NLMR 6/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. A. A. gg. die Schweiz – 32218/17 Urteil vom 5.11.2019, Sektion III Sachverhalt Der Bf. ist Afghane, er gehört der Hazara-Gemeinschaft nistan mit der Todesstrafe geahndet werden könne, an und lebt im Tessin. ging aber unter der Vornahme eines Vergleichs mit Am 30.3.2014 kam er in die Schweiz und stellte noch dem Zentralirak – das Gericht hatte in einem früheren am gleichen Tag einen Asylantrag. Er gab an, dass er Fall festgestellt, dass dort keine kollektive Verfolgung Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christen- von Personen herrschte, die das Christentum im pri- tum und den damit verbundenen Gefahren vor Ort ver- vaten Bereich ausüben – davon aus, dass die Konversi- lassen hatte. Er erklärte, dass er von der Polizei gesucht on für den Bf. in seiner Heimat keine Gefahr darstellen wurde, da ihn diese verdächtigte, in seinem Heimatort würde. Obwohl er nicht in seinen Heimatort in der Pro- Bibeln verteilt zu haben. Das Staatssekretariat für Mig- vinz Ghazni zurückkehren könne, gäbe es die Möglich- ration lehnte den Antrag am 27.2.2015 ab, da es die Aus- keit, bei seinen Onkeln und Cousins in Kabul unter- sagen des Bf. für unglaubwürdig hielt. Es befand, dass zukommen, die nichts von seinem Glaubenswechsel Letzterer erst in der Schweiz zum Christentum konver- wussten. tiert wäre. Die Behörde ordnete seine Abschiebung an. Um seine Konversion zu belegen, übermittelte der Bf. im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Bundes- Rechtsausführungen verwaltungsgericht diverse Unterlagen: einen Brief sei- nes Vaters, in dem dieser anführte, dass die Familie auf- Der Bf. bringt vor, dass seine Abschiebung nach Afgha- grund der Verteilung von Bibeln durch den Bf. ebenfalls nistan angesichts seiner Konversion vom Islam zum gezwungen worden wäre, Afghanistan zu verlassen; eine Christentum eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Taufurkunde; einen Brief einer Schweizer katholischen Refoulementverbot) zur Folge haben würde. Gemeinschaft über die religiösen Aktivitäten des Bf.; sowie ein Zertifikat über die von ihm empfangenen Sak- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK ramente der christlichen Initiation. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde (30) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbe- des Bf. mit Urteil vom 21.10.2016 ab. Es hielt die Kon- gründet […] und auch aus keinen anderen Gründen version des Bf. zwar für glaubwürdig und hielt auch unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden fest, dass der Abfall vom islamischen Glauben in Afgha- (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 A. A. gg. die Schweiz NLMR 6/2019-EGMR (44) Es obliegt grundsätzlich dem Bf., Beweise vorzu- des Maß an Überzeugung, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit bringen, die geeignet sind, stichhaltige Gründe für die und Bedeutung erreicht hatte, bevor sie prüften, ob der Annahme darzulegen, dass er im Fall der Durchfüh- Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Art. 3 rung der Abschiebemaßnahme einem tatsächlichen EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. Risiko ausgesetzt wäre, einer Art. 3 EMRK zuwiderlau- (50) […] Aus den […] Informationen betreffend die fenden Behandlung unterworfen zu werden. In diesem Umstände in Afghanistan1 […] geht hervor, dass Afgha- Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der vor- nen, die zum Christentum konvertiert sind oder des- beugenden Funktion von Art. 3 EMRK ein gewisser Grad sen verdächtigt werden, vor Ort einer Verfolgungsgefahr an Spekulation inhärent ist und dass es nicht darum durch diverse Gruppen ausgesetzt sind. Diese Verfol- geht, von den Betroffenen sichere Beweise betreffend gungen können auch eine staatliche Form annehmen die behaupteten verbotenen Behandlungen, denen sie und zu einer Verurteilung zur Todesstrafe […] führen. ausgesetzt wären, zu verlangen. Sofern entsprechen- de Beweise vorliegen, ist es Sache der Regierung, alle betreffend den internationalen Schutz von Asylwerbern Bedenken zu zerstreuen. aufgrund ihrer Religion hat die […] Behörde von Fall zu (51) Entsprechend den Richtlinien des UNHCR2 (46) Der GH ist der Auffassung, dass es angesichts der Fall zu überprüfen, ob eine ausländische Person glaub- ihm vorliegenden Informationen keinen Anlass gibt, haft gemacht hat, dass ihre Konversion sur place inso- seine mehrfach wiederholte Beurteilung in Frage zu fern aufrichtig war, als sie aufgrund persönlicher und stellen, nach der nicht jede Abschiebung nach Afghanis- tatsächlicher religiöser Überzeugung erfolgt ist. Dazu tan allein aufgrund der dort herrschenden allgemeinen gehört eine Einschätzung der Umstände, unter denen Gewaltsituation zu untersagen ist. die Konversion vollzogen worden ist, und ob erwar- (47) Der GH wird daher prüfen, ob die individuel- tet werden kann, dass der Antragsteller seinen neuen le Situation des Bf. derart ist, dass seine Abschiebung Glauben nach der Rückkehr in sein Heimatland prak- gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. tizieren wird. (48) Im vorliegenden Fall geht aus dem Akt hervor, (52) Die Regierung hat vorgebracht, dass die Schwei- dass der Bf. dreimal vom Staatssekretariat für Migration zer Behörden entsprechend den Richtlinien des UNHCR vernommen worden ist und dass er jedes Mal angege- eine ex nunc-Beurteilung der Gefahren vorgenommen ben hat, zum Christentum konvertiert zu sein. Im Hin- haben, denen der Bf. bei einer Rückkehr nach Afghanis- blick darauf hat ihm die Behörde insbesondere Fragen tan persönlich ausgesetzt sein könnte. Es ist allerdings zu seinen ersten Kontakten mit dieser Religion gestellt, auch zu berücksichtigen, dass sich das Bundesverwal- welche Lehren er daraus gezogen und in welcher Weise tungsgericht als einzige gerichtliche Instanz, die den er seinen Glauben in Afghanistan gelebt hatte. Sie kam Fall geprüft hat, in seinem Urteil vom 21.10.2016 weder allerdings zu dem Schluss, dass die Behauptungen des mit der Art und Weise befasst hat, wie der Bf. seinen Bf. nicht glaubhaft wären. Das Bundesverwaltungsge- Glauben in der Schweiz praktiziert hat, noch auf welche richt hat festgehalten, dass seiner Ansicht nach nicht Weise er vorhatte, dies in Afghanistan zu tun, sollte die ausgeschlossen werden konnte, dass sich der Bf. in sei- Abschiebung vollzogen werden. Das Gericht hat sich im nem Herkunftsland mit dem Christentum beschäf- Wesentlichen mit der Annahme zufriedengegeben, dass tigt hatte, seine Konversion aber in der Schweiz statt- der Bf. bei seinen Onkeln und Cousins in Kabul mit kei- gefunden habe. Es war unumstritten, dass der Bf. über nerlei Problemen konfrontiert wäre, zumal er seinen bestimmte Kenntnisse des Christentums verfügte. Glauben nur mit seinen nächsten Angehörigen geteilt Aufgrund dieser Feststellung und der im Rahmen des hatte, nicht aber mit besagten Onkeln und Cousins […]. Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen hat Mit anderen Worten: Die Rückkehr würde kein Problem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es im darstellen, da die Familie des Bf. in Kabul nichts von sei- Gegensatz zum Staatssekretariat für Migration nicht ner Konversion weiß. beabsichtige, die Echtheit der Konversion des Bf. in Frage zu stellen. Für den GH gibt es keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. Er schließt sich dar- über hinaus den Erkenntnissen der nationalen Behör- den betreffend die Ereignisse in Afghanistan insoweit an, als das Argument des Bf. nicht überzeugt, dass er bereits vor seiner Flucht konvertiert und aufgrund sei- nes Proselytismus gesucht worden sei. (49) Die Schweizer Behörden waren daher mit einer Konversion sur place konfrontiert. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des GH mussten sie prüfen, ob die Konversion des Bf. aufrichtig war und ein hinreichen- 1 Siehe insbesondere die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchen- der vom 30.8.2018 (HCR/EG/AFG/18/02), online unter und den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), Juni 2019, online unter . Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 6: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung im Sinne des Artikels 1A(2) des Abkommens von 1951 und/ oder des Protokolls von 1967 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge vom 28.4.2004 (HCR/GIP/04/06), online unter . 2 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR A. A. gg. die Schweiz 3 (53) Nach Ansicht des GH ist diese zumindest wider- und dieser Umstand auch nicht maßgeblich für den Aus- sprüchlich erscheinende Argumentation nicht das gang des vorliegenden Falles ist, kann der GH über die- Ergebnis einer strengen und sorgfältigen […] Einzelfall- sen Umstand nicht vollkommen hinwegsehen, auf den prüfung. im Rahmen der innerstaatlichen Entscheidungen nicht (54) Der Akt enthält keinerlei Hinweise darauf, dass Bezug genommen wurde. der Bf. nach der Art und Weise befragt worden wäre, (57) […] Obwohl die nationalen Behörden am besten wie er seinen Glauben in der Schweiz nach seiner Taufe in der Lage sind, die Umstände und die Glaubwürdig- praktizierte und wie er diesen in Afghanistan, insbe- keit der Bf. einzuschätzen, scheint der vom Bundesver- sondere in Kabul, ausleben könnte, wo er nie gelebt hat waltungsgericht vorgenommene Vergleich mit der Situ- und bestreitet, sich eine Zukunft aufbauen zu können. ation im Zentralirak umso problematischer, als dieser In Bezug auf die Konversion zu einem anderen Ergeb- nicht von internationalen Berichten untermauert wird, nis als das Staatssekretariat für Migration gelangend, die sich auf die Situation von zum Christentum konver- musste das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich tierten Personen in Afghanistan beziehen. dieser Punkte Aufklärungen vornehmen, beispielswei- (58) Anerkennend, dass der Bf., ein Hazara, in der se durch eine Zurückverweisung an die Behörde erster Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert ist Instanz oder durch die Vorlage einer Liste von Fragen und dass er infolgedessen einer Gruppe von Personen an den Bf., insbesondere betreffend die Art und Weise, zugehörig sein konnte, die bei einer Rückkehr nach wie er seinen Glauben seit seiner Taufe in der Schweiz Afghanistan aus verschiedenen Gründen der Gefahr gelebt hat und wie er vorhatte, diesen in Afghanistan zu ausgesetzt sein könnte, einer Art. 3 EMRK zuwiderlau- praktizieren. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen, da fenden Behandlung unterworfen zu werden, kommt sein Urteil […] keine Aussagen zu diesem Thema ent- der GH zu dem Schluss, dass das Bundesverwaltungs- hält […]. gericht keine hinreichend ernsthafte ex nunc-Beurtei- (55) Nach Ansicht des GH impliziert die Erklärung des lung der Konsequenzen der Konversion des Bf. vorge- Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Abschiebung nommen hat. des Bf. nach Kabul kein Problem darstellen würde, da er (59) Daraus folgt, dass die Abschiebung des Bf. nach seinen Glauben lediglich mit seinen nächsten Angehöri- Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich gen geteilt hatte […], dass der Bf. nach seiner Rückkehr ziehen würde (einstimmig). gezwungen wäre, sein soziales Verhalten in der Weise zu ändern, dass sein neuer Glaube auf den rein priva- ten Bereich beschränkt wäre. Aus den hinzugezogenen Quellen geht eindeutig hervor, dass es einem Apostaten II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK in Afghanistan nicht freisteht, seinen Glauben offen zu Der Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung praktizieren. Der Betroffene wäre gezwungen, ein Leben gestellt. in Lüge zu führen und könnte sich aus Angst entdeckt zu werden genötigt fühlen, von jeglichem Kontakt zu anderen seiner Konfession Zugehörigen abzusehen. Das III. Zur Anwendung von Art. 39 VerfO Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat in einem Refe- (63) [Der GH] stellt fest, dass die Maßnahmen, die er renzurteil, das nur wenige Monate nach der Entschei- gegenüber der Regierung nach Art. 39 VerfO angeordnet dung in der vorliegenden Sache ergangen ist, im Übrigen hat, in Kraft bleiben müssen, bis das vorliegende Urteil selbst eingeräumt, dass die Verheimlichung und tagtäg- rechtskräftig wird oder er diesbezüglich eine andere liche Leugnung innerster Überzeugungen vor dem Hin- Entscheidung trifft (einstimmig). tergrund der konservativen afghanischen Gesellschaft in bestimmten Fällen als unerträglicher psychischer Druck einzustufen sind. Daher konnte das Gericht vom Bf. nicht verlangen, dass er sich damit begnügte, seinen Glauben in Kabul zu verbergen, […] ohne vorab zu erfor- schen, wie der Bf. seine neue Religion in Afghanistan praktiziert hätte. (56) Es ist hinzuzufügen, dass der Bf., der vermutlich noch minderjährig war, als er Afghanistan verlassen hat, Teil der Hazara ist, einer Gemeinschaft, die trotz der Bemühungen der afghanischen Regierung weiterhin einer gewissen […] Diskriminierung ausgesetzt ist. Auch wenn sich der Bf. bei der Begründung seines Asylantrags nicht ausdrücklich auf seine ethnische Herkunft berief Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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