NLMR 4/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Albert u.a. gg. Ungarn – 5294/14 Urteil vom 7.7.2020, Große Kammer Sachverhalt Bei den Bf. handelt es sich um 237 Gesellschafter der der Aufsicht durch diese und die Takarékbank Zrt. unter- Kinizsi Bank Zrt. und der Mohácsi Takarék Bank Zrt. Zum stellt, die indirekt vom Staat kontrolliert wurden. Unter Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde dem neuen Regime wurde die wirtschaftliche Unabhän- hielten die Bf. zusammen etwa 98,28% der Anteile an der gigkeit und Autonomie der von der Zusammenführung Kinizsi Bank, wobei der größte Anteil eines Gesellschafters erfassten Banken eingeschränkt. Zudem gingen damit bei etwa 25% und der durchschnittliche Anteil bei etwa Beschränkungen der Rechte von deren Mitglieder und 0,015% lag. An der Mohácsi Bank verfügten die Bf. gemein- Gesellschafter einher. Die Nichteinhaltung der Voraus- sam über circa 87,65% der Anteile. Der größte Anteil setzungen des Gesetzes Nr. CXXXV konnte zu Sanktio- betrug etwa 16%, der durchschnittliche Anteil 0,016%. nen wie dem Ausschluss von Mitgliedern und der Ent- Am 13.7.2013 trat das Gesetz Nr. CXXXV über die ziehung von Lizenzen führen. Die betroffenen Banken Zusammenführung von genossenschaftlichen Kreditin- hatten zwar auch die Möglichkeit, die genannte Orga- stituten und zur Änderung bestimmter Gesetze betref- nisation zu verlassen, allerdings war diese Option unter fend wirtschaftliche Angelegenheiten in Kraft (im Fol- anderem daran geknüpft, dass sie um eine neue Bankli- genden: »Gesetz Nr. CXXXV«). Dadurch erfolgte zur zenz ansuchten und ihr Eigenkapital erhöhten. Stärkung der Marktposition und finanziellen Sicher- Das genannte Gesetz wurde noch 2013 durch das heit die zwangsweise Zusammenführung der beiden Gesetz Nr. CXCVI abgeändert. genannten Banken mit zahlreichen anderen Spargenos- senschaften. Die betreffenden Unternehmen wurden ipso iure Mitglieder der Organisation zur Zusammen- Rechtsausführungen führung von genossenschaftlichen Kreditinstitutionen (Szövetkezeti Hitelintézetek Integrációs Szervezete, im Fol- Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK genden: »Organisation zur Zusammenführung«) und (Recht auf Achtung des Eigentums) durch die Auswirkun- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Albert u.a. gg. Ungarn NLMR 4/2020-EGMR gen des Gesetzes Nr. CXXXV und dessen Änderungen des Unternehmens betreffen und nicht jene des Unter- auf ihr Recht, Einfluss auf das Verhalten und die Poli- nehmens. tik der Banken zu nehmen, an denen sie Anteile hiel- (124) Im Zusammenhang mit der letztgenannten Kate- ten. Insbesondere greife die genannte Gesetzgebung gorie gilt der allgemeine Grundsatz, dass Gesellschafter exzessiv in ihre Rechte ein, die Satzung festzulegen und von Unternehmen nicht iSd. Art. 34 EMRK als Opfer von zu ändern, Jahresberichte anzunehmen, Vorstandsmit- Handlungen und Maßnahmen angesehen werden kön- glieder zu bestellen und das Grundkapital oder die Zah- nen, welche ihre Unternehmen betreffen. Der GH hat lung von Dividenden zu bestimmen. Diese Fragen waren anerkannt, dass dieser Grundsatz in zwei Situationen nun nämlich der Zustimmung durch zwei zentrale Orga- berechtigterweise eingeschränkt werden kann: erstens, ne unterworfen, die ursprünglich vom Staat kontrolliert wenn das Unternehmen und seine Gesellschafter so eng worden waren. miteinander verflochten sind, dass es künstlich wäre, zwischen beiden zu unterscheiden, und zweitens, wenn dies durch »außergewöhnliche Umstände« gerechtfer- tigt ist. I. Vorfragen (96) Am 29.4.2019 informierten vier der Bf. [...] den GH (125) Der GH wird nun die obige Unterscheidung und darüber, dass sie nicht beabsichtigten, ihre Fälle weiter- die beiden Situationen detaillierter untersuchen. zuverfolgen, und ersuchten darum, diese im Register zu streichen. (100) Daher ist die Beschwerde, soweit sie diese Bf. betrifft, [im Einklang mit Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK] im Register zu streichen (einstimmig). a. Unterscheidung zwischen Handlungen und Maß- nahmen, welche das Unternehmen betreffen, und Handlungen, welche die Rechte von Gesellschaftern als solche betreffen (127) Bei der Prüfung der Frage, was eine Handlung dar- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. stellt, die »auf die Rechte der Gesellschafter als solche EMRK gerichtet ist«, hat der GH sich geweigert, den Wertverlust (119) Der GH befindet, dass die Frage untersucht werden der Anteile als in diesem Zusammenhang alleine ent- muss, ob die Bf. iSd. Art. 34 EMRK Opfer der behaupte- scheidenden Faktor zu akzeptieren (Agrotexim u.a./GR, ten Verletzung waren. Die strittige Gesetzgebung betraf Rn. 64). Er prüfte, ob die voraussichtlichen Wirkungen nämlich hauptsächlich die Kinizsi Bank und die Mohác- der fraglichen Maßnahmen nicht nur die Interessen des si Bank, die selbst nicht am Straßburger Verfahren betei- Bf. am Unternehmen betrafen, sondern für dessen indi- ligt sind [...]. viduellen Rechte direkt entscheidend waren (Pokis/LV). (132) [In seiner bisherigen Rechtsprechung] war der GH bereit, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums festzustellen, wenn die strittigen Maßnah- men den Besitz der Anteile der Bf. oder die Freiheit, dar- 1. Allgemeine Grundsätze betreffend den Opferstatus von Gesellschaftern eines Unternehmens (121) [...] Um eine Beschwerde im Einklang mit Art. 34 über zu verfügen, direkt und nachteilig betrafen, oder Bf. EMRK erheben zu können, muss ein Individuum in der verpflichteten, ihre Anteile zu verkaufen, oder wenn die Lage sein zu zeigen, dass es von der gerügten Maßnahme Maßnahmen die Befugnisse [der Bf.] verringert hatten, »direkt betroffen« war. [...] im Vergleich zu anderen Gesellschaftern Einfluss auf (122) Was Fälle betrifft, die von Gesellschaftern eines das Unternehmen zu nehmen, als Manager des Unter- Unternehmens an ihn herangetragen werden, erachte- nehmens zu handeln oder die Stimme abzugeben. te es der GH zunächst für wesentlich, eine Unterschei- (133) Der GH befindet, dass [diese Rechtsprechung] dung vorzunehmen zwischen Beschwerden hinsicht- [...] mit den allgemeinen Grundsätzen, die in den lich Maßnahmen, welche ihre Rechte als Gesellschafter Leitentscheidungen Agrotexim u.a./GR und Olczak/PL betreffen, und Beschwerden hinsichtlich Handlungen, dargelegt wurden, im Einklang steht und als Veran- die das Unternehmen betreffen, an dem sie Anteile hal- schaulichung derselben angesehen werden kann, insbe- ten. sondere was Maßnahmen betrifft, die auf die Rechte der (123) Im Zusammenhang mit der erstgenannten Kate- Bf. als Gesellschafter gerichtet sind [...]. gorie können Gesellschafter selbst als Opfer iSd. Art. 34 (134) [...] Unter gebührender Berücksichtigung der EMRK angesehen werden. In solchen Fällen wird der [...] [bisherigen] Rechtsprechung hält der GH fest, Unterschied zwischen den Rechten des Unternehmens dass Handlungen, welche die Rechte der Gesellschaf- und den Rechten der Gesellschafter aufrechterhalten ter betreffen, sich insoweit von Maßnahmen oder Ver- und die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens bleibt fahren unterscheiden, welche sich auf das Unterneh- intakt, da die Beschwerden und die inhaltliche Analyse men beziehen, als die Natur solcher Handlungen und des GH die Rechte und die Situation der Gesellschafter ihre behaupteten Auswirkungen die gesetzlichen Rech- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2020-EGMR Albert u.a. gg. Ungarn 3 te des Gesellschafters sowohl direkt als auch persönlich (140) Der Ausgangspunkt für den GH ist jedoch, beeinflussen und darüber hinausgehen, lediglich ihren dass wenn ein Unternehmen von seinem Management Interessen am Unternehmen zu schaden, indem sie ihre geführt wird, das von den satzungsmäßigen Organen Position in der Führungsstruktur des Unternehmens des Unternehmens korrekt bestellt wurde, dieses die erschüttern. betreffenden Beschwerden [im Namen des Unterneh- mens] zu erheben hat. [...] (142) In einer Reihe von an ihn herangetragenen Fäl- len betreffend Unternehmen, im Hinblick auf welche aufgrund ihrer finanziellen oder sonstigen Schwierig- keiten ein gewisser Grad an Überwachung oder Kon- trolle von außen vorgesehen worden war, entschied der b. Untersuchung von Fällen, in denen das Unternehmen und seine Gesellschafter so eng miteinander ver- bunden sind, dass es künstlich wäre, zwischen beiden zu unterscheiden (135) Obwohl Unternehmen mit einer eigenen Rechtsper- GH die Frage der Opfereigenschaft der Gesellschafter, sönlichkeit normalerweise nicht mit ihren Gesellschaf- indem er im Detail die behaupteten Hindernisse für die tern gleichgesetzt werden können, akzeptierte der GH in Fähigkeit des Unternehmens im Detail prüfte, im eige- einigen seiner früheren Fälle, dass es Situationen gibt, in nen Namen Verfahren nach der Konvention anzustren- denen es »keinen Zweck erfüllen« würde, »zwischen bei- gen. In einigen Fällen stimmte der GH mit den Argumen- den zu unterscheiden«, und erlaubte es Gesellschaftern, ten der Bf. überein und erkannte an, dass das Vorliegen ihre Beschwerden über Verfahren oder Ereignisse, welche »außergewöhnlicher Umstände« das betroffene Unter- ihre Unternehmen betrafen, weiterzuverfolgen. [...] nehmen daran gehindert hatte, den Fall [an ihn] her- (136) Der GH betont, dass der Grund für die Aner- anzutragen, und erlaubte es den Gesellschaftern, ihre kennung der Opfereigenschaft in solchen Fällen darin Beschwerde trotz der Ausstattung des Unternehmens liegt, dass »keine Gefahr von Meinungsverschiedenhei- mit eigener Rechtspersönlichkeit fortzusetzen. ten unter den Gesellschaftern oder zwischen den Gesell- (143) In Fällen, die unter diese Gruppe fielen, wurde schaftern und dem Vorstand im Hinblick auf die tatsäch- die Existenz von Maßnahmen zur Überwachung oder liche Existenz der Verletzung von Konventionsrechten Kontrolle von außen im Hinblick auf das fragliche oder im Hinblick auf die angemessenste Reaktion auf Unternehmen allgemein als ein wichtiger Faktor ange- eine solche Verletzung besteht«. sehen, aber nicht als der einzige. Wie der GH im Fall (137) Diese Gruppe umfasste Fälle, die von Gesell- Agrotexim u.a./GR erklärte, werden die Meinungsver- schaftern kleiner oder im Familienbesitz befindlicher schiedenheiten zwischen verschiedenen Stakeholdern oder familiengeführter Unternehmen oder Genossen- eines Unternehmens [...] verschärft, wenn im Hinblick schaften [an den GH] herangetragen wurden, insbeson- auf das Unternehmen Insolvenz- oder ähnliche Verfah- dere wo ein Alleineigentümer eines Unternehmens sich ren (welche die Übertragung der Kontrolle der Unter- über Maßnahmen beschwerte, die im Hinblick auf sein nehmensangelegenheiten an eine externe Amtsperson Unternehmen gesetzt wurden [...], oder wo alle Gesell- umfassen) eingeleitet werden. Dennoch wird ein Durch- schafter einer kleinen Genossenschaft sich als Bf. an griff oder die Außerachtlassung der Rechtspersönlich- den GH wandten. Sie umfasste weiters Fälle, in denen keit eines Unternehmens nur unter außergewöhnlichen der Gesellschafter einer Firma im Familienbesitz eine Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere, wenn Beschwerde unter der Konvention erhoben hatte, wäh- eindeutig feststeht, dass es dem Unternehmen unmög- rend die anderen Gesellschafter dem zumindest nicht lich ist, sich durch die laut ihrer Satzung eingerichteten widersprochen hatten. Organe oder – im Falle der Liquidation – durch ihre Ver- walter an die Konventionsorgane zu wenden. (144) Was die Frage angeht, welche Umstände als »außergewöhnlich« angesehen werden können, geht aus einer Analyse der Rechtsprechung des GH hervor, dass es in Fällen, in denen es den Gesellschaftern erlaubt wurde, ihre Beschwerden im Namen des Unterneh- c. Fälle, die außergewöhnliche Umstände aufwiesen, welche die betroffenen Unternehmen daran hinderten, die Fälle in ihrem eigenen Namen an den GH heranzutragen (139) [...] In gewissen Fällen kann der GH die eigene mens weiterzuverfolgen, diesen oblag zu zeigen, dass Rechtspersönlichkeit des Unternehmens [...] außer Acht eine Amtsperson, die zur betreffenden Zeit damit beauf- lassen und es Gesellschaftern erlauben, Beschwerden tragt worden war, sich um die Interessen des Unterneh- im Hinblick auf die Rechte und Situation des Unterneh- mens zu kümmern, mit den fraglichen Rügen nicht die mens zu erheben. Der außergewöhnliche Charakter der innerstaatlichen Gerichte und den GH anrufen konnte Umstände, welche eine solche Entscheidung rechtferti- oder wollte; dass die Konventionsrüge eine Angelegen- gen können, hängt davon ab, ob das fragliche Unterneh- heit betraf wie die Entlassung eines regulären Managers men daran gehindert war, den betreffenden Fall im eige- und die Bestellung eines Verwalters, worüber sich eine nen Namen an den GH heranzutragen. Meinungsverschiedenheit zwischen Letzterem und den Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Albert u.a. gg. Ungarn NLMR 4/2020-EGMR Gesellschaftern ergab; oder dass verschiedene Hand- bung eindeutig einen zwingenden [...] Charakter. Die lungen des Verwalters erfolgt waren, welche sich auf Entscheidung zu bleiben musste von den zuständigen die Interessen der Gesellschafter auswirkten. In jedem Organen der Banken getroffen werden, das heißt von der Fälle stellte sich die Angelegenheit so dar, dass ihre der Hauptversammlung ihrer Gesellschafter, welche die möglichen Folgen ernstzunehmende – direkte oder indi- meisten der Bf. des vorliegenden Falles umfasste, sowie rekte – Auswirkungen auf die Situation der Gesellschaf- vom Bank-Management. Schließlich stimmten beide ter haben hätten können. Banken zu, Mitglieder des Zusammenschlusses zu blei- (145) Vor diesem Hintergrund ist klar, dass die Bf. – ben, und verloren in der Folge einen bedeutenden Teil um den GH zu überzeugen, dass die Verfolgung einer ihrer operativen Autonomie. Angelegenheit, welche das Unternehmen betrifft, [...] (150) Die Rechte, welche die Bf. behaupteten verlo- durch »außergewöhnliche Umstände« gerechtfertigt ren zu haben, umfassten die Möglichkeit, die jeweili- ist – gewichtige und überzeugende Gründe vorlegen gen Satzungen der beiden Unternehmen festzulegen müssen, die zeigen, dass es dem Unternehmen prak- und zu ändern. Die Bf. kritisierten ebenso verschiedene tisch oder tatsächlich unmöglich ist, sich durch die laut Beschränkungen betreffend die Genehmigung des jähr- ihrer Satzung eingerichteten Organe an die Konventi- lichen Finanzberichts, die Ausgabe von Anleihen, den onsinstitutionen zu wenden, und dass es ihnen daher Erwerb von Eigenkapital, die Bestellung von Vorständen erlaubt sein sollte, die Beschwerde im Namen desselben sowie die Umwandlung, Verschmelzung und Abspaltung weiterzuverfolgen. der vom Gesetz Nr. CXXXV erfassten Unternehmen. (151) Nach Prüfung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. CXXXV, des Zivilgesetzbuches, der Stellungnahmen der Parteien und ihrer Äußerungen bei der Verhandlung hält der GH zunächst fest, dass das Gesetz Nr. CXXXV 2. Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall (146) Der GH hält fest, dass die Bf. [...] drei Argumente und seine Änderungen unstrittig keines der konkreten vorbrachten um zu beweisen, dass ihnen die Befugnis Rechte der Bf. als Gesellschafter unter dem anwendba- zukam, die Beschwerden zu erheben. Sie behaupteten ren innerstaatlichen Recht direkt – auch nicht auf einer erstens, dass das Gesetz Nr. CXXXV ihre Eigentums- temporären Basis – regulierten oder direkt in die Aus- rechte als Gesellschafter direkt verletzt hätte. Zweitens übung dieser Rechte eingriffen. Auch erscheint es nicht, brachten sie vor, der GH solle »den Durchgriff zulas- dass die strittige Gesetzgebung einen nachteiligen Ein- sen« und ihre Befugnis anerkennen, sich im Namen der fluss auf das Geschäft der beiden Banken hatte. Kinizsi Bank und der Mohácsi Bank zu beschweren, weil (152) Die Angelegenheiten, auf welche die Bf. als sie »beinahe 100% der Anteile besaßen«. Drittens argu- Beispiele für die Beschränkung ihrer Rechte verwie- mentierten sie, dass sie aufgrund des »hohen Grades an sen, waren tatsächlich Befugnisse, welche nach dem staatlicher Beteiligung bei der Zusammenführung« eine anwendbaren innerstaatlichen Recht den statutenmä- Befugnis zur Beschwerdeerhebung hätten. ßigen Organen der Unternehmen zukamen und von (147) Der GH wird diese Argumente der Reihe nach diesen exklusiv ausgeübt wurden. Außerdem war die untersuchen. Ausübung dieser Befugnisse verschiedenen Verfahrens- regeln unterworfen, einschließlich Quorum- und Mehr- heitserfordernissen. (153) Daher war die Reform auf die Leitungsstruk- tur der beiden Banken, ihre jeweiligen Hauptversamm- a. Betrafen das Gesetz Nr. CXXXV und die Änderungen direkt die Rechte der Bf. als Gesellschafter als solche? (148) [...] Der GH beobachtet, dass das 2013 angenom- lungen der Gesellschafter und ihren Vorstand gerichtet mene Gesetz Nr. CXXXV die Kinizsi Bank und die Mohác- und betraf diese auch tatsächlich. Soweit diese Befug- si Bank ipso iure zu Mitgliedern des neuen staatlichen nisse an die Organisation zur Zusammenführung und Zusammenführungsregimes machte. Die Banken waren die Takarékbank übertragen worden waren, verloren die mit einer Wahl konfrontiert, entweder Mitglieder der genannten Organe als Folge davon auf Dauer ein bedeu- Organisation [zur Zusammenführung] zu bleiben oder tendes Maß ihrer Leitungsbefugnisse in Bezug auf die sie zu verlassen. Die Entscheidung, sie zu verlassen, Banken. schloss die Notwendigkeit ein, um eine neue Banklizenz (154) Was die Befugnisse von individuellen Gesell- anzusuchen und [...] das Eigenkapital zu erhöhen, wäh- schaftern angeht, so konnte jeder von ihnen seine Rech- rend die Option, Mitglied zu bleiben, von den Banken te im Hinblick auf die oben erwähnten Angelegenheiten verlangte, einem beträchtlichen Verlust ihrer operativen ausüben – insbesondere, indem er sich am Entschei- Autonomie zuzustimmen. dungsfindungsprozess und an der Abstimmung beteilig- (149) Angesichts der Folgen der Nichtbeachtung der te. Die Interessen der Bf. waren daher durch die Reform Anforderungen aus dem Gesetz Nr. CXXXV hatten die ebenfalls betroffen. Jedoch waren ihre individuellen betreffenden Bestimmungen der strittigen Gesetzge- Anteile von solcher Größe, dass keiner von ihnen [...] Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2020-EGMR Albert u.a. gg. Ungarn 5 irgendeine der Banken kontrollieren konnte. Angesichts Banken nie Gegenstand eines Insolvenz- oder Konkurs- der Zahl der Gesellschafter jeder der beiden Banken, der verfahrens waren [...] und dass die beiden Banken wäh- Größe der von einem durchschnittlichen Gesellschaf- rend der betreffenden Zeit betriebsfähig blieben und ihr ter gehaltenen Anteile und des Fehlens eines Hinwei- reguläres Management weiter bestand. ses darauf, dass die Bf. zur betreffenden Zeit als Gruppe (160) Er hält ferner fest, dass die Bf. zusammen durch einen Gesellschaftervertrag oder ein anderes Mit- beträchtliche Stimmenmehrheiten in den Hauptver- tel zur Stärkung ihres aufgeteilten Einflusses bei Haupt- sammlungen der beiden Banken hielten und – wenn sie versammlungen der beiden Banken gebunden waren, dies wollten – die Banken anweisen konnten, in ihrem befindet der GH, dass der Einfluss eines einzelnen Namen gerichtliche Verfahren anzustrengen. Es kann Gesellschafters über andere Gesellschafter insgesamt nicht gesagt werden, dass die Funktionäre, die zur betref- gesehen zu jedem Zeitpunkt schwach war. Unter diesen fenden Zeit damit betraut worden waren, sich um die Umständen weist nichts darauf hin, dass die strittigen Interessen der beiden Unternehmen zu kümmern, nicht Maßnahmen, die sich im Wesentlichen auf Unterneh- in der Lage gewesen wären, sich mit den gegenständli- mensangelegenheiten bezogen, auf die Rechte der Bf. chen Beschwerden an den GH zu wenden. als Einzelgesellschafter als solche gerichtet waren oder diese beeinträchtigten. (161) Was die Frage anbelangt, ob die Banken wegen ungebührlichen Drucks von Seiten der Behörden daran (155) Daraus folgt, dass obwohl die Reform auf der gehindert waren, ihren Fall vor Gericht zu bringen, beob- Unternehmensebene beträchtliche Auswirkungen hatte, achtet der GH, dass die Bf. keine konkreten Behauptun- ihr Einfluss auf die Situation von individuellen Gesell- gen im Hinblick auf entsprechende direkte oder impli- schaftern zwar tatsächlich gegeben, aber dennoch neben- zite Drohungen tätigten. Stattdessen verwiesen sie vage sächlich und indirekt war. [...] Unter diesen Umständen auf den »hohen Grad an staatlicher Beteiligung bei der kommt der GH zum Schluss, dass die von den Bf. gerüg- Zusammenführung«. ten Akte grundsätzlich die Kinizsi Bank und die Mohácsi (162) Nach Prüfung der einschlägigen Bestimmungen Bank betrafen und nicht direkt ihre Gesellschafterrech- des innerstaatlichen Rechts, des Vorbringens der Partei- te als solche. en und des Verlaufs der Ereignisse im vorliegenden Fall erkennt der GH an, dass die Umstände der Annahme und des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. CXXXV darauf hinweisen, dass die zukünftigen Mitgliedsunternehmen etwas Druck empfunden haben mögen, sich der neuen b. Konnten die Bf. als Gesellschafter mit ihrer Bank gleichgesetzt werden? (157) Der GH beobachtet, dass die beiden Banken keine Zusammenführung anzuschließen. Das geht daraus Firmen waren, die von Familien betrieben wurden oder hervor, dass der rechtliche Zwang, Mitglied der Orga- in Familienbesitz standen oder die eine sonst einge- nisation zur Zusammenführung zu werden, mit erheb- schränkte Gesellschafterzahl aufwiesen, sondern dass lichen finanziellen und formalen Vorgaben sowie zeit- es sich dabei vielmehr um öffentliche Unternehmen mit lichen Beschränkungen verbunden war. Zudem erwarb beschränkter Haftung handelte, die zahlreiche Gesell- die Organisation zur Zusammenführung als Ergebnis schafter und ein vollkommen delegiertes Management der Reform ein scheinbar weites Ermessen über ihre hatten. Deshalb ist der genaue Prozentsatz der Anteile, Mitglieder zur Verhängung von Sanktionen – und zwar welche die Bf. an den beiden Banken besessen haben auch von sehr schweren wie deren Ausschluss und der mögen, nicht maßgeblich, da sie über das Unterneh- Entziehung von deren Lizenzen. men nicht ihr eigenes Geschäft durchführten und kein (163) Zur selben Zeit darf nach Ansicht des GH der direktes persönliches Interesse am Gegenstand der Druck, sich der Zusammenführung anzuschließen, Beschwerde hatten. Unter diesen Umständen kann nicht so verstanden werden, dass auch Druck dahin- nicht angenommen werden, dass das Unternehmen gehend ausgeübt worden wäre zu verhindern, dass die und seine Gesellschafter so eng miteinander verfloch- Reform oder damit verbundene Maßnahmen vor den ten waren, dass es künstlich wäre, zwischen beiden zu Gerichten angefochten wurden. Auf der Basis des Vor- unterscheiden. bringens der Bf. und des Materials in der Akte sieht der GH keinen Beweis für irgendeinen Druck auf die Banken, um sie daran zu hindern, die Reformen anzu- fechten. Ganz im Gegenteil gewährte das innerstaatli- che Rechtssystem zukünftigen Mitgliederinstitutionen und betroffenen Personen Zugang zu Gericht, um die c. Lagen außergewöhnliche Umstände vor, welche die betroffenen Unternehmen daran hinderten, den Fall in ihrem eigenen Namen vor den GH zu bringen? (159) Was das Argument der Bf. angeht, sie hätten auf- Reform allgemein sowie konkrete Entscheidungen der grund des »hohen Grades an staatlicher Beteiligung bei Organisation zur Zusammenführung anzufechten. der Zusammenführung« eine Beschwerdebefugnis, so (164) Insbesondere wurde die gesamte strittige war zwischen den Parteien nicht strittig, dass die beiden Gesetzgebung vor dem Verfassungsgericht angefochten, Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Albert u.a. gg. Ungarn NLMR 4/2020-EGMR das nach Anrufung durch einige Spargenossenschaften intervenierte und einige der Bestimmungen änderte. Das führte schließlich zu den Anpassungen des Gesetzes Nr. CXXXV. Es muss auch festgehalten werden, dass – soweit die Reform die Banken den Aufsichtsbefugnissen der Organisation zur Zusammenführung und der Taka- rékbank unterwarf – die konkreten Entscheidungen die- ser Einrichtungen nicht nur einer gerichtlichen Über- prüfung durch die innerstaatlichen Gerichte zugänglich waren, sondern solche Rechtsbehelfe auch (erfolgreich) verwendet wurden. (165) Angesichts des Vorgesagten kann der GH kei- nen Hinweis darauf erkennen, dass im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände vorlagen, welche die betroffenen Unternehmen daran hinderten, die jeweili- gen Fälle im eigenen Namen an den GH heranzutragen. d. Schlussfolgerung (166) Der GH befindet, dass die Beschwerden über das Gesetz Nr. CXXXV und die Änderungen unter den Umständen des vorliegenden Falles von den beiden Banken eingebracht werden hätten sollen und dass die Bf. nicht behaupten können, Opfer der gerügten Verlet- zungen iSd. Art. 34 EMRK zu sein. [...] (167) Die obigen Feststellungen des GH scheinen nicht von dem Standard abzuweichen, der sich im Regu- lierungsrahmen vieler Mitgliedstaaten des Europarats entwickelt hat, im Hinblick auf Banken und ähnliche Einrichtungen ziemlich strenge eingreifende Maßnah- men zu akzeptieren, da eine unzureichende Regulierung dieses Sektors als dazu geeignet angesehen wurde, zu schwerwiegenden systemischen Gefahren für die jewei- lige Wirtschaft zu führen. (168) Daraus folgt, dass die Rügen der Bf. mit den Bestimmungen der Konvention ratione personae unver- einbar sind. [...] (169) Der GH stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde [...] für unzulässig erklärt werden muss (ein- stimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Dedov). 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