B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-999/2014
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHVG, Witwenrente,
Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014.
C-999/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1948 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______
verstarb am (…) 2011 in seiner Heimat Kosovo (Akten der Vorinstanz
[nachfolgend: act.] 2 und 6, Seite 2). Gemäss dem Auszug aus dem indi-
viduellen Konto ging er in den Jahren 1971, 1972, 1973 und 1979 in der
Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach und entrichtete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act 9).
B.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Eingangsdatum) forderte die Witwe
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Antragsformular für die
Rückvergütung der AHV-Beiträge an (act. 1). Mit Begleitschreiben vom
25. April 2012 liess die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfol-
gend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin das gewünschte Formular zu-
gehen (act. 4). Das ausgefüllte Formular ging am 15. Oktober 2013 bei
der Vorinstanz ein (act. 5).
C.
Gemäss den Angaben im Antragsformular wurde die Beschwerdeführerin
am (…) 1943 geboren. Sie ist kosovarische Staatsangehörige und in der
Heimat wohnhaft (act. 5, Seite 3). Ihre Staatsangehörigkeit ergibt sich
auch aus der amtlichen Geburtsbescheinigung, der Identitätskarte und
der Heiratsbescheinigung der Republik Kosovo (act. 2, Seite 2 und act. 6,
Seiten 1 und 3). Eine Doppelbürgerschaft wurde verneint (act. 5, Seite 3).
D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 legte die Vorinstanz den Rückvergü-
tungsbetrag auf Fr. 1'053.65 fest (act. 12). Der Rückvergütungsbetrag
wurde der Beschwerdeführerin am 12. November 2013 gutgeschrieben
(act. 13).
E.
Am 27. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Sie
ersuchte die Vorinstanz um Prüfung des Rückvergütungsbetrags, da ihr
dieser in Anbetracht der Beitragszeit von zwanzig Monaten sehr niedrig
erschien. Zudem führte sie sinngemäss aus, dass während der gesam-
ten Versicherungszeit das Sozialversicherungsabkommen zwischen der
Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien (nachfolgend: Sozialversiche-
rungsabkommen) in Kraft gestanden habe. Alle Beiträge und Abzüge sei-
en gemäss diesem Abkommen erfolgt (act. 14).
C-999/2014
Seite 3
F.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 wies die Vorinstanz die
Einsprache vom 27. November 2013 vollumfänglich ab. Die angefochtene
Verfügung wurde bestätigt. Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, wie
sich der Rückerstattungsbetrag zusammensetzt. Sie wies zudem darauf
hin, dass das angesprochene Sozialversicherungsabkommen seit 1. April
2010 auf kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen nicht
mehr anwendbar sei. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsab-
kommens sei seitens des Bundesgerichts als zulässig erachtet worden.
Kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen könnten sich
nicht aus Staatsangehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des
Sozialversicherungsabkommens berufen und hätten demnach keinen An-
spruch auf Renten (act. 16).
G.
Am 20. Februar 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefoch-
tenen Einspracheentscheids und eine erneute Prüfung des AHV-Beitrags-
falls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Sozialversicherungs-
abkommens. Es sei unverständlich, weshalb ein Rückerstattungsbetrag
von Fr. 1'053.65 ausgerichtet worden sei. (BVGer act. 1). Mit Schreiben
vom 24. März 2014 bezeichnete die Beschwerdeführerin ein Zustelldomi-
zil in der Schweiz (BVGer act. 3).
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend,
dass das Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsange-
hörige und ihre Hinterlassenen seit 1. April 2010 nicht mehr anwendbar
sei. Im vorliegenden Fall sei der Zeitpunkt des Ablebens des Ehemanns
der Beschwerdeführerin am (…) 2011 massgebend. Das Sozialversiche-
rungsabkommen sei dementsprechend nicht anwendbar. Der von der
Schweizerische Ausgleichskasse SAK zurückerstattete Betrag von Fr.
1'053.65 entspreche dem Total der von B._______ bezahlten AHV-
Beiträge und sei korrekt. Die Vorinstanz legte noch einmal dar, wie sich
der Rückvergütungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt (BVGer act. 5).
I.
Am 2. Juni 2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik. Sie hielt
am gestellten Antrag und der Anwendbarkeit des Sozialversicherungsab-
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kommens fest. Zudem machte sie sinngemäss einen Anspruch auf eine
einmalige Abfindung zur Abgeltung einer ordentlichen Witwenrente gel-
tend (BVGer act. 9). Die Vorinstanz verzichtete am 3. Juli 2014 auf eine
Duplik (BVGer act. 11). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 12). Auf die weiteren Vorbringen
der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 3. Februar
2014 (act. 16) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 3. Februar 2014
(act. 16) und wurde der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo zu-
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gestellt. Die Beschwerdeschrift datiert vom 20. Februar 2014 und ging in
der Folge am 27. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein
(BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb
von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheent-
scheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung
und wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben (BVGer act. 1).
Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids wurde beigelegt.
Die Beschwerde wurde demnach formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden.
2.
Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist einleitend Folgendes
anzumerken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die
besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträ-
gen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Be-
stimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vor-
liegend die im Oktober 2013 (act. 5) gültigen Bestimmungen zur Anwen-
dung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR
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Seite 6
831.131.12). Die Beschwerdeführerin hat als Angehörige eines Nichtver-
tragsstaates zu gelten (vgl. die Erwägung 4 hiernach). Der Anspruch auf
Rückvergütung von AHV-Beiträgen richtet sich daher allein nach dem in-
nerstaatlichen schweizerischen Recht.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbe-
fugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfü-
gung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren be-
stimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent-
schieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün-
den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu be-
urteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März
2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
3.2 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheent-
scheid vom 3. Februar 2014 (act. 16), in welchem die Vorinstanz ihre Ver-
fügung vom 28. Oktober 2013 (act. 12) betreffend die Rückvergütung von
AHV-Beiträgen im Betrag von insgesamt Fr. 1'053.65 bestätigt hat. Die
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Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss eine höhere Rückvergütung
durch die Berücksichtigung weiterer einbezahlter Beiträge. Der Streitge-
genstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich in erster Linie der Be-
trag der Rückvergütung. In ihren Eingaben an die Vorinstanz und das
Bundesverwaltungsgericht und insbesondere in der Replik vom 2. Juni
2014 (BVGer act. 9) macht die Beschwerdeführerin zudem zumindest
sinngemäss einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung zur Abgeltung
einer ordentlichen Witwenrente geltend. Nachdem die Vorinstanz im ab-
schlägigen Einspracheentscheid und der Vernehmlassung vom 30. April
2014 (BVGer act. 5) zur grundsätzlichen Frage der Rentenberechtigung
materiell Stellung genommen hat, bildet der von der Beschwerdeführerin
gestellte Antrag auf eine einmalige Abfindung zur Abgeltung der Witwen-
rente ebenfalls Teil des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren (vgl.
die Erwägung 4 hiernach).
4.
Zum Anspruch auf eine Witwenrente respektive eine einmalige Abfindung
der AHV ist zunächst Folgendes festzuhalten:
4.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht. Im Verhältnis mit der Republik Kosovo hat der
Bundesrat mit Wirkung ab dem 1. April 2010 beschlossen (vgl. AS 2010
1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversiche-
rungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli
1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
(SR 0.831.109.818.12) nicht weiterzuführen. Diese Vertragsbeendigung
wurde vom Bundesgericht überprüft und geschützt, so dass die genann-
ten zwischenstaatlichen Abkommen seit dem 1. April 2010 auf kosovari-
sche Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer
139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8). Ein anderes zwischenstaatli-
ches Vertragswerk ist nicht anwendbar.
4.2 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im
Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die Zusprache
einer Hinterlassenenrente der Eintritt des Versicherungsfalles, das heisst
vorliegend der Zeitpunkt des Ablebens massgebend. Das Bundesgericht
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Seite 8
hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten
Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Urteil
9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile
des BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 vom 22. August 2013) und dort
auch dargelegt, dass nicht auf die Beitragszeit abgestellt werden kann,
wie das die Beschwerdeführerin vorbringt, weil dieser Lösungsansatz der
Rechtsprechung zur AHV-Rentenberechtigung eines Doppelbürgers Ver-
tragsstaat/Nichtvertragsstaat entliehen ist und sich die Konstellation einer
Doppelbürgerschaft von derjenigen einer wechselnden (Mono-) Staats-
bürgerschaft erheblich unterscheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_278/2013
vom 3. September 2013).
4.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am (…) 2011 (act. 2
und 6, Seite 2). Folglich ist das versicherte Ereignis erst nach dem 31.
März 2010 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialversicherungs-
abkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weiter-
geführt wurde. Das Sozialversicherungsabkommen und die weiteren ge-
nannten zwischenstaatlichen Abkommen finden deshalb keine Anwen-
dung. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine
Witwenrente der AHV zu. Ebenso entfällt der Anspruch auf eine einmalige
Abfindung, welcher kosovarischen Versicherten und ihren Hinterlassenen
vormals durch Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens vermittelt
wurde. Wie dargelegt, vermag daran auch die ausgewiesene Beitragszeit
in den Jahren 1971, 1972, 1973 und 1979 nichts zu ändern (act. 9). Die
Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid (act. 16) und der
Vernehmlassung (BVGer act. 5) zur Frage der Rentenberechtigung ent-
sprechen der aktuellen Rechtslage. Daher wäre die verwitwete Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG wegen fehlendem Wohn-
sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nach wie vor nicht zum
Bezug von Rentenleistungen berechtigt, selbst dann nicht, wenn sie sich
die AHV-Beiträge ihres Ehemanns nicht hätte auszahlen lassen.
5.
Aufgrund der Aktenlage lässt sich weiter feststellen, dass die Rückvergü-
tung der AHV-Beiträge auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerde-
führerin veranlasst wurde. Die Beschwerdeführerin forderte von der Vor-
instanz mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Eingangsdatum) ein An-
tragsformular für die Rückvergütung der AHV-Beiträge an (act. 1). Im An-
tragsformular, welches sie mit einem Begleitschreiben vom 25. April 2012
erhielt (act. 4), wurde die Beschwerdeführerin sodann unmissverständlich
über die Wirkung einer allfälligen Rückvergütung im Sinne von Art. 6 RV-
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Seite 9
AHV unterrichtet (act. 5, Seite 5). Demnach können aus rückvergüteten
Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV
und IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträ-
ge ist ausgeschlossen. Durch die Aufklärung im Antragsformular hat sich
die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer weisungskonform ver-
halten (vgl. Rz. 30 der Weisungen des Bundesamts für Sozialversiche-
rungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahl-
ten Beiträge [Rück], gültig ab 1. Januar 2003). In der Folge hielt diese er-
läuternde Information die Beschwerdeführerin nicht davon ab, am 9. Ok-
tober 2013 den Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge mit einem
Fingerabdruck zu unterzeichnen. Damit bestätigte sie gegenüber der Vor-
instanz, alle Fragen in der Anmeldung vollständig und wahrheitsgetreu
beantwortet zu haben (act. 5, Seite 5).
6.
Streitig und zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die mit Verfügung
vom 28. Oktober 2013 (act. 12) vorgenommene Beitragsrückvergütung
rechtmässig ist.
6.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Auslän-
dern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlasse-
nen die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese ge-
samthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind
und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV
können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller
Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und
sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch
nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Laut Art. 3
RV-AHV steht der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall der Wit-
we oder dem Witwer zu.
6.2 Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin war ausschliess-
lich kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebte zuletzt in seiner Heimat
und demzufolge im Ausland (act. 5). Da mit dem Kosovo keine abwei-
chende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2
AHVG besteht, begründen die von ihm in der Vergangenheit geleisteten
AHV-Beiträge mithin keinen Rentenanspruch für die hinterbliebene Ehe-
frau (vgl. die Erwägung 4 hiervor).
C-999/2014
Seite 10
6.3 Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführer hat nach den Anga-
ben im Antragsformular keine Kinder unter 25 Jahren (act. 5, Seite 3).
Ebensowenig hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in der Schweiz. Der
Rückvergütungsfall liegt vor (vgl. Rz. 7 Rück).
6.4 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitrags-
leistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuel-
len Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicher-
ten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen
werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gemäss dem IK-Auszug
des Ehemanns der Beschwerdeführerin leistete dieser während insge-
samt 20 Monaten Beiträge, womit die Voraussetzung des vollen Beitrags-
jahres erfüllt ist (act. 9).
6.5 Demnach sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art.
18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV erfüllt. Die Vorinstanz nahm
dementsprechend zu Recht mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (act.
12) die Rückvergütung der AHV-Beiträge vor. Nachdem ihr diese mit Valu-
ta-Datum vom 12. November 2013 ausbezahlt wurden (act. 13), kann die
Beschwerdeführerin gegenüber der AHV keinerlei Rechte mehr geltend
machen. Zudem besteht keine Möglichkeit, die Beiträge wieder einzube-
zahlen (vgl. Art. 6 RV-AHV).
7.
Es bleibt somit abschliessend zu prüfen, ob die rückvergüteten Beiträge
korrekt berechnet wurden.
7.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von
einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Ar-
beitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das indivi-
duelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen-
den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2
AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der
Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt.
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Seite 11
7.2 Bei der Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge stützte sich die Vor-
instanz auf die Einträge im individuellen Konto des Ehemanns der Be-
schwerdeführerin (act. 9). Gestützt auf die eingetragenen Einkommen
sind die darauf entrichteten AHV-Beiträge mit einem Prozentsatz von 5,2
(1971 und 1972) bzw. von 7,8 (1973) bzw. von 8,4 (1979) zu berechnen
(vgl. zur Entwicklung der AHV-Beiträge seit 1948 die im Internet aufge-
schaltete Übersicht auf
zuletzt besucht am 16. Juli 2014). Der Rückvergütung unterliegen aus-
schliesslich die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1
Abs. 1 RV-AHV). Die Beiträge an Invalidenversicherung und Erwerbser-
satzordnung sind nicht rückerstattbar.
7.3 Auf der Grundlage der Einträge im IK des Ehemanns der Beschwer-
deführerin (act. 9) lässt sich folgendes Total der rückerstattbaren AHV-
Beiträge ermitteln:
Jahr Einkommen Beitragssatz Beiträge
1971 Fr. 4'136.- 5,2 % Fr. 215.05
1972 Fr. 3'406.- 5,2 % Fr. 177.10
1973 Fr. 5'250.- 7,8 % Fr. 409.50
1979 Fr. 3'000.- 8,4 % Fr. 252.-
Total: Fr. 1'053.65
Die der Rückvergütung unterliegenden AHV-Beiträge entsprechen dem-
zufolge einem Gesamtbetrag von Fr. 1'053.65, womit sich die Berech-
nung der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 4 RV-
AHV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 AHVG als korrekt erweist.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin wegen
der Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis
mit der Republik Kosovo kein Anspruch auf eine einmalige Abfindung zur
Abgeltung einer Witwenrente zusteht. Es konnten ihr lediglich die AHV-
Beiträge des Ehemanns rückvergütet werden. Die in diesem Zusammen-
hang auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte Zahlung der Vorinstanz
über Fr. 1'053.65 (act. 13) entspricht dem Total der rückerstattbaren AHV-
Beiträge. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als recht-
mässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Der angefochtene Einspra-
cheentscheid ist zu bestätigen.
C-999/2014
Seite 12
9.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-999/2014
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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