NLMR 6/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Abdyusheva u.a. gg. Russland – 58502/11, 62964/10 und 55683/13 Urteil vom 26.11.2019, Sektion III Sachverhalt Die Bf. Herr Kurmanayevski, Frau Abdyusheva und Herr chenden Behandlung durch Methadon oder Buprenor- Anoshkin waren zum Zeitpunkt der Ereignisse bereits phin gebe, sondern die Verwendung dieser Substanzen viele Jahre heroinsüchtig. Die beiden erstgenannten hat- für die Drogentherapie vielmehr verboten sei. ten sich auch mit Hepatitis C und HIV infiziert. Alle drei Im Verfahren vor dem GH wies die Regierung darauf geben an, zur Behandlung ihrer Sucht mehrfach stati- hin, dass Herr Kurmanayevski und Herr Anoshkin seit onär in spezielle medizinische Einrichtungen aufge- 2014 kein Heroin mehr genommen hätten. In Bezug nommen worden zu sein. Nach der Entlassung seien sie auf Frau Abdyusheva legte sie ein Sachverständigengut- jedoch jedes Mal rückfällig geworden. achten vor, wonach eine Substitutionstherapie durch Die Bf. verlangten von den Behörden daher schließ- Methadon oder Buprenorphin ihre Drogenabhängig- lich statt der bisherigen Standardbehandlung Zugang keit nicht beseitigen und zu keiner Remission führen zu einer Substitutionstherapie gestützt auf die Einnah- würde. me von Methadon oder Buprenorphin, die sie als effekti- ver erachteten. Ihr Vorbringen wurde von verschiedenen Psychiatern und Toxikologen unterstützt. Herr Kurma- Rechtsausführungen nayevski berief sich dabei auch darauf, dass eine ent- sprechende Therapie von der WHO als wirksame Metho- Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK de zur Bekämpfung der Drogensucht und von Aids (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch das Feh- eingestuft würde. len einer Substitutionsbehandlung für ihre Drogenab- Die jeweils örtlich für die Bf. zuständigen Behörden hängigkeit. Herr Anoshkin und Frau Abdyusheva rügen verweigerten ihnen dennoch den Zugang zur Substi- zudem unter Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. tutionstherapie. Diese Entscheidungen wurden später Art. 8 EMRK, dass das Verbot der Substitutionsbehand- gerichtlich bestätigt. Die innerstaatlichen Behörden und lung diskriminierend sei, da es eine Differenzierung Gerichte verwiesen insbesondere darauf, dass es keine zwischen von Drogensucht betroffenen chronisch Kran- rechtliche Grundlage für die Gewährung einer entspre- ken und anderen chronisch Kranken bewirken würde. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Abdyusheva u.a. gg. Russland NLMR 6/2019-EGMR Außerdem sehen sie sich durch die Verweigerung der ten Ermessensspielraum der innerstaatlichen Behörden Behandlung in Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmensch- unterliegen, die besser geeignet sind, die Prioritäten, lichen oder erniedrigenden Behandlung) alleine und iVm. die Verwendung der verfügbaren Ressourcen und die Art. 14 EMRK verletzt. Durch die Festnahme von Frau Bedürfnisse der Gesellschaft zu beurteilen. Der Umfang Abdyusheva bzw. ihre Befragung durch den Staatsanwalt dieses Ermessens hängt von einer Reihe von Elementen und die Überprüfung von Dokumenten in den Räum- ab, die von den Umständen des Falles bestimmt werden. lichkeiten des Arbeitgebers von Herrn Anoshkin erach- Wenn es innerhalb der Staaten des Europarats keinen teten sich diese Bf. weiters in Art. 34 EMRK (Individual- Konsens im Hinblick auf die Bedeutung des auf dem beschwerderecht) verletzt. Spiel stehenden Interesses oder die besten Mittel zu des- sen Schutz gibt, ist der Ermessensspielraum weiter, ins- besondere wenn heikle moralische oder ethische Fragen betroffen sind. Ein großes Ermessen wird dem Staat für I. Zur Verbindung der Beschwerden (41) Unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der gewöhnlich belassen, um allgemeine Maßnahmen im Beschwerden erachtet es der GH für angemessen, sie wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zu setzen. [...] zusammen [...] zu untersuchen (einstimmig). b. Anwendung dieser Grundsätze II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (113) Die Parteien bestreiten die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK nicht. Der GH weicht davon nicht ab. (115) Die umstrittene Maßnahme war gesetzlich vor- 1. Zulässigkeit (104) In Anbetracht der Subsidiarität seiner Aufgabe hält gesehen, nämlich in Art. 14 und Art. 31 Abs. 1 und Abs. 6 derGHimvorliegendenFallfest,dassHerrKurmanayevs- des Bundesgesetzes vom 8.1.1998 über Betäubungs- kiy und Herr Anoshkin ihr Vorbringen nicht untermau- mittel und psychotrope Stoffe, und verfolgte das legiti- ern und keine Erklärungen im Hinblick auf Widersprü- me Ziel des Schutzes der Gesundheit. Der GH muss die che in den medizinischen Gutachten liefern konnten. Er Frage beantworten, ob ein gerechter Ausgleich zwischen berücksichtigt daher die von der Regierung vorgelegten den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und der Informationen, denen von den beiden Bf. nicht entge- Allgemeinheit geschaffen wurde. gengetreten wurde, und kommt zum Schluss, dass Letz- (116) Der GH hält zunächst fest, dass der Streitpunkt tere nicht nachgewiesen haben, Bedarf für irgendeine zwischen den Parteien die Notwendigkeit dieser Substi- medizinische Behandlung – insbesondere für eine Sub- tutionsbehandlung für die Bf. ist. stitutionsbehandlung – zu haben, um ihre Abhängigkeit zu überwinden. (118) [...] Der GH sieht sich mit divergierenden medi- zinischen Gutachten konfrontiert. Unter Berücksich- (105) Deshalb ist die diesbezüglich von Herrn Kurma- tigung der Subsidiarität seiner Aufgabe kommt es ihm nayevskiy und Herrn Anoshkin erhobene Rüge offen- nicht zu, sich zu Fragen zu äußern, die exklusiv in den sichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurück- Bereich der medizinischen Expertise fallen. Genauer zuweisen (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von gesagt kann er die Frage nicht entscheiden, ob die der Richterin Keller). Bf. gewährte medizinische Betreuung angemessen und (107) Die Beschwerde von Frau Abdyusheva ist nicht umfassend war. Noch weniger kann er sich unter meh- offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem reren Methoden zur Behandlung der Abhängigkeit anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu zugunsten einer von ihnen äußern. erklären (mehrheitlich). (119) Dennoch betont der GH [...], dass die medizi- nischen Einrichtungen des Landes in diesem Bereich über soliden Sachverstand verfügen und sich der Opi- atabhängigen annehmen. Folglich kann die Bf. darauf zurückgreifen, wenn sie eine medizinische Behandlung 2. In der Sache a. Allgemeine Grundsätze (111) Der GH erinnert daran, dass die Konvention kein benötigt. Der GH befindet deshalb, dass der Fall von Recht auf Gesundheit als solches oder eines auf eine Frau Abdyusheva von Spezialisten untersucht werden konkrete, vom Bf. gewünschte medizinische Behand- muss, die alleine kompetent sind, ihr eine angemesse- lung garantiert. Allerdings wurde der GH mit Rügen im ne Behandlung zu verordnen. Der GH hält [...] auch fest, Hinblick auf die Verweigerung des Zugangs zu bestimm- dass die Bf. nicht alle Methoden der Standardbehand- ten Arten von medizinischen Behandlungen oder lung ausgeschöpft hat [...] und immer noch die Möglich- bestimmten Medikamenten befasst. Solche hat er unter keit besitzt, Rückgriff darauf zu nehmen [...]. Art. 8 EMRK untersucht [...]. (120) Demnach kann das Vorbringen von Frau Abdy- (112) Der GH ist von dem Grundsatz ausgegangen, usheva als Wunsch verstanden werden, eine Substitu- dass die Fragen der öffentlichen Gesundheit einem wei- tionsbehandlung zu absolvieren und dabei die von der Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Abdyusheva u.a. gg. Russland 3 Schulmedizin empfohlenen Stufen zu überspringen, ren könne. Sie legt die Gefährlichkeit dieser Drogen für da sie diese Stufen für unnütz und unwirksam erachtet. die Gesundheit der Patienten dar, die eine neue Abhän- Zur Stützung ihrer These bezieht sie sich als Hauptargu- gigkeit schaffen und eine Polytoxikomanie mit einem mente [insbesondere] auf einen europäischen Konsens erhöhten Todesrisiko fördern würden. im Bereich der Substitutionsbehandlung [...] und [...] die (126) Gestützt auf die wissenschaftliche Forschung Vorteile dieser Behandlung für die Verhütung von HIV. erklärt die Regierung diese Gefahren durch die pharma- Sie befindet, dass sie ohne Rückgriff auf die Schulme- zeutische Qualität dieser Substanzen, bei denen es sich dizin und unter Überspringung dieser Etappe ein bes- um Opiate mit einer weniger ausgeprägten euphori- seres Resultat erhalten kann, indem sie Methadon und schen Wirkung handelt. Sie behauptet, dass die Abhän- Buprenorphin verwendet. gigen auf der Suche nach dieser euphorischen Wirkung (121) In dieser Formulierung wird die Rüge von der zugleich Methadon und illegale Opiate konsumieren Regierung als Verlangen auf Legalisierung von Drogen könnten. Sie fügt hinzu, dass eine solche Konsumation begriffen – ein Bereich, der ihrem Ermessen unterliegt. eine neue Abhängigkeit hervorruft, dieselben schädli- Zur Stützung der Verweigerung einer solchen Legalisie- chen Wirkungen für die Gesundheit mit sich bringt wie rung erinnert die Regierung an die ernsten Risiken für die Konsumation von illegalen Opiaten und ein erhöh- die öffentliche Gesundheit und auch für die Gesund- tes Risiko für einen Tod durch Überdosis bewirkt. heit der Bf. Sie erinnert auch an die Gefährlichkeit von (127) Die Bf. [...] bestreitet weder die Gefährlichkeit Methadon und Buprenorphin für die Gesundheit, die dieser Substanzen noch das Risiko der Konsumation Gefahr der Schaffung einer neuen Abhängigkeit von die- von Methadon gemeinsam mit anderen illegalen Dro- sen Opiaten und die Gefahr einer Polytoxikomanie, also gen, behauptet dabei aber, dass die Vorteile die Nachtei- einer gleichzeitigen Konsumation von mehreren Opia- le überwiegen. [...] Wenn [jedoch] die Gefahr von Polyto- ten, die ein erhöhtes Todesrisiko mit sich bringt. xikomanie existiert, werden alle Vorteile der Behandlung (123) Was die Prävention von HIV betrifft, erinnert der der Opiatabhängigkeit durch Methadon und Buprenor- GH daran, dass er nicht dazu berufen ist, die Wirksam- phin, welche die Bf. anpreist, zunichtegemacht. keit einer Maßnahme für andere Patienten zu untersu- (128) Deshalb befindet der GH [...], dass die von der chen, und sich auf die Untersuchung des Falles der Bf. Regierung angeführten Risiken eine Grundlage haben. konzentrieren wird. Unter diesem Blickwinkel hält er Die russischen Behörden, die von der Sorge inspiriert fest, dass die fragliche Maßnahme nicht dazu dienen sind, die Gesundheit der ihrer Jurisdiktion unterliegen- kann, die Ansteckung der Bf. zu verhindern, da diese den Personen zu schützen, sind daher sehr wohl berech- bereits Trägerin des Virus ist. tigt, Maßnahmen zu setzen, die manchmal so drastisch (124) Was den europäischen Konsens im Bereich der sind wie das Verbot bestimmter Opiate, um von die- Behandlung von Opiatabhängigen durch Methadon und sen verursachte oder potentielle Schäden zu minimie- Buprenorphin betrifft, so hält der GH fest, dass dieser ren. Tatsächlich besteht das konkurrierende öffentliche eines der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit Interesse des Staates darin, die Gesundheit der seiner zu berücksichtigenden Elemente, aber nicht entschei- Jurisdiktion unterliegenden Personen zu schützen. Der dend ist. Im Fall Wenner/D hat der GH zu diesem Kon- GH hat bereits früher festgestellt, dass die Gesundheits- sens festgehalten, dass die Substitutionsbehandlung in behörden [...] dadurch, dass sie den Zugang zu Medika- den Mitgliedstaaten des Europarats zwar weit verbreitet, menten für Patienten regulierten, die an einer Krankheit aber dennoch umstritten ist. Dieses Argument gilt auch im Endstadium litten, ihren Ermessensspielraum nicht im vorliegenden Fall. überschritten, da das Ziel verfolgt wurde, Letztere vor (125) Der GH misst der Analyse der Ergebnisse der einem Schritt zu schützen, der sich als für ihre Gesund- Anwendung dieses Programms in anderen Ländern heit schädlich, ja sogar lebensbedrohlich, erweisen durch die Regierung große Bedeutung zu. Diese gab als konnte – und dies obwohl sie sich am Ende des Lebens Beispiel Länder an, die mit der Unwirksamkeit des Sub- befanden. Diese Logik findet a fortiori auf den vorliegen- stitutionsprogramms durch Methadon für bestimmte den Fall Anwendung, da die Bf. sich nicht in einer Situa- Patienten konfrontiert waren und diesen als Substitu- tion befindet, die mit jener von kurz vor dem Lebensen- tion ein medizinisches Heroin anboten, Diamorphin. de stehenden Kranken vergleichbar ist. Die Regierung stuft daher die Substitutionstherapie als (129) Zur These der Bf., wonach die Gefahren, wel- Kapitulation vor der Drogensucht ein und sieht darin che diese Substanzen mit sich bringen, eine Regu- keine Behandlung derselben. Sie behauptet, die fragli- lierung, Schulungen und Kampagnen zur Sensibi- chen Substanzen würden keinesfalls eine Lösung des lisierung rechtfertigen würden, kann der GH den Problems mit sich bringen, sondern vielmehr ernste russischen Behörden in Bewusstsein seiner subsidiä- Gefahren für die öffentliche Gesundheit darstellen, die ren Rolle nicht die Art und Weise vorschreiben, auf wel- sie als Verantwortliche für das Leben und die Gesund- che dieses Problem gelöst werden muss. Tatsächlich heit der Personen unter ihrer Jurisdiktion nicht ignorie- sind die russischen Behörden besser geeignet zu beur- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Abdyusheva u.a. gg. Russland NLMR 6/2019-EGMR teilen, ob eine Kontrolle zwecks Aufdeckung einer Kon- hen, der dem Anwendungsbereich von Art. 14 EMRK sumation von mehreren Arten von Opiaten realistisch unterfällt. ist. Der GH betont diesbezüglich, dass das russische (137) Der GH erinnert daran, dass eine Diskriminie- Recht im Bereich der öffentlichen Gesundheit medizi- rung vorliegt, wenn Personen in vergleichbaren Situati- nische Behandlung nicht gegen den Willen der Patien- onen ohne objektive und angemessene Rechtfertigung ten gewährt. Diesen steht es vielmehr frei, die Behand- unterschiedlich behandelt werden. lung zu unterbrechen und die medizinische Betreuung (138) Der GH hält fest, dass die Bf. ihre Situation im durch die Suchteinrichtungen jederzeit zu verweigern. vorliegenden Fall mit jener von anderen Personen mit Die Patienten dazu zu zwingen, von Ärzten überwacht chronischen und wiederkehrenden Krankheiten ver- zu werden, ja sogar Nachforschungen hinsichtlich der gleichen wie Diabetes, Asthma oder Herzkrankheiten. Achtung der Zulassungsbedingungen zu diesem Pro- Laut der Regierung sind Methadon und Buprenorphin gramm zu akzeptieren, würde darauf hinauslaufen, in Russland allen Individuen zu Behandlungszwecken die persönliche Autonomie anzutasten, welche die untersagt, darunter jenen, die an den oben genannten Bf. durch die Erhebung dieser Beschwerde an den GH Krankheiten leiden. [...] Der GH befindet deshalb, dass schützen möchte. selbst unter der Annahme, dass diese Krankheiten ange- (130) Der GH befindet, dass die russischen Behörden sichts ihrer Symptome und der Behandlungsprotokol- besser geeignet sind als er, die Politik in einem derart le mit dem Zustand der Opiatabhängigkeit vergleichbar heiklen Bereich wie dem Kampf gegen Drogenhandel, sind, an dem die Bf. leiden bzw. litten, keine Ungleichbe- der Regulierung des Drogenmarktes und der medizini- handlung erfolgte, da die fraglichen Substanzen jeden- schen Behandlung von Opiatabhängigen festzulegen. falls verboten waren. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung ihres gro- (139) Folglich ist diese Rüge offensichtlich unbegrün- ßen Ermessensspielraumes im Bereich der öffentlichen det und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (mehrheit- Gesundheit. lich; abweichendes Sondervotum von Richterin Keller). (131) Schließlich erinnert der GH im Hinblick auf das Argument der Bf. betreffend eine bessere Wirksamkeit der Substitutionstherapie im Vergleich zu einer Stan- IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK dardbehandlung daran, dass seine Rolle nicht darin (152) Der GH kommt zum Schluss, dass nicht gesagt besteht, die Angehörigen der Gesundheitsberufe zu werden kann, die Behörden des belangten Staates hät- ersetzen und über die Wirksamkeit der Methoden zur ten die Ausübung des Individualbeschwerderechts der Behandlung der Abhängigkeit zu befinden. Der GH Bf. behindert.1 Deshalb hat es der belangte Staat nicht bemerkt mit Zufriedenheit, dass in russischen medizini- verabsäumt, seinen Verpflichtungen nach Art. 34 EMRK schen Einrichtungen für die Bf. eine medizinische Stan- nachzukommen (einstimmig). dardbehandlung verfügbar ist, die sich auf die wissen- schaftlichen Errungenschaften stützt. V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK c. Ergebnis (153) [...] Laut Herrn Kurmanayevskiy hätte die Unwirk- (132) Angesichts einerseits der Gefahren für die öffent- samkeit der von der russischen Medizin zur Verfügung liche Gesundheit [...] durch die Substitutionstherapie gestellten Standardbehandlung seine Rückkehr zum und andererseits der individuellen Situation der Bf., Drogenkonsum zur Folge gehabt und ihn im Zusam- die eine medizinische Betreuung genießt, befindet der menhang mit dem Problem einer Überdosis und der GH, dass die russischen Behörden ihren Ermessens- schlechten Qualität der illegalen Drogen einer tödlichen spielraum nicht überschritten und das Recht der Bf. Gefahr ausgesetzt. Herr Anoshkin und Frau Abdyushe- auf Achtung ihres Privatlebens nicht verletzt haben. Es va sehen in der Verweigerung [der Substitutionsthera- erfolgte daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 pie] eine diskriminierende Behandlung, da dadurch Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Kel- eine Differenzierung zwischen von Drogensucht betrof- ler; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Dedov). 1 Die Verhaftung von Frau Abdyusheva erfolgte aufgrund einer von ihr begangenen Verwaltungsstraftat. Im Hinblick auf ihr Gespräch mit dem Staatsanwalt zur Sammlung von Informa- tionen betreffend die Beschwerde vor dem GH gab es keine Hinweise darauf, dass sie dazu gedrängt worden wäre, ihre Beschwerde an den GH zurückzuziehen oder zu ändern. Die Inspektion der Behörden in den Räumlichkeiten des Arbeitge- bers von Herrn Anoshkin diente der Kontrolle der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen und wies keine Verbindung zur Beschwerde vor dem GH auf. III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (136) [...] Die Umstände des Falles unterliegen dem Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK. [...] Der Gesund- heitszustand wird als ein Diskriminierungsgrund gese- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Abdyusheva u.a. gg. Russland 5 fenen chronisch Kranken und anderen chronisch Kran- Art. 3 EMRK geforderte Maß an Schwere erreichte. Dies- ken wie insulinabhängigen Diabetikern oder Krebskran- bezüglich ist es möglich, die Situation der Bf. [...] mit ken bewirkt werde. [...] jener von Krebskranken im Endstadium zu vergleichen, (159) [...] Art. 3 EMRK wurde vom GH meist in Zusam- die Zugang zu Betäubungsmitteln zur Linderung ihrer menhängen angewendet, wo die Gefahr für den Betrof- Schmerzen genießen. Der GH bemerkt, dass die Leiden fenen, irgendeiner Form von verbotener Behandlung in beiden Fällen ohne Diskriminierung versorgt werden. unterworfen zu werden, von vorsätzlichen Handlungen (166) Schließlich sehen die Bf. eine Verletzung von staatlicher Beamte oder Behörden ausging. Er kann all- Art. 3 EMRK durch die Geringschätzung von Drogen- gemein als eine im Wesentlichen negative Verpflichtung abhängigen durch die Gesellschaft [...]. Der GH befin- der Staaten angesehen werden, davon Abstand zu neh- det, dass eine solche – gewiss bedauerliche – Haltung men, Personen unter ihrer Jurisdiktion ernste Verletzun- bestimmter Angehöriger des medizinischen Personals gen zuzufügen. Wegen der grundlegenden Bedeutung und der Gesellschaft dem Staat schwer zugerechnet wer- dieser Bestimmung hat sich der GH jedoch eine ausrei- den kann. [...] [Überdies] erklären die Bf. nicht, inwie- chende Flexibilität bewahrt, um sich mit ihrer Anwen- fern die Genehmigung des Methadons die Haltung der dung auf andere Situationen zu befassen, die entstehen Gesellschaft ändern und zu mehr Respekt gegenüber können. Z.B. kann das Leiden wegen einer plötzlich auf- Abhängigen anregen könnte. Schließlich erlauben es die tretenden Krankheit natürlich unter Art. 3 EMRK fallen, Rügen betreffend das Klima der Intoleranz und Gering- wenn es durch eine Behandlung verschärft wird oder schätzung, die lückenhaft und ungenau sind, dem GH Gefahr läuft verschärft zu werden, für welche die Behör- nicht zu sagen, von wem diese Erniedrigung verursacht den verantwortlich gemacht werden können. Trotzdem wurde oder ob ein solches Verhalten dem Staat aufgrund ist die Schwelle in einer solchen Situation erhöht, da der von Handlungen seiner Beamten zugerechnet werden angebliche Schaden nicht aus vorsätzlichen Handlun- kann oder ob eine Reaktion des Staates vor dem Hinter- gen oder Unterlassungen der Behörden entspringt, son- grund seiner positiven Verpflichtungen angezeigt ist. dern aus der Krankheit selbst. (167) Im Ergebnis stellt der GH fest, dass es an von (163) Die Situation der Bf. ist ähnlich jener im Fall staatlichen Beamten zugefügtem Leid fehlt. Er stellt Hristozov u.a./BG, soweit den Bf. in beiden Fällen eine zudem fest, dass die anderen Rügen betreffend Art. 3 Behandlung durch verbotene Substanzen verweigert EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen jeder Grund- wurde, die sie für notwendig erachteten. Im genannten lage entbehren. Was die Rüge unter Art. 14 iVm. Art. 3 Urteil befand der GH jedoch, dass sich die Rüge unter EMRK betrifft, befindet der GH angesichts seiner Analy- Art. 3 EMRK auf eine Auslegung stützte, die dem Begriff se in den Rn. 113-138 und den Rn. [159]-166 oben, dass der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung keine Ungleichbehandlung von opiatabhängigen Perso- eine größere Reichweite verlieh als er tatsächlich hat. Er nen im Vergleich zu Personen mit anderen von den Bf. kam zum Schluss, dass die Verweigerung des Zugangs erwähnten Krankheiten erfolgt ist. zu den gewünschten Medikamenten durch die Behör- (168) Angesichts des Vorgesagten ist diese Rüge offen- den kein ausreichendes Maß an Schwere erreicht hätte, sichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurück- um als unmenschliche Behandlung qualifiziert zu wer- zuweisen (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von den. [...] Schließlich befand er, dass die strittige Weige- Richterin Keller; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervo- rung nicht als Erniedrigung oder Herabsetzung der Bf. tum von Richter Dedov). betrachtet werden konnte. Er stellte keine Verletzung von Art. 3 EMRK fest. (164) Im vorliegenden Fall schließt sich der GH dieser Argumentation an. Die Weigerung, den Bf. Zugang zu von ihnen gewünschten Medikamenten zu geben, ver- letzt für sich nicht Art. 3 EMRK. (165) Dennoch leidet eine Person, die sich im Entzug befindet, an starken Schmerzen, die nicht durch eine Handlung des Staates verursacht werden, sondern eine natürliche Folge der Abhängigkeit von Opiaten sind. Der GH bemerkt, dass in russischen Krankenhäusern eine medikamentöse Begleitung des Entzugs verfügbar ist – eine Begleitung, von der die Bf. profitierten. Jedenfalls betont er, dass die Bf. nicht konkretisierten, wann ihnen eine solche medizinische Unterstützung verweigert wor- den oder offenkundig unzureichend gewesen wäre, obwohl sie Leid durchgemacht hätten, welches das von Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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