NLMR 2/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Asady u.a. gg. die Slowakei – 24917/15 Urteil vom 24.3.2020, Sektion III Sachverhalt Die 19 aus Afghanistan stammenden Bf. wurden am Protokollen zum Teil überschnitten, obwohl sie von 17.11.2014 um 1:30 Uhr zusammen mit weiteren afgha- denselben Beamten durchgeführt worden waren und nischen Staatsangehörigen von der slowakischen Grenz- nur ein Dolmetscher zur Verfügung gestanden war. Die und Fremdenpolizei nahe der Grenze zur Ukraine fest- Fragen waren standardisiert und die Antworten weit- genommen. gehend ident. Nach Angaben der Regierung wurden insgesamt 32 Die Abschiebung der Bf. erfolgte noch am 17.11.2014 Personen zur Polizeidienststelle gebracht und dort unt- um 22:30 Uhr. Nach ihrer Rückkehr in die Ukraine wur- er Beiziehung eines Dolmetschers befragt. Zwölf Per- den sie im Anhaltezentrum Chop untergebracht. Eine sonen seien in ein Aufnahmezentrum für Asylwer- von vier der 19 Bf. erhobene Berufung gegen ihre Auswei- ber verlegt worden, nachdem sie um internationalen sung wurde am 7.1.2015 von der slowakischen Grenzpo- Schutz ersucht hatten. Eine Person sei zu einer ärztli- lizeidirektion abgewiesen. chen Untersuchung gebracht worden. Nach den vor- Nach Angaben der Anwältin, die in der vorliegenden liegenden Protokollen hatten die Bf. keinen Asylantrag Rechtssache die Bf. vor dem EGMR vertritt, kehrten eini- gestellt, sondern angegeben, Afghanistan aus wirt- ge von ihnen nach Afghanistan zurück. Andere halten schaftlichen Gründen verlassen zu haben, um sich nach sich weiterhin als Asylwerber in Europa auf. Zu diesen Deutschland zu begeben. Die Regierung legte Entschei- steht sie über eine eigens dazu eingerichtete Facebook- dungen der Polizei vor, mit denen die Bf. in die Ukraine Gruppe in Kontakt, da die Kommunikation auf anderem ausgewiesen wurden. Dabei handelte es sich um indi- Weg kaum möglich ist. viduelle Anordnungen, die jedoch alle denselben Wort- laut hatten. Die Entscheidungen bezogen sich auch auf das Fehlen von Abschiebungshindernissen, wobei sich Rechtsausführungen die Polizeibehörde auf die Aussagen der Bf. stützte, die kein Verfolgungsrisiko geltend gemacht hatten. Wie Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 4 4. Prot. aus den vorgelegten Dokumenten hervorgeht, dauer- EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) alleine und iVm. ten alle Befragungen der Bf. exakt zehn Minuten, wobei Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei sich die Zeitpunkte der einzelnen Interviews laut den einer nationalen Instanz). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Asady u.a. gg. die Slowakei NLMR 2/2020-EGMR (39) [...] Die Bf. Nr. 13 und 14 erklärten ausdrücklich, ihre Beschwerde nicht weiterverfolgen zu wollen. Soweit sie diese beiden Bf. betrifft, ist die Beschwerde daher gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK aus dem Register zu I. Zu den Verfahrenseinreden der Regierung 1. Aufenthaltsort der Bf. und Kontakt zur Vertreterin (30) Die Regierung wandte ein, [...] die Bf. hätten zwar streichen. eine Anwältin einer NGO [der Human Rights League] (40) [...] Die Bf. Nr. 3, 9, 11, 15 und 16, deren Aufent- bevollmächtigt, sie vor dem GH zu vertreten, diese aber haltsort unbekannt ist, haben weder versucht, ihre Ver- in weiterer Folge nicht kontaktiert oder über ihren Auf- treterin oder den GH zu kontaktieren, noch in irgendei- enthaltsort in Kenntnis gesetzt [...], was zeige, dass ner anderen Weise ein Interesse an einer fortgesetzten sie das Interesse an der Rechtssache verloren hätten. Prüfung der Rechtssache gezeigt. Außerdem brachte die Regierung vor, die Vertreterin der Was die Bf. Nr. 1, 2, 17, 18 und 19 betrifft, übermittel- Bf. wäre nicht in der Lage, diese auf gewöhnlichem Weg te die Vertreterin dem GH nur die Namen des Staats, in zu kontaktieren [...], außerdem wäre der Aufenthaltsort dem sie sich aufhalten, und einen Link zu ihren jeweili- der Bf. Nr. 3, 9, 11, 15 und 16 nach wie vor unbekannt. gen Facebook-Konten. [...] Die bloße Tatsache, dass ein (35) [...] Der Vertreter eines Bf. muss nicht nur eine [...] Facebook-Konto unter dem Namen eines Bf. [...] existiert, schriftliche Vollmacht vorlegen, sondern es ist auch wich- belegt jedoch nicht unbedingt, dass ein tatsächlicher tig, dass der Kontakt zwischen dem Bf. und seinem Ver- Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Vertreterin auf den treter während des Verfahrens aufrechterhalten wird. [...] durch dieses Konto geschaffenen Wegen stattgefunden (36) Auf der anderen Seite kann der GH [...] nicht die hat. Das gilt insbesondere, wenn keine Auszüge aus die- im Allgemeinen prekäre Situation von Asylwerbern und ser Kommunikation vorgelegt wurden. Nach Ansicht des andere Ereignisse außer Acht lassen, die eine Kommu- GH ist eine solche Information unzureichend um fest- nikation zwischen Bf. und einem rechtlichen Vertreter zustellen, dass die oben genannten Bf. tatsächlich den vorübergehend verhindern können. Der GH hat daher Kontakt zu ihrer Vertreterin aufrechterhalten haben Kontakt zwischen einem Vertreter und Bf. akzeptiert, und diese das Verfahren vor dem GH im Hinblick auf die der über Dritte erfolgte, solange ein solcher Kontakt betroffenen Bf. fortsetzen könnte. regelmäßig war und durch entsprechende Dokumen- Angesichts dieser Feststellungen [...] erachtet es te untermauert wurde. Allerdings hat der GH Beschwer- der GH nicht länger als gerechtfertigt, die Prüfung der den wegen fehlendem Kontakt zwischen den Bf. und Beschwerde im Hinblick auf die Bf. Nr. 1, 2, 3, 9, 11 sowie ihrem Vertreter aus dem Register gestrichen, wenn die 15 – 19 fortzusetzen. [...] Informationen über den Aufenthaltsort der Bf. oder die Umstände des Kontakts unzureichend, widersprüchlich informierte die Vertreterin den GH über ihren derzeiti- oder nicht belegt waren. [...] gen Wohnort und ihren Aufenthaltsstatus. Die meisten (41) Was schließlich die Bf. Nr. 4 – 8, 10 und 12 betrifft, (37) Im vorliegenden Fall [...] hat die Vertreterin der Bf. von ihnen legten auch Kopien ihrer Identitätsdokumen- diese nie persönlich getroffen. Der Kontakt [...] wurde te vor. Aus den [...] vorgelegten Auszügen aus zwischen anfänglich durch Anwälte hergestellt, die das Anhal- den Bf. und der Anwältin ausgetauschten Facebook- tezentrum in der Ukraine aufsuchten, in dem die Bf. Nachrichten geht zudem hervor, dass sie Ansprüche auf untergebracht waren. Diese sorgten für die Unterzeich- gerechte Entschädigung dargelegt haben. [...] Der GH nung der Vollmachten durch die Bf. und leiteten sie an akzeptiert, dass solche Informationen ausreichen um die Rechtsanwältin in der Slowakei weiter, die dann die feststellen zu können, dass die oben genannten Bf. den Beschwerde beim GH einreichte. Wie der GH feststellt, Kontakt zu ihrer Vertreterin aufrechterhalten und sie ein wurde die Echtheit dieser Vollmachten von der Regie- Interesse daran haben, ihre Rechtssache vor dem GH rung nicht bestritten [...]. (38) Auch wenn die Vertreterin der Bf. somit die Befug- Regierung im Hinblick auf diese sieben Bf. zurück. nis hat, sie während des gesamten Verfahrens vor dem (42) Der GH entscheidet daher, die Rechtssache im weiterzuverfolgen. Der GH weist daher die Einrede der GH zu vertreten, muss dieser dennoch prüfen, ob es der Register zu streichen, soweit sie die Bf. Nr. 1, 2, 3, 9, 11 folgende Kontakt zwischen den Bf. und ihren Vertretern und 13 – 19 betrifft (mehrheitlich), und im Übrigen die rechtfertigt, die Prüfung der Rechtssache fortzusetzen. Prüfung der Beschwerde fortzusetzen (einstimmig). Bei der Durchführung einer solchen Beurteilung verliert der GH die komplizierte Situation nicht aus den Augen, 2. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe in der sich sowohl jene Bf. befinden, die in Europa Asyl begehren, als auch jene, die nach Afghanistan zurück- (43) Die Regierung wies darauf hin, dass nur die ersten gekehrt sind. Er ist daher bereit zu akzeptieren, dass sie vier Bf. eine Berufung gegen die Ausweisung erhoben möglicherweise nicht in der Lage sind, mit ihrer Rechts- hätten. [...] vertreterin regelmäßig und mit traditionellen Mitteln zu kommunizieren. (45) Wie der GH bemerkt, erhoben die Bf. Nr. 5, 6, 7, 8, 10 und 12 kein Rechtsmittel gegen ihre Ausweisung. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2020-EGMR Asady u.a. gg. die Slowakei 3 Angesichts des Inhalts der Entscheidungen der Polizei- bleme, mit denen Staaten beim Umgang mit Migra- direktion vom 7.1.2015, mit denen die Berufungen der tionsströmen oder der Aufnahme von Asylwerbern Bf. Nr. 1 – 4 abgewiesen wurden, gibt es keinen Hin- konfrontiert sein mögen, nicht den Rückgriff auf Prakti- weis darauf, dass im Fall einer Berufung der übrigen Bf. ken rechtfertigen können, die nicht mit der Konvention anders entschieden worden wäre. Unter diesen Umstän- und ihren Protokollen vereinbar sind. den und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Bf., nach ihrer Abschiebung in die Ukraine Zugang zu einem Anwalt zu finden, ist der GH der Ansicht, dass b. Anwendung im vorliegenden Fall diese Bf. nicht verpflichtet waren, das von der Regierung (60) Es steht außer Streit, dass die Bf. [...], nachdem sie genannte Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Einrede der das Territorium der Slowakei irregulär betreten hatten, Regierung wird daher verworfen. ausgewiesen und in die Ukraine zurückgebracht wur- den. Dies stellt eindeutig eine »Ausweisung« iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK dar [...]. Der GH muss sich daher verge- wissern, ob die Ausweisung der Bf. ihrer Art nach »kol- lektiv« war. II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (46) Die Bf. 4 – 8, 10 und 12 brachten vor, Opfer einer Kol- lektivausweisung gewesen zu sein. [...] (61) [...] Wie von den Bf. nicht bestritten wurde, [...] erging für jeden von ihnen nach einer Identifizierung und Befragung eine individuelle Entscheidung. Es trifft zu [...], dass diese Ausweisungen beinahe einen iden- tischen Wortlaut hatten. Diese Tatsache alleine kann 1. Zulässigkeit [...] Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich allerdings nach der [ständigen] Rechtsprechung nicht unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzu- entscheidend sein. Die vergleichsweise einfache und lässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (ein- standardisierte Art der Ausweisungen kann nach Ansicht stimmig). des GH mit der Tatsache erklärt werden, dass die Proto- kolle der Befragungen der Bf. keine Äußerungen über eine mögliche Misshandlung im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine oder das Bestehen irgendeines anderen 2. In der Sache (48) Die Bf. brachten [...] insbesondere vor, die Behör- rechtlichen Hindernisses für ihre Ausweisung enthiel- den hätten keine individuelle Prüfung ihrer Fälle durch- ten. Es ist daher nachvollziehbar, dass diese Anordnun- geführt, da die Ausweisungsentscheidungen alle densel- gen durch die bloße Tatsache gerechtfertigt waren, dass ben Wortlaut gehabt hätten. [...] es sich bei den Bf. um Drittstaatsangehörige handelte, die durch das Überqueren der Grenze eine Verwaltungs- übertretung begangen hatten, und keine der in § 81 des Fremdengesetzes vorgesehenen Situationen vorlag.1 (62) [...] Obwohl die Bf. die slowakische Grenze uner- a. Allgemeine Grundsätze (57) [...] Nach der Rechtsprechung des GH ist eine Aus- weisung als »kollektiv« iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK anzuse- laubt überquert hatten, wurden sie im Staatsgebiet der hen, wenn sie Fremde als eine Gruppe zum Verlassen Slowakei aufgegriffen und der Staat gewährte ihnen eines Landes zwingt, es sei denn, dass eine solche Maß- Zugang zu Wegen der rechtlichen Einreise über das nahme auf der Grundlage einer vernünftigen und sachli- angemessene Grenzverfahren. Es bleibt daher festzu- chen Prüfung des spezifischen Falls jedes einzelnen Mit- stellen, ob den Bf. vor Erlass der umstrittenen Auswei- glieds der Gruppe ergriffen wird. [...] Art. 4 4. Prot. EMRK sungsanordnungen eine effektive Möglichkeit gewährt garantiert [...] kein unter allen Umständen geltendes wurde, Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubrin- Recht auf eine Befragung [...]. [...] gen, und ob ausreichende Garantien bestanden, die zei- (58) Art. 4 4. Prot. EMRK zielt darauf ab, die Möglich- gen, dass ihre persönlichen Umstände aufrichtig und keit zu bewahren, dass jeder Einzelne der betroffenen individuell berücksichtigt wurden. Fremden ein im Fall seiner Rückkehr bestehendes Risi- (63) [...] Zwischen den Parteien herrscht Uneinigkeit ko einer mit der EMRK [...] unvereinbaren Behandlung über die Umstände, unter denen die Interviews durchge- geltend machen kann [...]. Der Zweck von Art. 4 4. Prot. führt wurden [...]. EMRK besteht demnach darin, Staaten daran zu hin- (64) [...] Der Akt enthält [...] Protokolle individuel- dern, mehrere Fremde abzuschieben, ohne ihre indivi- ler Befragungen der Bf., die im Zuge der Ausweisungs- duellen Umstände zu prüfen [...]. [...] 1 § 81 Fremdengesetz enthält eine Aufzählung von Auswei- sungshindernissen. Demnach ist eine Ausweisung insbeson- dere unzulässig, wenn im Zielstaat Verfolgung iSv. Art. 1 GFK oder eine gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßende Behand- lung droht. (59) [...] Der GH hat in jüngerer Zeit die Herausforde- rungen betont, mit denen die Staaten Europas bei der Einwanderungskontrolle [...] konfrontiert sind. Den- noch hat der GH auch hervorgehoben, dass die Pro- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Asady u.a. gg. die Slowakei NLMR 2/2020-EGMR verfahren durchgeführt wurden. Sie wurden von den Bf. der Polizei ignoriert worden. Es ist vielmehr festzuhalten, und dem Dolmetscher unterzeichnet. Diesen Protokol- dass weder in ihrer Korrespondenz mit dem ukrainischen len zufolge fanden alle Befragungen am 17.11.2014 zwi- Anwalt noch in ihren Rechtsmitteln gegen die Ausweisun- schen 9:10 und 12:30 Uhr statt, dauerten alle genau zehn gen irgendwelche persönlichen Gründe genannt wurden, Minuten und wurden von zwei Polizisten in Anwesenheit welche ihre Asylanträge untermauert hätten. eines Dolmetschers durchgeführt. Es stimmt, dass sich (69) Es ist bemerkenswert, dass [...] zwölf Migran- die offiziellen Zeiten einiger Befragungen überschnei- ten, die gemeinsam mit den Bf. verhaftet worden waren, den, was die Regierung mit möglichen Fehlern bei der ihren Wunsch äußerten Asyl zu beantragen, was ihre Protokollierung der Befragungen erklärte, da diese in Ausweisung stoppte und ihre Überstellung in ein Auf- der Nacht und den frühen Morgenstunden durchge- nahmezentrum für Asylwerber nach sich zog. Es gibt kei- führt worden seien. Selbst wenn eine solche Erklärung nen Grund für die Annahme, die slowakischen Behör- angesichts der Tatsache, dass alle Befragungen zwi- den, die den Wünschen dieser anderen Migranten, Asyl schen 9:10 und 12:30 Uhr stattfanden, in den Augen des zu beantragen, nachkamen, wären gegenüber ähnlichen GH nicht ganz plausibel erscheint, reicht dies für sich Ansuchen seitens der Bf. unempfänglich geblieben. alleine nicht aus, um die Ansicht der Bf. zu rechtfertigen, (70) Schließlich ist unumstritten, dass ein Dolmet- die Befragungen wären nicht individuell erfolgt. Außer- scher zumindest während der Befragungen [...] anwe- dem hat der GH bereits festgestellt, dass Art. 4 4. Prot. send war. Der GH sieht auch keinen Grund zu bezweifeln, EMRK nicht unter allen Umständen ein Recht auf eine dass die Bf. – wie es in den von ihnen unterzeichneten individuelle Befragung gewährt. Dokumenten bestätigt wird – über ihr Recht auf rechtli- (65) Worauf es tatsächlich ankommt ist, ob die Bf. chen Beistand [...] informiert wurden. [...] eine wirkliche und effektive Gelegenheit hatten, Argu- mente gegen ihre Ausweisung vorzubringen. (71) Angesichts der obigen Überlegungen findet der GH nicht, dass die Bf. der Möglichkeit beraubt wurden, (66) In diesem Kontext ist der GH bereit anzuer- die Aufmerksamkeit der innerstaatlichen Behörden kennen, dass den Bf. insofern standardisierte Fragen auf irgendwelche Umstände zu lenken, die ihren Status gestellt wurden, als diese auf eine Feststellung der Tat- betreffen und sie berechtigen konnten, in der Slowakei sachen, aufgrund derer die Bf. ihr Herkunftsland ver- zu bleiben, oder dass ihre Abschiebung in die Ukraine lassen hatten, und der Umstände ihrer Einreise in slo- ohne eine Prüfung ihrer individuellen Situation erfolgt wakisches Territorium gerichtet waren. Während die wäre. Dementsprechend hat keine Verletzung von Art. 4 Antworten der Bf. sehr ähnlich waren, kann durchaus 4. Prot. EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen; gemeinsames angenommen werden, dass die Einzelheiten ihrer Reise abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens, Richte- ebenfalls sehr ähnlich gewesen sein können, da sie als rin Keller und Richterin Schembri Orland). Gruppe unterwegs waren. Die Protokolle unterscheiden sich auch hinsichtlich der Geldbeträge, die zu besitzen III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK die Bf. angegeben hatten, was eher auf eine individuel- iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK le Behandlung hindeutet. Außerdem kann die Tatsache, dass die Befragungen eher kurz waren, darauf zurückzu- (75) Der GH war im vorliegenden Fall [...] nicht davon führen sein, dass die Bf. nichts vorbrachten, was einer überzeugt, dass die Ausweisung der Bf. »kollektiv« iSv. gründlicheren Prüfung bedurft hätte. Art. 4 4. Prot. EMRK war oder die Bf. daran gehindert (67) Zudem haben die Bf. keine Argumente vorge- waren, Asyl zu beantragen. [...] bracht, um ihre in den Protokollen [...] aufgezeich- (76) [...] Die Bf. erstatteten auch weder ein separates neten Äußerungen zu widerrufen. Gemäß diesen Vorbringen unter Art. 2 oder Art. 3 EMRK noch unter- Aussagen hatten sie in ihrem Herkunftsland keine Ver- mauerten sie ihre Befürchtung, in Afghanistan verfolgt folgung erlitten [...]. Sie hatten Afghanistan aus wirt- zu werden. schaftlichen Gründen verlassen und wollten nach Deutschland, weshalb sie in der Slowakei nicht um Asyl bare Behauptung im Hinblick auf Art. 13 EMRK. ersuchen wollten. Somit behaupteten sie keine Gefahr (78) Dieser Teil der Beschwerde ist folglich offen- (77) Dementsprechend haben die Bf. [...] keine vertret- einer mit der EMRK unvereinbaren Behandlung. Anzu- sichtlich unbegründet und muss daher [als unzulässig] merken ist, dass das Bestehen möglicher Ausweisungs- zurückgewiesen werden (mehrheitlich). hindernisse dennoch von der Polizeibehörde geprüft wurde [...]. (68) Dem GH liegt außerdem kein Beweis dafür vor, dass die Protokolle der Befragungen der Bf. nicht deren tatsächlichen Äußerungen entsprechen würden oder dass sie falsch übersetzt wären [...]. Er sieht auch keinen Grund zur Annahme, die Asylanträge der Bf. wären von Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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