NLMR 2/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Der Bf. war zur Zeit der streitgegenständlichen Ereignis- Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der Einwand sei- se Richter des türkischen Verfassungsgerichts. nes Verteidigers, als Richter des Verfassungsgerichts In der Nacht vom 15. zum 16.7.2016 versuchte ein Teil könne er nur mit dessen Zustimmung strafrechtlich der türkischen Armee, die Macht im Staat zu überneh- verfolgt werden, wurde mit der Begründung verworfen, men. Der Putschversuch konnte rasch niedergeschla- bei der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristi- gen werden. Die Behörden machten ein Netzwerk rund schen Vereinigung handle es sich um ein Dauerdelikt um Fetullah Gülen verantwortlich, der als Anführer und daher liege ein Betreten auf frischer Tat vor.1 Eine einer Organisation namens FETÖ/PDY (Fethullahçı Terör Haftbeschwerde blieb erfolglos und die Untersuchungs- Örgütü/Paralel Devlet Yapılanması, zu deutsch »Fethulla- haft wurde in weiterer Folge wiederholt verlängert. Eine histische Terrororganisation/Parallelstaatsstruktur«) Beschwerde des Bf. an das Verfassungsgericht wurde angesehen wurde. Die Strafverfolgungsbehörden leite- am 11.1.2018 abgewiesen. Es bestätigte die Ansicht, ten Ermittlungen gegen zahlreiche Personen ein, die im wonach es sich um einen Fall des Betretens auf frischer Verdacht standen, an dem Putschversuch beteiligt gewe- Tat handle, weshalb die strafrechtliche Verfolgung nicht sen zu sein oder Verbindungen zur FETÖ/PDY zu haben. der Zustimmung des Verfassungsgerichts bedurft hätte. Bereits am 16.7.2016 wurden auch circa 3.000 Richter Das Verfassungsgericht bestätigte auch die Ansicht der und Staatsanwälte festgenommen. Strafverfolgungsbehörden, wonach der Verdacht, der Am 20.7.2016 verhängte die Regierung zunächst für Bf. hätte sich der FETÖ/PDY angeschlossen, auf ausrei- drei Monate den Ausnahmezustand, der in weiterer chenden Beweisen beruhte. Folge wiederholt verlängert wurde. Am 21.7.2016 unter- Im März 2019 wurde der Bf. zu elf Jahren und drei richtete die Türkei den Generalsekretär des Europarats Monaten Haft verurteilt. gemäß Art. 15 EMRK von einem Abweichen von der Kon- 1 Gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 6216 über die Einrichtung und die Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts ist die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Verfassungsge- richts nur mit Zustimmung von dessen Plenum zulässig. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des Betretens auf frischer Tat. vention. Nachdem der Bf. am 16.7.2016 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der FETÖ/PDY in Polizeigewahr- sam genommen worden war, wurde am 20.7.2016 die Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Alparslan Altan gg. die Türkei NLMR 2/2019-EGMR Rechtsausführungen gung und Anwendung von Art. 5 EMRK im vorliegenden Fall in vollem Maße berücksichtigt werden muss. Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit). II. Zulässigkeit (76) Die Regierung erhob zwei Einreden betreffend die fehlende Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbe- I. Zur Derogationserklärung der Türkei (67) Die Regierung betonte zunächst, dass die Beschwer- helfe hinsichtlich der Festnahme des Bf. und seiner debehauptungen des Bf. unter gebührender Berück- Anhaltung in Polizeigewahrsam. [...] sichtigung der Derogationserklärung zu prüfen wären, die dem Generalsekretär des Europarats am 21.7.2016 von einem der vom nationalen Rechtssystem bereit- gemäß Art. 15 EMRK übermittelt worden sei [...]. gestellten Rechtsbehelfe Gebrauch machen müssen (80) [...] Nach Ansicht des GH hätte der Bf. zumindest (68) Sie brachte vor, die Türkei habe von ihrem Recht [...]. Allerdings stellt er fest, dass der Bf. keinen dieser Gebrauch gemacht, von der Konvention abzuweichen, Rechtsbehelfe ergriffen hat. Daher weist er die sich auf und somit nicht gegen deren Bestimmungen verstoßen. die Festnahme und Anhaltung in Polizeigewahrsam Es habe aufgrund der von dem versuchten Militärputsch beziehenden Beschwerdevorbringen in Stattgebung der ausgehenden Gefahren einen das Leben der Nation Einrede der Regierung [...] [als unzulässig] zurück (ein- bedrohenden öffentlichen Notstand gegeben. Die von stimmig). den nationalen Behörden als Antwort auf den Notstand ergriffenen Maßnahmen wären in dieser Lage unbe- fend die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersu- dingt erforderlich gewesen. chungshaft des Bf. brachte die Regierung vor, dass ihm (81) In Bezug auf die Rügen unter Art. 5 EMRK betref- (71) Nach Ansicht des GH ist damit die Frage aufge- eine Entschädigungsklage [...] zur Verfügung gestanden worfen, ob die in Art. 15 EMRK vorgesehenen Vorausset- wäre. [....] zungen für die Ausübung des Derogationsrechts im vor- liegenden Fall erfüllt waren. (84) Wie der GH [...] bekräftigt, ist ein Rechtsbehelf im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer andauern- (72) In diesem Kontext bemerkt der GH zunächst, den Freiheitsentziehung nur dann effektiv, wenn er eine dass die Derogationserklärung der Türkei [...] nicht aus- Aussicht auf Entlassung aus der Haft bietet. Er stellt drücklich die Artikel der Konvention bezeichnet, von allerdings fest, dass der [von der Regierung genann- denen abgewichen werden soll. Stattdessen kündigt te] Rechtsbehelf nicht geeignet ist, die Freiheitsentzie- sie einfach an, dass »die ergriffenen Maßnahmen ein hung des Bf. zu beenden. Die diesbezügliche Einrede der Abweichen von den Verpflichtungen nach der Konventi- Regierung ist daher zu verwerfen. on mit sich bringen können«. (86) Der GH folgt nicht dem Argument der Regierung, (73) Wie der GH allerdings feststellt, hat der Bf. nicht wonach die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 3 EMRK wegen bestritten, dass die Derogationserklärung der Türkei Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe den Anforderungen des Art. 15 Abs. 3 EMRK entsprach. zurückzuweisen wäre, weil der Bf. in seiner Individual- Er bemerkt weiters, dass er in Mehmet Hasan Altan/TR beschwerde an das Verfassungsgericht [...] kein entspre- [...] das Vorliegen eines »das Leben der Nation bedro- chendes Vorbringen erhoben hätte. [...] Er verwirft daher henden öffentlichen Notstands« im Sinne der Konventi- diese Einrede. on bejaht hat. [...] (87) Da die Beschwerdepunkte, die sich auf die Recht- (74) Angesichts des Vorgesagten ist der GH bereit zu mäßigkeit der Untersuchungshaft des Bf., das behaup- akzeptieren, dass die formalen Anforderungen an die tete Fehlen eines begründeten Verdachts, dass er eine Derogationserklärung erfüllt wurden und dass ein das Straftat begangen hatte, und das behauptete Fehlen Leben der Nation bedrohender öffentlicher Notstand einer Begründung für seine Untersuchungshaft bezie- vorlag. Im Hinblick auf die zeitliche und sachliche Gel- hen, nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch tung dieser Derogation – eine Frage, die der GH ange- nicht aus einem anderen Grund unzulässig sind, erklärt sichts der einen Tag vor Inkrafttreten des Notstands [...] sie der GH für zulässig (einstimmig). erfolgten Festnahme des Bf. [...] prüfen könnte – stellt er fest, dass er darüber angesichts seiner unten getroffe- nen Schlussfolgerung nicht entscheiden muss. (75) Jedenfalls bemerkt der GH, dass die auf die Fest- nahme des Bf. am 16.7.2016 folgende Verhängung der III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK Untersuchungshaft über ihn am 20.7.2016 sehr kurze (88) Der Bf. brachte vor, er sei in Verstoß gegen das Zeit nach dem versuchten Putsch erfolgte, also jenem innerstaatliche Recht (nämlich Gesetz Nr. 6216) willkür- Ereignis, das den Anlass für die Notstandserklärung bil- lich in Untersuchungshaft genommen worden. [...] Es dete. Dies ist unzweifelhaft ein Faktor, der bei der Ausle- habe keine konkreten Beweise gegeben, die einen Ver- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2019-EGMR Alparslan Altan gg. die Türkei 3 dacht [...] begründet hätten. Insbesondere behaupte- gigen Recht zugute kommenden Garantien aufgrund te er, die innerstaatlichen Gerichte hätten die Entschei- von Art. 100 ff. StPO verhaftet und in Untersuchungshaft dungen, mit denen seine Anhaltung angeordnet wurde, genommen. Die Frage [...] ist, ob die nach den Regeln nicht ausreichend begründet. [...] des gewöhnlichen Rechts erfolgte Freiheitsentziehung des Bf., der als Richter des Verfassungsgerichts einen besonderen Status genoss, den Anforderungen an die »Qualität des Rechts« entsprach. 1. Zur Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft a. Allgemeine Grundsätze (107) [...] Das diesbezügliche Argument des Bf. wurde (101) [...] Jede Freiheitsentziehung muss nicht nur auf vor dem Verfassungsgericht erhoben, das unter Ver- einer der in Art. 5 Abs. 1 lit. a – f genannten Ausnahmen weis auf die Rechtsprechung des Kassationsgerichts- beruhen, sondern auch »rechtmäßig« sein. Soweit es um hofs feststellte, dass die umstrittene Maßnahme [...] der die »Rechtmäßigkeit« einer Freiheitsentziehung geht, geltenden Rechtslage entsprach. Nach Ansicht des Ver- einschließlich der Frage, ob sie auf die »gesetzlich vorge- fassungsgerichts konnte ungeachtet der prozessualen schriebene Weise« erfolgt ist, verweist die Konvention im Garantien, die seinen Mitgliedern durch die Verfassung Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht [...]. [...] Die und Gesetz Nr. 6216 gewährt wurden, nicht angenom- Befolgung des nationalen Rechts reicht allerdings nicht men werden, »dass es keine faktische oder rechtliche aus: Art. 5 Abs. 1 EMRK verlangt darüber hinaus, dass Grundlage für die Feststellung der Ermittlungsbehör- jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck, den Einzelnen den gegeben hätte, die Straftat der Mitgliedschaft in vor Willkür zu schützen, vereinbart werden kann. [...] einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, die dem (102) Der GH hat bei vielen Gelegenheiten die beson- Bf. vorgeworfen wurde, umfasse eine Situation des Über- dere Rolle der Gerichtsbarkeit in der Gesellschaft betont führens in flagrante delicto«. [...], die auf das Vertrauen der Öffentlichkeit angewie- (108) [...] Es wurde nicht behauptet, dass der Bf. ver- sen ist, um ihren Aufgaben erfolgreich nachkommen haftet und in Untersuchungshaft genommen wurde, zu können. Diese Überlegung, die insbesondere in Fäl- während er im Begriff stand, eine im Zusammenhang len betreffend das Recht von Richtern auf freie Mei- mit dem versuchten Putsch vom 15.7.2016 stehende nungsäußerung dargelegt wurde, ist gleichermaßen von Straftat zu begehen [...]. Dem Bf. wurde seine Freiheit Bedeutung in Bezug auf eine Maßnahme, die das Recht in erster Linie wegen des Verdachts der Mitgliedschaft eines Mitglieds der Richterschaft auf persönliche Frei- in der FETÖ/PDY entzogen, einer Organisation, die von heit betrifft. Insbesondere ist es dann, wenn das inner- den Ermittlungsbehörden [...] als bewaffnete terroristi- staatliche Recht Mitgliedern der Richterschaft gericht- sche Vereinigung angesehen wurde [...]. Nach Ansicht lichen Schutz gewährt, um die unabhängige Ausübung des Verfassungsgerichts bildeten diese Aspekte die fak- ihrer Funktionen zu garantieren, essentiell, dass sol- tische und rechtliche Grundlage für die Feststellung der chen Vorkehrungen gebührend entsprochen wird. Ange- Ermittlungsbehörden, es habe sich um einen Fall des sichts der prominenten Rolle, die der Gerichtsbarkeit in Betretens auf frischer Tat gehandelt. [...] einer demokratischen Gesellschaft [...] zukommt und (109) Dazu bemerkt der GH, dass der Kassationsge- der zunehmenden Bedeutung der Gewaltenteilung und richtshof in einem Urteil seines strafrechtlichen Ple- der Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Gerichtsbar- nums vom 10.10.2017 erstmals feststellte, dass im Zeit- keit zu gewährleisten, muss der GH bei der Prüfung der punkt der Festnahme von Richtern, die der Straftat der Umsetzung einer Haftanordnung [...] dem Schutz von Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung ver- Mitgliedern der Richterschaft besondere Aufmerksam- dächtigt wurden, eine Situation des Betretens auf fri- keit schenken. scher Tat vorlag. Nach diesem Leiturteil reicht in Fäl- len, die eine mutmaßliche Straftat der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung betreffen, die Erfül- lung der Voraussetzungen des Art. 100 StPO aus, um einen Verdächtigen, der Mitglied der Richterschaft ist, b. Anwendung im vorliegenden Fall i. Art. 5 Abs. 1 EMRK (105) Da der Gegenstand der Beschwerde in der anfäng- in Untersuchungshaft zu nehmen, weil es sich um einen lichen Anhaltung des Bf. besteht, ist die erste zu beant- Fall des Betretens auf frischer Tat handelt. Diese neue wortende Frage, ob er als damals am Verfassungsgericht gerichtliche Auslegung des Konzepts des Betretens auf tätiger Richter am 20.7.2016, wie von Art. 5 Abs. 1 EMRK frischer Tat, die lange nach der Festnahme des Bf. erfolgt verlangt, auf die »gesetzlich vorgeschriebene Weise« in ist, beruhte auf der ständigen Rechtsprechung des Kas- Untersuchungshaft genommen wurde [...]. Der GH wird sationsgerichtshofs zu Dauerdelikten. zunächst prüfen [...], ob seine Anhaltung dem türki- schen Recht entsprach. (110) In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass er nur eine eingeschränkte Befugnis hat, sich (106) [...] Der Bf. wurde ungeachtet der den Mitglie- mit behaupteten [...] Fehlern der nationalen Gerichte dern des Verfassungsgerichtshofs nach dem einschlä- zu befassen, die in erster Linie für die Auslegung und Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Alparslan Altan gg. die Türkei NLMR 2/2019-EGMR Anwendung des innerstaatlichen Rechts zuständig sind. nicht erkennen, wie dessen ständige Rechtsprechung Solange ihre Interpretation nicht willkürlich oder offen- zum Konzept des Dauerdelikts die Ausdehnung des Gel- sichtlich unsachlich ist, beschränkt sich die Rolle des tungsbereichs des Konzepts des Betretens auf frischer GH darauf sich zu vergewissern, ob die Wirkungen die- Tat [...] rechtfertigen hätte können. [...] ser Auslegung mit der Konvention vereinbar sind. [...] (115) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum (111) Zu dieser Frage möchte der GH betonen, dass Ergebnis, dass die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen des Konzepts des Betretens auf frischer Tat und seine beeinträchtigt sein kann, wenn innerstaatliche Gerich- Anwendung im vorliegenden Fall nicht nur im Hinblick te in ihrer Rechtsprechung Ausnahmen einführen, die auf die Rechtssicherheit problematisch sind, sondern dem Wortlaut der anwendbaren gesetzlichen Bestim- auch offensichtlich unsachlich erscheinen. mungen widersprechen. In diesem Kontext bemerkt der Dementsprechend erfolgte die Entziehung der Frei- GH, dass Art. 2 StPO eine herkömmliche Definition des heit des Bf., die auf Art. 100 StPO beruhte und ihn der Konzepts des Betretens auf frischer Tat enthält, das mit Mitgliedern des Verfassungsgerichts gewährten pro- der Entdeckung einer Straftat während oder unmittelbar zessualen Sicherungen beraubte, nicht wie von Art. 5 nach ihrer Begehung zusammenhängt. Nach der oben Abs. 1 EMRK verlangt auf die gesetzlich vorgeschriebe- zitierten Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs ne Weise. kann jedoch ein Verdacht – iSv. Art. 100 StPO – der Mit- gliedschaft in einer kriminellen Vereinigung für einen ii. Art. 15 EMRK Fall des Betretens auf frischer Tat ausreichen, ohne dass (116) Bei der Beurteilung einer Derogation gemäß irgendein aktuelles Sachverhaltselement oder irgendein Art. 15 EMRK gewährt der GH den nationalen Behör- anderer Hinweis auf eine fortwährende strafbare Hand- den einen weiten Ermessensspielraum bei der Entschei- lung nachgewiesen werden müsste. dung über die Art und den Umfang der zur Abwehr des (112) Dies stellt nach Ansicht des GH eine extensi- Notstands erforderlichen Maßnahmen. Dennoch ist es ve Auslegung des Konzepts des Betretens auf frischer letztendlich Sache des GH zu bestimmen, ob die Maß- Tat dar, die dessen Anwendungsbereich erweitert, nahmen »unbedingt erforderlich« waren. Insbesondere sodass Richter, die der Mitgliedschaft in einer krimi- wenn eine abweichende Maßnahme ein grundlegendes nellen Organisation verdächtigt werden, des gerichtli- Konventionsrecht berührt, wie das Recht auf persönli- chen Schutzes beraubt werden, den das türkische Recht che Freiheit, muss der GH überzeugt sein, dass es sich Mitgliedern der Richterschaft gewährt, einschließlich um eine wirkliche Antwort auf die Notstandssituati- des Bf., eines am Verfassungsgericht tätigen und damit on handelte, dass sie von den besonderen Umständen gemäß Gesetz Nr. 6216 unter diesen Schutz fallenden des Notstands in vollem Umfang gerechtfertigt wurde Richters. Im Ergebnis macht diese Interpretation unter und dass angemessene Sicherungen gegen einen Miss- Umständen wie jenen des vorliegenden Falls die prozes- brauch bestanden. sualen Sicherungen zunichte, die Mitgliedern der Rich- terschaft gewährt werden, um sie vor einer Einflussnah- de Beschwerde sich streng genommen nicht auf Maß- me der Exekutive zu schützen. nahmen bezieht, die während des Notstands ergriffen (117) Zunächst bemerkt der GH, dass die vorliegen- (113) [...] Ein derartiger gerichtlicher Schutz wird wurden und von der Konvention abwichen, sondern Richtern nicht um ihres persönlichen Vorteils Willen hauptsächlich die Inhaftierung des Bf. am 20.7.2016 gewährt, sondern zur Sicherstellung der unabhängigen nach seiner Festnahme am 16.7.2016 betrifft. Festzu- Ausübung ihrer Funktionen. Wie die Regierung zu Recht halten ist, dass während des Notstands der Minister- betont, läuft ein solcher Schutz nicht auf Straflosigkeit rat unter dem Vorsitz des Präsidenten gemäß Art. 121 hinaus. Sein Zweck besteht darin sicherzustellen, dass der Verfassung 37 Gesetzesdekrete (Nr. 667 bis 703) das Gerichtssystem im Allgemeinen und seine Mitglie- erlassen hat. Diese Dekrete schränkten die im inner- der im Besonderen während der Wahrnehmung ihrer staatlichen Recht für jede in Polizeigewahrsam oder gerichtlichen Funktionen keinen rechtswidrigen Einmi- Untersuchungshaft festgehaltene Person vorgesehe- schungen seitens Organen außerhalb der Gerichtsbar- nen prozessualen Sicherungen erheblich ein [...]. Aller- keit oder auch seitens Richtern, die eine Aufsichts- oder dings wurde der Bf. im vorliegenden Fall hauptsäch- Rechtsmittelfunktion ausüben, unterworfen werden. lich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Es ist wichtig, in diesem Zusammenhang festzustellen, bewaffneten terroristischen Vereinigung, einer nach dass die türkische Gesetzgebung die Freiheitsentzie- Art. 314 des Strafgesetzes strafbaren Handlung, in Poli- hung eines Mitglieds des Verfassungsgerichts nicht ver- zeigewahrsam und anschließend in Untersuchungs- bietet, vorausgesetzt die in der Verfassung und in Gesetz haft genommen. Es ist insbesondere darauf hinzuwei- Nr. 6216 verankerten Garantien werden eingehalten. [...] sen, dass das im vorliegenden Fall anwendbare Recht, (114) Überdies kann der GH anhand der Lektüre des nämlich Art. 100 StPO und die Bestimmungen über den Urteils des Kassationsgerichtshofs vom 10.10.2017 Status der Richter des Verfassungsgerichts, während Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2019-EGMR Alparslan Altan gg. die Türkei 5 des Notstands nicht geändert wurde. Vielmehr wurden tionen dafür gab, dass der Verdacht gegen den Bf. zum die umstrittenen Maßnahmen [...] anhand von Geset- Zeitpunkt seiner anfänglichen Freiheitsentziehung zen ergriffen, die bereits vor der Erklärung des Staats- »hinreichend« war. [...] notstands und auch danach in Kraft waren und über- dies nach wie vor anwendbar sind. (134) Der sehr spezielle Kontext des vorliegenden Falls erfordert nach Ansicht des GH ein hohes Maß an Genau- (118) Wie der GH in diesem Zusammenhang anmerkt, igkeit bei der Prüfung der Fakten. Er ist bereit, dabei kann eine ausdehnende Auslegung des Konzepts der die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, mit denen die Betretung auf frischer Tat eindeutig nicht als angemes- Türkei in Folge des versuchten Militärputsches vom sene Reaktion auf einen Notstand angesehen werden. 15.7.2016 konfrontiert war. Eine solche Auslegung, die außerdem nicht in Reakti- (135) Die Regierung betonte die atypische Art der frag- on auf die zwingenden Notwendigkeiten des Notstands lichen Organisation – von der die türkischen Gerichte erfolgte, ist nicht nur im Hinblick auf die Rechtssicher- annahmen, dass sie den Putschversuch vom 15.7.2016 heit problematisch, sondern negiert auch, wie bereits geplant hatte – und behauptete, diese hätte unter dem festgestellt wurde, die prozessualen Sicherungen, die Deckmantel der Rechtmäßigkeit in großem Umfang ein- Mitgliedern der Richterschaft gewährt werden, um sie flussreiche staatliche Einrichtungen und das Gerichts- vor Einmischungen seitens der Exekutive zu schüt- system unterwandert. Derartige behauptete Umstände zen. Zudem hat sie rechtliche Konsequenzen, die weit könnten bedeuten, dass das »Hinreichen« eines die Fest- über den rechtlichen Rahmen des Notstands hinausge- nahme rechtfertigenden Verdachts nicht anhand jener hen. Folglich ist sie keineswegs durch die besonderen Standards beurteilt werden kann, die im Umgang mit Umstände des Notstands gerechtfertigt. (119) Angesichts des Vorgesagten findet der GH, dass herkömmlichen Straftaten zur Anwendung kommen. (136) Die mit dem Umgang mit organisiertem Ver- die Entscheidung, den Bf. in Untersuchungshaft zu brechen einhergehenden Notwendigkeiten können es nehmen, die nicht »auf die gesetzlich vorgeschriebe- allerdings nach Ansicht des GH nicht rechtfertigen, den ne Weise« erfolgte, nicht von der Lage »unbedingt erfor- Begriff des »Hinreichens« bis zu einem Punkt zu über- dert« wurde. Es hat daher eine Verletzung von Art. 5 dehnen, an dem der Kern der Garantie des Art. 5 Abs. 1 Abs. 1 EMRK durch die Unrechtmäßigkeit der Untersu- lit. c EMRK beeinträchtigt wird. Es ist daher im vorlie- chungshaft des Bf. stattgefunden (6:1 Stimmen; abwei- genden Fall Aufgabe des GH zu prüfen, ob es zur Zeit der chendes Sondervotum von Richter Mert). anfänglichen Anhaltung des Bf. ausreichende objektive Elemente gab, die einen objektiven Beobachter davon überzeugen konnten, dass er die Straftat begangen haben konnte, die ihm von den Strafverfolgungsbehör- den vorgeworfen wurde. [...] 2. Zum behaupteten Fehlen eines hinreichenden Verdachts a. Allgemeine Grundsätze (137) [...] Das Verfassungsgericht bezog sich bei der (126) [...] Eine Person darf unter Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK Überprüfung der umstrittenen Maßnahme [...] auf fol- nur im Kontext eines Strafverfahrens angehalten wer- gende Beweise gegen den Bf.: die Aussagen von zwei den, um sie aufgrund eines hinreichenden Verdachts anonymen Zeugen und eines ehemaligen Berichterstat- der Begehung einer Straftat der zuständigen Gerichts- ters des Verfassungsgerichts [...], über [die Messenger- behörde vorzuführen. [...] Ein hinreichender Verdacht App] ByLock verschickte Nachrichten sowie andere Tat- setzt das Bestehen von Tatsachen oder Informationen sachen [...]. voraus, die einen objektiven Beobachter davon überzeu- gen würden, dass die betroffene Person möglicherweise diese Beweismittel lange nach der anfänglichen Anhal- die Straftat begangen hat. [...] tung des Bf. erlangt wurden. [...] Der Bf. wies die natio- (138) Es muss allerdings festgestellt werden, dass (129) Bei der Beurteilung des »Hinreichens« eines Ver- nalen Behörden wiederholt auf diese Tatsache hin [...], dachts muss der GH in der Lage sein sich zu vergewis- das Verfassungsgericht ging jedoch nicht darauf ein. sern, ob der Kern der von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK gewähr- Auch die Regierung äußerte sich nicht dazu und brach- ten Garantie bewahrt wurde. Folglich muss die belangte te keine konkreten Argumente vor, um der diesbezügli- Regierung zumindest einige Tatsachen oder Informatio- chen Behauptung des Bf. zu widersprechen [...]. nen liefern, die geeignet sind, den GH davon zu überzeu- (139) Anders als das Verfassungsgericht erachtet der gen, dass die festgenommene Person vernünftigerweise GH es daher nicht als notwendig, diese lange nach der verdächtigt werden konnte, die Tat begangen zu haben. anfänglichen Anhaltung des Bf. erlangten Beweismittel zu prüfen um sich zu vergewissern, ob der Verdacht, auf den sich die Anordnung der Haft stützte, »hinreichend« war. [...] Im Kontext des vorliegenden Falls besteht die b. Anwendung im vorliegenden Fall i. Art. 5 Abs. 1 EMRK (133) Der GH muss alle relevanten Umstände berück- Aufgabe des GH darin zu untersuchen, ob die ursprüng- sichtigen um zu entscheiden, ob es objektive Informa- liche Verhaftung des Bf. am 20.7.2016 auf einem hinrei- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Alparslan Altan gg. die Türkei NLMR 2/2019-EGMR chenden Verdacht beruhte, und nicht ob ein solcher Ver- tor. [...] Dies bedeutet jedoch nicht, dass es den Behör- dacht während der folgenden Anhaltung aufrecht blieb. den unter Art. 5 EMRK freisteht, während des Notstands [...] Auch wenn das spätere Erlangen von Beweisen hin- die Anhaltung einer Person ohne überprüfbare Bewei- sichtlich der Vorwürfe gegen den Bf. einen Verdacht [...] se oder Informationen anzuordnen oder ohne eine aus- erhärten hätte können, konnte es nicht die alleinige reichende Tatsachengrundlage, die den Mindestanfor- Grundlage für einen Verdacht bilden, der seine anfäng- derungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK hinsichtlich der liche Festnahme rechtfertigte. In jedem Fall befreit Begründetheit eines Verdachts entspricht. [...] die spätere Sammlung solcher Beweise die nationalen (148) Was die Anordnung der Untersuchungshaft Behörden nicht von ihrer Verpflichtung, eine ausrei- des Bf. vom 20.7.2016 betrifft, [...] hat der GH festge- chende Tatsachengrundlage zu liefern, die die Freiheits- stellt, dass die ihm vorliegenden Beweise nicht aus- entziehung des Bf. rechtfertigen konnte. Eine ande- reichen, um die Schlussfolgerung zu unterstützen, es re Schlussfolgerung würde den Zweck des Art. 5 EMRK habe zur Zeit der anfänglichen Freiheitsentziehung ein untergraben, nämlich den Schutz vor willkürlichen oder hinreichender Verdacht gegen den Bf. bestanden. [...] nicht gerechtfertigten Freiheitsentziehungen. Obwohl sie unter richterlicher Überwachung erlassen (140) [...] Der Bf. wurde eindeutig nicht verdächtigt, wurde, beruhte die Haftanordnung auf einem bloßen an den Ereignissen vom 15.7.2016 beteiligt gewesen zu Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Verei- sein. [...] nigung. Ein solcher Grad des Verdachts kann nicht aus- (142) Der GH stellt insbesondere fest, dass die Anord- reichen, um die Anordnung der Freiheitsentziehung nung der Festnahme des Bf. [...] nicht den Eindruck einer Person zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen erweckt, als hätte diese Maßnahme auf irgendwelchen kann nicht gesagt werden, die umstrittene Maßnahme Tatsachenbeweisen beruht, die auf das Bestehen eines wäre angesichts der Lage unbedingt erforderlich gewe- starken Verdachts hingewiesen hätten [...]. [...] Die vagen sen. Zu einem anderen Ergebnis zu gelangen würde die und allgemeinen Verweise auf den Wortlaut von Art. 100 Mindestanforderungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK hin- StPO und die Beweise im Akt können nach Ansicht des sichtlich der Begründetheit eines Verdachts, der eine GH angesichts des Fehlens sowohl einer spezifischen Freiheitsentziehung rechtfertigt, missachten und dem Bewertung der einzelnen Beweisstücke im Akt als auch Zweck von Art. 5 EMRK widersprechen. jeglicher Information, die den Verdacht gegen den Bf. Diese Überlegungen sind [...] im vorliegenden Fall rechtfertigen hätte können, nicht als ausreichend ange- besonders wichtig, weil er die Anhaltung eines an einem sehen werden, um das Hinreichen des Verdachts zu Höchstgericht tätigen Richters [...] betrifft. begründen, auf dem die Freiheitsentziehung des Bf. beruhen sollte. (149) Der GH kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK [...] stattge- (143) Aus den obigen Gründen wurden nach Ansicht funden hat, weil es zur Zeit der anfänglichen Freiheits- des GH im anfänglichen Verfahren, das dennoch mit entziehung des Bf. an einem hinreichenden Verdacht dem Ergreifen einer solchen Maßnahme gegen ihn fehlte, dass er eine Straftat begangen hatte (6:1 Stim- abgeschlossen wurde, keine spezifischen Tatsachen men; abweichendes Sondervotum von Richter Mert). oder Informationen erwähnt oder vorgelegt, die einen seine Freiheitsentziehung rechtfertigenden Verdacht 3. Zur behaupteten fehlenden Begründung der gegen den Bf. begründet hätten. Anordnung der Untersuchungshaft (145) Im Lichte der obigen Analyse ist der GH der Ansicht, dass die ihm vorliegenden Beweise unzurei- (150) Angesichts seiner Feststellungen unter Art. 5 Abs. 1 chend sind um die Schlussfolgerung zu unterstützen, es EMRK (Rn. 149) erachtet es der GH nicht als notwendig, hätte zur Zeit der anfänglichen Freiheitsentziehung des [...] zu prüfen, ob die Behörden ihrer Aufgabe nachge- Bf. ein hinreichender Verdacht gegen ihn bestanden. [...] kommen sind, relevante und ausreichende Gründe für die Freiheitsentziehung [...] zu liefern [...] (einstimmig). ii. Art. 15 EMRK (147) [...] Wie bereits festgestellt wurde, sind die Schwie- rigkeiten, mit denen die Türkei in Folge des versuchten IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Militärputsches vom 15.7.2016 konfrontiert war, ohne € 10.000,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen; Zweifel ein vom GH [...] zu berücksichtigender Fak- abweichendes Sondervotum von Richter Mert). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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