NLMR 5/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Baralija gg. Bosnien und Herzegowina – 30100/18 Urteil vom 29.10.2019, Sektion IV Sachverhalt Die Bf. ist Vorsitzende der örtlichen Zweigstelle der poli- sprach aus, dass die entsprechenden Bestimmungen tischen Partei Naša stranka in Mostar, mit mehr als des Wahlgesetzes 2001 am Tag nach der Veröffentli- 100.000 Einwohnern eine der größten Städte in Bosnien chung seiner Entscheidung im Amtsblatt außer Kraft und Herzegowina. treten würden. Am 28.2.2012 verloren die betreffenden Die letzten Kommunalwahlen in Mostar erfolgten Regelungen daher ihre Rechtsgültigkeit. 2008. Am 26.11.2010 erklärte das Verfassungsgericht Aufgrund dieser Rechtslage konnten in Mostar in nämlich Teile des Wahlgesetzes 2001 und des Statuts der den Wahlzyklen 2012 und 2016 keine Kommunalwah- Stadt Mostar für verfassungswidrig. Es ordnete gegen- len abgehalten werden. Der aktuelle Bürgermeister über der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien von Mostar wurde vom Stadtrat 2009 gewählt. Seit 2012 und Herzegowina an, die entsprechenden Bestimmun- besitzt er mangels Wahlen lediglich ein »technisches gen des Wahlgesetzes 2001 binnen sechs Monaten nach Mandat«, mit dem er nicht alle Aufgaben der Kommu- der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt im nalverwaltung bewältigen kann. Einklang mit dieser zu ändern. Ebenso wies das Gericht den Stadtrat von Mostar an, es innerhalb von drei Mona- ten ab der Veröffentlichung dieser Änderungen im Rechtsausführungen Amtsblatt über die Schritte zu informieren, die gesetzt worden waren, um das Statut der Stadt Mostar mit der Die Bf. rügte angesichts der Unmöglichkeit, in der Verfassung in Einklang zu bringen. Stadt Mostar wählen oder sich zur Wahl stellen zu kön- Am 18.1.2012 stellte das Verfassungsgericht die nen, eine Diskriminierung aufgrund ihres Wohnsitzes Nichtvollstreckung seines Urteils vom 26.11.2010 und damit eine Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK durch die Parlamentarische Versammlung fest. Es (Allgemeines Diskriminierungsverbot). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Baralija gg. Bosnien und Herzegowina NLMR 5/2019-EGMR ren Grund unzulässig ist. Sie muss deshalb für zulässig I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK erklärt werden (einstimmig). 2. In der Sache 1. Zulässigkeit (31)DieRegierungbrachtevor,dievorliegendeBeschwer- (45) [...] Während Art. 14 EMRK eine Diskriminierung de sei eine actio popularis, da der Bf. das Wahlrecht nicht beim Genuss der in der »Konvention anerkannten Rech- direkt durch eine konkrete und individuelle Maßnah- te und Freiheiten« untersagt, weitet Art. 1 12. Prot. EMRK me entzogen worden wäre. Zudem sei die vorliegende den Schutzbereich auf »jedes gesetzlich niedergelegte Beschwerde auch wegen Nichterschöpfung des inner- Recht« aus. Er führt somit ein allgemeines Diskriminie- staatlichen Instanzenzugs [...] unzulässig, da die Bf. hin- rungsverbot ein. sichtlich der behaupteten Verletzung ihrer Rechte keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe verwendet hätte. (46) Der Begriff der »Diskriminierung« in Art. 14 EMRK wird auch in Art. 1 12. Prot. EMRK verwendet. Trotz des unterschiedlichen Schutzbereichs dieser Bestimmun- gen war beabsichtigt, dass die Bedeutung des Begriffs in Art. 1 12. Prot. EMRK identisch zu jener nach Art. 14 a. Vereinbarkeit ratione personae (33) [...] Es steht einer Person offen zu behaupten, dass EMRK sein sollte.1 Der GH sieht keinen Grund, um von ihre Rechte ohne individuelle Umsetzungsmaßnahme der gefestigten Auslegung von »Diskriminierung« nach durch ein Gesetz verletzt werden, wenn sie einer Grup- der Rechtsprechung zu Art. 14 EMRK abzuweichen, pe von Personen angehört, die Gefahr laufen, von der wenn er denselben Begriff im Zusammenhang mit Art. 1 Gesetzgebung direkt betroffen zu sein. Der GH befindet, 12. Prot. EMRK verwendet. dass dies auch gilt, wenn sich das Fehlen einer Gesetzge- bung voraussichtlich auf gewisse Kategorien von Perso- muss eine Ungleichbehandlung von Personen in ana- nen auswirkt. logen oder ausreichend ähnlichen Situationen gegeben (47) Damit eine Frage unter Art. 14 EMRK auftritt, (34) Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien sein. Allerdings können nur Ungleichbehandlungen auf nicht strittig, dass die Bf. als Mitglied einer politischen Grundlage einer persönlichen Eigenschaft (oder eines Partei und Leiterin der Zweigstelle selbiger in Mostar »Status«), aufgrund deren Personen oder Personengrup- eine politisch aktive Person ist. Angesichts ihrer aktiven pen voneinander unterscheidbar sind, die Anwendung Beteiligung am öffentlichen Leben wäre es vollkommen dieser Bestimmung bewirken. [...] Der GH hat bereits schlüssig, wenn sie tatsächlich erwägen würde zu wäh- früher anerkannt, dass der »Wohnsitz einen Aspekt des len und sich für den Stadtrat zur Wahl zu stellen. Bei der persönlichen Status nach Art. 14 EMRK darstellt« und Bf. handelt es sich deshalb um ein Mitglied einer Grup- den Schutz dieses Artikels auslösen kann. pe von Personen, die direkt von der gerügten Situation betroffen ist. Sie kann deshalb behaupten, Opfer der dass die Bf. über gesetzliche Rechte verfügte zu wäh- behaupteten Diskriminierung zu sein. len und sich zur Wahl zu stellen und dass sie die all- (35) Der GH weist die diesbezügliche Einrede der gemeinen Bedingungen für die Ausübung dieser Rech- (51) [...] Es wird von der Regierung nicht bestritten, Regierung daher zurück. te erfüllte. [Der GH] erkennt keinen Grund, das anders zu sehen. (52) Ebenso wird nicht bestritten, dass sich die Bf. als in Mostar wohnhafte Person im Hinblick auf den Genuss des Rechts zu wählen und sich zur Kommunalwahl zu b. Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges (39) [...] Der GH hält fest, dass die Bf. es verabsäumte, vor stellen in einer analogen oder ausreichend ähnlichen der Erhebung ihrer Beschwerde eine Berufung beim Ver- Situation befand wie eine Person, die ihren Wohnsitz in fassungsgericht einzubringen. Angesichts des Umstands einem anderen Teil von Bosnien und Herzegowina hatte. jedoch, dass die nationalen Behörden sich nicht an die (53) Es muss in diesem Zusammenhang betont wer- Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 26.11.2010 den, dass dieser Fall keine regionale Ungleichbehand- hielten, kann nicht gesagt werden, dass eine Verfas- lung aufgrund der Anwendung einer unterschiedli- sungsbeschwerde in ihrem Fall wirksam gewesen wäre. chen Gesetzgebung je nach der geografischen Lage des (40) Auch die zweite Einrede der Regierung muss des- Bf. betrifft. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass eine halb zurückgewiesen werden. solche sich nicht mit Bezug auf persönliche Umstände erklären lässt. Vielmehr geht es [im vorliegenden Fall] um die unterschiedliche Anwendung derselben Gesetz- gebung abhängig vom Wohnsitz einer Person. c. Ergebnis (41) Der GH hält fest, dass diese Beschwerde nicht offen- sichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem ande- 1 Siehe den Erläuternden Bericht zum 12. Prot. EMRK, Rn. 18. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR Baralija gg. Bosnien und Herzegowina 3 (54) Da die gerügte Ungleichbehandlung auf einen ausüben, die folglich unerfüllt bleiben. Diese Situation ist »anderen Status« iSd. Rechtsprechung des GH gestützt nicht mit den Begriffen der »wahrhaften demokratischen wird, genießt die Bf. den durch Art. 1 12. Prot. EMRK politischen Ordnung« und der »Rechtsstaatlichkeit« ver- gebotenen Schutz. einbar, auf welche sich die Präambel der Konvention (55) Der GH nimmt das Vorbringen der Regierung zur bezieht. Es gibt keinen Zweifel daran, dass die Demokra- Kenntnis, wonach die Verzögerung bei der Umsetzung tie ein wesentliches Merkmal der europäischen öffent- der Entscheidung des Verfassungsgerichts durch die lichen Ordnung ist und dass der Begriff der wahrhaften Notwendigkeit gerechtfertigt war, für den Stadtrat einen demokratischen politischen Ordnung auf der lokalen dauerhaften und wirksamen Mechanismus zur Auftei- Ebene genauso Anwendung findet wie auf der gesamt- lung der Macht einzurichten, um den Frieden aufrecht- staatlichen Ebene – berücksichtigt man den Umfang an zuerhalten und einen Dialog zwischen den verschiede- Entscheidungen, mit denen Kommunalbehörden betraut nen ethnischen Gruppen in Mostar zu erleichtern. Eine sind, und die Nähe der kommunalen Wählerschaft zur ähnliche Rechtfertigung wurde bereits im Zusammen- von ihren lokalen Politikern verfolgten Politik. [...] hang mit den bestehenden Verfassungsbestimmungen (58) Vor diesem Hintergrund kann der GH nicht zum untersucht, die dafür konzipiert waren, einen brutalen Schluss kommen, dass die Schwierigkeiten dabei, eine Konflikt zu beenden, der durch Völkermord und »ethni- politische Einigung für einen tragfähigen Mechanismus sche Säuberung« charakterisiert war, und die notwen- zur Aufteilung der Macht zu erzielen, eine ausreichende, dig waren, um Frieden sicherzustellen (siehe Sejdić und objektive und begründete Rechtfertigung für die gerüg- Finci/BIH; Zornić/BIH; Pilav/BIH). Der GH hielt fest, dass te Situation bietet, die bereits eine lange Zeit andauerte. einige der bestehenden Vorkehrungen zur Aufteilung (59) Insgesamt befindet der GH, dass der Staat es ver- der Macht – soweit sie spezielle Rechte für die konsti- absäumt hat, seinen positiven Verpflichtungen nachzu- tuierenden Volksgruppen2 unter Ausschluss ethnischer kommen, Maßnahmen zu setzen, um in Mostar demo- Minderheiten und von Personen, die keine Zugehö- kratische Wahlen abzuhalten. Es erfolgte deshalb eine rigkeit zu einer speziellen Gruppe erklären, garantier- Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK (einstimmig). ten – nicht mit der Konvention vereinbar waren. Er hielt jedoch auch fest, dass »unter der Konvention kein Erfor- dernis zur völligen Aufgabe des Bosnien und Herzego- II. Anwendung von Art. 46 EMRK wina eigenen Mechanismus zur Aufteilung der Macht« (62) Der GH hält fest, dass die im vorliegenden Fall gerüg- bestehe »und dass die Zeit immer noch nicht reif für ein te Angelegenheit aus einem Versäumnis des belangten politisches System sein mag, das einfach dem Mehr- Staates resultiert, die Entscheidung des Verfassungsge- heitsprinzip folgt«. Während der GH in früheren Fäl- richts und dessen zusätzliche Anordnungen umzuset- len jedoch die bestehenden Gesetzesregelungen behan- zen. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass delte, existiert im gegenständlichen Fall ein rechtliches das Versäumnis, eine rechtskräftige und verbindliche Vakuum, das es der Bf. für eine längere Zeitspanne gerichtliche Entscheidung umzusetzen, wahrscheinlich unmöglich machte, ihr Recht zu wählen und ihr Recht, zu Situationen führt, die mit dem Grundsatz der Rechts- sich zur Kommunalwahl zu stellen, auszuüben. staatlichkeit unvereinbar sind [...]. Folglich befindet er (56) Im Zusammenhang mit Art. 3 1. Prot. EMRK hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, der großen der GH festgehalten, dass die primäre Verpflichtung Zahl an potentiellen Bf. und der dringenden Notwendig- betreffend das Recht auf freie Wahlen keine Pflicht zur keit, der strittigen Situation ein Ende zu bereiten, dass Enthaltung oder zum Nichteingreifen ist wie bei der der belangte Staat innerhalb von sechs Monaten ab dem Mehrheit der zivilen und politischen Rechte, sondern Datum, zu dem das vorliegende Urteil endgültig wird, eine solche zur Setzung positiver Maßnahmen durch das Wahlgesetz 2001 ändern muss, um die Abhaltung den Staat zur »Abhaltung« demokratischer Wahlen. Die- von Kommunalwahlen in Mostar zu ermöglichen. Soll- selbe Sichtweise wurde vom UN-Menschenrechtsaus- te der Staat es verabsäumen, dies zu tun, bemerkt der schuss im Zusammenhang mit den Rechten nach Art. 25 GH, dass das Verfassungsgericht nach dem innerstaatli- IPbpR eingenommen, die in Bosnien und Herzegowina chen Recht und der innerstaatlichen Praxis die Befugnis kraft Verfassung Anwendung finden. besitzt, einstweilige Vorkehrungen als notwendige Über- (57) Der GH hält fest, dass in Mostar Kommunalwahlen gangsmaßnahmen zu setzen. zuletzt 2008 abgehalten wurden. Seit 2012 wird die Stadt von einem Bürgermeister regiert, der lediglich über ein »technisches Mandat« und deshalb nicht über die erfor- III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK derliche demokratische Legitimierung verfügt. Zudem Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine aus- kann er nicht alle Funktionen der Kommunalverwaltung reichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden dar; € 5.000,– für Kosten und 2 Das sind Bosniaken, Kroaten und Serben. Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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