NLMR 2/2017-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2017/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2017/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2017/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Bei den Bf. handelt es sich um Transgender, die ursprüng- lung vorzulegen, um die Wirksamkeit der Änderung sei- lich Männer waren, sich nun aber als Frauen fühlen und nes Geschlechts nachzuweisen. Das Gericht wies seinen die Richtigstellung des Geschlechts in ihrer Geburtsur- Antrag daher am 13.3.2009 ab. kunde beantragten. Nach dem damals in Kraft stehen- Die Urteile gegen die Bf. wurden jeweils von den den französischen Recht bedurfte es allerdings der Nach- zuständigen Berufungsgerichten bestätigt. Die Rechts- weise des tatsächlichen Vorliegens des transsexuellen mittel gegen diese Entscheidungen wurden vom Cour de Syndroms sowie des irreversiblen Charakters der Trans- cassation zurückgewiesen. formation. Der ErstBf. (Bsw. Nr. 79.885/12) legte vor dem Landge- richt Paris mehrere medizinische Atteste zur Stützung Rechtsausführungen seines Antrags vor, darunter ein Dokument, das eine im Jahr 2008 in Thailand durchgeführte Geschlechtsum- Alle Bf. rügten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: wandlungsoperation bescheinigte. In einem Zwischen- Recht auf Achtung des Privatlebens), weil ihr Antrag auf urteil ordnete das Gericht am 17.2.2009 die Einholung Richtigstellung ihres Geschlechts in ihrer Geburtsur- eines physiologischen, biologischen und psychologi- kunde abgewiesen wurde. Gerade die Bedingung des schen Gutachtens an. A. P. verweigerte es jedoch, sich Nachweises des irreversiblen Charakters der Transfor- einer solchen Untersuchung zu unterziehen, einerseits mation würde Transgender, die wie sie eine Änderung aus Kostengründen und andererseits aufgrund der damit ihres Geschlechts in ihrem Zivilstand wünschten, dazu verbundenen Verletzung seiner körperlichen und seeli- zwingen, sich zuvor einer Operation oder einer Behand- schen Integrität. Das Gericht wies den Antrag des ErstBf. lung zu unterwerfen, die eine unumkehrbare Unfrucht- daraufhin mit Urteil vom 10.11.2009 ab. barkeit mit sich bringt. Der ZweitBf. (Bsw. Nr. 52.471/13) stützte seinen Antrag Der ZweitBf. rügt zudem speziell den Umstand, dass vor dem Landgericht Créteil auf den Befund eines Psy- die Voraussetzung des Nachweises des tatsächlichen chiaters aus dem Jahr 2004, der bestätigte, dass es sich Vorliegens des transsexuellen Syndroms die Würde der bei ihm um einen Transgender handelte. Dieser Befund betroffenen Personen beeinträchtigen würde, da dies wurde allerdings nicht zu den Akten genommen. Das voraussetzen würde, dass sie eine geistige Störung hät- Gericht entschied am 9.2.2010, dass der Antrag des ten. ZweitBf. abzuweisen sei, da er das behauptete Syndrom nicht ausreichend nachweisen habe können. Der ErstBf. rügt weiters den Umstand, dass die inner- staatlichen Gerichte die Richtigstellung des Geschlechts Der DrittBf. (Bsw. Nr. 52.596/13) weigerte sich im in seiner Geburtsurkunde davon abhängig gemacht hät- Verfahren vor dem Landgericht Nancy, die Dokumen- ten, dass er sich einer traumatisierenden ärztlichen te über seine medizinische und chirurgische Behand- Untersuchung unterzog. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 A. P., Garçon und Nicot gg. Frankreich NLMR 2/2017-EGMR Der Zweit- und der DrittBf. rügten darüber hinaus eine haben, oder die sich keiner solchen Behandlung unter- Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) ziehen wollen, aus dem Anwendungsbereich von Art. 8 iVm. Art. 8 EMRK. Der ErstBf. beschwerte sich zudem EMRK herausfällt. über eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). (95) Als Element der persönlichen Identität unterfällt die geschlechtliche Identität vollständig dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Das gilt für alle Individuen. I. Zur Verbindung der Beschwerden (96) Art. 8 EMRK findet daher auf die vorliegenden (82) Angesichts der Ähnlichkeit der Beschwerden [...] Fälle unter dem Aspekt des »Privatlebens« Anwendung erachtet es der GH für angemessen, sie [...] zu verbinden [...]. (einstimmig). ii. Betreffen die Fälle einen Eingriff oder eine positive Verpflichtung? II. Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 8 EMRK (97) Die Regierung erinnert [...] daran, dass Art. 8 EMRK den Staaten die Verpflichtung auferlegt, die Geschlechts- umwandlung von Transsexuellen rechtlich anzuerken- 1. Zulässigkeit (89) [...] Der ErstBf. hat den Cour de cassation nicht mit nen. Die Staaten besitzen dabei nur einen Ermessens- der Frage befasst, ob das Abhängigmachen der Aner- spielraum, um die Voraussetzungen festzulegen, die kennung der geschlechtlichen Identität eines Trans- diejenigen erfüllen müssen, die die rechtliche Aner- genders von der Durchführung einer Operation oder kennung ihrer neuen sexuellen Identität verlangen, um einer Behandlung, die eine unumkehrbare Unfrucht- nachzuweisen, dass ihre Geschlechtsumwandlung wirk- barkeit mit sich bringt, mit seinem Recht auf Achtung lich vollzogen wurde. Sie schließt daraus, dass die Rüge des Privatlebens vereinbar war oder gegen das Verbot unter dem Aspekt der positiven Verpflichtungen geprüft der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung werden muss. verstieß [...]. Ganz im Gegenteil behauptete er sogar, (99) Der GH stimmt mit der Regierung überein: [...] dass er diese Voraussetzungen erfüllen würde, da er sich die Rügen der Bf. müssen unter dem Gesichtspunkt im Ausland einer Geschlechtsumwandlungsoperation geprüft werden, ob der belangte Staat seinen positiven unterzogen hätte. [...] Er hat daher die innerstaatlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, den Betroffenen Rechtsbehelfe [...] [diesbezüglich] nicht erschöpft [...]. das Recht auf Achtung ihres Privatlebens zu gewähren. (90) Daher muss dieser Teil der Beschwerde Er verweist im Übrigen auf den Fall Hämäläinen/FIN [...]. Nr. 79.885/12 für unzulässig erklärt [...] werden (einstim- Mit anderen Worten ist die zu entscheidende Frage, ob mig). die Achtung des Privatlebens der Bf. für den Staat die (91)WasdenselbenTeilderBeschwerdenNr.52.471/13 positive Verpflichtung mit sich bringt, ein geeignetes und 52.596/13 anbelangt, stellt der GH fest, dass dieser Verfahren einzurichten, um es ihnen zu erlauben, ihre nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem geschlechtliche Identität rechtlich anerkennen zu las- anderen Grund unzulässig ist. Er erklärt diesen Teil der sen, ohne dass sie die von ihnen beanstandeten Voraus- genannten Beschwerden daher für zulässig (einstim- setzungen erfüllen müssen. mig). Bezüglich der zweiten (Beschwerde Nr. 52.471/13) (100) Der GH hält fest, dass Frankreich dieser posi- und dritten (Beschwerde Nr. 79.885/12) oben genann- tiven Verpflichtung auf den ersten Blick nachgekom- ten Rüge kommt er zum selben Schluss. Er erklärt diese men ist, da es das französische Recht Transsexuellen Teile der Beschwerden Nr. 52.471/13 und 79.885/12 erlaubt, die rechtliche Anerkennung ihrer Identität über daher ebenfalls für zulässig (einstimmig). die Richtigstellung ihres Zivilstands zu erlangen. Jedoch unterwarf das französische Recht diese rechtliche Aner- kennung zum Zeitpunkt der Ereignisse der Fälle der Bf. dem Nachweis des tatsächlichen Vorliegens des transse- xuellen Syndroms und der Unumkehrbarkeit der Trans- formation des Erscheinungsbildes. Die diesbezüglichen 2. In der Sache a. Vorfragen i. Zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK (94) Die vom GH bis dato erlassenen Urteile in diesem Anträge des Zweit- und DrittBf. wurden daher zurück- Bereich betrafen die rechtliche Anerkennung der sexuel- gewiesen, weil diese Bedingung nicht erfüllt war. Die len Identität von transsexuellen Personen, die sich einer Frage, die sich im Fall des Zweit- und des DrittBf. stellt, Umwandlungsoperation unterzogen hatten. Daraus ist daher, ob Frankreich, indem es ihnen diese Bedin- kann man aber nicht ableiten, dass die Frage der recht- gung entgegensetzte, seine positive Verpflichtung ver- lichen Anerkennung der sexuellen Identität von Trans- letzte, ihr Recht auf Achtung des Privatlebens zu garan- gendern, die sich keiner von den Behörden gebilligten tieren. Im Fall des ErstBf. stellt sich die Frage, ob Behandlung zur Geschlechtsumwandlung unterzogen Frankreich für eine ähnliche Verletzung verantwortlich Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2017-EGMR A. P., Garçon und Nicot gg. Frankreich 3 zeichnete, indem es die rechtliche Anerkennung seiner hen, die eine Verpflichtung zur Sterilisierung mit sich Identität von der Vornahme einer ärztlichen Untersu- bringen«. Sie präzisierte, dass »dieser Verpflichtung [...] chung abhängig machte. durch hormonelle Behandlungen entsprochen werden (101) Der GH wird daher prüfen, ob Frankreich in kann, bezüglich derer die Oberste Behörde für Gesund- Anbetracht seines Ermessensspielraums einen gerech- heitsfragen darauf hinweist, dass sie auf lange Sicht ten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse und gesehen irreversible Veränderungen des Stoffwechsels den Interessen der Bf. schuf, indem es der rechtlichen bewirken können«. Zu dieser Analyse kommen auch die Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität solche Urheber des Entwurfs für das Gesetz Nr. 216 zum Schutz Voraussetzungen entgegensetzte [...]. der Geschlechteridentität, der im Senat am 11.12.2013 registriert wurde. Einige Vereinigungen zum Schutz der Interessen von Transgendern beobachten ebenfalls, dass die Unfruchtbarkeit unter den Voraussetzungen aufschien, die das französische positive Recht zur Zeit der Ereignisse der vorliegenden Beschwerden festlegte. (120) Der GH wird daher von dem Grundsatz ausge- b. Die Voraussetzung der Unumkehrbarkeit der Transformation des Erscheinungsbildes i. Vorfrage (116) Die erste Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt, ist, ob das positive französische Recht zur Zeit der vorlie- hen, dass das französische positive Recht zur Zeit der genden Fälle, indem es Transgendern, die die Anerken- Umstände der Fälle der Bf. die Anerkennung der sexu- nung ihrer geschlechtlichen Identität erreichen wollten, ellen Identität von Transgendern an die Vornahme den Nachweis der »Unumkehrbarkeit der Transformati- einer sterilisierenden Operation oder einer Behandlung on des Erscheinungsbildes« auferlegte, diese Anerken- knüpfte, die aufgrund ihrer Natur und Intensität eine nung der Vornahme einer sterilisierenden Operation sehr hohe Wahrscheinlichkeit von Unfruchtbarkeit mit oder Behandlung unterwarf. sich brachte. (117) Der GH betont zunächst die Unklarheit dieser Begriffe: die Bezugnahme auf das »Erscheinungsbild« ii. Zum Ermessensspielraum lässt an eine oberflächliche Transformation denken, (121) Bei der Umsetzung ihrer positiven Verpflichtun- während der Begriff der Unumkehrbarkeit auf die Idee gen aus Art. 8 EMRK genießen die Staaten einen gewis- einer radikalen Transformation hinweist, die im Kon- sen Ermessensspielraum. Um die Reichweite dieses text der Änderung der rechtlichen Identität der Trans- Ermessensspielraums zu beurteilen, müssen eine Zahl gender selbst auf eine solche der Unfruchtbarkeit hin- von Faktoren berücksichtigt werden. Dieser Spielraum deutet. Er erachtet diese Unklarheit für problematisch, ist weiter, wenn kein Konsens unter den Mitgliedstaa- da die physische Integrität der Personen auf dem Spiel ten des Europarats zur relativen Bedeutung des auf dem steht. Spiel stehenden Interesses oder die besten Wege zu sei- (118) Der GH bemerkt, dass die Regierung auf Ent- nem Schutz existiert. Dies gilt insbesondere, wenn der scheidungen verweist – ohne diese allerdings vorzu- Fall schwierige moralische oder ethische Fragen auf- legen –, aus denen hervorgehen würde, dass gewisse wirft. Er ist allgemein ebenfalls weit, wenn der Staat Gerichte Änderungen des Zivilstands von Transgendern einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten akzeptiert hätten, ohne von ihnen zu verlangen, dass und öffentlichen Interessen oder zwischen verschie- sie ihre Unfruchtbarkeit nachweisen. Er stellt dennoch denen von der Konvention geschützten, konfligieren- fest, dass einer der Bf. sich auf zur gleichen Zeit ergan- den Rechten schaffen muss. Wenn jedoch ein beson- gene Entscheidungen stützt, die demgegenüber zeigen, ders bedeutsamer Aspekt der Existenz oder Identität dass mehrere Gerichte einen solchen Beweis verlangten. eines Individuums auf dem Spiel steht, ist der dem Staat Davon hat er zwei vorgelegt. belassene Spielraum eingeschränkt [...]. (119) Der GH beobachtet zudem, dass die Nationa- (122) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass die le Beratende Kommission für Menschenrechte1 in ihrer Vertragsparteien im Hinblick auf die Voraussetzung Stellungnahme vom 27.6.2013 betonte, dass »auch wenn der Unfruchtbarkeit uneins sind. Es existiert daher in kein chirurgischer Eingriff verlangt wird, das Recht hin- diesem Bereich kein Konsens. Er betont sodann, dass gegen eine irreversible medizinische Behandlung ver- öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Die Regie- langt, die insbesondere eine Verpflichtung zur Steri- rung führt diesbezüglich die Notwendigkeit an, den lisation mit sich bringt« und dass »diese Bedingung Grundsatz der Nichtverfügbarkeit über den Personen- die betroffenen Personen zwingt, sich medizinischen stand zu bewahren und die Zuverlässigkeit und Kohä- Behandlungen mit sehr schweren Folgen zu unterzie- renz des Zivilstandes zu garantieren. Die vorliegenden Beschwerden werfen außerdem schwierige moralische und ethische Fragen auf. (123) Der GH stellt jedoch gleichermaßen fest, dass der Kern der vorliegenden Beschwerden einen wesent- 1 Das ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, die öffentliche Entscheidungsträger im Bereich der Menschenrechte und des internationalen Humanitätsrechts berät. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 A. P., Garçon und Nicot gg. Frankreich NLMR 2/2017-EGMR lichen Aspekt der innersten Identität der Personen, das Gerichtsverfahren im Hinblick auf die Änderung wenn nicht gar ihrer Existenz, betrifft. Zunächst, weil ihres Zivilstandes erfolgreich abgeschlossen würde. die körperliche Integrität der Personen direkt in Frage (127) Derartige medizinische Behandlungen oder steht, da es um ihre Sterilisierung geht. Sodann, weil die Operationen berühren nun aber die körperliche Integ- Beschwerden sich auf die sexuelle Identität der Indivi- rität der Person, die von Art. 3 (auf den der Zweit- und duen beziehen. Der GH hat bereits Gelegenheit gehabt DrittBf. sich jedoch nicht berufen) und Art. 8 EMRK zu betonen, dass »der Begriff der persönlichen Autono- geschützt wird. mie einen wesentlichen Grundsatz widerspiegelt, der (128) Der GH hat daher in verschiedenen Zusam- der Auslegung der Garantien des Art. 8 EMRK zugrun- menhängen eine Verletzung dieser Bestimmungen im de liegt« und dass die Rechte auf sexuelle Identität und Rahmen von Sterilisierungen festgestellt, die an geis- auf persönliche Entfaltung grundlegende Aspekte des tig gesunden Erwachsenen vorgenommen wurden, Rechts auf Achtung des Privatlebens sind. Diese Fest- die keine Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erteilt stellung führt ihn dazu festzuhalten, dass der belangte hatten. Insbesondere hat er aus dem Umstand, dass Staat im vorliegenden Fall nur über einen eingeschränk- die Sterilisierung eine der wesentlichen körperlichen ten Ermessensspielraum verfügte. Funktionen der Menschen betrifft, abgeleitet, dass sie (124) Zudem betont der GH, dass diese Voraussetzung Auswirkungen auf multiple Aspekte der Integrität der zwischen 2009 und 2016 aus dem positiven Recht von Person hat, darunter das körperliche und geistige Wohl- elf Vertragsstaaten, einschließlich jenem Frankreichs, befinden und das emotionale, spirituelle und familiä- verschwunden ist, und dass Reformen in diesem Sinne re Leben. Er hat konkretisiert, dass sie zwar berechtig- auch in anderen Vertragsstaaten diskutiert werden. Das terweise auf Verlangen der betroffenen Person (z.B. als zeigt, dass sich in diesen letzten Jahren in Europa auf der Mittel zur Empfängnisverhütung) oder zu therapeu- Grundlage der Entwicklung von Verständnis für Trans- tischen Zwecken – wenn auf überzeugende Weise die sexualität eine Tendenz zu ihrer Aufgabe abzeichnet. Existenz einer medizinischen Notwendigkeit nachge- (125) Der GH bemerkt auch, dass zahlreiche instituti- wiesen wird – durchgeführt werden kann, dass die Situ- onelle europäische und internationale Akteure zur För- ation jedoch anders ist, wenn sie einem erwachsenen derung und Verteidigung der Menschenrechte sehr klar und geistig gesunden Patienten ohne dessen Einwilli- zugunsten der Aufgabe des Kriteriums der Unfrucht- gung vorgeschrieben wird. Nach Ansicht des GH ist eine barkeit Position bezogen haben, das sie als gegen die solche Vorgangsweise mit der Achtung der Freiheit und Grundrechte verstoßend ansahen. [...] Er bemerkt, dass Würde des Menschen unvereinbar, die eines der Grund- viele dieser Erklärungen vor den vom Cour de cassation prinzipien der Konvention bildet. in den Fällen des Zweit- und DrittBf. erlassenen Urteilen oder zeitgleich mit diesen erfolgten. (130) Nun wird in eine medizinische Behandlung aber nicht wirklich eingewilligt, wenn eine Nichtvornahme für den Betroffenen zur Folge hat, ihn der vollständigen Ausübung seines Rechts auf sexuelle Identität und auf persönliche Entfaltung zu berauben [...]. iii. Zur Wahrung eines gerechten Ausgleichs zwischen dem allgemeinen Interesse und dem Interesse der Bf. (131) Die Anerkennung der sexuellen Identität von (126) Der GH hält fest, dass Personen in der Situation der Transgendern der Bedingung der Vornahme einer ste- Bf. für die Erlangung der Anerkennung ihrer Identität rilisierenden – oder sehr wahrscheinlich einen solchen keine andere Wahl hatten, als sich zuvor einer schwer- Effekt hervorrufenden – Operation oder Behandlung zu wiegenden medizinischen Behandlung oder einer chi- unterwerfen, der sie sich nicht unterwerfen wollen, läuft rurgischen Operation zu unterziehen, die gemäß dem daher darauf hinaus, die vollständige Ausübung ihres positiven französischen Recht zum Zeitpunkt der Ereig- Rechts auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK nisse des vorliegenden Falles eine irreversible Transfor- davon abhängig zu machen, dass sie auf die vollständi- mation ihres Erscheinungsbildes zur Folge haben muss- ge Ausübung ihres Rechts auf Achtung ihrer physischen te. Wie der GH bereits zuvor dargelegt hat, bedeutete Integrität verzichten, die nicht nur von dieser Konven- dies mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, tionsbestimmung garantiert wird, sondern auch von dass ihre Unfruchtbarkeit verlangt wurde. Jedoch wol- Art. 3 EMRK. len – oder können – nicht alle Transgender sich einer (132) Der GH gesteht vollkommen ein, dass die Bewah- Behandlung oder Operation unterziehen, die solche rung des Grundsatzes der Nichtverfügbarkeit des Perso- Folgen nach sich zieht. [...] In diesem Zusammenhang nenstandes, die Garantie der Zuverlässigkeit und der betont der GH, dass die Nationale Beratende Kommis- Kohärenz des Zivilstandes und allgemeiner das Erfor- sion für Menschenrechte in ihrer Stellungnahme vom dernis der Rechtssicherheit ein allgemeines Interes- 27.6.2013 hervorhob, dass Personen, die nicht auf diese se begründen. Er hält dennoch fest, dass das zum Zeit- Behandlungen oder Operationen zurückgreifen wollten, punkt der Ereignisse des vorliegenden Falles geltende den Zwang dennoch akzeptierten, weil sie hofften, dass positive französische Recht Transgender, die sich kei- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2017-EGMR A. P., Garçon und Nicot gg. Frankreich 5 ner vollständigen Geschlechtsumwandlungsbehand- on der Krankheiten [...] aufscheint (ICD-10; Nr. F64.0), lung unterziehen wollen, einem unlösbaren Dilemma die von der WHO veröffentlicht wurde. Er betont zudem, aussetzte: entweder sich gegen ihren Willen einer ste- dass die Verpflichtung zu einer vorherigen Psychodia- rilisierenden – oder sehr wahrscheinlich einen derarti- gnostik anders als die Bedingung der Unfruchtbarkeit gen Effekt bewirkenden – Operation oder Behandlung die körperliche Integrität der Individuen nicht direkt in zu unterziehen und auf die vollständige Ausübung ihres Frage stellt. Schließlich bemerkt er, dass der Menschen- Rechts auf Achtung ihrer physischen Integrität zu ver- rechtskommissar des Europarats zwar betont,2 dass zichten, das insbesondere aus dem Recht auf Achtung die Voraussetzung einer psychiatrischen Diagnose ein des Privatlebens nach Art. 8 EMRK erfließt; oder auf Hindernis für die Ausübung ihrer Grundrechte werden die Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität und kann, insbesondere wenn sie dazu dient, ihre Geschäfts- damit die vollständige Ausübung dieses Rechts zu ver- fähigkeit zu beschränken oder ihnen eine medizinische zichten. Er sieht hier eine Störung des gerechten Aus- Behandlung aufzuerlegen, doch scheint es nicht, dass gleichs, den die Vertragsstaaten verpflichtet sind, zwi- es diesbezüglich gleichermaßen entschiedene Stellung- schen dem allgemeinen Interesse und den Interessen nahmen von europäischen oder internationalen Akteu- der betroffenen Personen aufrechtzuerhalten. (134) Der GH beobachtet im Übrigen, dass der franz- gibt wie zur Voraussetzung der Unfruchtbarkeit. zösische Gesetzgeber am 12.10.2016 die Sterilisierung (140) Der GH leitet daraus ab, dass auch wenn ein ren zur Förderung und Verteidigung der Grundrechte explizit von den Voraussetzungen ausgeschlossen hat, bedeutender Aspekt der Identität von Transgendern in die von Transgendern verlangt werden, um die Anerken- Frage steht, da es um die Anerkennung ihrer sexuellen nung ihrer Identität zu erhalten. [...] Identität geht, die Vertragsstaaten einen weiten Ermes- (135) Daher bedeutet die Zurückweisung des Antrags sensspielraum im Hinblick auf die Entscheidung behal- des Zweit- und DrittBf. auf Änderung ihres Zivilstandes, ten, eine solche Voraussetzung aufzustellen. weil sie den irreversiblen Charakter der Transformation (141) Der GH bemerkt im Übrigen, dass die Regierung ihres Erscheinungsbildes nicht nachgewiesen hatten – auf die Erklärung der Obersten Behörde für Gesund- also gezeigt hatten, dass sie sich einer sterilisierenden heitsfragen verweist, wonach die Dystrophie-Diagnos- Operation oder einer medizinischen Behandlung, die tik des Geschlechts als Differentialdiagnostik verlangt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit von Unfruchtbarkeit wird, um den Ärzten vor der endokrinologischen oder mit sich bringt, unterworfen haben –, eine Verletzung chirurgischen Behandlung zu garantieren, dass das Lei- der positiven Verpflichtung durch den belangten Staat, den des Patienten nicht auf andere Ursachen zurückzu- das Recht der Genannten auf Achtung ihres Privatlebens führen ist. Soweit die Regierung damit beabsichtigt zu zu garantieren. In diesem Punkt erfolgte daher eine Ver- behaupten, dass das Erfordernis einer vorherigen Psy- letzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes chodiagnostik es erlaubt zu vermeiden, dass Individu- Sondervotum von Richter Ranzoni). en, die nicht wirklich Transgender sind, sich einer medi- zinischen Behandlung zur irreversiblen Umwandlung unterwerfen, überzeugt dies nicht völlig, was die Situa- tion von Personen anbelangt, die sich wie der Zweit- und DrittBf. weigern, sich einer Behandlung mit irreversibler c. Zur Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens des transsexuellen Syndroms (Beschwerde Nr. 52.471/13) (136) Gemäß dem ZweitBf. läuft die Abhängigmachung sterilisierender Wirkung zu unterziehen. Der GH gesteht der rechtlichen Anerkennung der sexuellen Identität dennoch ein, dass dieses Erfordernis bezweckt, die Inte- von Transgendern vom Nachweis des »tatsächlichen ressen der betroffenen Personen zu wahren, indem es Vorliegens des transsexuellen Syndroms« darauf hin- jedenfalls darauf abzielt, dass sie sich nicht irrtümlich aus, diese als geistig Kranke einzustufen und daher ihre einem Verfahren zur rechtlichen Änderung ihrer Identi- Würde zu verletzen. tät unterwerfen. (139) Der GH hält dennoch fest, dass eine vorheri- (142) Damit vermischen sich im Übrigen die Interes- ge Psychodiagnostik in der überwiegenden Mehrheit sen des ZweitBf. zum Teil mit dem allgemeinen Interes- der 40 Vertragsstaaten, in denen eine solche Anerken- se der Wahrung des Grundsatzes der Nichtverfügbarkeit nung möglich ist, unter den Voraussetzungen für die des Personenstandes, der Zuverlässigkeit und der Kohä- rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität renz des Zivilstands und der Rechtssicherheit, soweit von Transgendern aufscheint: lediglich vier von ihnen dieses Erfordernis auch die Stabilität der Änderungen haben eine Gesetzgebung verabschiedet, die ein Aner- des Geschlechts des Zivilstands begünstigt. kennungsverfahren installiert, das eine solche vorheri- (143) Der GH befindet daher, dass Frankreich, indem ge Diagnose ausschließt. Es besteht diesbezüglich aktu- es für die Zurückweisung des Antrags des ZweitBf. auf ell daher quasi Einstimmigkeit. Er hält sodann fest, dass »Transsexualismus« im Kapitel fünf (»Psychische und Verhaltensstörungen«) der internationalen Klassifikati- 2 Themenpapier »Menschenrechte und Geschlechtsidentität« vom 29.7.2009, CommDH/IssuePaper(2009)2. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 A. P., Garçon und Nicot gg. Frankreich NLMR 2/2017-EGMR Änderung des Geschlechts in seiner Geburtsurkunde den Interessen bewahrt, indem er für die Zurückweisung berücksichtigte, dass er das tatsächliche Vorliegen des des Antrags des ErstBf. auf Änderung des Geschlechts in transsexuellen Syndroms [...] nicht nachgewiesen hätte, seiner Geburtsurkunde den Umstand berücksichtigte, insbesondere aufgrund seines großen Ermessensspiel- dass dieser sich der ärztlichen Untersuchung prinzipiell raums, einen gerechten Ausgleich zwischen den gegen- widersetzte, die er angeordnet hatte. Nach Art. 11 ZPO ständlich konkurrierenden Interessen gewahrt hat. konnte er aus dieser Weigerung nämlich jede Schluss- (144) Anders gewendet stellte die Zurückweisung des folgerung ziehen. Antrags des ZweitBf. aus diesem Grund keine Verletzung (154) Anders gesagt stellt dieser Umstand keine Ver- der positiven Verpflichtung durch Frankreich dar, ihm letzung der positiven Verpflichtung durch Frankreich das Recht auf Achtung seines Privatlebens zu garantie- dar, dem ErstBf. das Recht auf Achtung seines Privat- ren. Es erfolgte in diesem Punkt daher keine Verletzung lebens zu gewähren. Es erfolgte daher in diesem Punkt von Art. 8 EMRK (einstimmig). keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig). III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (Beschwerden Nr. 52.471/13 und 52.596/13) d. Zur Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Beschwerde Nr. 79.885/12) (150) [...] Der GH muss berücksichtigen, dass der (155) Der Zweit- und DrittBf. behaupteten, dass die ErstBf., der sich entschieden hatte, im Ausland eine Abhängigmachung der Änderung des Zivilstands vom Geschlechtsumwandlungsoperation vornehmen zu las- Nachweis eines transsexuellen Syndroms oder einer sen, vor dem innerstaatlichen Richter behauptete, dass Geschlechtsdysphorie und vom Nachweis, sich einem er folglich die vom positiven Recht verlangten Bedin- irreversiblen Geschlechtsumwandlungsverfahren unter- gungen erfüllen würde, um eine Änderung seines Zivil- zogen zu haben, darauf hinausliefe, die Ausübung die- stands zu erreichen. Die strittige Untersuchung, die dar- ses Rechts Transsexuellen vorzubehalten und davon auf abzielte nachzuweisen, ob diese Behauptung zutraf, Transgender auszunehmen, die sich wie sie nicht in die- wurde daher von einem Richter im Rahmen der Beweis- sem »[...] Syndrom« wiedererkennen und die nicht not- aufnahme bestimmt. Das ist ein Bereich, in denen der wendigerweise wünschen, sich einem irreversiblen GH den Vertragsstaaten einen sehr weiten Handlungs- Geschlechtsumwandlungsverfahren zu unterwerfen. [...] spielraum zuerkennt – unter dem Vorbehalt, dass sie nicht Willkür üben. (158) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwer- den Nr. 52.471/13 und 52.596/13 nicht offensichtlich (151) Es obliegt tatsächlich den innerstaatlichen unbegründet [...] und auch nicht aus einem anderen Gerichten, den Beweiswert der ihnen vorgelegten Ele- Grund unzulässig ist und daher für zulässig erklärt wer- mente zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat das Land- den muss (einstimmig). Er befindet dennoch, dass es gericht Paris in seinem Urteil vom 17.2.2009 präzise dar- angesichts der Feststellung einer Verletzung von Art. 8 gelegt, warum es die vom ErstBf. vorgebrachten Gründe EMRK im Hinblick auf den Zweit- und DrittBf. [...] (siehe für unzureichend erachtete. Es hat in der Folge Exper- Rn. 135 oben) unter den Umständen des Falles nicht not- ten aus drei unterschiedlichen und sich ergänzenden wendig ist, gesondert über die Rüge unter Art. 14 EMRK Fachgebieten bestellt, denen es einen detaillierten Auf- iVm. dieser Bestimmung abzusprechen (6:1 Stimmen; trag erteilte. Nichts erlaubt es zu erwägen, dass diese abweichendes Sondervotum von Richter Ranzoni). Entscheidung mit Willkür behaftet war. [...] Das Gericht entschied daher im Rahmen seiner souveränen Ent- IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 scheidungsgewalt, die ihm das französische Recht in EMRK (Bsw. Nr. 79.885/12) diesem Bereich zuerkennt. Die ZPO räumt dem Richter die Befugnis ein, jede Ermittlungsmaßnahme anzuord- (159) Der ErstBf. [...] rügt eine Verletzung seines nen – einschließlich Gutachten –, »[...] wenn er für seine Rechts auf ein faires Verfahren, weil die innerstaatli- Entscheidung nicht über ausreichende Elemente ver- chen Gerichte einen offenkundigen Beurteilungsfeh- fügt«. ler begangen hätten, indem sie zu dem Schluss kamen, (152) Diese Umstände führen den GH zur Feststel- dass er dadurch, dass er sich geweigert hätte, sich einer lung, dass die Reichtweite des Eingriffs in die Ausübung ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, den Beweis des Rechts des ErstBf. auf Privatleben, die aus der ange- einer irreversiblen Transformation seines Erschei- ordneten ärztlichen Untersuchung resultiert hätte, nungsbildes nicht erbracht hätte – obwohl er ein medizi- bedeutend relativiert werden muss, auch wenn diese nisches Attest vorgelegt hätte, das nachwies, dass er sich eine Untersuchung seines geschlechtlichen Intimbe- einer irreversiblen Geschlechtsumwandlungsoperation reichs mit sich gebracht hätte. unterzogen hatte. [...] (153) Der innerstaatliche Richter hat einen gerechten (160) Da er feststellt, dass diese Rüge nicht offen- Ausgleich zwischen den gegenständlich konkurrieren- sichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem ande- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2017-EGMR A. P., Garçon und Nicot gg. Frankreich 7 ren Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zuläs- sig (einstimmig). Er befindet dennoch, dass die vom Bf. gerügten Fakten im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK keine anderen Fragen aufwerfen wie die bereits zu Art. 8 EMRK entschiedenen. Es ist daher nicht angezeigt, die- sen Teil der Beschwerde Nr. 79.885/12 zu prüfen (ein- stimmig). V. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Die Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Zweit- und DrittBf. erlittenen immateriellen Schaden dar; € 958,40 für Kosten und Auslagen an jeden dieser beiden Bf. (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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