NLMR 3/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Baldassi u.a. gg. Frankreich – 15271/16; 15280/16; 15282/16 u.a. Urteil vom 11.6.2020, Kammer V Sachverhalt Die Bf. sind Aktivisten der Gruppe »Collectif Palestine 68«, Produkte zu kaufen bedeutet, die Verbrechen in Gaza zu die sich auf lokaler Ebene für die internationale Kampag- legitimieren, das bedeutet die von der Regierung Israels ne »Boycott, Divestment and Sanctions« (Boykott – Desin- vertretene Politik gutzuheißen.« Es kam im Rahmen die- vestition – Sanktionen; »BDS«) einsetzt. Genannte Kam- ser Aktionen weder zu Gewalt noch zu Schäden. pagne ruft zu Protestmaßnahmen gegen Israel auf, um Die Bf. wurden in der Folge unter anderem beschul- dieses dazu zu bringen, die Besetzung und Kolonisati- digt, wegen Aufstachelung zur wirtschaftlichen Dis- on aller arabischen Gebiete und den Mauerbau in den kriminierung gegen Art. 24 Abs. 8 des Gesetzes vom besetzten palästinensischen Gebieten zu beenden, die 29.7.1881 verstoßen zu haben. Diese Bestimmung sieht vollkommene rechtliche Gleichstellung der arabisch- vor: »Wer [...] aufgrund deren Herkunft oder Zugehörig- palästinensischen Bürgerinnen und Bürger zu gewähren keit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Ethnie, einer Nati- und das Recht der palästinensischen Flüchtlinge anzuer- on, einer Rasse oder einer bestimmten Religion zu Dis- kennen, in ihre Heimat und zu ihrem Eigentum zurück- kriminierung, Hass oder Gewalt gegenüber einer Person zukehren.1 oder einer Gruppe von Personen provoziert, ist mit einem Am 26.9.2009 und 22.5.2010 nahmen die Bf. im Groß- Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von € 45.000,– oder markt von Illzach an Aktionen teil, um zum Boykott von mit lediglich einer dieser Strafen zu belegen.« israelischen Produkten aufzurufen. Sie präsentierten Am 15.12.2011 wurden die Bf. vom Strafgericht Mühl- den Kunden in drei Einkaufswagen Produkte, die ihrer hausen von den Vorwürfen freigesprochen, insbesonde- Ansicht nach aus Israel stammten, und verteilten Flug- re da Art. 24 Abs. 8 nicht auf die Aufstachelung zur wirt- blätter mit Aufschriften wie »Sie können Israel zur Ach- schaftlichen Diskriminierung im Sinne der Definition des tung der Menschenrechte zwingen. Boykottieren Sie aus Art. 225-2 StGB als »Einschränkung der normalen Aus- Israel importierte Produkte.« »Aus Israel importierte übung einer wirtschaftlichen Aktivität« abziele. Das Beru- fungsgericht Colmar hob diese Urteile am 27.11.2013 jedoch auf und verurteilte jeden der Bf. pro Aktion zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,– sowie alle 1 Für nähere Informationen siehe die Homepage von BDS Aust- ria, abrufbar unter (30.6.2020). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Baldassi u.a. gg. Frankreich NLMR 3/2020-EGMR Bf. gemeinsam zur Zahlung von € 1.000,– für immateriel- nisse für eine Anwendung von Art. 24 Abs. 8 des Gesetzes len Schaden an vier Nebenkläger sowie von € 3.000,– an vom 29.7.1881 auf den Fall des Aufrufs zum Boykott von Prozesskosten. Laut dem Gericht hätten die Bf. dazu pro- aus Israel importierten Produkten ausgesprochen hat. voziert, aus Israel stammende Produkte zu diskriminie- Im Zusammenhang mit dem Fall Willem/F2 bestätigte der ren, und die Kunden dazu aufgestachelt, diese Waren auf- Cour de cassation [...] mit Urteil vom 28.9.2004 ein Urteil grund der Herkunft ihrer Produzenten nicht zu kaufen. des Berufungsgerichts Douai […], das Folgendes fest- Der Cour de cassation wies die von den Bf. insbesondere hielt: »die Art. 23 und 24 des Gesetzes vom 29.7.1881 stel- auf die Art. 7 und 10 EMRK gestützten Rechtsmittel gegen len die Tat des Provozierens zur Diskriminierung durch dieses Urteil am 20.10.2015 ab. Er befand, dass das Beru- Beschränkung der normalen Ausübung einer wirtschaft- fungsgericht seine Entscheidungen ausreichend begrün- lichen Aktivität unter Strafe [...]«. Er betonte, das ange- det hatte und die Meinungsäußerungsfreiheit zur Auf- griffene Urteil würde insbesondere ausführen, dass der rechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Rechte Beschuldigte durch die Ankündigung seiner Absicht, als anderer beschränkt werden hatte können. Bürgermeister von den Gastronomieeinrichtungen der Gemeinde zu verlangen, keine Produkte aus Israel mehr zu kaufen, diese dazu aufgestachelt hätte, die Herkunft dieser Produkte zu berücksichtigen und in der Folge die Ausübung der wirtschaftlichen Aktivität der israelischen Rechtsausführungen Unter Berufung auf Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) Produzenten zu beschränken. Dieser Aufruf zum Boy- rügten die Bf., wegen Aufstachelung zu wirtschaftlicher kott wäre aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Nation Israel Diskriminierung verurteilt worden zu sein, obwohl der erfolgt. Er urteilte, dass die Entscheidung des Berufungs- Text des Art. 24 Abs. 8 des Gesetzes vom 29.7.1881 eine gerichts deshalb gerechtfertigt gewesen wäre. Zudem solche Art der Diskriminierung gar nicht umfasse. Zudem hätte die Verbreitung der vom Bürgermeiste getroffenen rügten sie eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäu- Entscheidung, die israelischen Produkte zu boykottie- ßerungsfreiheit) durch die Verurteilung. ren, auf der Internetseite der Gemeinde zusammen mit einem militanten Kommentar – wodurch die Empfänger der Nachricht vervielfacht wurden – ihrer Natur nach dis- kriminierendes Verhalten provozieren können. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK (26) Da diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet […] (40) Somit konnten die Bf. mit Blick auf den Stand der und zudem auch aus keinem anderen Grund unzulässig Rechtsprechung zur Zeit der Ereignisse wissen, dass sie ist, erklärt der GH sie für zulässig (einstimmig). aufgrund ihres Aufrufs zum Boykott von aus Israel impor- (35) [...] Eine Straftat muss rechtlich klar definiert tierten Produkten Gefahr liefen, auf Basis von Art. 24 sein, egal ob auf nationaler oder internationaler Ebene. Abs. 8 des Gesetzes vom 29.7.1881 verurteilt zu werden. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterwor- (41) Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 7 fene aufgrund des Wortlauts der betreffenden Bestim- EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von mung und notfalls mit Hilfe von dessen Auslegung Richterin O’Leary). durch die Gerichte und sachkundiger Rechtsberatung erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassun- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK gen zu seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit füh- ren. Diesbezüglich hat der GH darauf hingewiesen, dass (43) Da diese Beschwerde nicht offensichtlich unbe- der Begriff »Recht« in Art. 7 EMRK jenem des »Gesetzes« gründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzu- entspricht, der sich in den anderen Artikeln der Kon- lässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig). vention findet. Er umfasst das geschriebene wie das (58) Die Verurteilung der Bf. stellt einen »Eingriff« in ungeschriebene Recht und impliziert qualitative Vor- die Ausübung ihrer Meinungsäußerungsfreiheit dar. […] aussetzungen, unter anderem jene der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit. (59) Angesichts seiner Schlussfolgerungen zu Art. 7 EMRK hält der GH fest, dass der Eingriff iSd. Art. 10 (38) Gewiss verweist der Text von Art. 24 Abs. 8 des EMRK »gesetzlich vorgesehen« war. Gesetzes vom 29.7.1881 nicht explizit auf die Provoka- tion zur wirtschaftlichen Diskriminierung. Abs. 9 zielt 2 In diesem Fall wurde ein Bürgermeister wegen Provokation ausdrücklich auf diese Form der Provokation [...] ab, jedoch nur aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der Behinderung, nicht jedoch auf- grund der Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer Nation. zu Diskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, nachdem er in einer Gemeinderatsversammlung vor Journa- listen und später auch auf der Internetseite der Gemeinde ver- kündet hatte, von den Gastronomieeinrichtungen der Gemein- de verlangt zu haben, israelische Lebensmittel zu boykottieren, um gegen die Politik des israelischen Premierministers gegen- über den Palästinensern zu protestieren. Der EGMR konnte in diesem Fall keine Verletzung von Art. 10 EMRK feststellen. (39) Der GH stellt trotzdem […] fest, dass der Cour de cas- sation sich vor dem Zeitpunkt der gegenständlichen Ereig- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2020-EGMR Baldassi u.a. gg. Frankreich 3 (60) Aus der Begründung der Urteile des Berufungs- 22.5.2010 gewalttätig gewesen waren oder Schaden ver- gerichts Colmar vom 20.11.2013 ergibt sich, dass die Bf. ursacht hatten. Es geht im Übrigen aus der Akte sehr klar verurteilt wurden, weil sie dazu aufgerufen hatten, die hervor, dass es weder zu Gewalt noch zu einem »Scha- Produzenten oder Lieferanten von aus Israel stammen- den« gekommen ist. […] den Produkten zu diskriminieren. Ihre Verurteilung ziel- (73) Um zu einer Verurteilung zu gelangen, hielt das te deshalb darauf ab, deren kommerziellen Rechte zu Berufungsgericht Colmar fest, dass die Bf. – indem sie die schützen. Der GH gesteht deshalb [...] zu, dass der strit- Kunden des Großmarktes dazu aufriefen, keine Produk- tige Eingriff das Ziel des Schutzes der »Rechte anderer« te aus Israel zu kaufen – zur Diskriminierung der Produ- iSd. Art. 10 Abs. 2 EMRK verfolgte. zenten oder Lieferanten dieser Produkte aufgrund ihrer (62) [...] Abgesehen vom Inhalt von Ideen und Infor- Herkunft aufgerufen hatten. Es betonte sodann, dass der mationen schützt Art. 10 EMRK auch die Mittel zu ihrem Aufruf zur Diskriminierung nicht dem Recht auf Mei- Ausdruck. nungsfreiheit und freie Meinungsäußerung unterfalle, da er einen Akt der Ablehnung im Hinblick auf eine Kate- gorie von Personen darstellen würde, der sich durch die Aufstachelung zur Vornahme einer Ungleichbehandlung 1. Erwägungen zum Aufruf zum Boykott (63) Der Boykott ist zunächst eine Form des Ausdrucks manifestierte. Laut ihm reichte der Umstand, dass die von Protestansichten. Der Aufruf zum Boykott, der dar- Beschuldigten andere aufgestachelt hatten, zu einer Dis- auf abzielt, diese Ansichten zu kommunizieren, indem kriminierung unter den Produzenten und Lieferanten zu er zu speziellen Handlungen aufruft, die mit diesen in schreiten, um jene aus Israel abzulehnen, aus, um das Verbindung stehen, unterfällt daher grundsätzlich dem materielle Element der Straftat der Provokation zu Dis- Schutz des Art. 10 EMRK. kriminierung, Hass oder Gewalt gemäß Art. 24 Abs. 8 des (64) Er begründet trotzdem eine spezielle Form der Gesetzes vom 29.7.1881 […] zu erfüllen. […] Das Gericht Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, mit wel- fügte hinzu, dass die Meinungsäußerungsfreiheit ihren cher der Ausdruck einer Protestansicht und die Aufsta- Träger nicht autorisierte, unter ihrem Deckmantel ein chelung zu einer Ungleichbehandlung auf eine Weise gesetzlich strafbares Delikt zu begehen. kombiniert werden, die den charakteristischen Umstän- (74) Der GH hat nicht die Absicht, die Auslegung von den nach geeignet ist, einen Aufruf zur Diskriminierung Art. 24 des Gesetzes vom 29.7.1881 in Frage zu stel- eines anderen zu begründen. Nun unterfällt der Aufruf len, auf welcher die Verurteilung der Bf. beruht […]. Es zu Diskriminierung aber dem Aufruf zu Intoleranz, der obliegt in erster Linie den nationalen Behörden und ins- gemeinsam mit dem Aufruf zu Gewalt und dem Aufruf besondere den Gerichten, das nationale Recht auszule- zu Hass eine der Grenzen darstellt, die im Rahmen der gen und anzuwenden. Die Rolle des GH beschränkt sich Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit in keinem darauf zu prüfen, ob der Eingriff durch die Verurteilung Fall überschritten werden dürfen. Dennoch läuft eine der Bf. aufgrund dieses Delikts als »in einer demokrati- Aufstachelung zur Ungleichbehandlung nicht notwen- schen Gesellschaft notwendig« gelten kann – das heißt dig auf einen Aufruf zur Diskriminierung hinaus. insbesondere, ob die zu seiner Rechtfertigung vorge- brachten Gründe stichhaltig und ausreichend sind. (75) Der GH betont dennoch, dass das französische Recht, so wie es im vorliegenden Fall ausgelegt und ange- 2. Zum vorliegenden Fall (70) Im Unterschied zu den Umständen im Fall Willem/F wendet wurde, jeden Aufruf zum Boykott von Produkten handelt es sich bei den Bf. einerseits um einfache Bür- aufgrund ihrer geografischen Herkunft untersagt, egal ger, die nicht die Pflichten und Verantwortlichkeiten welchen Gehalt dieser Aufruf hat, aus welchen Gründen treffen, die an das Mandat des Bürgermeisters gekop- er erfolgt und in welche Umstände er sich einbettet. pelt sind, und deren Einfluss auf die Konsumenten nicht (76) Er hält sodann fest, dass das Berufungsgericht vergleichbar ist zu jenem eines Bürgermeisters auf die Colmar […] die verfolgten Handlungen und Äußerungen Dienste seiner Gemeinde. Andererseits haben die Bf. nicht im Lichte dieser Faktoren untersucht hat. Dieses die Aktionen zum Boykottaufruf […] offenkundig durch- kam vielmehr auf allgemeine Weise zum Schluss, dass geführt, um zu provozieren oder die Debatte unter den der Aufruf zum Boykott eine Provokation zur Diskrimi- Konsumenten der Großmärkte anzuregen. Deshalb […] nierung iSd. Art. 24 Abs. 8 des Gesetzes vom 29.7.1881 drängt sich die Schlussfolgerung, zu welcher der GH im […] begründete und dass er »nicht unter das Recht auf Fall Willem/F gelangt ist, im vorliegenden Fall nicht auf. Meinungsäußerungsfreiheit fallen konnte«. (71) Der GH beobachtet sodann, dass die Bf. nicht ver- (77) Mit anderen Worten hat das innerstaatliche urteilt wurden, weil sie rassistische oder antisemitische Gericht nicht festgestellt, dass die Verurteilung der Bf. Äußerungen getätigt oder weil sie zu Hass oder Gewalt unter den Umständen des vorliegenden Falles aufgrund aufgerufen hatten. Sie wurden auch nicht verurteilt, des Aufrufs zum Boykott von Produkten aus Israel […] in weil sie anlässlich der Ereignisse vom 26.9.2009 und einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, um Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Baldassi u.a. gg. Frankreich NLMR 3/2020-EGMR das verfolgte legitime Ziel zu erreichen, nämlich den Schutz der Rechte anderer iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK. (78) Eine ausführliche Begründung war im vorliegen- den Fall trotzdem umso wesentlicher, als es sich dabei um einen Fall handelt, in dem Art. 10 EMRK ein höheres Niveau an Schutz für das Recht auf Meinungsäußerungs- freiheit verlangt. Tatsächlich betrafen die Handlun- gen und Äußerungen, die den Bf. vorgeworfen wurden, einerseits einen Gegenstand von öffentlichem Inter- esse, nämlich die Achtung des Völkerrechts durch den israelischen Staat und die Menschenrechtssituation in den besetzten palästinensischen Gebieten und betteten sich in eine zeitgenössische Debatte ein, die in Frank- reich und der gesamten internationalen Gemeinschaft eröffnet worden war. Andererseits waren diese Handlun- gen und Äußerungen politische und aktivistische Wil- lensbekundungen. Der GH hat bei zahlreichen Gelegen- heiten betont, dass Art. 10 Abs. 2 EMRK kaum Raum für Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der politischen Rede oder von Fragen von allge- meinem Interesse lässt. (79) Wie der GH im Urteil Perinçek/CH in Erinnerung gerufen hat, ist die politische Rede ihrer Natur nach Quell von Polemik und oft mit »Schärfe« versehen. Sie verbleibt dennoch im öffentlichen Interesse, außer sie artet in einen Aufruf zu Gewalt, Hass oder Intoleranz aus. Hier befindet sich die Grenze, die nicht überschrit- ten werden darf. Das wurde im Hinblick auf den Aufruf zum Boykott auch vom UN-Sonderberichterstatter für Religions- oder Glaubensfreiheit in seinem Tätigkeits- bericht an die Mitglieder der UN-Generalversammlung vom 20.9.2019 (A/74/358) sowie von der Internationa- len Föderation der Menschenrechtsligen und der Men- schenrechtsliga in ihrer Stellungnahme als Drittbetei- ligte betont. (80) Der GH schließt daraus, dass die Verurteilung der Bf. nicht auf stichhaltigen und ausreichenden Gründen beruhte. Er ist nicht überzeugt davon, dass das innerstaat- liche Gericht Regeln angewendet hat, die im Einklang mit den Prinzipien des Art. 10 EMRK stehen, und sich auf eine akzeptable Beurteilung der Tatsachen stützte. (81) Folglich kam es zu einer Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Son- dervotum von Richterin O’Leary). III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 380,– für materiellen Schaden und € 7.000,– für imma- teriellen Schaden an jeden der Bf.; € 20.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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