NLMR 3/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Association Innocence en Danger und Association En- fance et Partage gg. Frankreich – 15343/15; 16806/15 Urteil vom 4.6.2020, Kammer V Sachverhalt Bei den Bf. handelt es sich um zwei französische Ver- lung zwecks Schutzes des Kindes«.1 Sie verlieh damit eine, die sich dem Schutz von Kindern vor Missbrauch ihrer Beunruhigung Ausdruck, dass bei M. während und Gewalt verschrieben haben. Sie erhoben vor dem des gesamten Schuljahrs 2007/2008 Spuren von kör- EGMR Beschwerde im Namen von M. – einem achtjähri- perlichen Einwirkungen festgestellt worden wären. gen Mädchen, welches 2009 nach jahrelangen körperli- Dem Schreiben lag eine vier Seiten umfassende Liste chen Misshandlungen durch seine Eltern den Tod fand. von insgesamt zwölf zwischen September 2007 und Mai 2008 beobachteten Anzeichen für eine mögliche Kindesmisshandlung bei. Eine Aufforderung zur sofor- tigen Ergreifung von Schutzmaßnahmen enthielt die Mitteilung allerdings nicht. 1. Von den Behörden vor dem Ableben von M. getroffene Maßnahmen 2007 wurde die damals sechsjährige M. für den Schulun- Noch am selben Tag beauftragte die Staatsanwalt- terricht angemeldet. Von Beginn des ersten Schuljahres schaft die örtliche Gendarmerie mit der Durchführung an erschien sie mit diversen Läsionen zum Unterricht einer Untersuchung zwecks Feststellung, ob M. Opfer und war häufig abwesend. Im September 2007 infor- vonKindesmisshandlungsei. KurzeZeitspätersetztedas mierte eine der Volksschullehrerinnen den Schularzt Jugendamt die Staatsanwaltschaft über Blutergüsse jün- darüber, dass sie bei M. blaue Flecken festgestellt hätte. geren Datums, welche der Schularzt bei M. festgestellt Letzterer untersuchte sie und entdeckte alte Spuren von hatte, in Kenntnis. Am 15.7.2008 nahm der Gerichts- Hämatomen, die seiner Ansicht nach jedoch keinen arzt eine medizinische Untersuchung im Beisein ihres Anlass zur Beunruhigung gaben. Ende Mai 2008 zog die Vaters vor. In seinem Bericht an die Gendarmerie ver- Familie in eine Nachbargemeinde um, woraufhin M. in 1 Ist iSv. Art. 375 des Code civil eine Gefahr unter anderem für die Gesundheit des Kindes zu erwarten, so haben die zuständi- gen Behörden der Staatsanwaltschaft und des Conseil général ein »Signalement au titre de la protection de l’enfance« zu über- mitteln (Gesetz Nr. 2007/293 vom 5.3.2007). der dortigen Schule zum Unterricht angemeldet wurde. Am 19.6.2008 übermittelte die Schuldirektorin der Staatsanwaltschaft bzw. dem Vorsitzenden des Dépar- tementrats (Conseil général) von Le Mans eine »Mittei- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Association Innocence en Danger gg. Frankreich NLMR 3/2020-EGMR merkte er, auf dem gesamten Körper des Kindes Narben älteren Datums entdeckt zu haben, wie sie im Alltags- 2. Nach dem Ableben von M. eingeleitete Verfahren leben auftreten könnten. Deren große Zahl sei jedoch 2012 wurden die Eltern von M. von einem Geschwore- sehr verdächtig. Eine Kindesmisshandlung könne man nengericht zu einer 30-jährigen Freiheitsstrafe wegen daher nicht ausschließen. Eine Woche später fand eine Folter und barbarischer Handlungen an Minderjährigen weitere Befragung statt, welche gefilmt wurde und bei mit Todesfolge verurteilt. Ferner wurde ihnen die Zah- der M. zum Zustandekommen der Läsionen Stellung lung eines symbolischen Euros an die beiden bf. Verei- nehmen sollte. Sie gab an, dass diese von Unfällen oder ne, welche sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte von Balgereien mit ihren Geschwistern herrühren wür- angeschlossen hatten, als Entschädigung auferlegt. den. Als sie dazu befragt wurde, ob jemand aus der Fami- In der Folge erhoben die beiden bf. Vereine Schaden- lie sie schlagen würde, fragte sie spontan nach »Außer ersatzklage gegen den Staat wegen mangelhaften Funk- Mama und Papa?«, um sich dann auszubessern und zu tionierens des Justizsystems, da die Ermittlungs- bzw. erklären, dass beide sie nicht schlagen würden. Strafverfolgungsbehörden in der Zeit zwischen Juni Mitte August zog die Familie neuerlich um. Im Sep- und Oktober 2008 für eine Serie von Nachlässigkeiten tember suchte ein Gerichtsbeamter die Mutter von M. und Fehlern verantwortlich zu machen wären, die als auf, welche die von ihrer Tochter gegebenen Erklärun- »schweres Verschulden« iSv. Art. 141-1 des Gerichtsorga- gen zur Herkunft der Narben bestätigte. Er notierte, nisationsgesetzes charakterisiert werden müssten. Das dass M. offensichtlich keine Gefahr von ihrer Familie Pariser Zivilgericht wies die Klage mit der Begründung drohe. Sie habe anlässlich der Befragungen immer wie- ab, im vorliegenden Fall sei den bf. Vereinen kein Nach- der gelächelt und sogar Scherze gemacht. Es lägen keine weis für das Vorliegen eines »schweren Verschuldens« verdächtigen Anhaltspunkte für eine Misshandlung vor. iSd. Gesetzesbestimmung gelungen. Eine Beschwerde Von der Staatsanwaltschaft wurde die Untersuchung an den Cour de cassation verlief erfolglos. daraufhin wegen unzureichender Verdachtsmomente eingestellt. Ende September führte die Familie von M. einen neu- Rechtsausführungen erlichen Wohnungswechsel durch. Am 27.4.2009 alar- mierte der Volksschuldirektor den Schularzt über den Die Bf. rügten Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf schlechten Zustand der Füße von M., nachdem sie von Leben) und von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmensch- den Osterferien zurückgekehrt war. Er übermittelte dem lichen oder erniedrigenden Behandlung). Conseil général eine »Anlass zur Sorge gebende Mittei- lung zum Schutz des Kindes«. Darin wurde festgehalten, dass M. seit Beginn des Schuljahres 33 Tage abwesend I. Verbindung der Beschwerden gewesen war und sie oft mit kleineren Blessuren zum (99) [...] Der GH hält es für angebracht, die beiden Unterricht kam, für die es keine einwandfreie Erklä- Beschwerden gemeinsam in einem Urteil zu behandeln rung gab. Das Kind habe sich regelmäßig über Kopf- (einstimmig). und Bauchschmerzen beklagt und ein bulimieähnliches Verhalten gezeigt. Ferner habe sie zweimal von körperli- chen Übergriffen durch ihre Mutter berichtet. II. Zur Beschwerdelegitimation der Bf. Von 27.4. bis 26.5.2009 wurde M. auf Geheiß des (100) Die Regierung ist der Ansicht, dass die bf. Verei- Schuldirektors bzw. Schularztes in eine pädiatrische Kli- ne nicht befugt seien, im Namen von M. zu handeln und nik zwecks Behebung ihres Fußleidens eingewiesen. Beschwerden beim EGMR einzubringen. Einer der Fachärzte gab an, dass man die Möglichkeit (119) Der GH erinnert an seine Rechtsprechung zu von Missbrauch als Ursache nicht ausschließen könne. »direkten« und »indirekten Opfern« und die dazu in sei- Nach der Behandlung kehrte M. zu ihrer Familie zurück, nem Urteil im Fall Centre for Legal Resources im Namen die mittlerweile zum vierten Mal umgezogen war. Mitte Juni 2009 statteten zwei Sozialarbeiter der Fami- von Valentin Câmpeanu/RO entwickelten Prinzipien. (120) Im vorliegenden Fall ist er der Ansicht, dass die lie einen Besuch ab. Das dem Conseil général übermittel- bf. Vereine nicht behaupten können, direktes Opfer der te Besuchsprotokoll enthielt keinen Hinweis auf besorg- gerügten Konventionsverletzungen gewesen zu sein, war niserregende Beobachtungen von ihrer Seite. doch M. direktes Opfer. Sie sind jedoch mangels »aus- Am 9.9.2009 informierte der Vater von M. die Polizei, reichend enger Verbindungen« mit dem direkten Opfer dass seine Tochter verschwunden sei. Am nächsten Tag bzw. Fehlens eines »persönlichen Interesses« an der Auf- führte er sie schließlich zur Leiche seines Kindes. Es rechterhaltung der Beschwerden [...] auch nicht als indi- stellte sich heraus, dass M. bereits in der Nacht vom 6. rektes Opfer zu betrachten. auf den 7.8.2009 aufgrund von aufeinanderfolgenden Misshandlungen durch ihre Eltern verstorben war. (121) Es stellt sich daher die Frage, ob »außergewöhn- liche Umstände« vorliegen, die es dem GH erlauben wür- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2020-EGMR Association Innocence en Danger gg. Frankreich 3 den, den bf. Vereinen zu gestatten, als Rechtsvertreter (128) Mit Recht führt die Regierung an, dass die Min- von M. ungeachtet des Nichtvorliegens einer Prozess- derjährigen Zeugen der gegen M. ausgeübten Gewalt vollmacht sowie des Umstands zu handeln, dass diese gewesen seien und dass sie sich dem Geschworenenpro- vor Einbringung der Beschwerden verstorben war. zess gegen ihre Eltern als Privatbeteiligte mittels eines (122) Der GH erinnert an die von ihm im Fall Cen- eigens zu diesem Zweck bestellten ad hoc-Verfahrens- tre for legal Resources im Namen von Valentin Câmpea- kurators angeschlossen hatten. Der GH stimmt aller- nu/RO identifizierten »außergewöhnlichen Umstände«, dings mit den bf. Vereinen dahingehend überein, dass wonach einem bf. Verein unter folgenden Voraussetzun- das Mandat dieses Kurators lediglich auf die Vertre- gen die Eigenschaft als de facto-Rechtsvertreter zukom- tung der Minderjährigen im Geschworenenprozess [...] men kann: nämlich wenn das direkte Opfer verwundbar beschränkt war. [...] Unter diesen Umständen ist der GH ist und nicht zu seinen Lebzeiten Beschwerde erheben der Ansicht, dass die Geschwister von M. nicht als zur konnte; die an den GH herangetragenen Behauptungen Einbringung einer Beschwerde beim EGMR berechtigte von Relevanz sind; keine Erben oder Rechtsvertreter vor- Personen angesehen werden können. handen sind, um ihn anzurufen; ein Kontakt des bf. Ver- (129) Was M.s Tante väterlicherseits angeht, vermoch- eins mit dem Opfer stattgefunden hat und er im nach te die Regierung in keiner Weise darzulegen, dass diese dessen Ableben abgewickelten innerstaatlichen Verfah- jemals eine Beziehung zu M. entwickelt hätte. [...] Unbe- ren involviert war bzw. ihm von den nationalen Behörden stritten von der Regierung brachten die bf. Vereine vor, eine Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde. Angesichts dass Letztere Privatbeteiligtenstatus ausschließlich des- des außergewöhnlichen Charakters der vorliegenden wegen in Anspruch nahm, um dem unter Ausschluss der Beschwerde den locus standi betreffend ist der GH der Öffentlichkeit tagenden Geschworenenprozess beiwoh- Ansicht, dass diese Kriterien auch bei der Prüfung der nen und bei den stattfindenden Debatten Hilfe leisten vorliegenden Beschwerde Anwendung finden sollten. zu können. [...] Unter diesen Umständen und angesichts (123) Was die Vulnerabilität des direkten Opfers der Tatsache jedenfalls, dass die Tante väterlicherseits betrifft, besteht kein Zweifel, dass M. aufgrund ihres weder Erbin noch Repräsentantin des verstorbenen Kin- jungen Alters nicht in der Lage war, sich zu ihren Leb- des war, kommt der GH zu dem Schluss, dass [...] diese zeiten über den Stand der Untersuchungen zum Miss- ebenfalls nicht als zur Erhebung einer Beschwerde beim brauchsverdacht zu beschweren. (124) Ferner ist unbestritten, dass die vorliegenden EGMR berechtigte Angehörige erachtet werden kann. (130) Dem GH verbleibt zu konstatieren, dass die bf. Beschwerden ernste Konventionsverletzungen behaup- Vereine, obwohl sie zweifelsohne zu M. vor deren Able- ten [...]. Die M. zugefügten Verletzungen und das Unver- ben keinen Kontakt hatten, Beweis dafür vorgelegt mögen bzw. Versäumnis der zum Schutz des Kindes haben, vor der Anrufung des EGMR zuerst die relevanten beauftragten Behörden, den Ursprung ihrer Qualen auf- Fragen bei den nationalen Behörden zu klären versucht zuspüren, sind von besonderer Schwere. zu haben. So wohnten sie dem gesamten Strafprozess (125) Was das Fehlen von Erben bzw. Rechtsvertre- als Privatbeteiligte bei [...] und erhoben Schadenersatz- tern angeht, die Beschwerde beim GH erheben könnten, klage gegen den französischen Staat [...]. Während all unterscheidet sich der vorliegende Fall von den bislang dieser Verfahren verfügten sie über eine Beschwerdele- von ihm untersuchten Fällen. gitimation [...]. (126) In der Tat starb M. nicht in einer [staatlichen] (131) Angesichts des Vorgesagten existieren nach Einrichtung, sondern als Folge von durch ihre Eltern im Ansicht des GH »außergewöhnliche Umstände«, unter familiären Umfeld zugefügten Misshandlungen. Letztere denen den bf. Vereinen, deren Ziel genau darin bestand, können das direkte Opfer in ihrer Eigenschaft als Rechts- den Schutz von Kindern [vor Missbrauch] zu gewährleis- vertreter des Kindes nicht vertreten, da sie [...] eine Haft- ten, und die aktiv an den innerstaatlichen Verfahren mit strafe verbüßen. Lediglich die Erben wären daher befugt, einer gesetzlich anerkannten Beschwerdelegitimation gegebenenfalls Beschwerde vor dem GH zu erheben. teilnahmen, die Eigenschaft als de facto-Rechtsvertreter (127) [...] Zwar hatte M. vier Geschwister [...], jedoch von M. zuerkannt werden kann. waren diese zum Zeitpunkt ihres Ablebens minderjäh- (132) Die Einrede der Regierung hinsichtlich des rig [...] und waren es im Zuge der Erhebung der vorlie- Nichtvorliegens des locus standi der bf. Vereine ist folg- genden Beschwerden immer noch. [...] Unabhängig lich zurückzuweisen. nun vom jungen Alter der Geschwister machte deren familiäre und emotionale Nähe zum Opfer, aber auch zu den Urhebern der Gewalttaten – den Eltern –, es III. Zum Gegenstand der Beschwerde besonders schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, von (134) Der GH ist der Ansicht, dass [...] maßgeblicher ihrer Seite her Beschwerde gegen den Staat wegen Ver- Gegenstand der vorliegenden Beschwerde die Frage letzung seiner positiven Verpflichtungen gegenüber M. ist, ob die innerstaatlichen Behörden die von M. erlitte- zu erheben. nen Misshandlungen aufdecken und sie vor Handlun- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Association Innocence en Danger gg. Frankreich NLMR 3/2020-EGMR gen schützen hätten sollen, die letztlich zu ihrem Tod (141/142) Die Einrede der Regierung ist somit zurück- führten. [...] Er hält es für angemessen, die Beschwerde- zuweisen [...] und die Beschwerde für zulässig zu erklä- behauptungen unter Art. 3 EMRK [...] und unter Art. 13 ren (einstimmig). iVm. Art. 3 EMRK zu behandeln (einstimmig; gemein- sames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Yudkivska und von Richter Hüseynov). 2. In der Sache (159) M. fällt in die Kategorie der »verwundbaren Perso- nen«, die ein Recht auf Schutz durch den Staat haben [...]. (160) [...] Er wird nun prüfen, ob der Staat zum fragli- IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (135) [...] Laut den bf. Vereinen habe das staatliche Sys- chen Zeitpunkt um das Risiko für M., Opfer von bruta- tem es verabsäumt, M. vor dem extrem schweren Miss- lem Missbrauch zu werden, wissen hätte müssen und ob brauch zu schützen, dem sie von ihren Eltern unterwor- er dagegen ausreichend Schutz gewährte. [...] fen wurde und der erst mit ihrem Tod endete. Ab einem (161) Für den GH steht fest, dass die Behörden ab bestimmten Zeitpunkt hätten die Behörden die Gefah- der am 19.6.2008 erfolgten Signalisierung eines Miss- rensituation, in der sich das Kind befand, erkennen und brauchsverdachts durch die Volksschuldirektorin über es umso mehr schützen müssen. die Möglichkeit Bescheid wussten, dass M. brutaler Misshandlung unterworfen werden und ein potentiel- les Risiko bestehen könnte, dass diese andauerte. Diese Bekanntgabe [eines Missbrauchsverdachts] löste eine 1. Zulässigkeit (136) Die Regierung bringt vor, dass der Beschwer- positive Verpflichtung des Staates aus, eine Untersu- depunkt hinsichtlich einer Verletzung der positi- chung in dieser Angelegenheit durchzuführen [...]. ven Verpflichtungen durch den Staat im Hinblick auf (162) Dem GH sind die Schwierigkeiten durchaus Vorkommnisse, die sich nach der rechtskräftigen Ein- bewusst, mit denen die nationalen Behörden auf einem stellung der Voruntersuchung am 6.10.2008 ereigne- solch sensiblen Gebiet konfrontiert werden, müssen sie ten, mangels Erschöpfung des innerstaatlichen Ins- doch ein Gleichgewicht herstellen zwischen der Not- tanzenzuges unzulässig sei. Die bf. Vereine hätten eine wendigkeit, einerseits keine Gefahr zu übersehen und Amtshaftungsklage gegen die zuständigen Behörden andererseits Sorge dafür zu tragen, dass das Familienle- einbringen [...] und vor den Verwaltungsgerichten eine ben respektiert und bewahrt wird. Entschädigung für erlittene Schäden verlangen sollen. (163) Er vermerkt weiters die schnelle Reaktion der Mit Blick auf das Urteil des EGMR im Fall Bozano/F [...] Staatsanwaltschaft, welche die Gendarmerie noch am wäre der Entschädigungsbehelf [...] als zumutbares Ins- selben Tag [...] mit der Durchführung von Ermittlungen trument zur Erlangung einer finanziellen Entschädi- dahingehend, dass M. eventuell Opfer eines Missbrauchs gung mit durchaus vernünftigen Erfolgsaussichten ein- sein könnte, beauftragte. Im Rahmen dieser Untersu- zustufen gewesen. chung wurden zweckmäßige Maßnahmen wie etwa eine (138) [...] [Im zuletzt zitierten Urteil] ging es um die gefilmte Anhörung des Kindes und seine Untersuchung Möglichkeit der Ergreifung eines verwaltungsrechtli- durch einen Gerichtsmediziner angeordnet. chen Rechtsbehelfs zwecks Feststellung der Haftung der öffentlichen Gewalt. In diesem Urteil befand der GH, nahmen durch mehrere Faktoren gemindert: dass ein solcher Rechtsbehelf sich unter den damaligen (165) [Erstens] wurde die Angelegenheit trotz soforti- Umständen unter der Konvention als illusorisch erwie- ger Reaktion der Staatsanwaltschaft erst 13 Tage später (164) Andererseits wurde die Bedeutung dieser Maß- sen hätte. einem Kriminalpolizeibeamten übermittelt [...]. (139) Im vorliegenden Fall lassen nach Ansicht des (166) [Zweitens] wurden den Behörden nach der Mit- GH weder seine Feststellungen in Bozano/F noch von der teilung vom 19.6.2008 verschiedene Anzeichen bzw. Regierung angeführte Präzedenzfälle darauf schließen, Signale nicht zur Kenntnis gebracht wie etwa die dem dass die bf. Vereine für den Zeitpunkt nach der Einstel- »Warnschreiben« der Volksschuldirektorin beigegebe- lung der Voruntersuchung eine Amtshaftungsklage in ne vierseitige Liste, in der zahlreiche bei M. festgestellte Erwägung ziehen hätten sollen. Bei den von der Regie- kleine Wunden vermerkt worden waren. rung zitierten ersten drei Fällen ging es in Wirklichkeit (167) Zwar war das Lehrpersonal nicht Zeuge der um Minderjährige, die sich unter der direkten Verant- Ereignisse gewesen, die zu den beobachteten Wunden wortlichkeit des Jugendamts befanden – was auf den geführt hatten, jedoch wäre es nach Ansicht des GH gegenständlichen Fall gerade nicht zutrifft. [...] zweckmäßig gewesen, dieses zu befragen, um Hinter- (140) [...] Der GH kommt zu dem Schluss, dass [...] die grundinformationen zu sammeln und in Erfahrung zu Regierung den bf. Vereinen nicht vorwerfen kann, keine bringen, wie M. reagierte, als die Narben bei ihr entdeckt Amtshaftungsklage für die Zeit nach der rechtskräftigen wurden. [...] Anzumerken ist in dieser Hinsicht, dass [...] Einstellung der Voruntersuchung eingebracht zu haben. Lehrer eine Schlüsselrolle bei der Verhütung von Kin- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2020-EGMR Association Innocence en Danger gg. Frankreich 5 desmissbrauch spielen, wie die Vorgeschichte des vor- rensituation von Kindern]2 fehlte. Eine solche Infor- liegenden Falls es übrigens zeigt. Da Letztere manchmal mationssammelstelle, deren Aufgabe es ist, an ein und die einzigen Vertrauenspersonen von Kindern sind und denselben Ort jedwede Informationen über Minderjäh- sie diese beinahe täglich beobachten, erhalten sie einen rige zusammenzutragen, die einer Misshandlungsgefahr guten Überblick über deren persönliche Entwicklung. unterworfen sind oder sein könnten, und zwar in der (168) [Drittens] wäre es zweckmäßig gewesen, die Weise, dass diese Informationen von einem spezialisier- Untersuchung auch auf das familiäre Umfeld von M. ten Dienst behandelt werden, hätte als Vermittler zwi- auszuweiten. Dies muss umso mehr angesichts der auf- schen den Abteilungen der Staatsanwaltschaft und des einanderfolgenden Umzüge der Familie gelten [...] Départements tätig werden können. Die genannte Stel- (169) [Viertens] war die Mutter von M. vom leitenden le hätte daraufhin die Fachleute im Zuge des ursprüngli- Ermittlungsbeamten der Polizei nur kurz in ihrer Woh- chen Alarmschlagens vom 19.6.2008 hinsichtlich der bei nung – und nicht auf dem Polizeirevier – befragt worden. ihr aufbewahrten Informationen benachrichtigen und (170) Was [fünftens] das Beisein des Vaters bei der dann die Angelegenheit weiterverfolgen können. medizinischen Untersuchung [...] betrifft, konnten Die Kombination dieser Faktoren – Einstellung [der in seiner Eigenschaft als rechtlicher Vertreter von M. Voruntersuchung] ohne Umschweife auf der einen Seite gemachte Aussagen schwerlich mit einer wirklichen und Fehlen eines Mechanismus zwecks Zusammentra- Befragung des Kindes im Rahmen einer Untersuchung gen aller Informationen auf der anderen Seite – haben gleichgesetzt werden, bei der gezielt bestimmte Fragen [im vorliegenden Fall] die Chancen auf eine stärkere angesprochen werden. [...] Überwachung des Kindes und auf einen zweckmäßigen (171) Auf diesem Gebiet ist neuerdings eine Liste mit Austausch von Informationen zwischen den Gerichts- guten Praktiken, wie in derartig sensiblen Situationen und den Jugendschutzbehörden erheblich vermindert. vorzugehen ist, im »Koordinationsprotokoll zum Schutz (174) Das Jugendamt, welches schließlich die Ent- von Kindern im Département Sarthe« enthalten. Da ein scheidung [der Staatsanwaltschaft], die Angelegenheit solches Protokoll zum beschwerdegegenständlichen nicht weiterzuverfolgen, in Erfahrung brachte, hat in Zeitpunkt nicht existierte, konnten diese Praktiken im der Folge als Reaktion auf die Anlass zur Sorge geben- vorliegenden Fall folglich nicht angewandt werden. de Mitteilung des Schuldirektors zwar Maßnahmen wie (172) Zwar trifft es [sechstens] zu, dass sich M. wäh- insbesondere Hausbesuche gesetzt, jedoch fiel die Mit- rend ihrer Befragung über kein Leid beklagte, jedoch teilung zeitlich mit dem einmonatigen Krankenhaus- fand diese ohne die Anwesenheit eines Psychologen statt. aufenthalt von M. zusammen, im Zuge dessen die päd- Zwar war eine solche nicht obligatorisch, wäre jedoch im iatrische Abteilung des Krankenhauses Kontakt mit gegenständlichen Fall zweckmäßig gewesen, um in den dem Jugendamt aufnahm [...] und um zusätzliche Infor- Berichten [der Volksschuldirektorin] und des Gerichts- mationen bat. Der GH ist der Ansicht, dass es sich hier- arztes geäußerte Bedenken entkräften zu können. [...] bei um ein zusätzliches Element handelte, welches vom (173) [...] Dem GH steht es zwar nicht zu, die Einstel- Jugendamt vernünftigerweise nicht außer Acht gelassen lung der Voruntersuchung als solche in Frage zu stellen. werden durfte. Diese kombinierten Faktoren – Anlass Angesichts der ihm vorliegenden Elemente – wie etwa zur Sorge gebende Mitteilung und gleichzeitiger Spi- jene der vom Gerichtsmediziner berichteten »stark ver- talsaufenthalt – hätten die Wachsamkeit des Jugend- dächtigen Anzahl zahlreicher Läsionen« und des erneu- amts, was die Einschätzung der Situation von M. betraf, ten Umzugs der Familie unmittelbar nach Schließung verdoppeln müssen. Festzuhalten bleibt, dass Letzteres der Voruntersuchung – hätten die Behörden gewisse im Gefolge der Einstellungsentscheidung [der Staatsan- Vorsichtsmaßnahmen setzen müssen, als sie die Vor- waltschaft] keine wirklich scharfsichtige Handlung setz- untersuchung beendeten und sich nicht mit einer einfa- te, die es gestattet hätte, den wahren Zustand, in dem chen Einstellung begnügen dürfen. sich das Kind befand, zu ergründen. Hätte der zuständige Staatsanwalt [...] das Jugendamt (175) Mit Blick auf die obigen Feststellungen kommt egal in welcher Form über seine Entscheidung infor- der GH zu dem Schluss, dass das [staatliche] System M. miert und es auf die Notwendigkeit einer Untersuchung nicht vor dem schweren Missbrauch durch seine Eltern des sozialen Umfelds oder wenigstens einer Überwa- schützte, welcher letztendlich zu ihrem Tod führte. chung von M. aufmerksam gemacht, wären die Chancen (176) Somit liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor für eine angemessene Reaktion des Jugendamts nach (einstimmig). Einstellung der Voruntersuchung wohl gestiegen. [...] Abgesehen von der [...] nicht erfolgten Informations- weiterleitung an das Jugendamt durch die Staatsanwalt- schaft ist zu vermerken, dass zum damaligen Zeitpunkt in der gegenständlichen Region ein Mechanismus zur gezielten Sammlung von Informationen [über die Gefah- 2 Diese Aufgabe wird gemäß Art. L. 226-3 des Code de l’action so- ciale et des familles idF. von 2007 von einer eigenen Stelle, näm- lich der »Cellule de recueil, de traitement et d’évaluation des informations préoccupantes« (CRIP), wahrgenommen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Association Innocence en Danger gg. Frankreich NLMR 3/2020-EGMR dessen Eigenheiten – inklusive der Aktivitäten der Unter- suchungsbehörden und der Polizei – Rechnung zu tragen. (194) Er erinnert ferner daran, dass dem erstbf. Verein V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK (177) Die ErstBf. bemängelt die Notwendigkeit des Nach- eine Anrufung der ordentlichen Gerichte zwecks Prüfung weises eines »schweren Verschuldens« iSv. Art. 141-1 des seiner Vorwürfe über die behaupteten Versäumnisse der Gerichtsorganisationsgesetzes als Bedingung dafür, Polizei und der Untersuchungsbehörden möglich war. dass der Staat für ein mangelhaftes Funktionieren sei- Die zuständigen Gerichte waren in der Lage, sich mit den ner [...] Justiz zur Verantwortung gezogen werden kann. vorgebrachten Behauptungen zu befassen und sie zu prü- Diese Anforderung sei angesichts des uneingeschränk- fen, ohne sich auf eine isolierte Prüfung allein der Exis- ten Bedürfnisses des Schutzes Minderjähriger unver- tenz von schwerem Verschulden beschränken zu müssen; hältnismäßig und stehe im Widerspruch zum Recht auf ferner verfügte der erstbf. Verein während des Gerichts- einen effektiven Rechtsbehelf. (178) [...] Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären Beweismittel vorzubringen. Die Tatsache allein, dass die (einstimmig). Rechtsmittel des bf. Vereins abgewiesen wurden, ist für verfahrens über die Möglichkeit, jedwede Argumente und (188) Mit Blick auf die von ihm getroffene Feststellung sich nicht ausreichend, um zu einer Schlussfolgerung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK in den Rn. 159-176 ist gelangen, ob diese effektiv waren oder nicht. [...] der GH der Ansicht, dass die Rüge der ErstBf. [...] »ver- tretbar« iSv. Art. 13 EMRK ist. Diese Konventionsbestim- den Fall nicht die von Art. 141-1 des Gerichtsorganisa- mung ist daher anwendbar. tionsgesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt hat, (195) Der Umstand, dass der bf. Verein im vorliegen- (189) [...] Der GH weist vorerst darauf hin, dass die vermag in den Augen des GH nicht zu genügen, um dar- Voraussetzungen der Haftung des Staates von der fran- auf zu schließen, dass dieser Rechtsbehelf – in seiner zösischen Rechtsprechung nach und nach gelockert Gesamtheit gesehen – Art. 13 EMRK zuwiderläuft. wurden. Dies geht übrigens aus dem Urteil des Zivil- (196) Folglich ist keine Verletzung von Art. 13 iVm. gerichts vom 6.6.2013 hervor, in dem die Elemente, Art. 3 EMRK festzustellen (einstimmig). welche den Begriff des schweren Verschuldens cha- rakterisieren, veranschaulicht werden. Darin wird fest- gehalten, dass »wenn getrennt gesehen sich keine der VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK aufgezeigten eventuellen Nachlässigkeiten als schwe- € 1,– als symbolische Entschädigung für immateriellen res Verschulden analysieren lassen, von einem mangel- Schaden und € 15.000,– für Kosten und Auslagen an den haften Funktionieren der Justiz auch dann auszugehen erstbf. Verein3 (einstimmig). ist, wenn diese Nachlässigkeiten ›zusammengerechnet‹ und damit als ein schweres Verschulden charakterisiert werden, für dass der Staat zur Verantwortung gezogen werden kann«. (191) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die Auslegung des Begriffs des »schweren Verschuldens« durch die nati- onalen Instanzen es ihnen erlaubt, leichtes Verschulden in Betracht zu ziehen, insbesondere im Fall von zu einer Funktionsstörung der Justiz führenden mehrfachem Verschulden, was zur Schlussfolgerung führt, dass in seiner Gesamtheit ein »schweres Verschulden« vorliegt, und was die Haftung des Staates nach sich zieht. (193)ImvorliegendenFallerscheintesnichtunvernünf- tig, wenn der französische Gesetzgeber in diesem spezi- ellen Kontext zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz die Möglichkeit, den Staat haftungsrechtlich zur Rechen- schaft zu ziehen, auf das Erfordernis des Nachweises eines schweren Verschuldens einschränkt, wovon dann auszugehen ist, wenn es zu einer »Zusammenrechnung« von mehrfachem leichten Verschulden kommt und dies zur Feststellung einer Funktionsstörung der Justiz führt. [...] Der GH vermag anzuerkennen, dass die Umsetzung des Regimes der Haftung des Staates in einem begrenz- ten Rahmen dem Wunsch des französischen Gesetzge- 3 Der zweitbf. Verein hatte vor dem EGMR keine Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht. bers entspricht, der Komplexität des Gerichtswesens und Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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