NLMR 4/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Abdalov u.a. gg. Aserbaidschan – 28508/11, 37602/11, 43776/11 Urteil vom 11.7.2019, Sektion V Sachverhalt Die drei Bf. beabsichtigten (in unterschiedlichen Wahl- 19.10.2010 abgewiesen. Nachdem der ErstBf. sich dage- bezirken) bei der Parlamentswahl am 7.11.2010 zu kan- gen beim Obersten Gericht beschwert hatte, hob dieses didieren und versuchten daher, sich rechtzeitig vor der das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Wahl bei den zuständigen Behörden als Kandidaten Fall an Letzteres zurück. Mit Urteil vom 2.11.2010 gab registrieren zu lassen. Die offizielle Wahlkampfperiode das Berufungsgericht dem ErstBf. Recht und befand, begann für alle registrierten Kandidaten am 15.10.2010. dass dieser als Kandidat registriert werden müsse. Die Der letztmögliche Tag für den Wahlkampf war der zuständige Wahlbehörde folgte dem am 3.11.2010 und 5.11.2010, da vor dem Wahltag gesetzlich eine 24-stün- stellte dem ErstBf. am 4.11. die Registrierungskarte aus. dige Sperrfrist vorgesehen war. Allen drei Bf. wurde von Dem ZweitBf. wurde seine Kandidatur mit Entschei- den zuständigen Bezirkswahlkommissionen die Regis- dung vom 13.10.2010 verweigert. Das Berufungsgericht trierung als Kandidat mit der Begründung verweigert, Baku gab seiner Beschwerde am 29.10.2010 direkt statt. dass ein relevanter Teil der von ihnen vorgelegten Unter- Er wurde am 2.11. als Kandidat für die Parlamentswahl stützungserklärungen ungültig wäre und sie daher die registriert und erhielt am selben Tag seine Registrie- für eine Kandidatur gesetzlich vorgesehene Zahl an rungskarte ausgestellt. Unterstützungserklärungen nicht erreichen würden. Dem DrittBf. wurde von der zuständigen Bezirkswahl- Im Fall des ErstBf. erließ die Bezirkswahlkommission kommission am 11.10.2010 die Registrierung verweigert. die entsprechende Entscheidung am 2.10.2010. Gegen Das Oberste Gericht gab seiner Beschwerde gegen diese diese Entscheidung erhob der Bf. Berufung an die zen- Verweigerung letztlich am 3.11.2010 statt und ordne- trale Wahlkommission. Nachdem diese die gesetzlich te direkt gegenüber der zentralen Wahlkommission an, vorgesehene Frist für die Prüfung der Berufung zunächst ihn als Kandidaten zu registrieren. Letzteres erfolgte am verlängert hatte, wies sie Letztere am 13.10.2010 ab. 4.11.2010. Am 5.11. erhielt er eine Registrierungskarte. Das Rechtsmittel des ErstBf. gegen diese Entschei- Bei der Wahl am 7.11. erhielt keiner der Bf. die für den dung wurde vom Berufungsgericht Baku mit Urteil vom Einzug ins Parlament nötigen Stimmen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Abdalov u.a. gg. Aserbaidschan NLMR 4/2019-EGMR Rechtsausführungen ist für sich deshalb [...], ob die späte Registrierung der Bf. ihr individuelles Recht beeinträchtigte, sich frei und Die Bf. rügten insbesondere eine Verletzung von Art. 3 wirksam zur Wahl zu stellen. Die rechtzeitige Registrie- 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen), da es durch will- rung von Kandidaten ist zentral, damit sie den Wählern kürliche Entscheidungen über ihre Registrierung als bekannt werden können und in der Lage sind, während Kandidaten zu Verzögerungen gekommen wäre, die es des Wahlkampfes ihre politische Botschaft zu über- ihnen unmöglich gemacht hätten, an den Parlaments- mitteln, um Stimmen zu erhalten und gewählt zu wer- wahlen unter gleichen Bedingungen wie andere Kandi- den. Die freie Entscheidung der Wählerschaft hängt daten teilzunehmen. Der Zweit- und der DrittBf. rügen unter anderem davon ab, dass sie Informationen über auch eine Verletzung von Art. 34 EMRK (Individualbe- alle wählbaren Kandidaten haben und diese rechtzei- schwerderecht) durch die Beschlagnahme der Akten tig erhalten, um sich eine Meinung bilden und diese am im Zusammenhang mit den anhängigen Verfahren vor Wahltag zum Ausdruck bringen zu können. dem GH. (91) Der GH wiederholt, dass die Bf. unter Art. 3 1. Prot. EMRK das Recht hatten, von ihrem passiven Wahl- recht unter fairen und demokratischen Bedingungen Gebrauch zu machen, unabhängig davon, ob sie schließ- I. Verbindung der Beschwerden (41) Der GH erachtet es [...] für angebracht, die Beschwer- lich gewannen oder verloren. Er hat sich zu überzeugen, den zu verbinden (einstimmig). dass die Bedingungen, unter denen die Bf. ihr individuel- les Wahlrecht ausübten, das betreffende Recht nicht der- artig beschnitten, dass dessen Wesen beeinträchtigt und es seiner Wirksamkeit beraubt wurde. [...] II. Antrag der Regierung, die Bsw. Nr. 28.508/11 nach Art. 37 EMRK im Register zu streichen (93) Der GH nimmt auch das Argument der Bf. zur (80) Nach Studium des Wortlauts der einseitigen Erklä- Kenntnis, wonach die Verkürzung der Wahlkampfpe- rung der Regierung befindet der GH [...], dass diese [...] riode kurz vor den Parlamentswahlen 2010 ihre Mög- keine ausreichende Basis für die Schlussfolgerung bie- lichkeit beeinträchtigt hätte, sich wirksam zur Wahl zu tet, dass die Achtung der Menschenrechte nach der Kon- stellen. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, vention und ihren Protokollen von ihm nicht verlangen dass Art. 3 1. Prot. EMRK nicht als Wahlkodex konzipiert würde, die Prüfung der vorliegenden Beschwerde fortzu- wurde, der dazu bestimmt wäre, alle Aspekte des Wahl- setzen. prozesses zu regulieren. [...] Er befindet, dass es im vor- (81) Der GH weist den Antrag der Regierung auf Strei- liegenden Fall nicht seine Aufgabe ist, eine allgemeine chung der Beschwerde im Register [...] deshalb zurück Einschätzung der Vereinbarkeit der innerstaatlichen (einstimmig). Wahlgesetzgebung mit der Konvention vorzunehmen. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Beurteilung, ob die Rechte der Bf. gemäß Art. 3 1. Prot. EMRK unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles verletzt wurden. III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (83) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbe- (94) [...] Der GH beobachtet, dass die offizielle Wahl- gründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzu- kampfperiode für die Parlamentswahlen am 7.11.2010 lässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig). am 15.10. begann und am 5.11. endete. Am 6.11. Wahl- (90) In den vorliegenden Fällen war es den Bf. auf- kampf zu führen war aufgrund der 24-stündigen Sperr- grund ihrer verzögerten Registrierung als Kandidaten frist vor dem Wahltag verboten. Er hält ferner fest, dass erst in einem sehr späten Stadium gestattet, sich am der ErstBf. seine Registrierungskarte als Kandidat am Wahlkampf zu beteiligen. Sie konnten ihre Kampag- 4.11.2010 erhielt, der ZweitBf. seine am 2.11.2010 und nen daher nur entweder gar nicht oder während eines der DrittBf. seine am 5.11.2010. Unter solchen Umstän- wesentlich kürzeren Zeitraums führen als andere Kan- den verfügten die Bf. über lediglich einen vollen Tag didaten. Der GH befindet, dass diese Fälle sich von den- (ErstBf.), drei volle Tage (ZweitBf.) bzw. praktisch über- jenigen unterscheiden, in denen die Kernfrage eine haupt keine Zeit (DrittBf.) für den Wahlkampf. angeblich ungleiche Behandlung der Kandidaten wäh- (95) Der GH hält fest, dass der Verhaltenskodex für rend des Wahlkampfes (wie etwa angeblich ungleiche Wahlen der »Venedig-Kommission«1 empfiehlt, dass Medienberichterstattung über sie) oder eine ungleiche Kandidaturen am Beginn des Wahlkampfes für gül- Gelegenheit für registrierte Kandidaten betraf, Kampa- gnen zu führen. In den vorliegenden Fällen wurde die 1 Code of Good Practice in Electoral Matters, CDL-AD (2002) 23 rev, von der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (»Venedig-Kommission«) angenommen auf ihrer 51. und 52. Sitzung vom 5.-6.7. bzw. 18.-19.10.2002. Möglichkeit der Bf. zum Wahlkampf durch eine zeitli- che Beschränkung beeinträchtigt. Das war eine prakti- sche Folge ihrer späten Registrierung. Die primäre Frage Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Abdalov u.a. gg. Aserbaidschan 3 tig erklärt werden, weil eine verspätete Gültigerklärung ten anbelangt. Auch wenn die Bf. der vorliegenden Fälle einige Parteien und Kandidaten im Wahlkampf benach- nach einer Reihe von Berufungen letztlich registriert teiligt. wurden, stellt der GH unter Berücksichtigung des Akten- (96) Es ist notwendig zu entscheiden, ob die verspäte- materials fest, dass die ursprüngliche Weigerung, die Bf. te Registrierung in den vorliegenden Fällen Willkür in als Kandidaten einzutragen und die folgenden Verfah- den Verfahren und/oder willkürlichen Verzögerungen ren bis zur jeweiligen Entscheidung, mit der ihren Beru- geschuldet war, die den Behörden zugerechnet werden fungen stattgegeben wurde, die Existenz derselben ver- können. Wenn dies zutrifft, muss der GH sodann ent- fahrensrechtlichen Mängel offenbarte [...]. scheiden, ob eine solche verspätete Registrierung die (99) Was die Fristen anbelangt, bemerkt der GH, dass Wahlrechte der Bf. in einem Ausmaß beschnitt, das mit das innerstaatliche Recht für entsprechende Berufun- den Erfordernissen aus Art. 3 1. Prot. EMRK unvereinbar gen ebenso einen maximal dreitägigen Zeitraum vorsah war. wie für Prüfungen der Berufungen durch die Wahlkom- (97) Diesbezüglich hält der GH fest, dass er ständig die missionen und Gerichte. Auf der Ebene der Wahlkom- Notwendigkeit betont hat, in einem Wahlkontext will- missionen konnte die dreitägige Überprüfungsfrist kürliche Entscheidungen und Machtmissbrauch zu ver- unbegrenzt erstreckt werden. Dies wurde vom Büro meiden, insbesondere was die Registrierung von Kandi- für demokratische Institutionen und Menschenrech- daten anbelangt. Er hat auch betont, dass die Verfahren te der OSZE [...] auf fundierte Weise kritisiert. Da es drei zur Registrierung von Kandidaten durch Fairness und Ebenen von Berufungen gegen eine Entscheidung der Rechtssicherheit gekennzeichnet sein müssen. Bezirkswahlkommission gab (zentrale Wahlkommissi- (98) Die spezielle Situation der Bf. in den vorliegenden on, Berufungsgericht und Oberstes Gericht), konnten Fällen muss im allgemeinen Kontext bestimmter sys- die Berufungsverfahren in Fällen der Verweigerung der tembedingter Probleme beurteilt werden, die in den Par- Eintragung von Kandidaten theoretisch bis zu 18 Tagen lamentswahlen in Aserbaidschan im Jahr 2010 beobach- dauern (und manchmal länger, wenn die Entscheidungs- tet wurden und die aus dem Fehlen von ausreichenden frist durch die zentrale Wahlkommission verlängert Garantien resultierten, um die Verweigerung der Eintra- wurde oder wenn ein Fall an eine Unterinstanz zurück- gung von Kandidaten auf Basis von willkürlichen Fest- verwiesen wurde). Da die Entscheidung, die Registrie- stellungen der Unechtheit von Unterstützungsunter- rung zu verweigern, auch erst am Vortag des offiziel- schriften zu verhindern. Insbesondere stellte der GH in len Beginns der Wahlkampfperiode getroffen werden seinem Leiturteil Tahirov/AZ betreffend die Weigerung, konnte, war es möglich, dass die Prüfung der Berufun- einen Kandidaten einzutragen, weil angeblich eine nur gen gegen solche Entscheidungen nach dem Beginn der unzureichende Zahl von gültigen Unterstützungserklä- Wahlkampfperiode erfolgte, so wie es in den vorliegen- rungen vorlag, unter anderem fest: Dass Bedenken im den Fällen geschah. Nach diesem System war somit ein Hinblick auf die Unparteilichkeit der Wahlkommissio- Maß an Überschneidung zwischen der Periode zur Über- nen, ein Mangel an Transparenz bei ihren Handlungen prüfung von Berufungen gegen die Verweigerung von und verschiedene Mängel in ihren Verfahren existier- Registrierungen (die variabel war, abhängig von der Zahl ten; dass es an klaren und ausreichenden Informatio- der aufeinanderfolgenden Berufungen, die in einem nen über die beruflichen Qualifikationen und die Krite- speziellen Fall erhoben werden mussten, und abhän- rien für die Bestellung der Experten der Arbeitsgruppe gig davon, ob die Überprüfungsfrist von der zentralen zur Prüfung von Unterschriften fehlte; dass die Wahl- Wahlkommission erstreckt wurde) und der Wahlkampf- kommissionen und Gerichte es verabsäumten, weitere periode (die auf 22 Tage fixiert war) möglich. Folglich Ermittlungsschritte zu setzen, um die Expertenmeinun- war es angesichts der Möglichkeit der Überschneidung gen zur Echtheit der Unterschriften zu untermauern; zwischen den Zeiträumen, die für die genannten Stu- und dass systematische Versäumnisse der Wahlkom- fen des Wahlprozesses zur Verfügung standen, und der missionen vorlagen, eine Reihe von gesetzlichen Garan- reduzierten Länge der Wahlkampfperiode von äußerster tien einzuhalten, die dazu bestimmt waren, nominier- Wichtigkeit, die Berufungsverfahren rasch durchzufüh- te Kandidaten vor willkürlichen Entscheidungen zu ren, um sicherzustellen, dass ein Berufungswerber, der schützen. Ähnliche Feststellungen erfolgten in einer erfolgreich war, vor dem Wahltag genügend Zeit haben Reihe von anderen Fällen [gegen Aserbaidschan]. Unter würde, seine Kampagne zu führen. Berücksichtigung des Aktenmaterials und des Vor- (100) Diesbezüglich merkt der GH an, dass die Verfah- bringens der Parteien in den gegenständlichen Fällen ren im vorliegenden Fall eine Reihe von Verzögerungen bemerkt der GH, dass sie im Wesentlichen dieselben aufwiesen, die den Wahlkommissionen und den Gerich- problematischen Fragen im Hinblick auf den Prozess ten zugerechnet werden können. Diese trafen ihre jewei- zur Kandidatenregistrierung aufwerfen wie die oben ligen Entscheidungen mehrfach verspätet, manchmal erwähnten Urteile – insbesondere, was den Prozess der auch unter Verletzung der dreitägigen Frist. Z.B. wurde Prüfung der Echtheit von Unterstützungsunterschrif- die Berufung des ErstBf. gegen die Entscheidung der Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Abdalov u.a. gg. Aserbaidschan NLMR 4/2019-EGMR Bezirkswahlkommission von der zentralen Wahlkom- der Kandidaten und Verzögerungen auf Seiten der mission in acht Tagen untersucht [...]. Während dies Wahlbehörden und der Gerichte geschuldet. Unter die- technisch das innerstaatliche Recht nicht verletzte, da sen Umständen stellt der GH fest, dass das individuel- es eine rechtmäßige Entscheidung zur Erstreckung der le Wahlrecht der Bf. in den vorliegenden Fällen auf eine Frist gab, war der Umstand, dass das Recht zur betreffen- solche Weise beschnitten wurde, dass seine Wirksam- den Zeit keine Frist für die ausgeweitete Periode vorsah, keit bedeutend beeinträchtigt wurde. nach Ansicht des GH problematisch. Außerdem scheint (104) Es erfolgte deshalb eine Verletzung von Art. 3 es, dass die Entscheidung des Obersten Gerichts im Fall 1. Prot. EMRK (einstimmig). des ErstBf. vom 28.10.2010 nach dessen Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts Baku ebenfalls verspä- tet erfolgte. Im Fall des ZweitBf. brauchte das Berufungs- IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK gericht Baku sechs Tage, um über dessen Berufung gegen (105) Unter Berufung auf Art. 13 EMRK [...] rügten die Bf., die Entscheidung der zentralen Wahlkommission zu ent- dass die innerstaatlichen Verfahren unwirksam gewesen scheiden. Im Fall des DrittBf. verzögerten sich die Verfah- wären. [...] ren wesentlich aufgrund der inkorrekten Feststellungen (107) Der GH hält fest, dass diese Rüge mit der oben der zentralen Wahlkommission und des Berufungsge- geprüften verbunden ist und deshalb ebenfalls für zuläs- richts Baku, wonach er die Berufungsfrist nicht einge- sig erklärt werden muss (einstimmig). halten hätte. Auch wenn ihre Feststellungen schließlich (108) Angesichts der Feststellungen zu Art. 3 1. Prot. vom Obersten Gericht korrigiert wurden, ging dadurch EMRK befindet der GH, dass es nicht notwendig ist zu ein wesentlicher Teil der potentiellen Wahlkampfzeit für prüfen, ob in diesem Fall eine Verletzung von Art. 13 den Bf. unwiederbringlich verloren. EMRK erfolgt ist (einstimmig). (101) Angesichts des oben Gesagten stellt der GH fest, dass die verspätete Registrierung der Bf. in den vorlie- genden Fällen fehlenden Garantien gegen Willkür in den Verfahren zur Registrierung der Kandidaten sowie V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK im Hinblick auf die Bsw. Nr. 37.602/11 und 43.776/11 Verzögerungen bei der Überprüfung ihrer Berufungen (109) Mit Fax vom 9.9.2014 erhob Herr I. Aliyev, der Ver- geschuldet war, die den Wahlbehörden und den Gerich- treter des Zweit- und DrittBf., eine neue Beschwerde im ten zugerechnet werden können. Namen dieser Bf. Er brachte vor, die Beschlagnahme der (102) Zur Frage, ob solche Verzögerungen bei der Regis- gesamten Akten betreffend die vor dem GH anhängigen trierung eine Verletzung der Erfordernisse des Art. 3 Fälle der Bf. [...] in seinem Büro [im Zuge eines gegen 1. Prot. EMRK darstellten, bemerkt der GH, dass während ihn eingeleiteten Strafverfahrens] hätte eine Behinde- ein Wahlkampf wichtig ist und sich auf das Wahlergeb- rung der Ausübung des Rechts der Bf. auf Individualbe- nis auswirkt, er nicht der einzige Faktor ist, der die Ent- schwerde nach Art. 34 EMRK bewirkt [...]. scheidung von potentiellen Wählern beeinflusst. Diese (111) Im Fall Annagi Hajibeyli/AZ stellte der GH nach Entscheidung wird vielmehr auch von anderen Fakto- Untersuchung einer identischen Beschwerde auf Grund- ren beeinflusst, so dass es schwierig sein kann, eine ein- lage derselben Fakten fest, dass der belangte Staat es deutige kausale Verbindung zwischen übermäßiger oder verabsäumt hatte, seinen Verpflichtungen nach Art. 34 unzureichender Werbung für eine Kampagne und der EMRK nachzukommen. Er befindet, dass die in diesem Anzahl der von einem Kandidaten erreichten Stimmen zu Urteil vorgenommene Analyse und die dort getroffenen bestimmen. Wie oben (Rn. 90) bereits festgehalten, geht Feststellungen auch auf die vorliegenden Fälle anwend- es im vorliegenden Fall jedoch nicht um die Beschrän- bar sind [...]. kung der Werbung für eine Kampagne oder der Medien- (112) Der GH stellt deshalb fest, dass der belang- berichterstattung als solches, sondern um das individu- te Staat es im Hinblick auf die Bsw. Nr. 37.602/11 und elle Recht der Bf., sich unter fairen und demokratischen 43.776/11 verabsäumte, seinen Verpflichtungen nach Bedingungen frei und wirksam zur Wahl zu stellen. (103) In den vorliegenden Fällen waren die Verzö- gerungen bei der Registrierung der Bf. nicht geringfü- gig. Die Bf. wurden so spät und so kurz vor dem Wahl- Art. 34 EMRK nachzukommen (einstimmig). VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK tag registriert, dass sie keine angemessene Zeit hatten, € 7.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Scha- wirksame Wahlkämpfe zu führen. Wie oben festgehal- den; € 1.400,– an den ErstBf. für Kosten und Auslagen; ten, war die verspätete Registrierung fehlenden Garan- € 2.200,– an den Zweit- und den DrittBf. gemeinsam für tien gegen Willkür in den Verfahren zur Registrierung Kosten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy