Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
RECHTSSACHE A. u. a. gegen DEUTSCHLAND
(Beschwerde Nr. 5631/05)
URTEIL
(Gerechte Entschädigung – Streichung aus dem Register)
STRASSBURG
27. September 2012
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache A. u.a. ./. Deutschland,
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus:
Dean Spielmann, Präsident,
Mark Villiger,
Karel Jungwiert,
Boštjan M. Zupančič,
Ann Power-Forde,
Julia Laffranque, Richterinnen und Richter,
Klaus Köpp, Richter ad hoc,
und von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 4. September 2012,
das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 5631/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die neun deutsche Staatsangehörige, Frau A. und acht weitere Beschwerdeführer (siehe ausführliche Liste im Anhang) („die Beschwerdeführer“), am 11. Februar 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben haben.
2. Die Beschwerdeführer werden von Professor D. [...] und Rechtsanwalt B. [...] vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr, Regierungsdirektorin, Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Die Beschwerdeführer haben insbesondere behauptet, die Neuregelung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes und seine Anwendung durch die innerstaatlichen Gerichte hätten ihr Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt. Sie berufen sich ebenfalls auf Artikel 14 der Konvention. Unter dem Blickwinkel des Artikels 41 der Konvention forderten sie einen Gesamtbetrag von 1.208.740 Euro (EUR) wegen des materiellen Schadens und von 82.727,80 EUR wegen der Kosten und Auslagen.
4. Die damals für Deutschland gewählte Richterin, Frau Renate Jaeger, hat beschlossen, sich von der Prüfung des Falles zurückzuziehen (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Regierung hat daraufhin Herrn Klaus Köpp, Rechtsanwalt in Bonn, benannt, um als Richter ad hoc mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der damals geltenden Verfahrensordnung).
5. Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 („das Urteil in der Hauptsache”) hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist (A. u.a. ./. Deutschland, Nr. 5631/05, 8. Dezember 2011).
6. Da die Frage der Anwendung des Artikels 41 der Konvention noch nicht spruchreif war, hat der Gerichtshof sich diese Frage vorbehalten und die Regierung wie die Beschwerdeführer aufgefordert, ihm schriftlich innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, ihre Stellungnahme zu dieser Frage zu unterbreiten und ihn insbesondere von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten (ibidem, Ziffer 3 des Urteilstenors).
7. In der Folgezeit ist die Zusammensetzung der Fünften Sektion, die am 4. September 2012 zusammengetreten ist, gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geändert worden.
SACHVERHALT
8. Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache waren einerseits - aufgrund des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 13. Mai 1992 über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (deutsch-amerikanisches Abkommen) - der deutsche Staat als Rechtsnachfolger in Bezug auf die Ansprüche der Erben jüdischer Alteigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke (Erstgeschädigte während des Nationalsozialismus) und andererseits die Beschwerdeführer als Erben eines Kaufmannes, der die streitgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1939 erworben hatte. In der Folgezeit sind die Grundstücke zu Zeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) enteignet worden. Die Beschwerdeführer sind demnach die Erben der Zweitgeschädigten.
9. Nach der deutschen Wiedervereinigung stellten die Beschwerdeführer gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) vom 23. September 1990 innerhalb der ursprünglich auf den 31. Dezember 1992 festgesetzten gesetzlichen Frist einen Restitutionsantrag.
10. Am 20. Oktober 1998 wurde § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes durch das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz rückwirkend abgeändert und es wurde vorgesehen, dass die ursprünglich festgesetzte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen nicht für diejenigen Ansprüche gilt, die der Bundesrepublik Deutschland nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen zustehen.
11. Somit hatten die Beschwerdeführer ihre Ansprüche auf Rückgabe vor den innerstaatlichen Gerichten nicht mehr geltend machen können, weil sie als Rechtsnachfolger der Zweitgeschädigten nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. September 1994 über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) nur einen Anspruch auf Entschädigung hatten.
12. Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 hat der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 festgestellt, weil die streitgegenständliche Gesetzesänderung das Erfordernis des „gerechten Ausgleichs“ zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses missachtet hat. Aufgrund dieser Feststellung war der Gerichtshof der Ansicht, dass kein Anlass bestand, die Rüge auf der Grundlage des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention zu prüfen.
RECHTLCHE WÜRDIGUNG
13. Mit Schreiben vom 2. März 2012 hat die Regierung den Gerichtshof davon unterrichtet, dass die Verhandlungen mit den Beschwerdeführern im Hinblick auf eine gütliche Einigung ohne Erfolg verlaufen sind und eine einseitige Erklärung unterbreitet, um die Frage der gerechten Entschädigung zu klären.
Im vorliegenden Fall erkennt die Regierung an, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Anbetracht der ganz besonderen Umstände des Falles verletzt worden ist. Sie akzeptiert deshalb das Urteil vom 8. Dezember 2011 in diesem Sonderfall und stellt keinen Antrag auf Verweisung an die Große Kammer.
In ihrer Erklärung weist die Regierung insbesondere daraufhin, dass sie bereit sei,
„eine Entschädigung in Höhe von 210.000 EUR an die Beschwerdeführer zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrags gemäß Artikel 37 Absatz 1 c) der Konvention aus dem Register streicht. Damit würden sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der [vorliegenden] Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Brandenburg, insbesondere die Entschädigung der Beschwerdeführer (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen als abgegolten gelten. Dieser Betrag wird auf eine etwaige Entschädigung der Beschwerdeführer nach §§ 7a Abs. 3 c Satz 1, 3 Abs. 2, 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1, Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes angerechnet, die ihnen in dem derzeit vor dem Verwaltungsgericht Potsdam unter dem Az. 1 K 821/07 anhängigen Verfahren zugesprochen werden könnte.
Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs über die Streichung der Rechtssache aus seinem Register“.
In ihrer Stellungnahme weist die Regierung insbesondere daraufhin, dass diese Summe einer gerechten Entschädigung entspricht, weil der streitgegenständliche Eingriff in der vorliegenden Sache gesetzlich vorgesehen war, nicht aus einer willkürlichen Enteignung herrührte und im einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung erfolgte. Außerdem diene sie einem „öffentlichen Interesse“, weil es darum ging, den während des NS-Regimes geschädigten Erben jüdischer Alteigentümer eine Entschädigung zukommen zu lassen. Um folglich eine zügige Entschädigung dieser Erben sicherzustellen, habe die Bundesrepublik Deutschland das deutsch-amerikanische Abkommen geschlossen und als Gegenleistung den Betrag von 102 Millionen US-Dollar (USD) gezahlt. Das Unrecht, das die ursprünglichen Alteigentümer erfahren hätten, sei zudem wesentlich größer gewesen als das der Beschwerdeführer, die Rechtsnachfolger von Personen seien, welche die Grundstücke während des Nationalsozialismus günstig erworben hatten. Die Intensität des streitigen Eingriffs sei schließlich schwach gewesen, weil die Rechtsnachfolger nach der deutschen Wiedervereinigung in den Genuss einer rückgabefreundlichen Gesetzgebung gekommen seien und als Erben der Zweitgeschädigten nur eine unsichere vermögensrechtliche Rechtsposition besessen hätten.
Die Regierung verdeutlicht, dass der Betrag von 210.000 EUR, der weit über der Entschädigung liege, die den Beschwerdeführern nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zustehe und sich auf maximal 50.000 EUR belaufe, sich wie folgt zusammensetzt:
- 130.000 EUR, ca. ein Fünftel (20%) des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1997;
- 80.000 EUR für Kosten und Auslagen.
Dieser Betrag enthalte auch alle etwaigen Forderungen der Beschwerdeführer wegen des immateriellen Schadens.
14. In ihrem Schreiben vom 16. April 2012 vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass die in der Erklärung der Regierung vorgeschlagene Entschädigung viel zu niedrig sei, weil sie weniger als 10% des Gesamtschadens darstelle.
Sie weisen alle Argumente der Regierung ab und berufen sich auf die Gründe, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Hauptsache dargelegt hat und insbesondere auf dessen Schlussfolgerung, wonach die streitgegenständliche Gesetzesänderung das Erfordernis des „gerechten Ausgleichs“ zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses missachtet hat (Rdnr. 74). Außerdem habe die streitgegenständliche Gesetzesänderung nicht darauf abgezielt, den Erben der jüdischen Alteigentümer eine Entschädigung anzubieten - diese sei schon seit längerem erfolgt -, sondern rückwirkend und zu Lasten der Beschwerdeführer die Tatsache zu bereinigen, dass die Bundesrepublik Deutschland es versäumt hatte, innerhalb der gesetzlichen Fristbindung einen Restitutionsantrag zu stellen. Schließlich würde unabhängig von der Art der nach der deutschen Wiedervereinigung geschaffenen Gesetzgebung nur die Tatsache gelten, dass die Beschwerdeführer über Eigentum im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 verfügten und dieser Artikel verletzt worden sei.
Folglich seien alle Erwägungen der Regierung mit dem Ziel, die Höhe der an die Beschwerdeführer zu zahlende Entschädigung zu begrenzen, unbegründet. In der Tat könnten nur der Wert des Eigentums und der Schaden der Beschwerdeführer seit der Veräußerung im Jahr 1997 als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung dienen.
Die Beschwerdeführer fordern demnach eine gerechte Entschädigung in Höhe von 1.593.799,13 EUR, die sich wie folgt zusammensetzt:
- 1.332.571,33 EUR wegen des materiellen Schadens, einschließlich 664.680 EUR (Wert des Grundstücks), zuzüglich 667.891,33 EUR (Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz mit Stichtag 31.03.2012);
- 261.227,80 EUR für Kosten und Auslagen.
Die Beschwerdeführer geben an, die Anwaltshonorare für das Verfahren vor dem Gerichtshof seien von 15.000 EUR auf 165.000 EUR gestiegen und legen diesbezüglich eine Kopie der Honorarvereinbarung vom 16. April 2012 vor.
15. Mit Schreiben vom 26. April 2012 unterstreicht die Regierung, dass die Vereinbarung vom 16. April 2012, in der unter Bezugnahme auf eine frühere Honorarvereinbarung von 2005 eine Erfolgsprämie festgesetzt wurde, nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache geschlossen worden ist. Nach Ansicht der Regierung bestehen aber Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit dieser Vereinbarung nach innerstaatlichem Recht und sie ist der Auffassung, dass diese Anwaltshonorare nicht zu den Kosten des Verfahrens gehören, die im Rahmen des Artikels 41 der Konvention zu berücksichtigen sind. Außerdem habe die Vereinbarung von 2005 die Vertretung vor dem Gerichtshof zum Gegenstand gehabt, was auch den Vortrag nach Artikel 41 umfasse. Schließlich seien die geforderten Beträge überhöht und es fehle ihnen jede Substantiierung.
16. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme einer der Schlussfolgerungen geben, die in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c dieser Bestimmung aufgeführt sind. Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c ermöglicht dem Gerichtshof insbesondere die Streichung einer Beschwerde im Register, wenn
„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“
17. Der Gerichtshof ruft auch in Erinnerung, dass es unter bestimmten Umständen angezeigt sein kann, eine Rechtssache nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung im Register zu streichen, selbst wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht. Außerdem bleibt es einer beschwerdegegnerischen Regierung unbenommen, eine einseitige Erklärung wie im vorliegenden Fall im Rahmen des Verfahrensabschnitts vorzulegen, der sich auf Artikel 41 der Konvention bezieht (siehe insbesondere die Urteile Racu ./. Moldau (gerechte Entschädigung - Streichung), Nr. 13136/07, 20. April 2010, und M SRL ./. Moldau (gerechte Entschädigung – Streichung), Nr. 21151/04, CEDH 2011). Zu diesem Zweck muss der Gerichtshof die Erklärung im Licht der im Rahmen des Artikels 41 der Konvention anwendbaren allgemeinen Grundsätze näher prüfen (siehe insbesondere Früherer König von Griechenland u.a. ./. Griechenland [GK] (gerechte Entschädigung), Nr. 25701/94, Rdnr. 73, 28. November 2002, Wolkenberg u.a. ./. Polen (Entsch.), Nr. 50003/99, Rdnrn. 60-61, 4. Dezember 2007, und M SRL a.a.O., Rdnr. 10).
18. Der Gerichtshof hebt hervor, dass er in seinem Urteil in der Hauptsache festgestellt hat, dass die streitgegenständliche Gesetzesänderung gesetzlich vorgesehen war, einem „öffentlichen Interesse“ diente und darauf abzielte, eine nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers unklare Rechtslage klarzustellen und seine aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen abgeleiteten vermögensrechtlichen Ansprüche sicherzustellen. Ziel dieses Abkommens war es, die Entschädigungsansprüche amerikanischer Staatsangehöriger und insbesondere der Erben jüdischer Alteigentümer, die zur Zeit des Nationalsozialismus geschädigt wurden, global zu regeln. Die Feststellung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist, beruhte nicht auf einer rechtswidrigen Eigentumsentziehung, sondern ausschließlich darauf, dass die Höhe der nach dem Entschädigungsgesetz vorgesehenen Entschädigung in keinem Verhältnis zum streitgegenständlichen Eingriff stand.
19. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung, die den Beschwerdeführern zuzubilligen ist, hat der Gerichtshof bereits in der Vergangenheit die Tatsache berücksichtigt, dass der streitgegenständliche Eingriff zwar dem Erfordernis der Rechtmäßigkeit entsprach und nicht willkürlich war, aber darauf basierte, dass keine angemessene Entschädigung gezahlt worden ist (siehe insbesondere sinngemäß Früherer König von Griechenland a.a.O., Rdnrn. 74, 77 und 78).
20. Ferner hat er festgehalten, dass legitime Ziele im Sinne des „öffentlichen Interesses“ für eine Erstattung unter dem Verkehrswert sprechen können (siehe unter vielen anderen Broniowski ./. Polen (Hauptsache) [GK], Nr. 31443/96, Rdnr. 182, CEDH 2004-V, und Wolkenberg u.a. a.a.O., Rdnr. 60).
21. Schließlich ist die streitgegenständliche Änderung im Rahmen des einmaligen Kontextes der deutschen Wiedervereinigung erfolgt und der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Staat bei der Verabschiedung von Gesetzen im Zusammenhang mit einem Wechsel des politischen oder wirtschaftlichen Systems über einen großen Gestaltungsspielraum verfügt (siehe insbesondere v.M. u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnrn. 74, 77 und 110, CEDH 2005-V, J. u.a. ./. Deutschland [GK], Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, Rdnr. 113, CEDH-VI). So war der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um Liegenschaften ging, die bedingt durch die Verlagerung der Ostgrenze Polens nach dem Zweiten Weltkrieg jenseits des Flusses Bug zurückgelassen wurden, der Auffassung, dass das polnische Gesetz vom Juli 2005, in dem die den Beschwerdeführern zuzubilligende Entschädigung auf 20% des gegenwärtigen Verkehrswertes des in Rede stehenden Eigentums festgesetzt wurde, einen „gerechten Ausgleich“ zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und dem Allgemeininteresse bewirkt hat, der mit den Erfordernissen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Einklang steht (siehe Wolkenberg u.a. a.a.O., Rdnr. 66).
22. Was die Kosten und Auslagen anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass die geforderten Anwaltshonorare für das Verfahren vor dem Gerichtshof von 15.000 EUR auf 165.000 EUR gestiegen sind. Ebenso wie die Regierung hält der Gerichtshof diese Beträge für überhöht und ist der Ansicht, es sei nicht nachgewiesen, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, so wie die Rechtsprechung des Gerichtshof dies in Bezug auf Artikel 41 der Konvention verlangt (siehe unter vielen anderen Sanoma Uitgevers B.V. ./. Niederlande [GK], Nr. 38224/03, Rdnr. 109, 14. September 2010).
23. Angesichts all dieser Aspekte und in Anbetracht der Höhe der von der Regierung vorgeschlagenen Entschädigung, die im vorliegenden Fall gerecht erscheint, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung des übrigen Teils der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c – siehe die Urteile Racu und M a.a.O., Rdnrn. 18 bzw. 14).
24. Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof darüber hinaus der Ansicht, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, es nicht erfordert, dass er die Prüfung des übrigen Teils der Beschwerde fortsetzt (Artikel 37 Absatz 1 in fine).
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,
1. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung und die Modalitäten, die vorgesehen sind, um die Beachtung der in der Sache übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen, zur Kenntnis;
2. er beschließt, den verbleibenden Teil der Rechtssache gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention aus dem Register zu streichen.
Ausgefertigt in Französisch und Englisch und schriftlich zugestellt am 27. September 2012 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia WesterdiekDean Spielmann
KanzlerinPräsident
Beschwerde Nr. 5631/05
A. und andere ./. Deutschland
Liste der Beschwerdeführer
Name
Vorname
Geburtsdatum
Wohnort
A.
O.
S.
M.
B.
F.
D.
B.
H.
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