NLMR 2/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. ATV Zrt gg. Ungarn – 61178/14 Urteil vom 28.4.2020, Sektion IV Sachverhalt Das bf. Unternehmen ist Eigentümerin des unabhängi- rung muss in einer Form erfolgen, die sich von jener der gen Fernsehsenders »ATV« mit Sitz in Budapest. In der Nachrichten selbst unterscheidet, ihren Charakter als täglich ausgestrahlten Nachrichtensendung werden die Meinungsäußerung angeben und ihren Urheber nen- Beiträge von einem Sprecher angesagt und anschlie- nen. Die Medienbehörde begründete ihre Entscheidung ßend von unterschiedlichen Reportern präsentiert. damit, dass die Äußerung »extreme Rechte im Parla- Am 26.11.2012 sagte ein Abgeordneter der Jobbik-Par- ment« über eine Tatsachenbehauptung hinausgehe und tei in einer Plenarsitzung des Parlaments, »es ist Zeit, eine Meinungsäußerung darstelle. Die dagegen erhobe- dass wir eine Einschätzung vornehmen, wie viele Per- ne Beschwerde wurde von der Medienbehörde zweiter sonen jüdischer Herkunft ein Risiko für die nationa- Instanz abgewiesen. Das daraufhin vom bf. Unterneh- le Sicherheit darstellen, insbesondere als Mitglieder men angerufene Verwaltungs- und Arbeitsgericht Buda- des Parlaments und der Regierung«. Drei Tage später pest behob diese Entscheidung und verwies die Rechts- berichtete ATV in seiner Nachrichtensendung über eine sache an die Medienbehörde zweiter Instanz zurück. von mehreren Parteien in Reaktion auf diese Äußerung Die Bezeichnung als »extreme Rechte« sei nicht als Aus- geplante Demonstration gegen Jobbik. Der Nachrich- druck einer Meinung über die Partei zu verstehen, son- tensprecher kündigte den Beitrag mit der Äußerung an, dern als simple Beschreibung, da es sich um einen in dass »sich am Sonntag eine noch nie dagewesene Allianz Politik und Wissenschaft gebräuchlichen Begriff hand- gegen die voreingenommenen Bemerkungen der extre- le. Die von Jobbik angerufene Kúria behob dieses Urteil men Rechten im Parlament bilden würde«. am 16.4.2014 und bestätigte die Entscheidung der Medi- Aufgrund einer von Jobbik erhobenen Beschwerde enbehörde zweiter Instanz. Sie betrachtete den Begriff untersagte die Medienbehörde dem bf. Unternehmen »extreme Rechte« als Meinungsäußerung, da er Gegen- die Wiederholung dieser Äußerung wegen Verstoßes stand einer politischen und gesellschaftlichen Debat- gegen § 12 Abs. 3 und Abs. 4 Mediengesetz. Nach diesen te sei. Die dagegen von ATV Zrt erhobene Beschwerde Bestimmungen dürfen Nachrichtensprecher den ausge- wurde am 6.12.2016 vom Verfassungsgericht abgewie- strahlten politischen Nachrichten keine »Meinung oder sen. In der Begründung wurde ausgeführt, das Medien- wertende Erklärung« hinzufügen. Jede derartige Äuße- gesetz verbiete Meinungsäußerungen nicht und ver- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 ATV Zrt gg. Ungarn NLMR 2/2020-EGMR lange auch keine Tatsachengrundlage für diese. § 12 für sich als Grundlage für die Feststellung einer Verlet- Mediengesetz nehme eine Abwägung vor zwischen dem zung von Art. 10 EMRK ausreichen. Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der (35) […] Die zentrale Frage ist in diesem Fall nicht, ob Öffentlichkeit auf ausgewogene und sachliche Informa- § 12 Mediengesetz grundsätzlich ausreichend vorher- tion. Es beschränke die Meinungsäußerungsfreiheit nur sehbar ist, insbesondere hinsichtlich der Verwendung minimal, indem es eine klare Unterscheidung zwischen des Begriffs »Meinung«, sondern ob das bf. Unterneh- Meinungen und Nachrichteninhalten und eine Kenn- men bei der Veröffentlichung der den Begriff »extre- zeichnung verlange. me Rechte« enthaltenden Äußerung – falls nötig nach Einholung angemessenen rechtlichen Rats – wuss- te oder wissen hätte müssen, dass der Ausdruck unter den gegebenen Umständen eine »Meinung« darstellen würde. Rechtsausführungen Das bf. Unternehmen behauptete eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit). (36) […] Die bloße Tatsache, dass der Fall des bf. Unternehmens der erste seiner Art war, macht für sich allein die Auslegung des Gesetzes noch nicht unvorher- sehbar, da jede rechtliche Norm eines Tages zum ersten Mal angewendet werden muss. I. Zulässigkeit (18) […] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbe- (37) Nach Ansicht des GH steht die Frage, ob der gründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie Zugang der innerstaatlichen Gerichte vernünftigerwei- muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). se erwartet werden konnte, in engem Zusammenhang mit der Frage, ob es in einer demokratischen Gesell- schaft unter den Umständen des vorliegenden Falls und im Lichte des damit verfolgten legitimen Ziels notwen- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (29) Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht des bf. dig war, den Begriff »extreme Rechte« in einer Nachrich- Unternehmens auf freie Meinungsäußerung […] durch tensendung zu untersagen. Der GH erachtet es daher die umstrittene Unterlassungsanordnung steht außer nicht für geboten zu entscheiden, ob § 12 Mediengesetz Streit […]. in abstracto eine vorhersehbare Rechtsgrundlage für den (30) Ein solcher Eingriff muss »gesetzlich vorgese- in Beschwerde gezogenen Eingriff darstellen konnte. Er hen« sein, eines der legitimen Ziele […] verfolgen und wird daher mit der Prüfung der Rechtssache fortfahren »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« sein. und sich den Fragen zuwenden, ob der Eingriff ein legi- (31) Im vorliegenden Fall gehen die Ansichten der Par- times Ziel verfolgte und einem dringenden gesellschaft- teien darüber auseinander, ob der Eingriff […] gesetz- lichen Bedürfnis entsprach. lich vorgesehen war. Das bf. Unternehmen brachte vor, die Auslegung des Begriffs »extreme Rechte« als Mei- nung und nicht als Tatsachenbehauptung durch die 1. Zum legitimen Ziel innerstaatlichen Gerichte und die daraus resultieren- (39) [...] Die fragliche Maßnahme zielte darauf ab, das de Untersagung seiner Verwendung in einer Nachrich- Recht der Zuseher auf eine ausgewogene und unvorein- tensendung aufgrund von § 12 Mediengesetz wäre nicht genommene Berichterstattung über Angelegenheiten vorhersehbar gewesen. von öffentlichem Interesse in Nachrichtensendungen (33) […] § 12 Mediengesetz, der als Grundlage für die zu gewährleisten. Damit diente sie dem Ziel des »Schut- Einschränkung der Aktivitäten des bf. Unternehmens zes der Rechte anderer«. herangezogen wurde, besagt, dass Moderatoren, Nach- richtensprecher oder Korrespondenten politischen 2. Zur Notwendigkeit in einer demokratischen Nachrichten keine Meinung oder wertende Erklärung Gesellschaft hinzufügen dürfen. (34) […] Nach Ansicht der Venedig-Kommission kön- (44) [...] Viele der Argumente der Parteien drehen sich nen »Tatsachen« nicht immer eindeutig von »Meinun- […] um die Einschätzung, ob der Begriff »extreme Rech- gen« abgegrenzt werden und die Unbestimmtheit der te« eine Tatsachenfeststellung oder eine Meinung ist. [...] in einem Gesetz verwendeten Begriffe darf die einschlä- (45) Um festzustellen, ob der Eingriff im vorliegenden gigen Bestimmungen nicht in ein Werkzeug zur Unter- Fall notwendig war, muss der GH unter Berücksichti- drückung der freien Meinungsäußerung verwandeln, gung der Umstände des vorliegenden Falls und des Ziels selbst wenn das Gesetz ursprünglich dazu gedacht war, der in § 12 Mediengesetz vorgesehenen Einschränkung neutrale Nachrichtenberichterstattung zu fördern. Den- prüfen, ob das bf. Unternehmen vorhersehen konn- noch erachtet es der GH im vorliegenden Fall nicht als te, dass die Gerichte die umstrittenen Begriffe als »Mei- notwendig zu entscheiden, ob die obigen Überlegungen nung« kategorisieren würden. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2020-EGMR ATV Zrt gg. Ungarn 3 (46) Obwohl der Begriff der »Meinung« in § 12 Medien- druck der persönlichen Ansicht der Organisatoren der gesetz sehr weit zu sein scheint und alle Arten von Adjek- Demonstration gegen Jobbik, von welcher sich zu distan- tiven umfassen kann […], war das Ziel des Verbots der zieren der Nachrichtensprecher verabsäumt hätte. Äußerung von Meinungen eindeutig der Schutz der (48) Der GH nimmt die Vielzahl an Zugängen zur demokratischen öffentlichen Meinung vor unangemes- Kenntnis, die von den innerstaatlichen Gerichten bei senem Einfluss durch Medienbetreiber. Damit diente es der Bestimmung der Art der umstrittenen Äußerung dem Interesse an der Verbreitung objektiver Informatio- angewendet wurden. Er bemerkt zudem, dass die Regie- nen. Angesichts des Fehlens einer Legaldefinition hatte rung auch nicht das Bestehen einer gemeinsamen Pra- die gerichtliche Überprüfung jeder nach § 12 Medien- xis nachgewiesen hat. Dieser Zustand lässt daran zwei- gesetz ergriffenen Maßnahme die Aufgabe, eine ausrei- feln, dass die Interpretation durch die höherrangigen chend spezifische Interpretation dieser Bestimmung innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall – näm- zu entwickeln, um genau dieses Risiko einer Verzer- lich, dass eine Äußerung, die den Begriff »extreme Rech- rung anzusprechen, dem der Staat entgegentreten woll- te« enthält, eine Meinung darstellt – vernünftigerweise te. Es war daher Sache der innerstaatlichen Gerichte, vorhergesehen hätte werden können. den Begriff »Meinung« in einer Art zu interpretieren, die (49) Vor allem gibt es keinen Hinweis darauf, dass die das Ziel der Einschränkung berücksichtigte und sowohl innerstaatlichen Gerichte bei der Beurteilung der Art des das Recht des Publikums auf eine ausgewogene und umstrittenen Begriffs versucht hätten, den Zweck der unparteiische Berichterstattung über Angelegenhei- Gesetzgebung zu berücksichtigen, der darin bestand, ten von öffentlichem Interesse gewährleistete als auch eine ausgewogene Nachrichtenberichterstattung zu för- das Recht der Medien, Informationen und Ideen zu ver- dern. Obwohl das Verfassungsgericht auf das Recht der breiten. Mit anderen Worten waren die innerstaatlichen Öffentlichkeit auf sachliche und unvoreingenommene Gerichte wegen der fehlenden Präzision der Gesetzge- Informationen verwies, stellte es in seiner Entscheidung bung angehalten sicherzustellen, dass die umstrittene einfach fest, dass die öffentliche Meinung durch die Bestimmung nur Äußerungen betraf, die wahrschein- Verwendung eines Adjektivs beeinflusst werden könn- lich eine ausgewogene Berichterstattung […] stören wür- te, ohne darzulegen, ob der fragliche spezifische Begriff den und die in vertretbarer Weise eingeschränkt werden unter den gegebenen Umständen geeignet war, die aus- konnten, und dass sie sich nicht zu einem Werkzeug zur gewogene Darstellung einer Angelegenheit von öffentli- Unterdrückung der freien Meinungsäußerung entwi- chem Interesse zu beeinträchtigen. ckelte, indem sie von Art. 10 EMRK geschützte Aktivitä- ten und Ideen umfasste. (50) Der GH berücksichtigt das Argument des bf. Unternehmens […], wonach es dem Publikum aus- (47) Was die im vorliegenden Fall erfolgte gericht- reichend vertraut war, die Bezeichnung von Jobbik als liche Überprüfung betrifft, bemerkt der GH, dass die »rechtsextreme« Partei zu hören. Es habe sich um eine innerstaatlichen Gerichte im Lauf des Verfahrens unter- in Bezug auf Jobbik in den Medien, dem wissenschaftli- schiedliche Analyseelemente vorschlugen, um über die chen Diskurs und der Umgangssprache allgemein aner- Art des umstrittenen Ausdrucks zu entscheiden. Das kannte Kategorie gehandelt. Der GH erachtet auch das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest qualifizierte […] allgemeinere Argument des bf. Unternehmens als die Äußerung des Nachrichtensprechers als Tatsachen- gewichtig, wonach politische Parteien regelmäßig mit behauptung, wobei es betonte, dass der Begriff »extreme Adjektiven bezeichnet werden (grüne Partei, konserva- Rechte« eine gewisse Bandbreite von politischen Ideo- tiv, usw.), die sich bloß auf deren politische Ziele und logien beschreiben könne, die angemessene Termino- Programme beziehen und weder Meinungen noch Wert- logie jedoch eine Angelegenheit der gesellschaftlichen urteile über sie darstellen würden, die beim Publikum und politischen Debatte sei. […] Im Gegensatz dazu eine Voreingenommenheit hervorrufen könnten. erachtete es die als zweite Instanz agierende Kúria bei (51) Das bf. Unternehmen stützte sich auch […] dar- der Einschätzung der umstrittenen Äußerung als Wert- auf, dass der umstrittene Begriff im Zusammenhang mit urteil als relevant, dass sich Jobbik selbst nicht als Partei einer Demonstration gebraucht wurde, deren Anlass eine mit einem rechtsextremen Standpunkt betrachte. Das antisemitische Bemerkung eines Jobbik-Mitglieds war. Verfassungsgericht schließlich stellte zur Erklärung des Unter diesen Umständen waren solche Sachverhalts- Unterschieds zwischen Tatsachenbehauptungen und elemente nach Ansicht des GH relevant für die Behaup- Meinungen fest, dass ein Adjektiv als Tatsachenbehaup- tung, dass der Begriff »rechtsextrem« weder eine morali- tung eingeordnet werden könne, wenn es in der Gesell- sche Einschätzung des Verhaltens einer Person noch eine schaft zweifelsfrei anerkannt wäre. Der Begriff »extreme persönliche Empfindung des Sprechers betraf, sondern Rechte« wäre ein umstrittener Begriff, der weder in den die Position einer Partei innerhalb des politischen Spekt- Politikwissenschaften noch in der Umgangssprache ein- rums im Allgemeinen und im Parlament im Besonderen. deutig definiert sei. Daher stelle er eine subjektive Mei- Trotzdem berücksichtigten die innerstaatlichen Gerich- nung dar. Dem Verfassungsgericht zufolge war er Aus- te nicht das Umfeld der Informationen, die den Gegen- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 ATV Zrt gg. Ungarn NLMR 2/2020-EGMR stand der Berichterstattung bildeten. Stattdessen stell- te das Verfassungsgericht fest, dass die Bestimmungen des Mediengesetzes keine Tatsachengrundlage für eine Meinungsäußerung verlangen würden, womit es implizit jede auf der Wahrheit und sachlichen Richtigkeit des ver- wendeten Begriffs beruhende Verteidigung des bf. Unter- nehmens als irrelevant erachtete. (52) Angesichts der divergierenden Ansätze der inner- staatlichen Gerichte zur Unterscheidung von Fakten und Meinungen, des Ziels der einschlägigen Bestimmungen des Mediengesetzes und der Umstände des vorliegen- den Falls konnte das bf. Unternehmen nach Ansicht des GH nicht vorhersehen, dass der Begriff »rechtsextrem« als Meinung qualifiziert würde. Genauso wenig konn- te es vorhersehen, dass das Verbot seiner Verwendung in einer Nachrichtensendung notwendig wäre, um eine unvoreingenommene Berichterstattung zu schützen. (53) Daher begründete die dem bf. Unternehmen auf- erlegte Einschränkung bei der Verwendung des umstrit- tenen Begriffs einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung, der in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war. (55) Folglich hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmen- des Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque). III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Die Feststellung einer Verletzung ist für sich eine aus- reichende gerechte Entschädigung; € 6.550,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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