B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-996/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch B._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
handelnd durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen,
Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva
oder Vorinstanz) am 19. Januar 2018 einen Einspracheentscheid erlassen
hat, mit welchem sie die Einsprache der A._______ AG (im Folgenden
auch: Beschwerdeführerin) vom 15. September 2017 gegen die Neueinrei-
hung im Prämientarif 2018 abgewiesen hat,
dass die A._______ AG hiergegen, vertreten durch B._______, am
16. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragt hat, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben
und die Beschwerdeführerin sei im Prämientarif unverändert bei der Klasse
und Unterklasse 52A „Handels- und Lagerbetrieb. LO Brenn- und Treib-
stoffhandel“ einzureihen,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. Februar
2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass die A._______ AG dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen
ist,
dass die Suva am 9. April 2018 betreffend Neueinreihung im Prämientarif
2018 eine Wiedererwägungsverfügung erlassen und in ihrer Vernehmlas-
sung vom 12. April 2018 die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zu-
folge Gegenstandslosigkeit beantragt hat,
dass sie in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt hat, die Be-
gründung gegenüber der Beschwerdeführerin sei nicht transparent gewe-
sen, weshalb sie für das Jahr 2018 auf die Zuteilung zur Klasse 49A ver-
zichte; per 1. Januar 2019 werde die Beschwerdeführerin jedoch nach den
dannzumal geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur der Suva
eingereiht werden,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung
vom 16. April 2018 Gelegenheit erhalten hat, sich im Sinne der Erwägun-
gen innert Frist zur vorgesehenen Abschreibung der Beschwerde zu äus-
sern,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2018 an den be-
schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festgehalten hat,
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dass zur Begründung vorgebracht worden ist, die Suva kündige an, exakt
den gleichen Entscheid mit angepasster Verfügung auf kommendes Jahr
erneut zu erlassen, womit sie einem unliebsamen Präjudiz entgehen,
nächstes Jahr aber eine Neuauflage mit modifizierter Begründung starten
wolle; damit habe die Beschwerdeführerin nach wie vor ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid in der Sache selbst,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2018 der Schriftenwech-
sel abgeschlossen worden ist,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
die Suva eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. h VGG ist,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreihung in den Prämientarif
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR
832.20]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat und die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid
vom 19. Januar 2018 besonders betroffen war, weshalb auch die Be-
schwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt
ist (vgl. hierzu auch VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 10 mit Hinweisen zu Art. 48 VwVG),
dass zur Beschwerdelegitimation auch ein schutzwürdiges Interesse be-
stehen muss (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass dieses schutzwürdige Interesse bei Einreichung der Beschwerde am
16. Februar 2018 betreffend die Einreihung im Prämientarif 2018 bestan-
den hat und somit auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von
Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG erfüllt war,
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dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 16. Februar 2018 einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene
Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann
(Abs. 1) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen
und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Rechtsprechung als schutzwürdiges Interesse im Sinne von
Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) – dessen Wort-
laut identisch ist mit dem vorliegend anwendbaren Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG – jedes praktische oder rechtliche Interesse betrachtet, welches
eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Auf-
hebung geltend machen kann (vgl. hierzu BGE 138 V 292 E. 3; 133 V 188
E. 4.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Interesse nur dann
schutzwürdig ist, wenn die Beschwerdeführerin noch im Zeitpunkt der Ur-
teilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung des angefochtenen Entscheides hat,
dass die Sache unter der Bedingung des Wegfalls des schutzwürdigen In-
teresses an der Beschwerde im Laufe des Verfahrens als erledigt zu erklä-
ren ist,
dass durch den Erlass der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom
9. April 2018 der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018
vollumfänglich widerrufen worden, die Anordnung im Dispositiv in der vor-
liegend zu beurteilenden Streitsache nicht mehr streitig und lediglich die
diesbezügliche Begründung streitig ist,
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zu-
ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü-
gung – Stellung genommen hat (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR
2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1),
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dass die Vorinstanz betreffend die Einreihung in den Prämientarif 2019
noch keine Verfügung erlassen hat und demnach diesbezüglich noch kein
Anfechtungsobjekt vorliegt,
dass mit Blick auf die verfügte Einreihung 2018 und die in Zukunft per 1. Ja-
nuar 2019 geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur der Suva
nicht von einer Tatbestandsgesamtheit ausgegangen werden kann, welche
die Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (vorliegend angefochtener
Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018) erlauben würde (vgl. BGE 130
V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2018 nichts vor-
gebracht hat, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern
würde,
dass die per 1. Januar 2019 für die Beschwerdeführerin geltenden Einrei-
hungsregeln und die Klassenstruktur bzw. die Einreihung im Prämientarif
2019 im Rahmen einer (neuen) Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen einen allfälligen an sie gerichteten (neuen) Einspracheentscheid
einzelfallgerecht und rechtzeitig überprüft werden können und kein hinrei-
chendes öffentliches Interesse daran besteht, im heutigen Zeitpunkt einen
in Aussicht gestellten Verfügungsinhalt gerichtlich zu beurteilen,
dass deshalb das schutzwürdige, aktuelle und praktische Interesse der Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren laut Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG an der weiteren gerichtlichen Behandlung der Sache bzw. an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Zeitpunkt
des vorliegenden Urteils zu verneinen ist (vgl. hierzu BGE 135 I 79 E. 1.1;
133 II 81 E. 3; 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; ARV 2009 S. 164 E. 3),
dass demnach dem Antrag der Vorinstanz stattzugeben und der Antrag der
Beschwerdeführerin auf einen materiellen Entscheid abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, die-
ser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit
Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass im vorliegenden Fall folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind
und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschrei-
bungsentscheids zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung hat,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kos-
tennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt
ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- wird dieser
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 3‘000.- zu bezahlen.
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4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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