. 7.2; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen
und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen). Das Anwaltshono-
rar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Ver-
treterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für An-
wälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- be-
trägt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
7.4 Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bun-
desverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte
Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten
durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewen-
det hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.).
7.5 Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im Verfahren C-996/2014 im
Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens ver-
bessert. Ausgangsgemäss besteht Anspruch auf Beitragsrückvergütung.
Mit Blick auf die Höhe der Rückvergütungssumme bzw. den Zeitraum, in
welchem die Witwenrente bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen
noch auszurichten gewesen wäre, ist von einem vollumfänglichen Obsie-
gen auszugehen. Ebenfalls obsiegt haben die Beschwerdeführer im Ver-
fahren C-185/2014 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Einspracheverfahren.
C-996/2014, C-185/2014
Seite 18
7.6 Mit Honorarnote vom 29. Februar 2016 hat der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer für das Verfahren C-996/2014 eine Parteientschädigung
von Fr. 3‘873.55 geltend gemacht (13.92 Stunden à Fr. 250.-, zuzgl. Aus-
lagen für Kopien in der Höhe von Fr. 24.75, Porti in der Höhe von Fr. 79.10
und Telefone in der Höhe von Fr. 3.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %
auf Fr. 3‘586.60 in der Höhe von Fr. 286.95; vgl. BVGer act. 39, Beilage).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands (insbesondere auch aufgrund des im Rahmen der
weiteren Instruktionsmassnahmen angefallen Aufwands [vgl. BVGer act. 6
ff. und 33 ff.], der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der zu
beurteilenden Fragen, erscheint der geltend gemachte Aufwand im konkre-
ten Fall als angemessen. Namentlich zu berücksichtigen ist der Mehrauf-
wand im Zusammenhang mit dem Ableben und der neuen rechtlichen Aus-
gangslage bedingt durch den Grundsatzentscheid des BVGer. Die Partei-
entschädigung im Verfahren C-996/2014 ist somit auf Fr. 3‘586.60 festzu-
setzen (exklusiv Mehrwertsteuer, die aufgrund der Entrichtung der Partei-
entschädigung an eine dem ausländischen Recht unterstehenden Erben-
gemeinschaft nicht geschuldet ist [analog vorstehende E. 7.3]).
7.7 Mit einer weiteren Honorarnote vom 29. Februar 2016 hat der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren C-185/2014 eine Partei-
entschädigung von Fr. 3‘829.10 geltend gemacht (10.25 Stunden à
Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 41.75, Porti in der
Höhe von Fr. 13.30 und Telefone in der Höhe von Fr. 2.00 zuzüglich Mehr-
wertsteuer von 8 % auf Fr. 2‘829.10 in der Höhe von Fr. 209.55; vgl. BVGer
act. 39, Beilage). Der geltend gemachte Aufwand von 10.25 Sunden er-
scheint im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren betreffend unentgeltliche
Rechtspflege überhöht und ist unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit der zu beurteilenden Fragen auf total 6.25 Stunden zu kürzen. Die
Parteientschädigung wird somit auf total Fr. 1‘577.80 festgesetzt (6.25
Stunden à Fr. 250.-; zuzgl. Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 41.75,
Porti in der Höhe von Fr. 13.30 und Telefone in der Höhe von Fr. 2.-; (ex-
klusiv Mehrwertsteuer, die aufgrund der Entrichtung der Parteientschädi-
gung an eine dem ausländischen Recht unterstehenden Erbengemein-
schaft nicht geschuldet ist [analog vorstehende E. 7.3]).
C-996/2014, C-185/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde im Verfahren C-996/2014 wird dahingehend gutgeheis-
sen, dass der Anspruch auf Rückvergütung von geleisteten AHV-Beiträgen
bejaht wird.
2.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die Beitrags-
summe von Fr. 49‘530.60 samt Zinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG aus-
zurichten.
3.
Die Beschwerde im Verfahren C-185/2014 wird gutgeheissen.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertre-
ters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Einspracheverfahren festzu-
setzen und zu entrichten.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Für das Beschwerdeverfahren C-185/2014 wird den Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung von Fr. 1‘577.80 zugesprochen. Die Parteient-
schädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zu leisten.
7.
Für das Beschwerdeverfahren C-996/2014 wird den Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘586.60 zugesprochen. Die Parteient-
schädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zu leisten.
8.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Subdossier C-185/2014 (Orientierungskopie)
C-996/2014, C-185/2014
Seite 20
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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