NLMR 5/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Ayoub u.a. gg. Frankreich – 77400/14; 34532/15; 34550/15 Urteil vom 8.10.2020, Kammer V Sachverhalt Beim Bf. der ersten Beschwerde (Bsw. Nr. 77.400/14) Skinheads waren Sympathisanten und/oder Mitglieder handelt es sich um Herrn Ayoub, der bis 2013 Anfüh- von Troisième Voie und der JNR. Am 14.9.2018 wurden rer von Troisième Voie (»Dritter Weg«), einer rechtsextre- zwei der Skinheads wegen vorsätzlicher Körperverlet- men, revolutionär-nationalistischen Bewegung, und von zung mit Todesfolge unter Einsatz von Waffengewalt zu deren Ordnungsdienst Jeunesses nationalistes révoluti- elf bzw. sieben Jahren Haft verurteilt. Das Berufungsver- onnaires (»Nationalistische Revolutionäre Jugend«; im fahren ist noch anhängig. Folgenden »JNR«) war. Die Bf. der zweiten Beschwerde Die Auflösung von Troisième Voie und der JNR durch (Bsw. Nr. 34.532/15) sind Herr Benedetti und die von ihm den Staatspräsidenten erfolgte auf Basis von Art. L. 212-1 bis zu ihrer Auflösung angeführte ultranationalistische Z. 2 CSI (danach ist eine Auflösung zulässig, wenn eine rechtsextreme Organisation L’Œuvre Française (»Franzö- Vereinigung oder Gruppierung aufgrund ihrer militä- sisches Werk«). Bei den Bf. der dritten Beschwerde (Bsw. rischen Form und Organisation den Charakter einer Nr. 34.550/15) handelt es sich um Herrn Gabriac und die Kampftruppe oder Privatmiliz aufweist) und Z. 6 (dieser von ihm bis zu ihrer Auflösung angeführte Organisation ermöglicht eine Auflösung, weil eine Vereinigung oder Jeunesses Nationalistes (»Nationalistische Jugend«), die als Gruppierung aufgrund deren Herkunft oder Zugehörig- Jugendorganisation für L’Œuvre Française fungierte. keit bzw. Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten Eth- Die vorliegenden Beschwerden betreffen die behörd- nie, Nation, Rasse oder Religion entweder zu Diskrimi- liche Auflösung von Troisième Voie, L’Œuvre Françai- nierung, Hass oder Gewalt gegenüber einer Person oder se und Jeunesses Nationalistes im Juli 2013 auf der Basis einer Personengruppe provoziert oder Ideen oder Theo- von Art. L. 212-1 des Code de la Sécurité Intérieure (Gesetz rien propagiert, die darauf abzielen, diese Diskriminie- über die innere Sicherheit; im Folgenden »CSI«). Zu die- rung, diesen Hass oder diese Gewalt zu rechtfertigen sen Auflösungen kam es, nachdem im Juni 2013 der Stu- oder zu fördern). Gegen diese Entscheidung wandte sich dent C. M. – ein Mitglied der antifaschistischen Bewe- Herr Ayoub an den Conseil d’État, da er der Ansicht war, gung – aufgrund der in einem Raufhandel mit mehreren die Auflösung seiner Gruppierungen hätte politische Skinheads erlittenen Verletzungen gestorben war. Die Gründe und verfolge nicht den Zweck der Aufrechterhal- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Ayoub u.a. gg. Frankreich NLMR 5/2020-EGMR tung der öffentlichen Ordnung, zumal er die betreffen- muss Art. 11 EMRK im vorliegenden Fall jedoch auch im den Gruppierungen zwischenzeitlich selbst offiziell auf- Lichte von Art. 10 EMRK gesehen werden. gelöst hätte. Am 30.7.2014 bestätigte der Conseil d’État die Entscheidung des Staatspräsidenten. Er befand zwar, dass die Auflösung nicht auf die Z. 6 gestützt werden 1. Allgemeine Grundsätze könne, sie allerdings zurecht auf Basis der Z. 2 erfolgt (86) [...] Wenn eine Vereinigung [...] durch ihre Aktivitä- wäre, da die Gruppierungen als Privatmiliz iSd. Bestim- ten oder die in ihrem Programm erklärten Absichten die mung angesehen werden könnten. Die Maßnahme wäre staatlichen Institutionen oder die Rechte und Freihei- daher angesichts der schwerwiegenden Störungen der ten anderer gefährdet, entzieht Art. 11 EMRK den Behör- öffentlichen Ordnung notwendig gewesen. den eines Staates nicht die Befugnis, diese Institutionen Die Auflösung von L’Œuvre Française wurde vom Staats- und Personen zu schützen. Dies ergibt sich zugleich aus präsidenten auf Art. L. 212-1 Z. 2, Z. 5 (danach ist die Auf- Art. 11 Abs. 2 EMRK und den positiven Verpflichtungen, lösung gestattet, wenn eine Vereinigung oder Gruppie- die dem Staat aufgrund des Art. 1 EMRK obliegen. rung zum Ziel hat, Individuen zu versammeln, die wegen (87) [...] Die in Art. 11 EMRK festgelegten Ausnahmen des Delikts der Kollaboration mit dem Feind verurteilt verlangen eine enge Auslegung. Nur überzeugende und wurden, oder diese Kollaboration zu verherrlichen) und zwingende Gründe können Beschränkungen der Verei- Z. 6 CSI gestützt. Der vom Bf. über eine Nichtigkeitskla- nigungsfreiheit rechtfertigen. ge angerufene Conseil d’État bestätigte die Auflösung auf der Basis der genannten Bestimmungen. (88) Der GH hatte bereits die Gelegenheit darauf hin- zuweisen, dass die Auflösung eine strenge Maßnah- Die Auflösung der Jeunesses Nationalistes durch den me mit gravierenden Konsequenzen ist, die nur in den Staatspräsidenten erfolgte auf der Grundlage von Art. L. schwersten Fällen angewendet werden kann. Sofern eine 212-1 Z. 5 und Z. 6 CSI. Der vom Bf. über eine Nichtig- Vereinigung nicht vernünftigerweise als Nährboden für keitsklage angerufene Conseil d’État befand zwar, dass Gewalt angesehen werden kann oder die Negierung von keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme demokratischen Prinzipien verkörpert, ist es schwie- gegeben wären, die betreffende Organisation würde die rig, unter dem Deckmantel des Schutzes der Demokra- Voraussetzungen der Z. 5 erfüllen, bestätigte aber ihre tie radikale Maßnahmen zur Beschränkung der Vereini- Auflösung auf der Basis von Z. 6. gungsfreiheit mit dem Geist der Konvention in Einklang zu bringen. Diese bezweckt nämlich, den Ausdruck poli- tischer Ansichten über alle friedlichen und legalen Mit- tel – einschließlich Vereinigungen und Versammlun- gen – zu garantieren. Rechtsausführungen Die Bf. behaupteten aufgrund der Auflösung der genann- (92) Der GH hat vielfach geurteilt, dass »Art. 17 EMRK – ten Vereinigungen eine Verletzung von Art. 10 EMRK soweit er sich auf Gruppen oder Individuen bezieht – (Meinungsäußerungsfreiheit) und von Art. 11 EMRK (hier: zum Ziel hat, es diesen unmöglich zu machen, aus der Vereinigungsfreiheit). Konvention ein Recht abzuleiten, das es ihnen erlaubt, sich einer Aktivität zu widmen oder eine Handlung aus- zuführen, die auf die Zerstörung der von der Konventi- on anerkannten Rechte und Freiheiten gerichtet ist [...]« I. Verbindung der Beschwerden (55) Angesichts der Ähnlichkeit der vorliegenden (Lawless/IRL (Nr. 3), Rn. 7; Roj TV A/S/DK, Rn. 30). Insbe- Beschwerden in tatsächlicher Hinsicht und bezüglich der sondere liegt das allgemeine Ziel des Art. 17 EMRK darin aufgeworfenen Rechtsfragen hält es der GH für angemes- zu verhindern, dass totalitäre Gruppierungen die in der sen, ihre Verbindung anzuordnen [...] (einstimmig). Konvention dargelegten Prinzipien zu ihren Gunsten ausnutzen können. II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 und Art. 11 EMRK 2. Anwendung der Grundsätze auf die Bsw. Nr. 77.400/14 (58) Vorab erinnert der GH daran, dass die bf. Vereini- gungen sich trotz ihrer Auflösung als Opfer der behaup- a. Zulässigkeit teten Verletzungen iSd. Art. 34 EMRK ansehen können. (102) Da die vom Bf. erhobene Beschwerde nicht offen- Dasselbe gilt für die Bf. sichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem ande- (59) [...] Unter den Umständen des vorliegenden Fal- ren Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig les ist Art. 10 EMRK lex generalis zu Art. 11 EMRK, der lex (einstimmig). specialis ist. Es ist daher nicht angezeigt, Ersteren geson- (103) Der GH hält zu diesem Punkt fest, dass die Regie- dert zu betrachten. Trotz seiner eigenständigen Rolle rung sich – anders als in den beiden weiteren Fällen – und der Besonderheit seines Anwendungsbereichs nicht auf Art. 17 EMRK berufen hat. Er hebt [...] hervor, Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020-EGMR Ayoub u.a. gg. Frankreich 3 dass der Conseil d’État bei seiner Entscheidung, dass rechterhaltung der Ordnung sowie den Schutz der Rech- Troisième Voie und die JNR zusammen eine private Miliz te anderer abzielend angesehen werden kann. Dabei iSd. Art. L. 212-1 Z. 2 darstellen und alleine dieser Grund handelt es sich allesamt um legitime Ziele iSd. Art. 11 zu ihrer Auflösung berechtigen würde, gleichzeitig den Abs. 2 EMRK. anderen Grund [...] nach Z. 6 der genannten Bestim- (108) Es bleibt zu entscheiden, ob die fragliche Maß- mung verwarf. Der GH nimmt die rechtliche Einordnung nahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig des Sachverhalts durch den Conseil d’État zur Kenntnis, war. Das verlangt eine Prüfung, ob die von den innerstaat- womit sich prima facie kein Verhalten des Bf. offenbart, lichen Gerichten angeführten Gründe stichhaltig und das auf die Zerstörung der in der Konvention anerkann- ausreichend waren, um ein »dringendes gesellschaftli- ten Rechte und Freiheiten gerichtet gewesen wäre. Es ist ches Bedürfnis« zu belegen, und ob die Maßnahme ver- daher im vorliegenden Fall nicht notwendig zu entschei- hältnismäßig zu den verfolgten legitimen Zielen war. den, ob die Beschwerde ratione materiae mit den Bestim- (109) Der GH betont zunächst, dass es sich bei Troi- mungen der Konvention unvereinbar ist. Der GH betont, sième Voie um keine politische Partei handelte, die sich dass die von der Regierung unter Art. 11 Abs. 2 EMRK zur Wahl stellte, sondern um eine Vereinigung mit vorgebrachten Argumente ihn jedenfalls dazu bewegen, einem politischen Programm (nämlich der Bewerbung die Vereinbarkeit der Aktivitäten von Troisième Voie und der revolutionären nationalistischen Ideologie), das der JNR mit den Grundwerten der Konvention – Tole- vom Bf. – einer Gestalt der ultrarechten Bewegung – ver- ranz, Gerechtigkeit und Frieden – zu untersuchen. teidigt wurde. Dies muss den GH dazu veranlassen, eine strengere Prüfung der Notwendigkeit einer Beschrän- kung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit vorzunehmen als er es bei einer unpolitischen Vereinigung tun würde. (110) Der GH beobachtet, dass es weder der Zweck b. In der Sache (104) Der GH befindet, dass die Auflösung von Troisième Voie und der JNR einen Eingriff in die Ausübung des der Gruppierung noch die von ihr vermittelte politi- Rechts des Bf. auf Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 11 sche Äußerung oder die rein politischen Stellungnah- EMRK begründet (siehe oben, Rn. 58). men ihres Anführers, des Bf., waren, die ihre Auflö- (105) Die Auflösung wurde [...] auf der Grundlage der sung bewirkten, sondern vor allem eine Tat. Infolge Voraussetzungen der Z. 2 und 6 des Art. L. 212-1 CSI des Todes des jungen C. M. entschieden die französi- angeordnet. Das innerstaatliche Gericht hat den ersten schen Behörden unter Berücksichtigung der Störun- Grund für die Auflösung, nämlich das Bestehen einer gen der öffentlichen Ordnung, welche dieser gewaltsa- Privatmiliz, aufrechterhalten. Es befand demgegenüber, me Vorfall ausgelöst hatte, Troisième Voie und [...] die dass keine ausreichenden Elemente für die Annahme JNR aufzulösen. Dieser Vorfall war für die strittige Ent- verfügbar waren, dass der zweite Grund der Provokation scheidung wesentlich, da er gemäß den Worten des zu Diskriminierung, Hass oder Gewalt erfüllt wäre. Der Innenministers [...] »einen Hintergrund verschärfter GH beabsichtigt daher nicht, seine Untersuchung auf Konflikte zwischen Aktivisten der extremen Linken und diesen Aspekt der Aktivitäten der [...] Gruppierungen zu der extremen Rechten« enthüllte, der »im Zusammen- richten, auch wenn dieser möglicherweise bei der Beur- hang mit Diskussionen und Zusammenstößen rund um teilung des allgemeinen Kontexts des Falles berücksich- das Gesetz betreffend die Ehe für alle« stand. Er ereigne- tigt werden kann. te sich also in einem »angespannten Kontext«, der dar- (106) Der GH stellt fest, dass der Eingriff gesetzlich auf hinwies, dass »die Handlungen von Troisième Voie vorgesehen war, nämlich durch Art. L. 212-1 Z. 2 CSI. und der JNR mehr noch als in der Vergangenheit geeig- Auch wenn der Bf. der Anordnung der Auflösung per net waren, zu schweren Störungen der öffentlichen Ord- Beschluss zuvorkam, indem er [offiziell] eine freiwilli- nung auszuarten«. ge Auflösung von Troisième Voie und der JNR vornahm, (111) Abgesehen von diesem Gewaltakt, der im Auflö- befanden die innerstaatlichen Behörden, dass diese sungsbeschluss erwähnt wurde, stellt der GH fest, dass Entitäten als de facto-Gruppierungen weiterbestanden, die Exekutivgewalt genauso wie der Conseil d’État die die iSd. zitierten Gesetzesbestimmung aufgelöst wer- früheren Aktivitäten der fraglichen Gruppierungen als den konnten. Im Übrigen zielte die strittige Auflösung »Privatmiliz« berücksichtigte. Er betont insbesondere, auch darauf ab, der Wiedererrichtung der aufgelösten dass für die Untermauerung einer solchen Einordnung Gebilde vorzubeugen. Dies war im letzten Absatz des folgende Elemente angeführt wurden: die hierarchi- Art. L. 212-1 CSI ebenfalls als Delikt verankert [...]. Unter sche Organisation der JNR – mit welcher die Mitglie- diesen Umständen stimmt der GH der Behauptung des der von Troisième Voie eng verwoben waren – rund um Bf. nicht zu, wonach es nicht möglich war, den Auflö- einen Anführer, den Bf., mit der Devise »glauben, kämp- sungsbeschluss auf Art. L. 212-1 CSI zu stützen. fen, gehorchen«; die Zusammenkünfte in Uniformen (107) Der GH befindet, dass die strittige Maßnahme und Paraden mit einer kriegerischen Konnotation, die als auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Auf- von den Mitgliedern gepflegt wurden; und ihre Rekrutie- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Ayoub u.a. gg. Frankreich NLMR 5/2020-EGMR rung aufgrund ihrer körperlichen Eignung, um bei einer wachung und die begangenen Straftaten enthüllt wur- »Konfrontation« gegebenenfalls gewaltsame Aktionen den. Dies schuf im Laufe der Zeit ein Klima der Bedro- durchführen zu können. hung für die Rechte und Freiheiten von anderen und für (112) Im Urteil Vona/H hat der GH daran erinnert, dass die öffentliche Ordnung. sich die Ziele einer Vereinigung nicht alleine aus dem (115) Im Übrigen berief sich der Bf. darauf, dass die formalen Inhalt ihres Statuts ergeben können, sondern individuellen Aktivitäten der Mitglieder nicht den Orga- dass ihre tatsächlichen Ziele und Aktivitäten berücksich- nisationen zugerechnet werden könnten, die er anführ- tigt werden müssen (Rn. 69). Er betonte, dass die para- te. Der GH stellt jedoch fest, dass der Bf. selbst [...] poli- militärischen Zusammenkünfte darauf gerichtet waren, tische Gewalt befürwortete, indem er dazu aufstachelte, Angst einzuflößen, und hob ebenso das Recht der Staa- auf den Kampf und auf körperliche Attacken gegen die ten hervor, präventive Maßnahmen zu setzen, um die antifaschistischen Bewegungen und die Sicherheits- Demokratie vor anderen Gebilden als politischen Par- kräfte zu setzen. [...] Er sieht unter den Umständen des teien zu schützen, wenn ein ausreichend unmittelbarer vorliegenden Falles keine Nachweise dafür, dass der Bf. Nachteil für die Rechte anderer droht, die Grundwerte sich von den Gewaltakten distanziert hätte, die von den zu untergraben, auf die sich eine demokratische Gesell- Mitgliedern der Gruppierungen begangen wurden, die schaft stützt (Rn. 57, 66 und 69). er anführte. Insbesondere missbilligte er den Tod von C. (113) Wenn der Bf. im vorliegenden Fall behauptet, M. nicht, sondern verteidigte die durch Sympathisanten die JNR hätte nicht den Charakter einer Privatmiliz iSd. bzw. Mitglieder seiner Vereinigung begangene Tat [...]. Art. L. 212-1 Z. 2 CSI aufgewiesen, wiederholt der GH, (116) Schließlich hält der GH fest, dass die JNR und dass es in erster Linie den nationalen Behörden und ins- Troisième Voie derart miteinander verschachtelt waren, besondere den Gerichten obliegt, das innerstaatliche dass die Behauptungen des Bf., die zweitgenannte Verei- Recht auszulegen und anzuwenden. Die Aufgabe des GH nigung würde ein friedliches politisches Projekt bewer- besteht lediglich darin, die von den Behörden getroffe- ben, ins Leere gehen. Über die JNR konnte diese ihre in nen Entscheidungen anhand ihres Ermessensspielrau- Wirklichkeit aufrührerischen Ziele erreichen, was laut mes zu überprüfen. Daher muss er sich davon überzeu- [...] der Akte den Rückgriff auf gewaltsame Aktivitäten gen, dass Letztere sich auf eine vernünftige Beurteilung wie solche, die den Tod von C. M. bewirkten, implizier- der einschlägigen Tatsachen gestützt haben. Unter den te. Der GH erinnert diesbezüglich daran, dass der »Nach- Umständen des vorliegenden Falles kann der GH die weis durch politische Akteure, dass sie in der Lage und Kriterien, welche der Conseil d’État angeführt hat, um willens sind, eine paramilitärische Truppe zu organisie- zu belegen, dass es sich bei der JNR um mehr als einen ren, über den Einsatz von friedlichen und legalen Mit- klassischen Ordnungsdienst von Troisième Voie handel- teln zum Ausdruck von politischen Meinungen hinaus- te, nicht als unvernünftig oder willkürlich einstufen. Die geht« (Vona/H, Rn. 66). diesbezüglich vom Innenminister beigebrachten Ele- (117) Angesichts des Vorgesagten und des Kontextes, mente zeugen von der Realität der Aktivitäten der JNR in dem die Maßnahmen gesetzt wurden, konnten die [...] als Gruppe mit kriegerischer Organisation und entspre- Behörden die Ansicht vertreten, dass stichhaltige und chendem Verhalten. Die Regierung betonte vor dem GH ausreichende Gründe für ein »dringendes gesellschaftli- im Übrigen den bedrohlichen und aggressiven Charak- ches Bedürfnis« zur Anordnung der strittigen Auflösung ter der JNR und legte Fotos von Zusammenkünften sel- zum Zwecke der Vorbeugung vor Störungen der öffent- biger sowie Beispiele für Übergriffe vor, die von ihren lichen Ordnung und von deren Beendigung existierten. Mitgliedern im Geiste einer extremistischen Ideolo- gie begangen wurden. Der Bf. hat deren Echtheit nicht zu den verfolgten legitimen Zielen angeht, anerkennt bestritten. der GH, dass die Auflösung einer Vereinigung eine radi- (114) Der GH befindet, dass es von Seiten der franzö- kale Maßnahme darstellt. (118) Was die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme sischen Behörden vernünftig war zu befürchten, dass (119) Er befindet, dass es die Regierung angesichts eine solche Gruppe, die aus dem Umfeld von Skinheads der Schwere der Ereignisse vom 5.6.2013, welche bereits hervorgegangen war und deren Gewaltneigung bekannt in der Vergangenheit verursachte Störungen der öffent- ist bzw. die sogar ihre Existenzberechtigung ausmacht, lichen Ordnung bestätigten, für notwendig erachten mit ihren Symbolen, ihren Uniformen, ihren Forma- konnte, Rückgriff auf diese ultima ratio zu nehmen. tionen, ihrem Gewaltkult und ihren Grüßen ein Klima Dieser erfolgte daher in einem angespannten Umfeld, von Gewalt und Einschüchterung bevorzugt, das über das durch Bekundungen von Intoleranz durch Orga- jenes hinausgeht, das durch die Existenz einer Gruppe nisationen aus der ultraradikalen Bewegung gekenn- bewirkt wird, die störende oder beleidigende Ideen zum zeichnet war, zu dem auch Troisième Voie und sein Ord- Ausdruck bringt. [...] Der GH beobachtet, dass die Ideo- nungsdienst gehörten. In diesem Rahmen konnte die logie [der Organisation] »in zahlreichen Gewaltakten Regierung glauben, dass der Fortbestand Letzterer von ihre Fortsetzung« gefunden hat, welche durch die Über- der Allgemeinheit und insbesondere von den jungen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020-EGMR Ayoub u.a. gg. Frankreich 5 Leuten als eine indirekte Legitimation von vergangenen lung zum Einsatz von Gewalt gegenüber einem Indi- und zukünftigen Störungen der öffentlichen Ordnung viduum, einem Vertreter des Staates oder einem Teil wahrgenommen würde. der Bevölkerung kommt, bei der Prüfung der Notwen- (120) Die Regierung verfügte zwar nicht über weni- digkeit eines Eingriffs in Art. 11 EMRK einen weiteren ger einschneidende legale Mittel, um die umstrittene Ermessensspielraum genießen (Schwabe und M. G./D, Beschränkung vorzunehmen, da etwa keine Suspendie- Rn. 113; Les Authentiks und Supras Auteuil 91/F, Rn. 84). rung [...] möglich war. Trotzdem hält der GH fest, dass Unter Berücksichtigung dieses Ermessensspielrau- der Conseil d’État geurteilt hat, dass ein gerechter Aus- mes und der besonderen Umstände des Falles kommt gleich zwischen der Achtung der Vereinigungsfreiheit der GH zum Schluss, dass die Auflösung als zum verfolg- und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ten Ziel verhältnismäßig angesehen werden kann. geschaffen wurde. Das innerstaatliche Gericht hat daher (122) Im Ergebnis war der Eingriff in einer demokra- eine sorgfältige Kontrolle der Einordnung der Tatsa- tischen Gesellschaft notwendig. Deshalb erfolgte keine chen vorgenommen, wie durch die Verwerfung des [...] Verletzung von Art. 11 EMRK, gelesen im Lichte des Auflösungsgrundes nach Art. L. 212-1 Z. 6 CSI mangels Art. 10 EMRK (einstimmig). von der Regierung vorgebrachter konkreter Elemen- te sowie durch eine gründliche Untersuchung der kon- 3. Anwendung der Grundsätze auf die Bsw. Nr. stituierenden Elemente für eine Privatmiliz iSd. Art. L. 34.532/15 und 34.550/15 212-1 Z. 2 CSI auf der Basis von zahlreichen Beweisen gezeigt wurde, die vom Minister während des Verfahrens (123) Der GH stellt fest, dass die Regierung der Ansicht vorgelegt wurden. Auch wenn der Conseil d’État seine ist, die Beschwerden müssten gemäß Art. 17 EMRK auf- Begründung nicht ausdrücklich auf der Verhältnismä- grund ihrer Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen der ßigkeit der Maßnahme aufgebaut hat, so geht aus den Konvention ratione materiae für unzulässig erklärt wer- Aktenelementen doch hervor, dass er die Vereinbarkeit den. Er wird deshalb prüfen, ob Art. 17 EMRK auf die vor- der Maßnahme mit dem »durch die Gesetze der Repu- liegenden Fälle anwendbar ist. [...] blik anerkannten Grundprinzip der Vereinigungsfrei- heit« untersuchte – und dabei die »Schwere der Störung der öffentlichen Ordnung« berücksichtigte [...]. a. Vorbemerkungen (121) Im Übrigen ist sich der GH bewusst, dass die (125) Der GH beobachtet, dass das Ereignis, welches zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Auflösung Absicht des Ministers führte, die Auflösung der bf. Verei- für die innerstaatlichen Behörden die Prüfung ihrer nigungen auf Basis des Art. L. 212-1 CSI in die Wege zu Zweckmäßigkeit sowie ihres Potentials und ihrer Erfor- leiten, der Tod von C. M. war – ein Akt, an dem ihre Mit- derlichkeit impliziert, die Gefahr für die öffentliche glieder nicht beteiligt waren. Er hält ebenfalls fest, dass Ordnung [...] zu beenden. Dank ihrer direkten und die bf. Vereinigungen vor dem Drama des 5.6.2013 seit ständigen Kontakte zu den tragenden Kräften ihres ihrer rechtmäßigen Gründung keinen strafrechtlichen Landes sind die Behörden des Staates grundsätzlich Verfolgungen im Zusammenhang mit der Umsetzung in einer besseren Position als der internationale Rich- ihres Zwecks ausgesetzt waren – vielmehr wurden allei- ter, um über die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ne ihre Mitglieder für individuell begangene Taten ver- zu entscheiden, der dazu bestimmt ist, die demokra- haftet und verurteilt –, auch wenn sie als Gruppen, die tische Gesellschaft, deren Ordnung erschüttert wird, geeignet waren, die öffentliche Ordnung zu stören, einer gegen die Aktivitäten einer Vereinigung zu schüt- Überwachung durch den Geheimdienst unterworfen zen, die sich der Gewalt hingibt. Neben dem im Hin- waren. Der GH beobachtet zudem, dass es sich bei den blick auf die Ahndung der Wiedererrichtung von auf- bf. Vereinigungen nicht um politische Parteien handel- gelösten Vereinigungen oder Gruppen eingerichteten te, sondern sie über ein politisches Programm verfüg- Rechtsrahmen, dem die Selbstauflösung der JNR und ten, das sie während der vielen Jahre vor ihrer Auflösung von Troisième Voie erlaubte zu entkommen, vermerkt bei Zusammenkünften oder auf ihrer Internetseite dar- der GH die Feststellung des parlamentarischen Unter- legten oder vertraten. Die Gesamtheit dieser Umstän- suchungsausschusses zu den abschreckenden Folgen de führte sie dazu, eine »politische« Auflösung durch der betreffenden behördlichen Auflösungen als Ver- die französischen Behörden zu behaupten, die auf die fahren, welche »die Gruppierungen desorganisieren«. Unterdrückung von radikalen Gegnern der an der Macht Diese Elemente berechtigen den GH dazu zu befinden, befindlichen politischen Kraft abzielen würde. Diese dass der von den innerstaatlichen Behörden gesetzte Überlegungen muss der GH im Kopf behalten, wenn er Schritt notwendig war, um den erwähnten Störungen die Rüge der Bf. untersucht. der öffentlichen Ordnung so wirksam wie möglich vor- (126) Zweifellos hatten die beschlossenen Auflösun- zubeugen. Der GH erinnert diesbezüglich daran, dass gen eine politische Dimension. Sie wurden nach einem die nationalen Behörden dort, wo es zu einer Anstache- Verfahren in die Wege geleitet, das eine Untersuchung Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Ayoub u.a. gg. Frankreich NLMR 5/2020-EGMR der gewalttätigen und hasserfüllten Aktivitäten der Ver- entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung sind einigungen oder ihrer Mitglieder [...] durch den Geheim- es die Handlungen und die Positionierung ihres Anfüh- dienst miteinschloss, und erfolgten nach einem ent- rers, die von den französischen Behörden sorgfältig sprechenden Vorschlag des Innenministeriums sowie berücksichtigt wurden, um über die strittige Auflösung letztlich einem Beschluss des Staatspräsidenten. Außer- zu befinden. Die diesbezüglich im Verlaufe des inner- dem hält der GH fest, dass die Bf., obwohl sie eine ext- staatlichen Verfahrens und vor dem GH beigebrachten reme Minderheitenströmung repräsentierten, zu der Beweiselemente haben Folgendes zutage gebracht: Kategorie von politischen Organisationen gehörten, (131) Erstens rufen die Vereinigung und ihr Anführer die im demokratischen System einen »Einfluss« hatten über ihre Internetseite zu einer nationalen Revolution (Vona/H, Rn. 56 und 58). Wie er vielfach wiederholt hat, auf, die von der allgemeinen Sorge inspiriert ist, sich von charakterisieren nun aber Pluralismus, Toleranz und Personen zu befreien, die »nicht weiß« sind, »den Para- Aufgeschlossenheit eine »demokratische Gesellschaft« siten«, die Frankreichs Souveränität »zerstören«. Dieser und findet sich die freie politische Debatte im Wesen fremdenfeindliche Aufruf ist mit der Verbreitung der Idee des Konzepts der demokratischen Gesellschaft, welches verbunden, das »politische Judentum« hätte zum Ziel, die die gesamte Konvention durchzieht. französische Identität zu zerstören, sowie mit der Ver- (127) Der GH wird seine Prüfung daher auf die Verein- breitung von Publikationen gegen die Juden von für ihren barkeit des Programms und der politischen Handlun- Antisemitismus allgemein bekannten Personen, mit wel- gen der Bf. mit den Grundlagen der Demokratie konzen- chen der Bf., der sich selbst als antisemitisch bezeichnet, trieren. enge Beziehungen unterhält. Es gibt auch Beweise dafür, (128) Um den Bf. zu antworten, die die Anwendung dass für ihre den Holocaust leugnenden Thesen bekann- von Art. L. 212-1 CSI zu politischen Zwecken rügen, te und deswegen verurteilte Personen an von den Bf. orga- legt der GH Wert darauf, dass die Auflösungsbeschlüs- nisierten Events oder Camps teilnahmen. Der Bf. selbst se nach einem kontradiktorischen Verfahren verfügt vertritt auch solche Thesen. Die Gesamtheit der Verbrei- wurden, in welchem sie ihre Stellungnahmen abgeben tungen der bf. Vereinigung und ihres Anführers umfass- konnten. Diese Beschlüsse waren im Übrigen Gegen- ten daher Verweise auf Autoren von antisemitischen oder stand [...] einer Nichtigkeitsklage an den Conseil d’État, rassistischen Theorien oder Publikationen und beinhal- der seine Kontrolle auf die gesetzlich vorgesehenen Auf- teten Elemente, die zur Diskriminierung provozierten lösungsgründe erstreckte. Diese rechtliche Kontrolle oder eine solche rechtfertigten. beruhte insbesondere auf dem Grundsatz, dass eine Auf- (132) Zweitens wurde vor dem Conseil d’État gezeigt, lösung nur gerechtfertigt werden kann, wenn die einer dass L’Œuvre française und ihr Anführer Personen ver- Vereinigung zur Last gelegten Tatsachen nachgewiesen herrlichten, die mit Nazideutschland kollaboriert hat- wurden. ten. Sie pflegten einen Kult um Marschall Pétain und die Ideologie des Vichy-Regimes, die für die Deportation von zehntausenden französischen Juden in die Vernich- tungslager verantwortlich gewesen waren. Sie identifi- b. L’Œuvre française und Herr Benedetti (129) Der GH stellt fest, dass die Auflösung von L’Œuvre zierten sich mit diesem Regime, indem sie das Kelten- française [...] auf der Basis von Art. L. 212-1 Z. 2, 5 und kreuz trugen, das häufig mit Bewegungen der extremen 6 CSI vorgenommen wurde, nämlich weil die bf. Verei- neonazistischen und neofaschistischen Rechten in Ver- nigung zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Per- bindung gebracht wird, und indem sie daraus ein Sym- sonengruppen aufgrund deren Nichtzugehörigkeit zur bol machten, das bei den Gedenkfeiern, aber auch wäh- französischen Nation und muslimischen oder jüdi- rend eines Sommerlagers zu Ehren von Philippe Pétain schen Herkunft oder Konfession provozierte, die Kolla- verwendet wurde. Sie nahmen in ihren Schriften und boration mit dem Feind verherrlichte und eine Privatmi- Publikationen eine ideologische Anlehnung an Perso- liz darstellte. Der Conseil d’État seinerseits zog »präzise nen für sich in Anspruch, die der Kollaboration mit dem und übereinstimmende« Elemente heran, um die Tat- Feind freundlich gesinnt waren. Schließlich wäre es die sachen einzuordnen, und urteilte dann, dass die Auflö- Nationale Revolution von Philippe Pétain mit ihrer Ras- sung aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfer- sengesetzgebung, die sie umsetzen würden, wenn sie an tigt war. die Macht kämen. Damit würden sie eine schmerzhaf- (130) Der GH betont, dass die Statuten von L’Œuvre te Vergangenheit wiederbeleben, für welche [...] die Ver- française das nationalistische Ziel der Vereinigung offen- antwortung des Staates anerkannt wurde [...]. baren, nämlich »die Wiedererlangung des souveränen (133) Drittens geht aus den Aktenelementen hervor, Nationalstaates durch die Franzosen«, »der gegenüber dass es die Organisation von paramilitärischen Aus- außen unabhängig ist«. Es handelt sich dabei um eine bildungslagern durch die Bf. erlaubte, die von der Ver- politische Strömung, die Teil der französischen politi- einigung vermittelte Ideologie zu verbreiten und junge schen Landschaft ist. Abgesehen von diesem Ziel und Aktivisten auszubilden, um daraus »Politsoldaten« zu Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020-EGMR Ayoub u.a. gg. Frankreich 7 machen. Dieser Aspekt der Aktivitäten der Bf. hebt klar kriminierung anpries. Die wahren Ambitionen des Bf. ihre Absichten zur Indoktrinierung und Ausbildung ins- und der Vereinigung, die er anführte, zeigten sich über besondere der Jugend hervor. Der GH sieht darin ange- Erklärungen, unmissverständliche Äußerungen, Akti- sichts der verbreiteten Ideologie und der organisier- vitäten, kollektive Handlungen und Behauptungen, die ten paramilitärischen Übungen eine Bedrohung für die der Vereinigung eine eindeutig antidemokratische Ori- Erziehung zur demokratischen Staatsbürgerschaft, die entierung verliehen. für den Kampf gegen den Rassismus und die Fremden- feindlichkeit wesentlich ist. (137) Der GH leitet daraus ab, dass die Bf. versuch- ten, ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit mit dem Ziel zu (134) Der GH leitet aus der Summe der den nationa- verwenden, die Ideale und Werte einer demokratischen len Gerichten und ihm selbst vorgelegten Beweise ab, Gesellschaft zu zerstören. Ihre Aktivitäten waren mit dass die von den Bf. tatsächlich befürworteten Ziele, die den Grundlagen der Demokratie unvereinbar. von den Mitgliedern der bf. Vereinigung [...] – bei diver- sen Gelegenheiten auch gewaltsam – umgesetzt wurden, eindeutig Elemente der Provokation zu Hass und rassi- d. Ergebnis scher Diskriminierung umfassten, die unter der Kon- (138) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum vention verboten sind. Er beobachtet, dass die Bf. davon Schluss, dass der Staat davon ausgehen konnte, dass die nicht Abstand nahmen, sondern lediglich angaben, die bf. Vereinigungen und ihre Anführer durch Art. 17 EMRK ihnen zur Last gelegten Tatsachen wären falsch, oder sie verbotene Ziele verfolgten und ihre Vereinigungsfreiheit bagatellisierten. Folglich befindet er, dass die Bf. durch als radikale Organisation, die im Widerspruch mit den die politischen Thesen, die sie vertraten, die Propagan- der Konvention zugrundeliegenden Werten der Tole- da, die sie verbreiteten, und die Handlungen, die sie zur ranz, des sozialen Friedens und der Nichtdiskriminie- Förderung dieser Thesen organisierten, versuchten, ihr rung den politisch-demokratischen Prozess bedrohte, Recht auf Vereinigungsfreiheit mit dem Ziel zu verwen- missbraucht hatten. In ihrer Auflösung kommen nach den, die Ideale und Werte einer demokratischen Gesell- Ansicht des GH Entscheidungen zum Ausdruck, die mit schaft zu zerstören. Ihre Aktivitäten waren mit den Blick auf eine vertiefte Kenntnis der innerstaatlichen Grundlagen der Demokratie unvereinbar. politischen Situation und zugunsten einer »wehrhaf- ten Demokratie« in einem Kontext des Weiterbestehens und der Erstarkung des Rassismus und der Intoleranz in Frankreich und Europa getroffen wurden. c. Die Jeunesses nationalistes und Herr Gabriac (135) Der GH betont, dass die Auflösung [...] auf der Basis (139) Folglich befindet der GH, dass die Bf. gemäß der Voraussetzungen in Art. L. 212-1 Z. 5 und 6 CSI ver- Art. 17 EMRK keinen Schutz unter Art. 11 EMRK, fügt wurde. Der Conseil d’État erhielt den zweiten Auflö- betrachtet im Lichte des Art. 10 EMRK, genießen kön- sungsgrund aufrecht, nämlich die Provokation zu Hass, nen. Daraus folgt, dass ihre Beschwerden [...] als mit den Diskriminierung oder Gewalt. Er befand demgegenüber, Bestimmungen der Konvention ratione materiae unver- dass er nicht über ausreichende Elemente für die Annah- einbar [und daher unzulässig] zurückgewiesen werden me verfügen würde, dass auch der erste Auflösungsgrund müssen (einstimmig). [...] erfüllt wäre. Dieses Element kann jedoch eventuell bei der Beurteilung des allgemeinen Kontexts des Falles berücksichtigt werden (siehe Rn. 105 oben). (136) Der GH befindet, dass die Erwägungen in den Rn. 130-134 auch auf die Beschwerde von Herrn Gabriac und der Jeunesses nationalistes Anwendung finden. Er hält fest, dass letztgenannte Organisation der Jugend von L’Œuvre française einen Rahmen bot. Die Akten- elemente offenbaren enge Verbindungen zwischen den Anführern der beiden Vereinigungen und das Tei- len einer gleichen Ideologie. Wie bei L’Œuvre française befindet der GH, dass gezeigt wurde, dass das politi- sche Programm der Vereinigung Jeunesses nationalistes, untermauert durch ihre Publikationen, ihre Leitsprü- che und die Interviews ihres Anführers, Ziele umfass- te, die mit hasserfüllten und diskriminierenden Absich- ten gegenüber muslimischen Einwanderern verknüpft waren, und einen tief verwurzelten Antisemitismus sowie starken Hass auf Homosexuelle und deren Dis- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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