NLMR 2/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Beim Bf. handelt es sich um einen Algerier, der sich 2008 Am 19.3.2018 stellte der Bf. einen Antrag auf Asyl. Die- in Frankreich niederließ und eine Aufenthaltserlaubnis ser wurde vom Französischen Amt für den Schutz von für zehn Jahre erhielt. Am 25.9.2015 wurde er vom Straf- Flüchtlingen und Staatenlosen (Office français de protec- gericht Paris wegen seiner Beteiligung an einer krimi- tion des réfugiés et des apatrides) am 23.3.2018 als unbe- nellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Terroraktes gründet abgewiesen. Das Nationale Asylgericht (Cour zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Zusätzlich nationale du droit d’asile) wies das vom Bf. gegen diese wurde gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt. Entscheidung erhobene Rechtsmittel ab. Der Fall ist Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Entlas- aktuell vor dem Conseil d’État anhängig. sung des Bf. aus der Haft gab die zuständige Behörde im Zudem wies das Verwaltungsgericht Lille am Februar 2018 die Absicht bekannt, ihn in seine Heimat 27.7.2018 eine Beschwerde des Bf. zurück, mit der sich Algerien zurückführen zu wollen. Der Bf. wandte sich dieser gegen die Festsetzung von Algerien als Zielstaat an das Verwaltungsgericht von Lyon, um eine Ausset- der Abschiebung wandte. Die Berufung gegen diese Ent- zung seiner Abschiebung zu erlangen, da er befürchte- scheidung ist derzeit beim Verwaltungsberufungsge- te, in seiner Heimat Folter unterworfen zu werden. Das richt von Douai anhängig. genannte Gericht wies seinen Antrag jedoch ab, da er eine entsprechende Gefahr nicht ausreichend belegen hätte können. Am 12.3.2018 ersuchte der Bf. den EGMR unter Art. 39 Rechtsausführungen der VerfO um die Anordnung einer vorläufigen Maßnah- Der Bf. behauptete für den Fall seiner geplanten Abschie- me zur Aussetzung seiner Abschiebung nach Algerien. bung nach Algerien eine Verletzung von Art. 3 EMRK Der GH gab diesem Antrag am folgenden Tag statt. (hier: Refoulementverbot). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 A. M. gg. Frankreich NLMR 2/2019-EGMR (122) Gewiss stellt der GH das Vorliegen bestimmter beunruhigender Informationen fest, insbesondere im Zusammenhang mit der Lektüre der abschließenden I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK 1. Zulässigkeit (83) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- Stellungnahme des UN-Menschenrechtsausschusses det [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig zum vierten periodischen Bericht Algeriens. Dennoch ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig). beobachtet er, dass die Mehrheit der über Algerien ver- fügbaren Berichte für die Jahre 2017 und 2018 keine Behauptungen von Folter gegenüber mit Terrorismus in Verbindung stehenden Personen mehr belegen. Es 2. In der Sache (115) Wenn der Bf. noch nicht abgeschoben worden ist, ist auch von Bedeutung, dass einige Menschenrechtsor- muss das für die Beurteilung [, ob dem Betroffenen im ganisationen 2017 vor der britischen Botschaft in Algier Zielstaat eine ernstzunehmende Gefahr von Misshand- erklärten, keinen Beweis für das Vorliegen von Art. 3 lung droht,] heranzuziehende Datum jenes der Prüfung EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen zu haben. Der des Falles durch den GH sein. Es ist eine vollständige GH betont diesbezüglich, dass der Bf. nicht in der Lage Beurteilung ex nunc erforderlich, wenn Informationen zu sein scheint nachzuweisen, dass irgendeine dritte Per- berücksichtigt werden müssen, die nach der endgültigen son in einer vergleichbaren Lage wie er 2017 oder 2018 Entscheidung der innerstaatlichen Behörden zum Vor- tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende schein gekommen sind. Behandlung erlitten hätte. Desgleichen nimmt der GH (117) [...] Die Beurteilung muss sich auf die vorher- mit der gebotenen Vorsicht die Beteuerung der DGSN zur sehbaren Folgen der Abschiebung des Bf. in den Ziel- Kenntnis, wonach diese 2017 keine Information im Hin- staat konzentrieren und die allgemeine Situation in die- blick auf Misshandlungen von öffentlicher Seite erhalten sem Land ebenso berücksichtigen wie die konkreten habe. Was die Auflösung des DRS und seine Ersetzung Umstände des Betroffenen. durch das DSS betrifft, beobachtet der GH, dass Letzte- (118) Es obliegt grundsätzlich dem Bf., Elemente vor- res in einen neuen verfassungsmäßigen und legislati- zulegen, die zeigen können, dass es ernstzunehmen- ven Rahmen eingebettet ist, der sein Handeln flankiert de Gründe gibt um zu glauben, dass er der tatsächlichen und insbesondere durch einen verstärkten Schutz der Gefahr ausgesetzt wäre, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufen- Menschenrechte gekennzeichnet ist. Jedenfalls fällt die den Behandlung unterworfen zu werden, wenn die ange- Restrukturierung der Sicherheitsdienste mit dem Ver- fochtene Maßnahme vollstreckt würde. [...] Wenn sol- schwinden der Behauptungen von Misshandlungen in che Elemente vorgelegt werden, obliegt es der Regierung, den meisten [...] internationalen Berichten zusammen. mögliche Zweifel im Hinblick auf diese zu zerstreuen. (123) Der GH stellt ebenfalls fest, dass die Regierung ihm eine detaillierte Liste über Abschiebemaßnahmen nach Algerien vorgelegt hat, die im Hinblick auf Angehö- rige dieses Staates wegen deren Verbindungen zu einer a. Zur allgemeinen Situation in Algerien (120) Was die Situation in Algerien betrifft, stellt der GH terroristischen oder radikal islamistischen Bewegung zunächst fest, dass die verschiedenen Berichte über die- durchgeführt wurden. Der Umstand, dass keine dieser ses Land [...] zur Frage der Behandlung von mit Terroris- Personen behauptete, Misshandlungen durch die algeri- mus in Verbindung stehenden Personen nicht ganz ein- schen Behörden unterworfen worden zu sein, erlaubt es heitlich sind. Er nimmt dennoch mehrere Elemente zur dem GH gewiss nicht abzuleiten, dass der Bf. nicht per- Kenntnis, die seit Februar 2015 – das ist der Zeitpunkt, sönlich einer Gefahr ausgesetzt sein könnte, im Falle sei- den er in seinem letzten Urteil zur Abschiebung einer ner Rückkehr nach Algerien durch Art. 3 EMRK verbo- mit Terrorismus in Verbindung stehenden Person nach tene Behandlungen zu erleiden. Allerdings tragen diese Algerien berücksichtigt hat – einen Fortschritt belegen. präzisen Informationen zur Beurteilung der allgemeinen (121) [...] Es erfolgten seit 2015 zahlreiche instituti- Situation im Land durch den GH bei. onelle und gesetzliche Veränderungen. Im Speziellen (124) Im selben Sinn ist zu beobachten, dass mehre- nimmt der GH die Änderung der algerischen Verfassung re Gerichte der Mitgliedstaaten des Europarats kürzlich zur Kenntnis, die 2016 erfolgte und gewisse Grundrech- zum Schluss gekommen sind, im Falle der Abschiebung te und -freiheiten stärkte, ebenso wie die Auflösung des von mit Terrorismus in Verbindung stehenden Personen Département du Renseignement et de la Sécurité (»DRS«)1 in dieses Land gebe es keine Gefahr einer Verletzung von im selben Jahr. Die Direction Générale de la Sûreté Nati- Art. 3 EMRK. Der GH verweist diesbezüglich insbesondere onale (»DGSN«) organisiert seit 2016 regelmäßig men- auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts2 schenrechtliche Schulungen für Polizeibeamte. [...]. Trotz aussagekräftiger Prüfung der allgemeinen Situ- 2 BVerwG 27.3.2018, 1 A 5.17. 1 Das war der frühere Geheimdienst, der 2016 durch das Dépar- tement de Surveillance et de Sécurité (»DSS«) ersetzt wurde. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2019-EGMR A. M. gg. Frankreich 3 ation in Algerien und der persönlichen Situation des mit dem er wegen Vorkommnissen im Zusammenhang Betroffenen im Lichte der Rechtsprechung des GH stell- mit Terrorismus verurteilt wurde. [...] te dieses Gericht insbesondere fest, dass in Algerien seit (130) Wenn es auch möglich ist, dass die früheren terro- 2015 von keinem Fall von Folter berichtet worden wäre, ristischen Aktivitäten des Bf. bewirken, dass er bei seiner obwohl nationale Menschenrechtsgruppierungen dort Rückkehr nach Algerien Kontroll- und Überwachungs- tätig sein und ihre Resultate veröffentlichen können. [...] maßnahmen oder gar gerichtlicher Verfolgung unterwor- (125) Der GH betont ebenfalls, dass auch wenn gewis- fen wird [...], so stellen derartige Maßnahmen für sich se Merkmale des algerischen Strafverfahrens, die vom keine von Art. 3 EMRK verbotene Behandlungen dar. Bf. kritisiert werden, wie die Maximaldauer des Polizei- gewahrsams im Bereich des Terrorismus oder potenti- elle Schwierigkeiten mit dem Zugang zu einem Anwalt c. Ergebnis oder einem Arzt, womöglich Zweifel an der Achtung des (133) [...] Die Feststellungen des GH werden durch das Rechts auf ein faires Verfahren schüren können, sie für Fehlen von diplomatischen Garantien von Seiten der sich alleine nicht erlauben, auf das Vorliegen einer all- algerischen Behörden nicht in Frage gestellt [...]. Ange- gemeinen Gefahr von Misshandlungen iSd. Art. 3 EMRK sichts der Schlussfolgerung, zu welcher der GH am Ende für diese oder jene Kategorie von Personen zu schließen. seiner Prüfung gekommen ist, befindet er, dass diplo- (126) Der GH kommt aus dem Vorangehenden zum matische Garantien nicht notwendig sind. Schluss, dass die allgemeine Situation in Algerien im (134) Letztendlich stellt der GH fest, dass es keine Zusammenhang mit der Behandlung von Personen, ernstzunehmenden und nachgewiesenen Gründe gibt die mit Terrorismus in Verbindung stehen, für sich die um zu glauben, dass der Bf., wenn er nach Algerien abge- Abschiebung des Bf. nicht hindert. [...] schoben würde, dort der echten Gefahr begegnen würde, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unter- worfen zu werden. Folglich befindet der GH, dass eine solche Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK b. Zur persönlichen Situation des Bf. (128) Was die Ermittlungen betrifft, deren Gegenstand mit sich bringen würde (einstimmig). der Bf. behauptet aufgrund seiner Verbindungen mit der dschihadistischen Zelle von Annaba zu sein, betont der GH, dass das Urteil des Strafgerichts Paris vom 25.9.2015 II. Zur Anwendung von Art. 39 der VerfO diese tatsächlich belegt, zumindest für das Jahr 2012. (136) [Der GH] befindet, dass die Maßnahme, die er Jedoch weist nichts darauf hin, dass der Bf. wegen die- gegenüber der Regierung nach Art. 39 der VerfO ange- ser Begebenheiten [...] immer noch gesucht würde. [...] zeigt hat, in Kraft bleiben muss, bis das vorliegende Die französische Regierung ließ dem GH eine Verbal- Urteil endgültig wird oder der GH diesbezüglich eine note der algerischen Behörden vom 28.11.2018 zukom- andere Entscheidung trifft (einstimmig). men, mit der versichert wurde, dass der Bf. in Algerien nicht Gegenstand gerichtlicher Verfolgung wäre. In die- sem Zuge wurde auch dessen Strafregister vorgelegt, das keine Verurteilungen aufwies. [...] Jedenfalls stellt der GH fest, dass die dschihadistische Zelle von Annaba [...] 2012 zerstört wurde. Ihre Mitglieder wurden festgenom- men und verurteilt und dann freigelassen, ohne dass sie behauptet hätten, Misshandlungen erlitten zu haben. Der GH misst dieser Feststellung eine besondere Bedeu- tung zu, da der Bf. innerhalb dieser Gruppe offenkundig keine Position innehatte, die ihn in den Augen der alge- rischen Behörden von den anderen abheben konnte. (129) Was die Verurteilung des Bf. in Frankreich und die Gründe dafür angeht, ist der GH überzeugt, dass die algerischen Behörden davon vollständig Kenntnis haben [...]. Dennoch belegt nichts, dass die algerischen Behör- den ein besonderes Interesse am Bf. zeigen würden. [...] Ebenso weist nichts darauf hin, dass er Informationen besitzen würde, die für die Terrorismusbekämpfung der algerischen Behörden interessant sind. Der GH bemerkt insbesondere, dass Algerien von Frankreich nie die Aus- lieferung des Bf. oder eine Kopie des Urteils verlangte, Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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