NLMR 5/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Ádám u.a. gg. Rumänien – 81114/17; 49716/18; 50913/18 u.a. Urteil vom 13.10.2020, Kammer IV Sachverhalt Bei den Bf. handelt es sich um sechs rumänische Staats- konnten. Der neuerliche Antritt der Bf. in den genann- angehörige, die alle der ungarischen Minderheit ange- ten Fächern scheiterte ebenfalls, während sie in allen hören. Sie durften laut §§ 45 und 46 des Nationalen übrigen Fächern zu einem positiven Abschluss kamen. Unterrichtsgesetzes vom 10.1.20111 (im Folgenden: NUG) in ihrer rumänischen Heimat den Schulunterricht von Beginn an in ihrer ungarischen Muttersprache besu- Rechtsausführungen chen. § 77 Abs. 4 NUG zufolge mussten Schüler, denen dies erlaubt wurde, im Gegensatz zu Schülern rumäni- Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 1 12. Prot. scher Abstammung bei der Matura zwei zusätzliche Prü- EMRK (Allgemeines Diskriminierungsverbot). fungen absolvieren, um ihre Kenntnisse in der Landes- sprache und -literatur nachzuweisen.2 In der Folge bestand keiner der Bf. die Matura, weil I. Vorbemerkungen sie die erforderliche Punktezahl für die Prüfung ihrer (28) Der GH möchte zu Beginn anmerken, dass sich die Kenntnisse in rumänischer Sprache und Literatur bzw. Bf. über die Art und Weise der Organisation ihrer Matura ungarischer Sprache und Literatur nicht erreichen beklagen. Die Notwendigkeit und die Vorteile des Erler- nens der rumänischen Sprache wurden von ihnen nicht in Frage gestellt. [...] In diesem Zusammenhang ist auf 1 2 Darin wird das Recht von Minderheiten angehörenden Perso- nen auf Unterricht in ihrer Muttersprache detailliert geregelt. Laut § 77 Abs. 5 leg. cit. wird die zeitliche Abfolge der Matura vom Unterrichtsminister zu Beginn jedes Schuljahres fest- gelegt. Für einer Minderheit angehörende Schüler findet die schriftliche Matura durchgehend, also ohne einen Tag Ruhe- pause, statt, während Schüler rumänischer Abstammung wäh- rend dieses Zeitraums ein Ruhetag zusteht. Minderheitenschutzinstrumente des Europarates3 hin- zuweisen, in denen der Umstand, dass der Schutz der 3 Siehe v.a. das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, BGBl. III 120/1998, und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III 216/2001. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Ádám u.a. gg. Rumänien NLMR 5/2020-EGMR und die Förderung von Minderheitensprachen nicht Sicherheitskräften beim Versuch der Kontrolle von Aus- zum Nachteil der offiziellen Landessprache und der Not- schreitungen erwähnt).« wendigkeit, sie zu erlernen, führen darf, ausdrückliche Erwähnung findet. Der Erläuternde Bericht stellt darüber hinaus Folgen- des klar: »[...] es braucht nicht spezifiziert zu werden, wel- ches dieser vier Elemente vom ersten Absatz des Art. 1 12. Prot. EMRK erfasst werden soll und welches vom zwei- ten. Die ersten zwei Absätze ergänzen sich gegenseitig, II. Verbindung der Beschwerden (29) [...] Der GH hält es für angemessen, die Beschwer- gemeinsam genommen hat dies den Effekt, dass alle vier den miteinander zu verbinden (einstimmig). Elemente von Art. 1 erfasst sind. Ferner sollte auch nicht vergessen werden, dass die zwischen den jeweiligen Kate- gorien (i) – (iv) getroffenen Unterscheidungen nicht klar umrissen sind und dass in den nationalen Rechtssyste- men unterschiedliche Ansätze bei der Frage zur Anwen- III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK (30) Die Bf. beklagen sich, wegen der Art und Weise, wie dung kommen, welcher Fall in welche Kategorie fällt.« die Matura [in Rumänien] organisiert wird, Opfer einer (34) Der GH muss daher zwecks Entscheidung dar- Diskriminierung zu sein, hätten sie doch innerhalb die- über, ob Art. 1 12. Prot. EMRK [im vorliegenden Fall] ses kurzen Zeitraums im Vergleich zu ihren rumänischen anwendbar ist, ermitteln, ob die Beschwerde der Bf. Mitschülern zwei zusätzliche Prüfungen ablegen müs- in eine der vier – im Erläuternden Bericht erwähnten – sen. Zudem seien die Prüfungen in rumänischer Spra- Kategorien fällt. che und Literatur sehr schwierig für sie gewesen. Diese (35) In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass Situation habe ungarischen Schülern im Vergleich zu [in Rumänien] allen Schülern von Gesetzes wegen die solchen rumänischer Abstammung eine signifikantere Option gewährt wird, in ihrer Muttersprache unterrich- Last auferlegt. All dies habe letztlich zu ihrem Scheitern tet zu werden und dass von den Behörden erwartet wird, bei der Matura beigetragen. entsprechende Umsetzungsmaßnahmen zu setzen (vgl. §§ 45 und 46 NUG). Folglich durften die Bf. zu Recht behaupten, dass sie beim Genuss eines einem Individu- um nach innerstaatlichem Recht speziell eingeräumten Rechts diskriminiert wurden. 1. Zur Zulässigkeit a. Jurisdiktion des GH ratione materiae (32) Der GH erinnert daran, dass – während Art. 14 (36) Art. 1 12. Prot. EMRK ist daher auf die Umstände EMRK Diskriminierung betreffend den Genuss von »in des vorliegenden Falles anwendbar. der Konvention festgelegten Rechten und Freiheiten« verbietet – mit Art. 1 12. Prot. EMRK ein allgemeines Dis- kriminierungsverbot eingeführt wurde. b. Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs (33) Es ist wichtig festzuhalten, dass Art. 1 12. Prot. (37) Die Regierung hob hervor, dass die Bf. die inner- EMRK den Schutzbereich nicht nur auf »jedes gesetz- staatlichen Behörden nicht auf die von ihnen angepran- lich niedergelegte Recht«, wie es dessen Abs. 1 anzu- gerten Missstände aufmerksam gemacht hatten. Sie hät- deuten scheint, sondern darüber hinaus erstreckt. ten gegen das Dekret des Unterrichtsministers, mit dem Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Absatz, der Zeitplan für die Ablegung der schriftlichen Matura wonach zusätzlich niemand von einer Behörde diskri- festgelegt wurde, [...] Beschwerde vor den Verwaltungs- miniert werden darf. Dem Erläuternden Bericht zu Art. 1 gerichten erheben können. [...] 12. Prot. EMRK zufolge betrifft der Schutzbereich dieses (38) Laut der Regierung hätten die Bf. zudem – ähn- Artikels vier Kategorien von Fällen, wo Personen vorwie- lich wie Herr Z. I. A.4 – Beschwerde beim Nationalen Rat gend diskriminiert werden können, und zwar: »(i) beim zur Bekämpfung der Diskriminierung (im Folgenden: Genuss jedes Rechts, welches einem Individuum von der NRBD) [betreffend das relevante Dekret des Unterrichts- nationalen Rechtsordnung speziell eingeräumt wird; (ii) ministers] erheben können. beim Genuss eines Rechts, welches aus einer unmissver- (49) Der GH hält [zum ersten Vorbringen] fest, dass ständlichen Verpflichtung einer öffentlichen Behörde seitens der Regierung keine Beispiele aus der innerstaat- unter nationalem Recht abgeleitet wird, also wenn diese lichen Judikatur angeführt wurden, in denen eine Ver- nach innerstaatlichem Recht unter einer Verpflichtung waltungsgerichtsbeschwerde in der Praxis sowohl effek- steht, in einer bestimmten Weise vorzugehen; (iii) wenn tiv als auch verfügbar gewesen wäre. Das ihm vorgelegte eine öffentliche Behörde im Rahmen ihres Ermessens- spielraums – beispielsweise bei der Gewährung von Sub- 4 Es handelte sich dabei um den Vater eines Schülers ungari- scher Abstammung, der in der gesetzlich vorgesehenen Able- gung zweier zusätzlicher Maturaprüfungen für Schüler rumä- nischer Abstammung eine diskriminierende Behandlung sah. ventionen – handelt; (iv) durch jede andere Handlung oder Unterlassung, für die eine öffentliche Behörde ver- antwortlich zeichnet (als Beispiel sei das Verhalten von Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020-EGMR Ádám u.a. gg. Rumänien 3 Material vermag auch keinen Hinweis darauf zu geben, che Situation, sondern auch »über die jahrzehntelange dass der genannte Rechtsbehelf erfolgversprechend Diskriminierung aller Schüler, welche ihre Abschluss- gewesen wäre. [...]. prüfungen nicht in rumänischer Sprache absolviert (50) [...] Der Regierung ist daher der Nachweis dafür haben, also betreffend alle in Rumänien lebenden nati- nicht gelungen, dass eine Verwaltungsgerichtsbe- onalen Minderheiten,« beschwert hätten. [...] schwerde in der Praxis ein effektives Rechtsmittel darge- stellt hätte. (65) Der GH hält dazu fest, dass die Bf. [...] sich über die nachteiligen Auswirkungen beklagen, die sie per- (51) [Zum zweiten Vorbringen] ist festzuhalten [...], dass sönlich als Folge ihres Scheiterns bei der Matura erlei- der NRBD bezüglich der Beschwerde von Herrn Z. I. A. [mit den mussten. Was die von der Regierung zum Vorlie- Entscheidung Nr. 148/2014 vom 5.3.2014] die Ansicht ver- gen einer actio popularis angeführten Behauptungen trat, dass die Situation von Schülern ungarischer Abstam- angeht, handelt es sich hierbei lediglich um unterstüt- mung, was die Modalitäten rund um die Ablegung der zende Argumente in der Sache [...], die daher vom GH als schriftlichen Matura anging, keine Diskriminierung dar- solche behandelt werden. stelle. Da die Situation der Bf. mit der vom NRBD bereits (66) Bleibt festzuhalten, dass die bloße Tatsache, dass in obiger Beschwerde untersuchten identisch ist, ist der auch andere Personen von den gerügten Maßnahmen GH der Ansicht, dass die Erfolgsaussichten für sie unter betroffen sein könnten, kein Element darstellt, welches den konkreten Umständen des vorliegenden Falles so die gegenständlichen Beschwerden als eine actio popu- niedrig gewesen wären, dass die Erhebung einer solchen laris qualifizieren könnte. Beschwerde praktisch zwecklos gewesen wäre. (67) Auch dieser Einwand ist daher zurückzuweisen. (52) Aufgrund fehlender Informationen von Seiten der Regierung ist es dem GH auch nicht möglich vorherzusa- gen, ob die innerstaatlichen Gerichte eine Beschwerde e. Ergebnis gegen das besagte Dekret des Unterrichtsministers wegen (68) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- behaupteter Diskriminierung behandelt hätten. [...] det und auch aus keinem anderen Grund [...] unzuläs- (53) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zu sig ist, erklärt sie der GH für zulässig (mehrstimmig; dem Schluss, dass den Bf. kein effektives Rechtsmit- gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter tel zur Verfügung stand. Der Einwand der Regierung ist Kjølbro, Ranzoni und Schukking). daher zurückzuweisen. 2. In der Sache c. Einhaltung der Sechs-Monats-Frist (82) Ungeachtet des unterschiedlichen Anwendungsbe- (54) Die Regierung bringt vor, die Bf. hätten ihre Beschwer- reichs von Art. 14 EMRK und Art. 1 12. Prot. EMRK war den beim EGMR innerhalb der Sechs-Monats-Frist – beabsichtigt, dass der Bedeutungsgehalt des Begriffs gerechnet vom Tag an, an dem der Unterrichtsminister »Diskriminierung« in letztgenannter Konventionsbe- das einschlägige Dekret betreffend den einzuhaltenden stimmung mit jenem von Art. 14 EMRK übereinstimmt Zeitplan für die Ablegung der Matura im relevanten Schul- (vgl. die §§ 18 und 19 des Erläuternden Berichts zum jahr verabschiedet hatte – einbringen sollen. [...] 12. Prot. EMRK). Der GH sieht daher keinen Grund, von (59) [...] Der GH hält fest, dass [...] die Sechs-Monats- der mittlerweile gefestigten Interpretation des Begriffs Frist von dem Tag an zu laufen begann, an dem den »Diskriminierung« (siehe Sejdić und Finci/BIH, Rn. 55), Bf. die Auswirkungen der von ihnen angeprangerten abzugehen. Er wird dieselbe Interpretation auch auf Maßnahmen und die daraus erwachsenden Nachteile Art. 1 12. Prot. EMRK anwenden. bewusst wurden, das ist jeweils das Datum, an dem sie über das Ergebnis der letzten schriftlichen Maturaprü- bezüglich unter Art. 1 12. Prot. EMRK anhängig gemach- fung informiert wurden. ter Fälle grundsätzlich dieselben Standards Anwendung (83) Daraus kann somit abgeleitet werden, dass (60) In dieser Hinsicht ist zu vermerken, dass die finden, die vom GH in seiner Rechtsprechung zum von Sechs-Monats-Frist von allen sechs Bf. eingehalten Art. 14 EMRK gewährten Schutz entwickelt wurden. wurde. [...] (91) Die Hauptstoßrichtung der Beschwerde der Bf. (61) Der Einwand der Regierung ist daher zurückzu- geht nun dahin, dass einer nationalen Minderheit ange- weisen. hörende Schüler, welche die höhere Schulbildung in ihrer Muttersprache erhalten, massiv benachteiligt wer- den, was den Unterrichtsplan und den zeitlichen Ablauf der Matura betrifft. Dass es für Angehörige nationa- d. Einbringung einer actio popularis (62) Der Regierung zufolge würden die beim EGMR ein- ler Minderheiten wichtig ist, die offizielle Landesspra- gereichten Beschwerden insofern eine actio popularis che zu erlernen, und dem die Notwendigkeit entspricht, darstellen, als sich die Bf. nicht nur über ihre persönli- deren Kenntnis im Rahmen der Maturaprüfung zu über- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Ádám u.a. gg. Rumänien NLMR 5/2020-EGMR prüfen, wird nicht in Frage gestellt (vgl. Rn. 28 des vorlie- derheiten und der Europäischen Charta der Regional- genden Urteils). oder Minderheitensprachen]. (92) [...] [Im vorliegenden Fall] mussten die Bf., alle (95) Das innerstaatliche Recht, insbesondere das rumänische Staatsbürger ungarischer Abstammung, NUG, sieht im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflich- welche an der Schule in ihrer Muttersprache unterrich- tungen Rumäniens vor, dass einer nationalen Minder- tet wurden, dieselben Maturaprüfungen wie ihre rumä- heit angehörende Personen berechtigt sind, Erziehung nischen Mitschüler ablegen. Zusätzlich mussten sie sich und Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten. während desselben Zeitraums zwei weiteren Prüfungen Zusätzlich werden von § 46 NUG mehrere Maßnahmen zwecks Nachweis ihrer Kenntnisse in ungarischer Spra- festgelegt, die vom Staat im Bereich des Unterrichtswe- che und Literatur unterziehen. Somit kann gefolgert sens gesetzt werden müssen, um den Bedürfnissen von werden, dass die zeitliche Gestaltung der Matura ihnen Schülern, die Mitglieder einer nationalen Minderheit zum Nachteil gereichte. Sie wurden nämlich gleich wie sind, Rechnung zu tragen. Dazu gehören vor allem ein rumänische Schüler behandelt, die daran teilnahmen, unterschiedlicher Lehrplan für den Unterricht in rumä- obwohl ihre Situation eine andere war. Bleibt zu prü- nischer Sprache und Literatur und unterschiedliche fen, ob dieser Unterschied ausreichend signifikant war, Prüfungen in diesem Fach im Zuge der Ablegung der um die von Art. 1 12. Prot. EMRK implizierte Schwelle Matura seitens von Schülern, welche die schulische Aus- zu erreichen, und ob der Staat aufgrund dieser Bestim- bildung in ihrer Muttersprache erhalten. mung unter einer positiven Verpflichtung stand, spezi- elle Maßnahmen zu setzen, um die den Bf. auferlegte den 2016 Schritte unternahmen, um den Lehr- bzw. zusätzliche Last abzumildern. Unterrichtsplan für nationale Minderheiten in Ein- (96) Erwähnenswert ist, dass die rumänischen Behör- (93) Vorausgeschickt werden sollte, dass die Fest- klang mit gesetzlichen Vorgaben zu bringen, indem legung und Organisation von schulischen Lehr- bzw. sie gemeinsam mit Repräsentanten der ungarischen Unterrichtsplänen prinzipiell in die Zuständigkeit der Gemeinschaft eigens auf Schüler ungarischer Abstam- Vertragsstaaten fällt. [...] Der GH sieht sich daher nicht mung zugeschnittene Schulbücher zu rumänischer in der Lage, auf diesem Gebiet die Rolle des Staates ein- Sprache und Literatur entwickelten. zunehmen und eine Entscheidung darüber zu treffen, (97) In seiner Entscheidung vom 5.3.2014 [vgl. Rn. 38 welche Fächer anlässlich der Matura geprüft oder wie und 51] hat der NRBD überdies mögliche Wege zur Reor- Gangart und Reihenfolge der Abschlussprüfungen ange- ganisation der Maturaprüfungen in den Raum gestellt, legt werden sollten. Es ist insofern unvermeidlich, dass um den spezifischen Bedürfnissen von Schülern, welche den nationalen Behörden hier ein gewisser Ermessens- Unterricht in ihrer Muttersprache erhalten, Rechnung spielraum verbleiben muss, da sich diese aufgrund ihres tragen zu können. direkten und anhaltenden Kontakts mit den Entschei- (98) Unter diesen Umständen möchte der GH noch- dungsträgern ihres Landes im Prinzip in einer besseren mals daran erinnern, dass es nicht seine Aufgabe ist, Lage befinden als ein internationales Gericht, die loka- die Politik des Staates auf diesem Gebiet in abstracto zu len Bedürfnisse und Bedingungen einzuschätzen. beurteilen, sondern die Konsequenzen zu erörtern, wel- (94) Der GH vermerkt weiters, dass sich mittlerwei- chen sich die Bf. unter den speziellen Umständen ihrer le unter den Konventionsstaaten ein Konsens dahinge- Situation ausgesetzt sahen, nämlich zwei zusätzliche hend gebildet hat, die speziellen Bedürfnisse von Min- Maturaprüfungen ablegen zu müssen, weil sie die höhe- derheiten anzuerkennen und sich zu verpflichten, für re Schulbildung in ihrer Muttersprache erhielten. ihre Sicherheit und die Bewahrung ihrer Identität bzw. (99) In diesem Zusammenhang akzeptiert der GH, ihres Lebensstils zu sorgen (siehe insbesondere das dass es entsprechend den (in den Rn. 95 und 96 ange- Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz führten) innerstaatlichen gesetzlichen Vorgaben und nationaler Minderheiten) – und zwar nicht nur zum völkerrechtlichen Verpflichtungen Ziel dieser Politik Zweck der Sicherstellung der Interessen von Minderhei- war, gleiche Gelegenheiten für alle Schüler [seien es nun ten selbst, sondern auch um ihre kulturelle Diversität solche rumänischer oder ungarischer Abstammung] [...] zu bewahren. Das Recht von einer nationalen Min- zu schaffen, um Unterricht in ihrer jeweiligen Mutter- derheit angehörenden Personen, sich ihrer Mutterspra- sprache zu erhalten. Sie war darauf ausgerichtet, einen che zu bedienen und Erziehung und Unterricht in die- Unterricht in der Muttersprache der Bf. sicherzustellen ser Sprache zu erhalten, sowie die damit einhergehende und gleichzeitig Gewähr dafür zu bieten, dass diese eine Verpflichtung der Staaten, die Entwicklung von Minder- ausreichende Beherrschung und Kenntnis von rumä- heitensprachen zu schützen und zu fördern, gehören nischer Sprache und Literatur vorweisen konnten. Die zu den Prinzipien, die in diesem Zusammenhang von Art und Weise, wie die Behörden die Wahl trafen, dieses völkerrechtlichen Instrumenten gewährleistet werden. Wissen zu testen, und wie hoch sie den Schwierigkeits- Auch Rumänien gehört zu den Vertragsparteien [des grad der Prüfung anlegten – der laut dem Vorbringen der Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Min- Bf. nicht nur für sie, sondern auch für ihre rumänischen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020-EGMR Ádám u.a. gg. Rumänien 5 Mitschüler hoch gewesen wäre – fällt unzweifelhaft in beitete Zeitplan weniger Druck auf die Bf., welche zur den Ermessensspielraum jedes Staates. damaligen Zeit daran teilnahmen, da die mündlichen (100) Obwohl die Behörden einige Zeit brauchten, Prüfungen bereits vier Monate vor den schriftlichen um die im NUG festgelegten Maßnahmen umzusetzen, angesetzt waren. Daraus kann nicht der Schluss gezogen und sie auch noch nicht jedwede der vom NRBD aufge- werden, dass die Bf. durchschnittlich erheblich weniger zeigten gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten vollum- Zeit für Ruhepausen zur Verfügung hatten als ihre rumä- fänglich sondiert hatten, muss der GH dennoch den nischen Mitschüler. Fortschritten Beachtung schenken, welche sie mitt- (104) Der GH kommt zu derselben Schlussfolgerung, lerweile gemacht haben. Mögen auch Verzögerungen wenn das behauptete Ungleichgewicht ausschließlich bei der Umsetzung mancher dieser Maßnahmen einen vom Standpunkt der Prüfungen aus betrachtet wird, gewissen Einfluss auf die Situation der Bf. gehabt haben, welche die Bf. an aufeinanderfolgenden Tagen ablegen vermögen diese Rückschläge den GH mit Blick auf den mussten, wohingegen ihre rumänischen Mitschüler staatlichen Ermessensspielraum in dieser Angelegen- zwischen den Prüfungen für einen Tag pausieren durf- heit für sich alleine nicht zu der Schlussfolgerung zu ver- ten. Unter den besonderen Umständen [des vorliegen- anlassen, dass den Bf. (welche keinerlei Beweise in die- den Falles] ist der GH nicht davon überzeugt, dass die ser Hinsicht vorlegten) durch den Inhalt des Lehr- bzw. von den Bf. erlittenen Unannehmlichkeiten derart sig- Unterrichtsplans eine exzessive Last iSv. Art. 1 12. Prot. nifikant waren, dass sie die Schwelle des Art. 1 12. Prot. EMRK auferlegt worden wäre. EMRK erreicht hätten. (101) Der GH wird sich nun der zeitlichen Abfolge der (105) Zu diesem Punkt möchte der GH anmerken, (schriftlichen) Maturaprüfungen zuwenden. Er möch- dass die ihm von der Regierung zur Verfügung gestell- te zu Beginn anmerken, dass ungeachtet der vom Staat ten Statistiken Hinweise liefern, dass für die Zeitspanne getroffenen Vorkehrungen die Tatsache verbleibt, dass 2013 bis 2018 ähnliche Erfolgsraten bei den Maturaab- Schüler in der Situation der Bf. zwei Prüfungen mehr schlussprüfungen für alle Schüler zu verzeichnen waren. zu bestehen haben als solche, welche in rumänischer (106) [...] Im vorliegenden Fall deutet nichts dar- Sprache unterrichtet werden. Dabei handelt es sich auf hin, [...] dass die Bf. in der Praxis einer realen Wahl jedoch um eine direkte und unvermeidliche Folge der beraubt worden wären, Erziehung und Unterricht in bewussten und aus freien Stücken getroffenen Wahl der ihrer Muttersprache zu erhalten, oder dass der Staat – Bf., dem Unterricht in einer anderen Sprache nachzuge- wie von ihnen behauptet – bei ihnen eine »Agenda der hen – eine Möglichkeit, die ihnen vom Staat ausdrück- aufgezwungenen Assimilation« verfolgt hätte. lich angeboten wird. In diesem Zusammenhang ist (107) Die vorhergehenden Erwägungen reichen dem darauf hinzuweisen, dass [in Rumänien] Schülern einer GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass die Konse- nationalen Minderheit von Gesetzes wegen ein Recht quenzen für die Bf., die sich [einerseits] aus ihrer eige- eingeräumt wird, Unterricht in ihrer Muttersprache zu nen Wahl der Unterrichtssprache und [andererseits] erhalten, ihnen in dieser Hinsicht aber keinerlei Ver- der behördlichen Organisation sowohl des Unterrichts pflichtung auferlegt wird. als auch der Maturaprüfung in einer Minderheitenspra- (102) Dazu kommt, dass der Zeitplan für die Able- che [...] ergaben, sie nicht in eine verschiedenartige Situ- gung der schriftlichen Matura vom Unterrichtsminister ation versetzten, welche sich als ausreichend signifi- zu Beginn jedes Schuljahres per Dekret festgelegt wird kant iSv. Art. 1 12. Prot. EMRK erwiesen hätte. Es besteht und sich nicht signifikant von einem Jahr zum ande- daher kein Grund, auf die vom belangten Staat in dieser ren unterscheidet. Die betroffenen Schüler haben daher Hinsicht vorgebrachte Rechtfertigung einzugehen. ausreichend Zeit, sich sowohl in akademischer als auch in mentaler Hinsicht auf die Prüfungen vorzubereiten. (108) Folglich liegt keine Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK vor (5:2 Stimmen; ausdrückliche Erklärung von (103) Darüber hinaus ist der GH nicht davon über- Richterin Motoc und Richter Paczolay, dem Ergebnis der zeugt, dass der für die Matura angesetzte Zeitplan den Mehrheit nicht folgen zu können). Bf. – in seiner Gesamtheit gesehen – eine exzessive Last auferlegte. Tatsächlich kann er nur anmerken, dass in den Referenzjahren, in denen die Bf. an der Matura teil- nahmen, die für die Prüfungen (sechs für Schüler, die den Unterricht in Rumänisch abolvierten, und acht für Schüler, die eine andere Sprache verwendeten) vorgese- hene Zeitspanne variierte. Im September 2017 waren es neun Tage; jeweils elf Tage waren es im Jahr 2014, Sep- tember 2015 bzw. September 2018; 24 Tage waren es im Juni 2017 und 25 Tage im Juni 2015. Zudem erzeugte der für die Abhaltung der Matura im Juni/Juli 2018 erar- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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