NLMR 1/2013-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2013/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2013/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2013/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Am 13.8.1983 wurde durch das Landesgericht Nizza den Hauptfragen, ob der Bf. A.R. absichtlich getötet Anklage gegen den Bf. wegen Mordes an A.R. erhoben. und die Begehung der Tat zuvor geplant habe, wurden Er wurde in Untersuchungshaft genommen, jedoch am mit einer Mehrheit von mindestens zehn Ja-Stimmen 7.10.1983 wieder entlassen. Auf Antrag des Oberstaats- beantwortet, die Zusatzfragen wurden als gegenstands- anwalts wurde das Verfahren am 30.9.1985 eingestellt, los betrachtet. Mit Urteil vom 11.10.2007 erklärte das was durch den Appellationsgerichtshof Aix-en-Provence Geschworenengericht den Bf. bezüglich des Mordes an am 23.4.1986 bestätigt wurde. Die dagegen von R.R., der A.R. für schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von Mutter des Mordopfers, eingebrachte Berufung wurde 20 Jahren. Das Gericht erließ einen Haftbefehl gegen am 1.2.1988 vom Cour de cassation zurückgewiesen. den Bf. und verurteilte ihn außerdem zur Leistung von Am 11.6.1999 erklärte die Ehefrau des Bf., dass sie Schadenersatz an die Zivilparteien. 1979 bei ihrer polizeilichen Vernehmung falsch ausge- Der Bf. legte dagegen Berufung ein und brachte ins- sagt und auf Bitte ihres Mannes behauptet habe, sich besondere vor, dass der Urteilsspruch nicht begründet mit ihm am 27. und 28.10.1977 in der Schweiz aufgehal- gewesen sei. Am 15.10.2008 wies der Cour de cassation ten zu haben. Durch Entscheidung vom 7.12.2000 ord- diese mit der Begründung zurück, dass den Anforderun- nete der Appellationsgerichtshof Aix-en-Provence die gen des Art. 6 EMRK genügt worden sei, da die Gesamt- Wiederaufnahme des Verfahrens an. heit der Antworten, die die Richter und Geschworenen Am 20.12.2000 wurde gegen den Bf. ein Ermittlungs- in den Urteilen der beiden Geschworeneninstanzen auf verfahren wegen Mordes eingeleitet und eine richterli- die gestellten Fragen gegeben hätten, die Begründung che Überprüfung angeordnet. Anträge des Bf. auf Ein- der Entscheidung ersetze. stellung des Verfahrens in den Jahren 2002, 2003 und 2004 wurden zurückgewiesen. Durch Entscheidung vom 26.10.2005 erhob der Appellationsgerichtshof Aix-en- Rechtsausführungen Provence Anklage und ordnete die Verweisung an das Geschworenengericht Alpes-Maritimes an, da das Ver- Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fahren geeignete Hinweise erbracht habe, dass der Bf. (Recht auf ein faires Verfahren), da das Geschworenenge- A.R. ermordet habe, um sich um drei Mio. Francs zu richt sein Urteil nicht begründet habe. bereichern. Die Berufung des Bf. gegen diese Entschei- dung wurde am 15.2.2006 vom Cour de cassation zurück- gewiesen. I. Zur Zulässigkeit Mit Urteil vom 20.12.2006 wurde der Bf. vom Geschwo- Die Regierung bringt vor, der Bf. habe es versäumt, den renengericht Alpes-Maritimes freigesprochen, wogegen innerstaatlichen Instanzenzug zu erschöpfen, da die die Staatsanwaltschaft Berufung einlegte. Das folgen- Art. 315 und 352 der französischen StPO es ihm ermög- de Verfahren fand vor dem Geschworenengericht Bou- lichten, die Formulierung der Fragen anzufechten und ches-du-Rhône vom 17.9. bis 11.10.2007 statt. Die bei- so einen Rechtsstreit herbeizuführen, über den das Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Agnelet gg. Frankreich NLMR 1/2013-EGMR Geschworenengericht mit begründetem Urteil entschei- gen stellt der GH fest, dass der Bf. der einzige Ange- den müsste. Der GH nimmt zur Kenntnis, dass der Cour klagte und der Sachverhalt sehr komplex war. Darüber de cassation auf das vom Bf. bezüglich der fehlenden hinaus hatte der Eröffnungsbeschluss begrenzte Bedeu- Begründung eingebrachte Rechtsmittel geantwortet tung, da er vor den mündlichen Verhandlungen erging, hat, ohne ihm das Fehlen der möglichen Rechtsmittel die den Kern des Prozesses darstellen. Der GH stellt den- entgegenzuhalten oder ihn darauf hinzuweisen noch fest, dass aus diesem Beschluss ausdrücklich her- Darüber hinaus stellt der GH fest, dass das geltend vorgeht, dass der Mord nicht eindeutig geklärt wurde gemachte Rechtsmittel nicht geeignet ist, den Beschwer- und dass Ort, Zeit und Umstände des vermuteten Ver- degrund zu beseitigen. Der Bf. beschwert sich über die brechens unbekannt blieben, da der Bf. die Tat stets fehlende Begründung des Strafurteils, indem er vor- bestritten hat. Im Hinblick auf die in der Entscheidung bringt, dass aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens gemachten Feststellungen und deren Nutzen zum Ver- die Notwendigkeit der Begründung jeder strafrechtli- ständnis des gegen den Bf. ergangenen Urteilsspruchs chen Entscheidung, die Ausdruck von Strafgerichtsbar- konnte der GH nicht feststellen, ob diese die Beratung keit ist, folgt. Der Beschwerdegrund des Bf. betrifft somit und das Urteil des Geschworenengerichts letztendlich nicht die Formulierung der Fragen, die dem Gericht und beeinflusst haben oder nicht. Fest steht, dass sie not- den Geschworenen gestellt wurden, oder den Ablauf wendigerweise zahlreiche Unklarheiten bestehen las- der Verhandlung, sondern die Tatsache, dass das Urteil sen, da die Klärung des Verschwindens von A.R. aus- des Geschworenengerichts weder bei der Lesung der schließlich auf Vermutungen basieren kann. genannten Fragen durch den Präsidenten noch bei der Bezüglich der Fragen ist von größerer Bedeutung, Beratung, in der über die Schuld des Angeklagten und dass die Richter und Geschworenen während der Bera- die verhängte Strafe entschieden wurde, begründet tung zwar über den Eröffnungsbeschluss, nicht aber gewesen sei. Folglich stellt die Formulierung der Fragen über die Verhandlungsakte verfügten, und ihre Ent- in dieser Sache nicht den Kern des Beschwerdegrundes scheidung nur aufgrund der in der Verhandlung ausge- dar: sie bildet nur eines von mehreren Kriterien bei der führten Tatsachen fällten. Beurteilung des GH, ob Art. 6 EMRK im Falle einer feh- lenden Begründung eines Urteils beachtet wurde. Die Einrede der Regierung ist somit zurückzuweisen. Der GH stellt fest, dass die Tatsache erheblich ist, dass der Bf. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt wurde, nachdem zuvor ein Einstellungsbeschluss und Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ein Freispruch ergangen waren. und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, Im vorliegenden Fall wurden den Geschworenen muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig). nur zwei Fragen gestellt, nachdem die Zusatzfragen als gegenstandslos bezeichnet worden waren: die erste bezüglich der Tatsache, ob die Tötung von A.R. absicht- lich begangen wurde, und die zweite bezüglich einer II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK Der GH stellt fest, dass allen Angeklagten, wie auch dem möglichen Planung. Der GH konnte unter den kompli- Bf., ein gewisses Maß an Informationen und Schutz- zierten Umständen des vorliegenden Falles nur feststel- mechanismen während eines französischen Strafpro- len, dass diese beiden Fragen unspezifisch und knapp zesses zugute kommt: die Anklageschrift oder die Ent- waren. Er nimmt zur Kenntnis, dass der Bf. einerseits in scheidung des Appellationsgerichtshofs im Falle einer der ersten Instanz freigesprochen worden war und ande- Berufung werden vollständig durch den Protokollführer rerseits die Gründe und Umstände des Verschwindens während der mündlichen Verhandlung des Geschwore- von A.R. – einschließlich der Behauptung eines Mordes nengerichts verlesen; die Anklagepunkte werden münd- – nur auf Vermutungen basieren, da keine eindeutigen lich dargelegt und kontradiktorisch verhandelt; jedes Beweise, die beispielsweise das Verschwinden der Lei- Beweismittel wird erörtert und dem Angeklagten ein che oder Ort, Zeit und Begehung des Mordes betreffen, Anwalt beigestellt; Richter und Geschworene ziehen vorliegen. Folglich beinhalten die Fragen keinen Hin- sich unmittelbar nach dem Ende der Verhandlung und weis auf einen konkreten oder bestimmten Umstand, der Verlesung der Fragen, ohne über die Akte der Ver- der es dem Bf. ermöglicht hätte, den Urteilsspruch zu handlung zu verfügen, zurück; sie entscheiden somit verstehen. nur aufgrund der in der Verhandlung kontradiktorisch Zwar legte der Staatsanwalt Berufung ein, was eine ausgeführten Tatsachen. Darüber hinaus können die Überprüfung des Urteils der ersten Instanz bewirk- Entscheidungen des Geschworenengerichts durch ein te. Neben der Tatsache, dass Letzteres ebenfalls nicht Geschworenengericht überprüft werden, das im Falle begründet war, bewirkte die Berufung die Einsetzung einer Berufung unter einer erweiterten Zusammenset- eines neuen Geschworenengerichts, das anders zusam- zung entscheidet. mengesetzt und dafür verantwortlich war, die Akte Bezüglich des Zusammenhangs zwischen der Ankla- erneut zu prüfen und im Rahmen einer neuen Verhand- geerhebung und den den Geschworenen gestellten Fra- lung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2013-EGMR Agnelet gg. Frankreich 3 beurteilen. Daraus ergibt sich, dass der Bf. aus dem Ver- Fragenformular hinzuzufügen ist. Im Falle einer Ver- fahren der ersten Instanz keinerlei Information bezüg- urteilung verlangt das Gesetz, dass die Begründung die lich der Gründe seiner Verurteilung im Berufungsver- Einzelheiten aufgreift, die während der Beratung aus- fahren durch andere Geschworene und Richter herleiten geführt wurden und die das Geschworenengericht von konnte, vor allem nachdem er zuvor freigesprochen wor- jedem einzelnen dem Angeklagten vorgeworfenen Tat- den war. bestand überzeugt haben. Nach Ansicht des GH ist eine Zusammenfassend ist der GH der Ansicht, dass dem solche Reform dazu geeignet, die Schutzmechanismen Bf. im vorliegenden Fall keine hinreichenden Garanti- gegen Willkür maßgeblich zu stärken und das Verständ- en zur Verfügung standen, die es ihm ermöglicht hätten, nis des Angeklagten für seine Verurteilung den Erforder- das gegen ihn ergangene Strafurteil zu verstehen. Schließlich nimmt der GH eine inzwischen eingetrete- nissen von Art. 6 EMRK entsprechend zu fördern. Im vorliegenden Fall liegt eine Verletzung von Art. 6 ne Reform zur Kenntnis, durch die mit der Annahme des Abs. 1 EMRK vor (einstimmig). Gesetzes Nr. 2011-939 vom 10.8.2011 ein neuer Art. 365-1 in die französische StPO eingefügt wurde. Dieser fordert künftig die Begründung eines Geschworenengerichts- III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK urteils in einem sog. Begründungsformular, das dem Der Bf. hat keine Entschädigung beantragt. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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